Obsah (4)
§ 33§ 25a§ 28Art. 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-20/029-2016 ua TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun a
§ 33Abs. 1 und 4 i
Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Anträge auf Wiedereröffnung der Beweisverfahren zurückgewiesen.
Paragraph 33, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Anträge auf Wiedereröffnung der Beweisverfahren zurückgewiesen. 2.
§ 25aVerwaltungsgerichthofgesetz 1985 (Vw
GG) ist gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Der Antragsteller wurde mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom jeweils 19.11.2015, Zl. MDS2-V-14 44031/5 und Zl. MDS2-V-14 44032/5, wegen 56 Übertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. 39 Übertretungen
§ 28Abs.
1 Z. 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft.Der Antragsteller wurde mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom jeweils 19.11.2015, Zl. MDS2-V-14 44031/5 und Zl. MDS2-V-14 44032/5, wegen 56 Übertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. 39 Übertretungen
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft. Dagegen hat der Antragsteller durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn Dr. GL, ***, ***, Beschwerde erhoben. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges und der Zuständigkeit desselben Richters über diese Beschwerden zu entscheiden, wurden die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zusammen geführt. Unter anderem hat das LVwG NÖ am 13.06.2016, 09.00 Uhr, eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Vertreter des Antragsstellers, Herr Rechtsanwalt Dr. GL, nachweislich und ordnungsgemäß geladen wurde. Der Vertreter des nunmehrigen Antragstellers hat an der Verhandlung vom 13.06.2016 unentschuldigt nicht teilgenommen. Wegen Versäumung dieser Verhandlung wurden die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Antragsteller hat in den, durch seinen damaligen Vertreter eingebrachten Anträgen, welche zu den beiden Verfahren im Wesentlichen wortgleich ausgeführt wurden, Folgendes vorgebracht: „In der umseits näher bezeichneten Rechtssache fand am 13.06.2016 vor dem Verwaltungsgericht Niederösterreich zu Zahl LVwG-S-20/001-2016 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter des Beschwerdeführers (nicht aber der Beschwerdeführer selbst) geladen war. Infolge einer in der Nacht vom
- auf den 13.06.2016 aufgetretenen schweren Erkrankung konnte der Vertreter des Beschwerdeführers seiner Ladung nicht Folge leisten. Der Geschehnisablauf stellt sich folgendermaßen dar: Schon am Tag vor der Verhandlung, nämlich am 12.06.2016, verspürte der Beschwerdeführervertreter Halsschmerzen und er litt am Husten, plante jedoch, die Verhandlung am 13.06.2016 jedenfalls zu besuchen. In der Nacht traten jedoch hohes Fieber und Schüttelfrost, begleitet von starken Hustenanfällen und heftigen Halsschmerzen, auf. Der Beschwerdeführervertreter versuchte die Krankheitssymptome durch die hochdosierte Einnahme von schmerzstillenden und fiebersenkenden Medikamenten (2x Parkemed 500 mg) zu bekämpfen. Der Zustand des Beschwerdeführervertreters verschlechterte sich im Laufe der Nacht jedoch soweit, dass er völlig ans Bett gefesselt war. Infolge seines hohen Fiebers und massiver Kreislaufprobleme war es ihm auch nicht möglich, einen Arzt oder eine Krankenhausambulanz aufzusuchen. Der Beschwerdeführervertreter kontaktierte in den frühen Morgenstunden telefonisch den Arzt seines Vertrauens und schilderte seine Beschwerden. Es wurde ihm daraufhin telefonisch strikte Bettruhe verordnet und ein Hausbesuch für den Nachmittag/Abend angekündigt. Vom behandelnden Arzt wurde schließlich ein schwerer fieberhafter grippaler Atemwegsinfekt diagnostiziert. In der wenig später eingeholten schriftlichen Bestätigung wurde zudem auch die Bettlägrigkeit festhalten. Für den Beschwerdeführervertreter war es jedenfalls völlig unmöglich, an der Verhandlung teilzunehmen oder bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (Montag,
