← Österreich

{'item': 'LVwG-S-730/001-2014'}

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133Art. 15aArtikel 15§ 11§ 10§ 6§ 8§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-730/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Vw

GVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Dem Antrag von Frau HB vom 20.1.2014 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhält daher für Jänner 2014 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 5,42 und ab 1.2.2014 bis 30.6.2014 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 16,27.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.1.2014 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. 1.
  3. Mit Bescheid vom 25.2.2014 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Pension inklusive Ausgleichszulage. Ihr Einkommen liege über den Richtsätzen der Mindestsicherung. Daher sei der Antrag abzulehnen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 12.3.2014 „Widerspruch“. Es sei nicht richtig, dass ihr derzeitiges Einkommen (Pension inkl. Ausgleichszulage) über dem Richtsatz der Mindestsicherung liege.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin Frau HB, geb. am ***, bosnische Staatsangehörige, beantragte am 20.1.2014 bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter AB, geb. am ***, im gemeinsamen Haushalt. An monatlichen Wohnkosten hat die Beschwerdeführerin € 260 inkl. Betriebskosten zu bestreiten. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann. Mit diesem hat sie vereinbart, dass er ihr auf Grund seines monatlichen Einkommens von € 900,- keinen Unterhalt bezahlt. Vereinbart wurde, dass er Unterhalt an die gemeinsame Tochter AB bezahlt. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann. Mit diesem hat sie vereinbart, dass er ihr auf Grund seines monatlichen Einkommens von € 900,- keinen Unterhalt bezahlt. Vereinbart wurde, dass er Unterhalt an die gemeinsame Tochter Ausschussbericht bezahlt. Ihre Tochter besucht die Krankenpflegeschule und bezog dafür im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 92,
  6. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension in der Höhe von € 594,22 monatlich (Stand Jänner 2014).
  7. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. WNJ3-S-1469/
  8. Das Einkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Verständigung über die Leistungshöhe zum 1.1.2014 der PVA vom Jänner
  9. Das Einkommen der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem Lohn-/Gehaltszettel für Jänner
  10. Der Umstand des gemeinsamen Haushalts sowie die Höhe der monatlichen Wohnkosten ergeben sich aus dem Antrag vom 20.1.2014 und dem vorgelegten Mietvertrag über die Wohnung. Von der PVA wurde außerdem eine Unterhaltskostenrechnung der Beschwerdeführerin vom 25.2.2014 über den von ihrem Ehegatten zu leistenden Unterhalt übermittelt. Aus dieser ergibt sich ein monatliches Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in Höhe von € 900,-. Durch den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin bestehe auf Grund des geringen monatlichen Einkommens ihres Ehegatten kein Anspruch auf Unterhalt, sodass er lediglich an die gemeinsame Tochter Unterhalt bezahle. Die PVA hat in ihrem Anschreiben an das Landesverwaltungsgericht NÖ außerdem darauf hingewiesen, dass weitere Vereinbarungen do. nicht auflägen und die Beschwerdeführerin eine Ausgleichszulage beziehe. Die im Akt aufliegende Information der PVA an die Beschwerdeführerin über die Leistungshöhe zum 1.1.2014 (€ 594,22 monatlich) ist mit Jänner 2014 datiert. Im Februar 2014 legte die Beschwerdeführerin die Unterhaltsberechnung der PVA vor, aus der sich das Einkommen ihres Ehegatten ergibt. Es war daher davon auszugehen, dass auf Grund des geringen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin dieser lediglich an die gemeinsame Tochter Unterhalt bezahlt, nicht jedoch an die Beschwerdeführerin.
  11. Rechtslage: 5.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: „§ 4

(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; […] § 6Paragraph 6
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 8Paragraph 8 […]
(5)Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden. […] § 9Paragraph 9 […]
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 […] sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2, […] sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10
(1)
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3. -4. […]

(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% […]. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% […].“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), idF LGBl. 9205/1-4, lauten auszugsweise:5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), in der Fassung LGBl. 9205/1-4, lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person 457,87 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person bis zu 152,62 Euro; […]“
  3. Erwägungen: 6.
  4. Wie festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Da die Tochter der Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bereits volljährig war, kommt auf die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Mindeststandard

§ 11Abs.

