Obsah (10)
§ 29Art. 133§ 15§ 42Art. 151§ 63Art. 131§ 28Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1278/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 29NÖ Bauordnung 1996 vom 6.
August 2012, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Dr. römisch sechs vom
- Dezember 2012 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2012, Zahl BAU-46-A/2012-GV1, betreffend die Entscheidung über eine Baueinstellung
Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996 vom
- August 2012, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben., Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
- Eine Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Herr Dr. VI (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ. ***, Gst-Nr. ***, KG ***. Für diese Liegenschaft besteht die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft.Herr Dr. römisch sechs (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ. ***, Gst-Nr. ***, KG ***. Für diese Liegenschaft besteht die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft. Anlässlich eines seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** am
- Juli 2012 durchgeführten Ortsaugenscheines dieser Liegenschaft wurde festgestellt, dass Bauarbeiten an der dort bestehenden Weingartenhütte durchgeführt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits die Dachkonstruktion abgetragen, eine Holzterrasse errichtet sowie an der Rückseite der Weingartenhütte eine Betonplatte und als Mauerkrone der Außenwände ein Betonkranz hergestellt worden. Weiters habe sich ein Wasser-Erdtank aus Kunststoff auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befunden. Mit Schreiben vom
- Juli 2012 brachte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde eine Anzeige
§ 15
NÖ Bauordnung 1996 für das Bauvorhaben „Sanierung Dachstuhl (Bestand) und Terrasse, Abbruch der bestehenden Zisterne (neuer Erdtank)“ ein.Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 brachte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde eine Anzeige
Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 für das Bauvorhaben „Sanierung Dachstuhl (Bestand) und Terrasse, Abbruch der bestehenden Zisterne (neuer Erdtank)“ ein. Anlässlich eines weiteren von der Baubehörde auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Ortsaugenscheines am
- August 2012 konnte festgestellt werden, dass die bestehende Weingartenhütte in der Höhe und in der Länge durch einen Zubau im Bereich der neuen Betonplatte und ein Flugdach über der neuen Holzterrasse erweitert worden war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- August 2012, Aktenzeichen BAU-46-A/2012, wurde dem Beschwerdeführer
§ 29
NÖ Bauordnung 1996 die Einstellung der Arbeiten zur Erweiterung der bestehenden Weingartenhütte auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufgetragen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. August 2012, Aktenzeichen BAU-46-A/2012, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996 die Einstellung der Arbeiten zur Erweiterung der bestehenden Weingartenhütte auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufgetragen. Dagegen wurde mit Schreiben vom
- August 2012 fristgerecht Berufung erhoben. Vorgebracht wurde vom Beschwerdeführer, dass er die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom
- September 2008 erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das betreffende Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als Grünland - Land- und Forstwirtschat gewidmet gewesen. Auf dem Grundstück befinde sich eine historische Weingartenhütte, welche vermutlich in den Jahren 1860 bis 1870 errichtet worden sei. Weiters schilderte der Beschwerdeführer den bei Ankauf der Liegenschaft gegebenen Zustand der Weingartenhütte, wozu er insbesondere ausführte, dass an der Rückseite der Weingartenhütte noch Reste eines angebauten Holzverschlages erkennbar gewesen seien, der in das Mauerwerk „einmal angedübelt“ gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erwerbes sei die verbaute Fläche im Grundbuch noch nicht ausgewiesen gewesen, diese sei erst im Zuge der Vermessung bzw. Digitalisierung mit 18 m² eingetragen worden. Weiters stellte der Beschwerdeführer die von seiner Bauanzeige umfassten Baumaßnahmen wie folgt dar: Abschlagen des Verputzes und Instandsetzen des Mauerwerkes, Abtragen des alten Dachstuhles und Deckung, Aufsetzen eines neuen Dachstuhles mit Deckung und Hängerinnen, Überbauen der alten Terrasse mit Holz, Anbringen eines neuen Holzverschlages an der Rückseite der Hütte, Wiederinstandsetzung des Gusseisenofens und Wiederherstellung eines dichten Abzuges, Renovierung der Fenster- und Türöffnungen, Neuverputzen des Mauerwerkes innen und außen, Auslösen des alten Plattenbelages und Wiedereinbau nach Sandstrahlen, Färbelung der Hütte nach Verputzarbeiten in der ursprünglichen Farbe kalkweiß. Sämtliche Maßnahmen seien mit der Baubehörde akkordiert gewesen. In der Folge habe die beauftragte Baufirma das Mauerwerk wegen Brüchigkeit im oberen Abschnitt im Ausmaß von 50 cm Breite abgetragen sowie anschließend zur Festigkeit einen gemauerten Aufsatz in einer Höhe von rund 25 cm erstellt und die restlichen 25 cm mit Holz ersetzt (Auswechslung). Alle vorgenommenen Arbeiten an der gegenständlichen Weingartenhütte würden lediglich die Wiederinstandsetzung des Altbestandes betreffen. Richtig sei, dass die Terrasse im Zeitpunkt ihres Erwerbes nicht überdacht gewesen sei. Überdachte Terrassen, soweit sie nicht geschlossene Wände aufwiesen, gälten nicht als Bauwerk und vergrößerten auch