- Juni 2016, 9.00 Uhr) dem LandesverwaItungsgericht NÖ eine ärztliche Bestätigung über seine schwere Erkrankung vorzulegen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes war für den Beschwerdeführervertreter weder an eine Autofahrt nach *** noch in seine Kanzlei, welche ca. 10 km von seinem Wohnort entfernt ist, zu denken. Die Kanzlei des Beschwerdeführervertreters ist ab 08:00 Uhr besetzt, genau zu diesem Zeitpunkt verständigte der Beschwerdeführervertreter telefonisch sein Sekretariat und beauftragte seine Sekretärin, Frau IH, augenblicklich telefonisch abzuklären, ob ein in *** ansässiger Rechtsanwaltskollege bereit wäre, kurzfristig die Substitution für die gegenständliche Verhandlung zu übernehmen. Sollte dies nicht innerhalb kürzester Zeit bewerkstelligt werden können, beauftragte er Frau IH, das Verwaltungsgericht Niederösterreich umgehend von seiner schweren Erkrankung und der Unmöglichkeit, die gegenständliche Verhandlung zu besuchen, zu verständigen und die Nachreichung einer ärztlichen Bestätigung anzukündigen. Frau IH versuchte augenblicklich, eine Substitution durch einen in *** ansässigen Rechtsanwaltskollegen zu organisieren und kontaktierte hintereinander drei Rechtsanwaltskanzleien, jedoch in keiner einzigen war bereits ein Rechtsanwalt anwesend bzw. wäre ein Rechtsanwalt bereit gewesen, so kurzfristig die Substitution zu übernehmen. Die Kontaktaufnahme mit den verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien dauerte ca. 25 Minuten, daraufhin versuchte Frau IH rund 20 Minuten vergeblich, beim Verwaltungsgericht Niederösterreich mit der zuständigen Geschäftsabteilung verbunden zu werden. Erst gegen 08:45 Uhr erreichte sie die für das gegenständliche Verfahren zuständige Geschäftsabteilung und entschuldigte den Beschwerdeführervertreter für die Verhandlung. Sie teilte auch den konkreten Grund, nämlich eine schwere Erkrankung, mit und kündigte die Nachreichungen einer ärztlichen Bestätigung an. Die für 09:00 Uhr anberaumt Verhandlung wurde offenkundig durchgeführt, es wurden auch Zeugen vernommen (dies ist aus einem Parallelverfahren, in welchem dem Beschwerdeführervertreter bereits ein Erkenntnis zugestellt wurde, zu schließen). Da dem Beschwerdeführervertreter bislang kein Protokoll der Verhandlung vom 13.06.2016 zugestellt wurde, ist ihn dem Gang der Verhandlung im gegenständlichen Verfahren sowie der Umstand, ob das Beweisverfahren geschlossen und/oder ein Erkenntnis mündlich verkündet wurde, nicht bekannt.
§ 33Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch eine Rechtsnachteil erleidet.
Paragraph 33, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch eine Rechtsnachteil erleidet. Gehindert wird eine Person nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls durch eine Erkrankung, die plötzlich und unvorhersehbar auftritt, wodurch die Person handlungsunfähig wird. (vgl.u.a. VwGH 28.11.1978, Zl 83/05/0045) Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführervertreter, der in Vertretung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung geladen war, durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich eine plötzlich aufgetretene, schwere Erkrankung, die ihn de facto handlungsunfähig machte, unverschuldet an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2016 gehindert. Durch die unverschuldete Versäumung der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführervertreter erleidet der Beschwerdeführer insoweit einen gravierenden Rechtsnachteil, als er wesentliche Verfahrenshandlungen nicht durchführen konnte: Der Beschwerdeführervertreter hätte in der Verhandlung Fragen an vernommene Zeugen stellen können, zu den Zeugenaussagen in der Verhandlung Stellung nehmen können, wesentliches zur Verteidigung des Beschwerdeführers dienliches ergänzendes Vorbringen erstatten und zur Verteidigung des Beschwerdeführers Beweisanträge stellen können. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführervertreter die neuerliche Ladung des Beschwerdeführers, der zur gegenständlichen Verhandlung nachweislich nicht persönlich geladen war, beantragen können. Auszuführen ist, dass der Beweisantrag auf persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu keiner Zeit des Verfahrens zurückgezogen wurde, sodass dieser Beweisantrag nach wie vor aufrecht ist. Da dem Beschwerdeführervertreter bislang kein Protokoll zugestellt wurde, ist es ihm nicht möglich, jene Verfahrenshandlungen, die im Falle der Teilnahme des Beschwerdeführervertreters an der Verhandlung vorgenommen worden wären, noch präziser anzugeben. Durch die Nichtteilnahme des Beschwerdeführervertreters wurde der Beschwerdeführer jedenfalls gravierend in seinem
Art. 6Abs.
