RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1179/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Das Verwaltungsgericht hat gem. § 27 iVm. § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund des in der Beschwerde enthaltenen Begehrens zu überprüfen. Im konkreten Fall bekämpfen die Beschwerdeführer ausschließlich die im Baubewilligungsbescheid der Baubehörde enthaltene und von der belangten Behörde bestätigte Leistungsfrist für die Änderung der straßenseitigen Einfriedung. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung dieser Leistungsfrist rechtens war. Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund des in der Beschwerde enthaltenen Begehrens zu überprüfen. Im konkreten Fall bekämpfen die Beschwerdeführer ausschließlich die im Baubewilligungsbescheid der Baubehörde enthaltene und von der belangten Behörde bestätigte Leistungsfrist für die Änderung der straßenseitigen Einfriedung. Das Landesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung dieser Leistungsfrist rechtens war. Dem Baubewilligungsbescheid können, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (vgl. §§ 23 Abs. 2 und 24 NÖ Bauordnung 2014), Nebenbestimmungen beigesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Willensäußerungen der Behörde, die in Form von Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalten zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können (vgl. VwGH vom
- Juli 2012, 2011/05/0192, VwGH vom
- September 2009, mwN).Dem Baubewilligungsbescheid können, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 NÖ Bauordnung 2014), Nebenbestimmungen beigesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Willensäußerungen der Behörde, die in Form von Bedingungen, Auflagen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalten zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können vergleiche VwGH vom
- Juli 2012, 2011/05/0192, VwGH vom
- September 2009, mwN). Im konkreten Fall hat die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine Ausführungsfrist von rund sechs Monaten für das Bauvorhaben festgesetzt. Diese Frist widerspricht den in § 24 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 geregelten Ausführungsfristen. § 24 NÖ Bauordnung 2014 lässt darüber hinaus nur eine Verlängerung von Fristen, nicht aber deren Verkürzung zu. Mit einem Bescheid dürfen gesetzliche Fristen nicht bzw. nur dann geändert werden, wenn das Gesetz eine entsprechende Konkretisierung der Frist durch Bescheid vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Weder § 23 noch § 24 NÖ Bauordnung 2014 sehen vor, dass die gesetzlichen Ausführungsfristen für Bauvorhaben mit Bescheid abweichend festgelegt werden dürfen. Das gilt auch für nachträgliche Baubewilligungen. Die Vorschreibung einer sechsmonatigen Frist für die Ausführung der nachträglich bewilligten Bauvorhaben erfolgte mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.Im konkreten Fall hat die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine Ausführungsfrist von rund sechs Monaten für das Bauvorhaben festgesetzt. Diese Frist widerspricht den in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 geregelten Ausführungsfristen. Paragraph 24, NÖ Bauordnung 2014 lässt darüber hinaus nur eine Verlängerung von Fristen, nicht aber deren Verkürzung zu. Mit einem Bescheid dürfen gesetzliche Fristen nicht bzw. nur dann geändert werden, wenn das Gesetz eine entsprechende Konkretisierung der Frist durch Bescheid vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Weder Paragraph 23, noch Paragraph 24, NÖ Bauordnung 2014 sehen vor, dass die gesetzlichen Ausführungsfristen für Bauvorhaben mit Bescheid abweichend festgelegt werden dürfen. Das gilt auch für nachträgliche Baubewilligungen. Die Vorschreibung einer sechsmonatigen Frist für die Ausführung der nachträglich bewilligten Bauvorhaben erfolgte mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Die mit dem Baubewilligungsbescheid für die Ausführung der bewilligten Vorhaben von der gesetzlichen Ausführungsfrist abweichende Festsetzung einer Leistungsfrist im Spruchpunkt I.3) erfolgte rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte daher der Berufung stattgeben und den rechtswidrigen Spruchpunkt aufheben müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die mit dem Baubewilligungsbescheid für die Ausführung der bewilligten Vorhaben von der gesetzlichen Ausführungsfrist abweichende Festsetzung einer Leistungsfrist im Spruchpunkt römisch eins.3) erfolgte rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte daher der Berufung stattgeben und den rechtswidrigen Spruchpunkt aufheben müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Ergänzende Anmerkungen: Die offensichtliche Absicht der Baubehörde, im Hinblick auf den bereits erlassenen Abbruchbescheid möglichst rasch einen konsensmäßigen Zustand herstellen, kann nicht durch die gesetzwidrige Verkürzung von Bauausführungsfristen erreicht werden. Insbesondere begründet eine Baubewilligung keine Verpflichtung zur Ausführung des geplanten Vorhabens, sondern berechtigt lediglich dazu. Die Behebung von Baugebrechen eines vorhandenen Gebäudes wäre vielmehr nach § 34 NÖ Bauordnung 2014 unter Setzung einer angemessenen Frist in einem gesonderten Bauauftragsverfahren vorzuschreiben. Die Behebung von Baugebrechen eines vorhandenen Gebäudes wäre vielmehr nach Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 unter Setzung einer angemessenen Frist in einem gesonderten Bauauftragsverfahren vorzuschreiben. Angemerkt wird, dass eine von der Behörde im Rahmen der §§ 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 festzusetzende Leistungsfrist objektiv dazu geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die von der Behörde in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls (also zB. nicht bei Gefahr für die Gesundheit von Menschen) zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/03/0033; VwGH vom
- November 2012, 2011/01/0167; VwGH vom
- Jänner 1976, 1671/75; VwGH vom
- November 1974, 0819/74).Angemerkt wird, dass eine von der Behörde im Rahmen der Paragraphen 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 festzusetzende Leistungsfrist objektiv dazu geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die von der Behörde in erster Linie zu wahrenden öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls (also zB. nicht bei Gefahr für die Gesundheit von Menschen) zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist vergleiche VwGH vom
- Mai 2016, Ra 2016/03/0033; VwGH vom
- November 2012, 2011/01/0167; VwGH vom
- Jänner 1976, 1671/75; VwGH vom
- November 1974, 0819/74). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1179.001.2016