1 Z 2 NÖ MSG zur Anwendung. Der auf die Beschwerdeführerin anwendbare Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts beträgt € 457,87 (§ 1 Abs. 1 Z 2 NÖ MSV), jener zur Deckung des Wohnbedarfs € 152,62 (§ 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV), sohin gesamt € 610,49 monatlich. 6.1. Wie festgestellt, lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Da die Tochter der Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bereits volljährig war, kommt auf die Beschwerdeführerin grundsätzlich der Mindeststandard

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Der auf die Beschwerdeführerin anwendbare Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts beträgt € 457,87 (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSV), jener zur Deckung des Wohnbedarfs € 152,62 (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ MSV), sohin gesamt € 610,49 monatlich. Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnaufwand in Höhe von € 260,- geltend gemacht und dazu ihren Mietvertrag zu ihrer seit dem Jahr 2011 bewohnten Wohnung vorgelegt. Es war daher von einem zu deckenden Wohnbedarf

§ 10Abs.

3 NÖ MSG auszugehen.Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnaufwand in Höhe von € 260,- geltend gemacht und dazu ihren Mietvertrag zu ihrer seit dem Jahr 2011 bewohnten Wohnung vorgelegt. Es war daher von einem zu deckenden Wohnbedarf

Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG auszugehen. 6.2.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen unter Berücksichtigung u.a. des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. 6.2.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen unter Berücksichtigung u.a. des Einkommens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin bezog verfahrensgegenständlich eine Pension in Höhe von € 594,22 monatlich, welche unzweifelhaft als anzurechnendes Einkommen zu werten war. Unter Anwendung des maßgeblichen Mindeststandards in Höhe von € 610,49 und unter Anrechnung des Einkommens ergibt sich ein zu deckender Bedarf in Höhe von € 16,27 monatlich. 6.3.

§ 8Abs.

5 NÖ MSG hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. 6.3.

Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG hat die Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Aus der von der PVA vorgelegten „Unterhaltsberechnung“ der Beschwerdeführerin ist ein monatliches Einkommen ihres Ehegatten in Höhe von € 900,- ersichtlich. Bei Anrechnung ihrer Pension in Höhe von € 594,22 monatlich ergibt sich daraus, dass sie von ihrem Ehegatten bei dessen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden Einkommenssituation keinen Unterhaltsanspruch hat. Sohin kann sie – bei Annahme dieser Voraussetzungen – auch nicht zur Durchsetzung gegen ihren Ehegatten verhalten werden, zumal die Verfolgung dieser Ansprüche bereits auf Grund des geringen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin als aussichtslos iSd § 8 Abs. 5 NÖ MSG zu werten ist. Aus der von der PVA vorgelegten „Unterhaltsberechnung“ der Beschwerdeführerin ist ein monatliches Einkommen ihres Ehegatten in Höhe von € 900,- ersichtlich. Bei Anrechnung ihrer Pension in Höhe von € 594,22 monatlich ergibt sich daraus, dass sie von ihrem Ehegatten bei dessen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestehenden Einkommenssituation keinen Unterhaltsanspruch hat. Sohin kann sie – bei Annahme dieser Voraussetzungen – auch nicht zur Durchsetzung gegen ihren Ehegatten verhalten werden, zumal die Verfolgung dieser Ansprüche bereits auf Grund des geringen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin als aussichtslos iSd Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG zu werten ist. 6.4. Im Ergebnis war der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der Beschwerdeführerin € 16,27 monatlich an Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zuzuerkennen waren, die

§ 9Abs.

4 NÖ MSG bis 30.6.2014 zu befristen waren. 6.4. Im Ergebnis war der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, dass der Beschwerdeführerin € 16,27 monatlich an Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs zuzuerkennen waren, die

Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG bis 30.6.2014 zu befristen waren. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage in Zusammenhang mit der von der PVA angeforderten Unterhaltsberechnung als hinreichend geklärt, sodass eine – nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.730.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.