2 EMRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Sollte dem Beschwerdeführer nunmehr - infolge der möglichen Schließung des Beweisverfahrens - seine eigene Aussage und sein eigenes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr möglich sein, wäre dies eine zusätzliche grobe Verletzung seiner Verteidigungsrechte.Durch die Nichtteilnahme des Beschwerdeführervertreters wurde der Beschwerdeführer jedenfalls gravierend in seinem
Artikel 6, Absatz 2, EMRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Sollte dem Beschwerdeführer nunmehr - infolge der möglichen Schließung des Beweisverfahrens - seine eigene Aussage und sein eigenes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr möglich sein, wäre dies eine zusätzliche grobe Verletzung seiner Verteidigungsrechte. Zum Beweis seines gesamten Vorbringens beruft sich der Beschwerdeführer auf folgende Beweismittel: ● ärztliche Bestätigung Dris. W (datiert mit 21. Juni 2016) ● Einvernahme von Dr. GL, Rechtsanwalt, ***, ***, als Zeugen ● Einvernahme von IH, p.A. ***, ***, als Zeugin Der Beschwerdeführer stellt sohin ausdrücklich den ANTRAG AUF WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2016 im Verfahren zu Zahl LVwG-S20/001-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Sollte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beweisverfahren geschlossen haben, möge das Beweisverfahren wieder eröffnet werden und der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführervertreter zu der neuerlich anzusetzenden mündlichen Verhandlung neuerlich geladen werden. Insgesamt gesehen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG jedenfalls gegeben sind. Der Beschwerdeführervertreter hat durch ein für ihn völlig unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich eine schwere Erkrankung, ohne sein Verschulden eine mündliche Verhandlung versäumt und hat dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.Insgesamt gesehen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG jedenfalls gegeben sind. Der Beschwerdeführervertreter hat durch ein für ihn völlig unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, nämlich eine schwere Erkrankung, ohne sein Verschulden eine mündliche Verhandlung versäumt und hat dadurch einen Rechtsnachteil erlitten. Dem Beschwerdeführervertreter ist überhaupt kein Verschulden an der Versäumung zur Last zu legen, da eine akute Erkrankung in jedem Fall als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis einzustufen ist, es entspricht der medizinischen Wissenschaft und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die an einer fieberhaften Erkrankung leidet, unfähig ist, Termine außer Haus wahrzunehmen, ohne ihre Gesundheit massiv zu gefährden. Dass es, wenn bei einer fieberhaften Erkrankung die strikte Bettruhe nicht eingehalten wird, zu gravierenden - auch lebensbedrohlichen - Folgeerkrankungen kommen kann, ist allgemein bekannt. lm Übrigen bekam auch der Beschwerdeführer von seinem Arzt die strikte telefonische Anweisung, unbedingt Bettruhe einzuhalten. Dies wurde auch schriftlich bestätigt. Zudem ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der schweren Erkrankung und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verständigt wurde. Der Beschwerdeführervertreter hat aus seiner Sicht alles getan, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtzeitig von der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Von Seiten des Sekretariats des Beschwerdeführervertreters wurden umgehend Schritte eingeleitet, um eine kurzfristige Substitution zu ermöglichen. Dass dieser Versuch fehl schlug, kann nicht dem Beschwerdeführervertreter angelastet werden. Auch der Umstand, dass die zuständige Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erst nach mehreren erfolglosen Versuchen telefonisch erreicht werden konnte, ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vollinhaltlich erfüllt sind. ***, 27.06.2016 AS“ Diesen Anträgen ist eine „Ärztliche Bestätigung an den Dienstgeber/an die Schule“ beigelegt worden. Nach dieser formularmäßigen Bestätigung sei Herr Dr. GL „bei mir in ärztlicher Behandlung und seit 13.06 bis 17.06.16 arbeitsunfähig.“ Über dem Wort „arbeitsunfähig“ ist handschriftlich in Klammer gesetzt das Wort „bettlägrig“ angebracht worden. Weder der Grund der Arbeitsunfähigkeit noch der Bettlägerigkeit sind der Bestätigung zu entnehmen. Die Bestätigung trägt einen Stempel der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin OG Dr. KW und Dr. UW, ***, ***, mit dem Datum 21.Juni
- Wer genau diese Bestätigung ausgestellt hat, ist dieser nicht zu entnehmen. Anlässlich der gegenständlichen Anträge hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 03.10.2016, 08.00 Uhr beginnend, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den Zlen LVwG-S-20/029 und LVwG-S-22/002-2016, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Der Antragsteller ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der Antragstellervertreter konnte nicht erklären, warum der Antragsteller nicht erschienen ist. Mit Fax vom 03.10.2016, eingelangt beim LVwG NÖ um 08.51 Uhr, hat der Antragsteller eine ärztliche Bestätigung übermittelt, wonach dieser, ohne Angabe eines genauen Grundes, vom 03.10 bis voraussichtlich 05.10 arbeitsunfähig sei. Laut dieser Bestätigung sei der Beschwerdeführer am 03.10.2016 in der Ordination „Dr. CL“, Ärztin für Allgemeinmedizin, ***, ***, gewesen. Hinweise auf eine Dispositionsunfähigkeit am Verhandlungstag ergeben sich daraus nicht. Über Befragen durch den Verhandlungsleiter hat der damalige Vertreter des Antragstellers angegeben: „Bei dem Arzt meines Vertrauens, den ich am Morgen des 13.06.2016 kontaktiert habe, handelt es sich um Dr. KW. Es handelt sich dabei um meinen Hausarzt, den ich schon jahrelang konsultiere. Der im Antrag festgehaltene bzw. angekündigte Hausbesuch für den Nachmittag und Abend des 13.06.2016 hat nicht stattgefunden. Ich habe meinem Hausarzt nur gesagt, welche Medikamente ich zu Hause habe und habe dieser gemeint, dass es am Wichtigsten sei, dass ich „Ruhe gebe“. Ich bin dann noch bis Mittwoch daheim geblieben und habe dann, weil es mir etwas besser gegangen ist, den Hausarzt aufgesucht um abzuklären, ob noch weitere Behandlungen notwendig sind. Ich habe diesen Hausbesuch am 13.
- für den Nachmittag, Abend auch selbst abgesagt, weil es mir schon ein wenig besser gegangen ist. Ich war dann in der nächsten Woche noch einmal bei meinem Hausarzt und habe bis zu diesem zweiten Arztbesuch mich geschont.“ Auf die Frage des Verhandlungsleiters, warum nicht schon bei dem ersten Arztbesuch am 15.06.2016 eine Bestätigung über die Verhandlungsunfähigkeit am 13.
- ausgestellt und übermittelt wurde, gibt der Vertreter des Antragstellers an: „An diesem Tag habe ich beim Arztbesuch an diese Bestätigung nicht gedacht. Mir war auch bewusst, dass ich ohnehin noch einmal zum Arzt gehen müsse. Der
- Juni 2016 war dann auch das Datum des zweiten Arztbesuches.“ Der Vertreter des Antragstellers führte noch aus, so wie im Antrag selbst, dass er seine Sekretärin angewiesen habe, sich um einen Substitution bei einem Anwalt in *** zu kümmern und auch beim Gericht von der Verhinderung eine Meldung zu machen. Protokollgemäß, d.h. laut einem Telefonprotokoll, sei auch das Telefonat um kurz vor 09.00 Uhr nachzuweisen. Der Antrag auf Einvernahme von IH wurde zu diesem Vorbringen aufrechterhalten. Mit Schreiben vom 10.11.2016 und 15.11.2016 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum bisherigen Vertreter, Herrn Dr. GL, Rechtsanwalt in ***, ***, aufgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 15.11.2016 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gestellt, welcher mit des LVwG NÖ vom 28.11.2016 abgewiesen wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Antragsteller wurde mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom jeweils 19.11.2015, Zl. MDS2-V-14 44031/5 und Zl. MDS2-V-14 44032/5, wegen 56 Übertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. 39 Übertretungen
§ 28Abs.
1 Z. 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft.Der Antragsteller wurde mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom jeweils 19.11.2015, Zl. MDS2-V-14 44031/5 und Zl. MDS2-V-14 44032/5, wegen 56 Übertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. 39 Übertretungen
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft. Dagegen hat der Antragsteller durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter, Herrn Dr. GL, ***, ***, Beschwerde erhoben. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges und der Zuständigkeit desselben Richters über diese Beschwerden zu entscheiden, wurden die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren zusammengeführt. Unter anderem hat das LVwG NÖ am 13.06.2016, 09.00 Uhr, eine fortgesetzte mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Vertreter des Antragsstellers, Herr Rechtsanwalt Dr. GL, nachweislich und ordnungsgemäß geladen wurde. Der Vertreter des nunmehrigen Antragstellers hat an der Verhandlung vom 13.06.2016 unentschuldigt nicht teilgenommen. Am Tag der Verhandlung hat die Sekretärin der Kanzlei des Vertreters um 08.52 Uhr, also 8 Minuten vor Verhandlungsbeginn angerufen und mitgeteilt, dass dieser krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. Eine ärztliche Bestätigung werde nachgereicht, was jedoch bis zur Einbringung der gegenständlichen Anträge nicht geschehen ist. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführervertreters durchgeführt, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (Hinweis E vom
- Februar 2014, 2012/02/0079). Die vom ehemaligen Vertreter des Antragstellers 8 Minuten vor Beginn der Verhandlung gegenüber dem erkennenden Gericht ohne nähere Konkretisierung behauptete Erkrankung gab keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung. Eine Überprüfung dieser Behauptung war auf Grund des Zeitpunkts der Mitteilung überhaupt ausgeschlossen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beschwerdeführervertreter von *** nach *** ca. 2 Stunden braucht. Im Zeitpunkt der Mitteilung hätte der Vertreter bereits in *** sein müssen. Die Mitteilung der Verhinderung hätte daher jedenfalls schon früher erfolgen können. Aufgrund des unmittelbar drohenden Eintritts der Strafbarkeitsverjährung im Verfahren zu LVwG-S-22/001-2016, wurde das Erkenntnis in diesem Verfahren am 13.06.2016 mündlich verkündet. Dieses Verfahren ist somit rechtskräftig beendet. Das Beweisverfahren zu LVwG-S-20/001-2016 wurde in der mündlichen Verhandlung am 3.10.2016 fortgesetzt. Festgehalten wird, dass der Antragsteller an keiner Verhandlung teilgenommen hat, obwohl er zu allen, mit Ausnahme jener vom 13.06.2016, durch Zustellung zu eigenen Handen geladen war und keine Hinweise bestehen, dass diese Ladungen nicht ordnungsgemäß waren. Betreffend die Verhandlung vom 14.04.2016 hat der Antragstellervertreter mit Schreiben vom 12.04.2016 um Vertagung der Verhandlung ersucht und begründete dies damit, dass der Antragsteller den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. Eine ärztliche Bestätigung wurde darüber diesem Schreiben beigelegt, wonach der Antragsteller, ohne Angabe eines genauen Grundes, vom
- April bis voraussichtlich 15.04.2016 arbeitsunfähig sei. Betreffend das Fernbleiben des Antragstellers von der Verhandlung vom 12.05.2016 wurde erst in der Verhandlung vom 03.06.2016 ein ärztliche Bestätigung des Vertreters des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach der Antragsteller, ohne Angabe eines genauen Grundes, vom
- Mai bis voraussichtlich 14.05.2016 arbeitsunfähig sei. Laut dieser Bestätigung sei der Antragsteller am 13.05.2016 in der Ordination gewesen. Hinweise auf eine Dispositionsunfähigkeit am Verhandlungstag ergeben sich daraus nicht. Hinsichtlich des Fernbleibens des Antragstellers von der Verhandlung am 03.06.2016 hat der Vertreter vorgebracht, dass dieser aufgrund eines beruflichen Termins an der Teilnahme zur heutigen Verhandlung verhindert sei, ohne konkrete Angaben, aus welchen Gründen eine absolute Unabkömmlichkeit vorliege. Betreffend die Verhandlung vom 03.10.2016 konnte auch der Antragstellervertreter nicht erklären, warum dieser nicht erschienen ist. Mit Fax vom 03.10.2016, eingelangt beim LVwG NÖ um 08.51 Uhr, hat der Beschwerdeführer wieder eine ärztliche Bestätigung übermittelt, wonach der Antragsteller, ohne Angabe eines genauen Grundes, vom 03.10 bis voraussichtlich 05.10 arbeitsunfähig sei. Laut dieser Bestätigung sei der Antragsteller am 03.10.2016 in der Ordination gewesen. Hinweise auf eine Dispositionsunfähigkeit am Verhandlungstag ergeben sich daraus nicht. In der Verhandlung vom 03.11.2016 hat der Antragstellervertreter mitgeteilt, dass der Antragsteller seit letzter Woche an einem Trommelfellriss leide, welcher versorgt werden müsse und eine Teilnahme an der Verhandlung deshalb nicht möglich sei. Eine ärztliche Bestätigung wurde dazu und zur Frage, ob sich daraus auch die Unmöglichkeit ergebe, an der Verhandlung teilzunehmen, nicht vorgelegt. In der Verhandlung vom 03.11.2016 hat der Antragstellervertreter unter anderem den 29.11.2016 als möglichen Termin für die Fortsetzung der Verhandlung zur Einvernahme der letzten Zeugen bekannt gegeben. Die Verhandlung wurde für diesen Tag anberaumt und die Ladungen sowohl dem Antragsteller als auch seinem Vertreter am 08.11.2016 nachweislich zugestellt. Auch zur Verhandlung vom 29.11.2016, welche im Hinblick auf die Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verteidigers mit Beschluss des LVwG NÖ vom 28.11.2016, LVwG-S-20/041-2016, nicht abberaumt wurde, ist der Antragsteller unentschuldigt nicht erschienen. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien, GZ VWG-041/057/8635/2014, hat der nunmehrige Antragsteller, ebenfalls durch seinen ehemaligen Vertreter, Herrn Dr. GL, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens gestellt. Darin wurde unter anderem ausgeführt wie folgt: „In der umseits näher bezeichneten Rechtssache fand am 21.2.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Zahl VGWw041/057/8635/2014 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer als Beschuldigter geladen war. Infolge einer am Vortag plötzlich aufgetretenen schweren Erkrankung konnte der Beschwerdeführer seiner Ladung nicht Folge leisten. Der in der Verhandlung anwesende Substitut des Vertreters des Beschwerdeführers entschuldigte den Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung. Der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Dennoch wurde das Beweisverfahren geschlossen und hinsichtlich der Entscheidung auf die schriftliche Ausfertigung verwiesen. lm vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch eine plötzlich aufgetretene schwere Erkrankung an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert. Die Erkrankung (fieberhafter grippaler Infekt) trat am Nachmittag des
- 2014 auf Der Beschwerdeführer verständigte per e-mail um 16:24 Uhr seinen Rechtsvertreter, der sich allerdings zu dieser Zeit nicht in seinem Büro aufhielt. So war es nicht möglich, dem für die Verhandlung beauftragten Substituten das e-mail zur Vorlage in der Verhandlung rechtzeitig zukommen zu lassen. Der Zustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich im Laufe der Nacht und des nächsten Vormittages soweit, dass er völlig ans Bett gefesselt war. infolge seines hohen Fiebers und massiver Kreislaufprobleme war es ihm auch nicht möglich, einen Arzt oder eine Krankenhausambulanz aufzusuchen. Der Beschwerdeführer kontaktierte telefonisch den Arzt seines Vertrauens und schilderte seine Beschwerden. Es wurde ihm daraufhin telefonisch strikte Bettruhe verordnet. So war es für den Beschwerdeführer völlig unmöglich an der Verhandlung teilzunehmen oder bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (Freitag, 21.2.
- 11:00 Uhr) dem Verwaltungsgericht Wien eine ärztliche Bestätigung über seine schwere Erkrankung vorzulegen. Beweis: E-Mail an den Rechtsvertreter vom
- Februar 2014, 16:24 Uhr Einvernehme des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer stellt daher den ANTRAG das Beweisverfahren wieder zu eröffnen, ihn zu der neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung zu laden und einzuvernehmen. Für den Fall, dass dem Antrag des Beschuldigten nicht entsprochen wird, stellt er eventualiter den ANTRAG AUF WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND wegen der Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2014 im Verfahren zu Zahl VGW-O41/057/8635/2014 des Verwaltungsgerichtes Wien. Das Verwaltungsgericht Wien möge daher das Beweisverfahren wieder eröffnen, den Beschwerdeführer zu der neu anzusetzenden mündlichen Verhandlung laden und einvernehmen.
§ 33Vw
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ist der Partei Verschulden an der Versäumung zur Last zu legen, hindert das die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ist der Partei Verschulden an der Versäumung zur Last zu legen, hindert das die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. lm vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch eine plötzlich aufgetretene schwere Erkrankung an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gehindert. Die Erkrankung (fieberhafter grippaler Infekt) trat am Nachmittag des 20.2.2014 auf. Der Beschwerdeführer verständigte per e-mail um 16:24 Uhr seinen Rechtsvertreter, der sich allerdings zu dieser Zeit nicht in seinem Büro aufhielt. So war es nicht möglich, dem für die Verhandlung beauftragten Substituten das e-mail zur Vorlage in der Verhandlung rechtzeitig zukommen zu lassen. Der Zustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich im Laufe der Nacht und des nächsten Vormittages soweit, dass er völlig ans Bett gefesselt war. Infolge seines hohen Fiebers und massiver Kreislaufprobleme war es ihm auch nicht möglich, einen Arzt oder eine Krankenhausambulanz aufzusuchen. Der Beschwerdeführer kontaktiert telefonisch den Arzt seines Vertrauens und schilderte seine Beschwerden. Es wurde ihm daraufhin strikte Bettruhe verordnet. So war es für den Beschwerdeführer auch unmöglich an der Verhandlung teilzunehmen oder bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung (Freitag, 21.2.2014, 11:00 Uhr) dem Verwaltungsgericht Wien eine ärztliche Bestätigung über seine schwere Erkrankung vorzulegen. …“ Mit Beschluss des VWG Wien vom 17.04.2014, Zl. VGW- 041/V/057/23162/2014-1, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.3.2014
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 und § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss
§ 25aVw
GG für nicht zulässig erklärt.Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31 und Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diesen Beschluss
Paragraph 25 a, VwGG für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss des VwGH vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, wurde die dagegen erhobene Revision zurückgewiesen. Am 13.06.2016 waren vier Kanzleimitarbeiterinnen des Landesverwaltungsgerichts NÖ – Außenstelle Wiener Neustadt vor 08.00 Uhr morgens an ihren Arbeitsplätzen. Laut der elektronischen Zeiterfassung sind diese um 06.25 Uhr, 06.57 Uhr, 06.59 Uhr und 07.58 Uhr zum Dienst erschienen. Das LVwG NÖ verfügt über eine telefonische Ringleitung, was bedeutet, dass ein Anruf von einem Anschluss zum Nächsten automatisch weitergeleitet wird, falls ein Anruf bei einem Anschluss nicht entgegengenommen wird. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folgt: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Zeiten, zu denen die vier Kanzleimitarbeiterinnen des erkennenden Gerichts am 13.06.2016 an ihren Arbeitsplätzen anwesend waren, ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem. Dass die Sekretärin des Antragstellervertreters erst um 08.52 Uhr angerufen hat sowie dessen Inhalt ist ebenfalls gerichtsbekannt, da dieses Telefonat mit dem erkennenden Richter geführt wurde. Dass mittels Telefonprotokolls ein Anruf gegen 09.00 Uhr nachgewiesen werden kann, steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen, da dort ein Telefonat zwischen der Sekretärin und dem erkennenden Richter um 08.52 Uhr festgehalten ist. Von der Einvernahme von Frau IH war daher abzusehen, da die übrige Frage, ob diese Versuche für eine Substitution des Antragstellers unternommen habe, nicht entscheidungsrelevant ist. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 31 VwGVG bestimmt:Paragraph 31, VwGVG bestimmt:
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. § 33 VwGVG bestimmt:Paragraph 33, VwGVG bestimmt:
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 71 AVG stellt eine Erkrankung einen vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 71, AVG stellt eine Erkrankung einen Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH vom 29.4.2008, 2007/05/0088).Wiedereinsetzungsgrund nur dann dar, wenn diese einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hatte und so plötzlich und so schwer auftrat, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage war, die nach Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen vergleiche VwGH vom 29.4.2008, 2007/05/0088). Dass der damalige Antragstellervertreter, so wie von diesem behauptet, auf Grund einer plötzlich auftretenden Erkrankung an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert war, konnte von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend ist, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt, die grundsätzlich anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden wäre (vgl. VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0313 sowie vom 29.4.2008, 2007/05/0088).vergleiche VwGH vom 27.9.1999, 99/17/0313 sowie vom 29.4.2008, 2007/05/0088). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in Bezug auf die behauptete Erkrankung im gegenständlichen Verfahren fast wortgleich dem im oben dargestellten Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem Verwaltungsgericht Wien ist. Dabei ist besonders auffällig, wie sich die darin geschilderten Sachverhalte, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt des Auftretens der Erkrankung am Nachmittag vor der Verhandlung, der Unmöglichkeit jemanden zu erreichen, die Art der Erkrankung (fieberhafter grippaler Infekt), der Verschlechterung der Krankheit im Laufe der Nacht und am nächsten Vormittag, der Unmöglichkeit aufgrund hohen Fiebers und massiver Kreislaufprobleme einen Arzt oder eine Krankenhausambulanz aufzusuchen und der telefonischen Verordnung von strikter Bettruhe durch den Arzt des Vertrauens gleichen. Da die Verhandlung vom 13.06.2016 im Verfahren LVwG-S-22/001-2016 zur Vermeidung des Eintritts der Strafbarkeitsverjährung durchgeführt wurde, lässt den Verdacht entstehen, dass das Fernbleiben des damaligen Vertreters des Antragstellers den Zweck hatte, gerade diese Verjährung herbeizuführen. Wie oben ausgeführt, ist der Antragsteller selbst jeder Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Es ist besonders auffällig, dass, obwohl in diesen Verfahren viele Verhandlungen stattgefunden haben, der Antragsteller gerade zu diesen Zeitpunkten krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen verhindert gewesen sein soll, obwohl dessen Einvernahme von seinem ehemaligen Vertreter selbst bis zuletzt beantragt wurde. Das offensichtlich bewusste Fernbleiben von den Verhandlungen scheint nur daraufhin ausgerichtet gewesen zu sein, die Verfahren zu verzögern. Dass die Sekretärin des Antragstellervertreters über 20 Minuten beim LVwG NÖ niemanden erreichen konnte, erscheint, wie oben dargestellt, völlig ausgeschlossen, da bereits vier Kanzleimitarbeiterinnen zu der Zeit anwesend waren, zu der die angeblichen Versuche jemanden zu erreichen stattgefunden haben sollen und eine telefonische Ringleitung existiert. Dass mittels Telefonprotokolls ein Anruf gegen 09.00 Uhr nachgewiesen werden kann, steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen, da dort ein Telefonat zwischen der Sekretärin und dem erkennenden Richter um 08.52 Uhr festgehalten ist. Im Antrag wurde behauptet, dass ein Hausbesuch des Arztes des Vertrauens des Antragstellervertreters für den Nachmittag/Abend des 13.06.2016 angekündigt worden sei. Der Antragstellervertreter hat in der Verhandlung vom 03.10.2016 selbst ausgesagt, dass ein solcher Besuch nicht stattgefunden habe. Es sei dem Antragstellervertreter schon besser gegangen, weshalb dieser von sich aus den Hausbesuch abgesagt habe. Das erste Mal habe der Antragstellervertreter den Arzt am 15.06.2016 aufgesucht. Es ist völlig unglaubwürdig, wenn im Antrag ausgeführt wird, dass vom behandelnden Arzt schließlich ein schwerer, fieberhafter grippaler Atemwegsinfekt diagnostiziert worden sei. Für eine solche Diagnose fehlt jeglicher Nachweis. Wie eine solche Diagnose zwei Tage später gestellt werden soll, wenn es dem Antragstellervertreter bereits am Nachmittag des 13.06.2016 besser gegangen, und daher auf Initiative des Antragstellervertreters der Hausbesuch abgesagt worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar. Von einem schweren grippalen Infekt kann wohl auch nicht gesprochen werden, wenn die Heilung so rasch eintritt, dass sich der Patient innerhalb weniger Stunden so viel besser fühlt, dass der Hausbesuch nicht mehr erforderlich ist. Schließlich seien laut Antrag am Morgen das Fieber so stark und die Kreislaufprobleme so massiv gewesen, dass kein Arzt und keine Krankenhausambulanz habe aufgesucht werden können. Zudem gibt es auch keinen Nachweis, dass dieser Arztbesuch am 15.06.2016 überhaupt stattgefunden haben soll. Die mit dem Antrag vorgelegte Bestätigung ist datiert mit 21.06.2016. Diese ist auch wahrheitswidrig ausgestellt, da der Antragstellervertreter laut eigenem Vorbringen in der Verhandlung vom 03.10.2016 seinen Arzt erst am 15.06.2016 und nicht schon am 13.06.2016 aufgesucht hat. Somit war dieser nicht schon ab 13.06.2016 in Behandlung. Der Hausbesuch hat auch nicht stattgefunden. Eine Diagnose ist dieser Bestätigung auch nicht zu entnehmen. Wenn darauf handschriftlich „bettlägrig“ vermerkt ist, so stellt sich die Frage, wie der behandelnde Arzt dies allein aufgrund von am Telefon geschilderten Symptomen feststellen will. Er kann sich dabei nur auf die Angaben des Patienten auf Grund seiner subjektiven Warhnehmung verlassen. Für welchen Zeitraum die Bettlägerigkeit vorgelegen haben soll, ist der Bestätigung auch nicht zu entnehmen. Für den 13.06.2016 kann sie nicht vom Arzt festgestellt worden sein, da dieser den Antragstellervertreter zu diesem Zeitpunkt nicht untersucht hat. Ab 15.06. kann sie dem Vorbringen des Antragstellervertreters folgend auch nicht mehr vorgelegen haben, da der Antragstellervertreter selbst seinen Arzt aufgesucht habe. Eine objektivierte Dispositionsunfähigkeit des Antragstellervertreters am 13.06.2016 ist dadurch keinesfalls möglich. Das gegenständliche Vorbringen ist in sich widersprüchlich und ist mangels nachvollziehbarer Nachweise auch nicht geeignet, dem erkennenden Gericht das Vorliegen eines unvorhergesehenen Ereignisses glaubhaft zu machen. Die Anträge auf Wiedereröffnung der Beweisverfahren waren zurückzuweisen, da im Verfahren zu LVwG-S-22/001-2016 kein Verfahren mehr anhängig ist, in dem ein Beweisverfahren eröffnet werden könnte und darüber hinaus das Beweisverfahren zu LVwG-S-20/001-2016 ohnehin wiedereröffnet wurde. Zudem wären im Falle der Stattgabe der Wiedereinsetzungsanträge ohnehin die Verfahren vor Beendigung der Beweisverfahren, nämlich zur Durchführung der versäumten Verhandlung, fortzusetzen gewesen wären. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.20.029.2016.ua