nicht die Kubatur. Die im Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde bei Bauführungen im Grünland für Weingartenhütten als landwirtschaftliche Gebäude festgelegte Grundflächenbeschränkung von 6 m² betreffe nicht den Altbestand, sondern gelte nur für Neuausführungen. Zum Baueinstellungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, die verfügte Einstellung der gesamten Bautätigkeit sei rechtswidrig und die Baubehörde hätte im Bescheid aufzuzeigen gehabt, worauf sich die verfügte Baueinstellung konkret zu beziehen habe. Auch sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, worauf sich die von der Behörde festgestellte Gefahr in Verzug gründe. Die Behörde hätte einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Unterlassens der Überdachung der Terrasse erteilen können; eine komplette Baueinstellung sei rechtswidrig. Im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides sei die von der Baubehörde beanstandete Erweiterung baulich abgeschlossen gewesen, sodass sich die Einstellung der Bauarbeiten nur auf die Renovierung des gemauerten Teiles der Weingartenhütte beziehen könne. Diese Arbeiten beträfen aber ausschließlich den Urzustand des Mauerwerkes, des Eingangsbereiches, des Ofens, des Bodenbelages, des blechernen Fensters und des Rauchfanges. Die Baueinstellung mache daher hinsichtlich der behaupteten Erweiterung der Weingartenhütte keinen Sinn. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2012, Zahl BAU-46-A/2012-GV1, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hielt die Berufungsbehörde insbesondere fest, anlässlich des am
- August 2012 durchgeführten Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, dass die Weingartenhütte in der Höhe und in der Länge durch einen Zubau im Bereich der neuen Betonplatte und durch ein Flugdach über der neuen Holzterrasse erweitert worden sei. Im Hinblick auf die bereits durchgeführten Arbeiten habe die Baubehörde die Fortsetzung der Arbeiten an der Weingartenhütte mit Bescheid untersagen müssen, da die dafür notwendige Bewilligung bzw. Anzeige nicht vorgelegen sei. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2012, Zahl BAU-46-A/2012-GV1, erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist die Vorstellung vom
- Dezember
- Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Berufungsvorbringen verwiesen. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2013,Zl. RU1-BR-1812/001-2013, wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2013,, Zl. RU1-BR-1812/001-2013, wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit Juli 2012 unbestritten umfassende bauliche Maßnahmen an der gegenständlichen Weingartenhütte vorgenommen und hiedurch das Objekt in einer Weise verändert, welche das Ausmaß einer bloßen Instandsetzung übersteige. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei die zuvor bestehende Dachkonstruktion vollständig abgetragen und durch einen neuen Dachstuhl nebst Deckung ausgetauscht worden, es seien Teile des Mauerwerkes durch fremdes Material ersetzt und die Holzterrasse überdacht worden, woraus sich unmittelbar Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes ergeben könnten. An der Rückseite des Objektes habe der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge einen Holzverschlag als Zubau neu errichtet. Diese durchgeführte Umgestaltung der Weingartenhütte unterliege insgesamt jedenfalls der Bewilligungspflicht nach § 14 NÖ Bauordnung
- Bisher liege dafür keine entsprechende Baubewilligung vor.Diese durchgeführte Umgestaltung der Weingartenhütte unterliege insgesamt jedenfalls der Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung
- Bisher liege dafür keine entsprechende Baubewilligung vor. Die Umgestaltung der gegenständlichen Weingartenhütte sei als ein einheitliches Bauvorhaben zu verstehen, welches im Einzelnen zwar aus einer Vielzahl von Maßnahmen bestehe, jedoch durch die Baubehörde als einheitliches Projekt beurteilt werden müsse. Da die Umsetzung dieses Bauvorhabens im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht abgeschlossen gewesen sei, zumal nach Angaben des Beschwerdeführers noch Arbeiten im Bereich des Mauerwerkes ausständig seien, sei der Ausspruch der Baueinstellung zu Recht erfolgt. Gegen diesen Vorstellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Mit Erkenntnis vom
- November 2016, Zl. 2013/05/0117, 0118, 0119, 0120, Spruchteil II., hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten (viertangefochtenen) Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit Erkenntnis vom
- November 2016, Zl. 2013/05/0117, 0118, 0119, 0120, Spruchteil römisch zwei., hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten (viertangefochtenen) Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen führt der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes aus: „
§ 29
Z 1 BO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt. Diesfalls nennt § 29 BO als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, „der dem vorherigen entspricht“. Bei konsenslosen Bauten ist darunter die „Demolierung“ zu verstehen, was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinn des § 35 B0 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 BO in Betracht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0057, mwN).„
Paragraph 29, Ziffer eins, BO hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt. Diesfalls nennt Paragraph 29, BO als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, „der dem vorherigen entspricht“. Bei konsenslosen Bauten ist darunter die „Demolierung“ zu verstehen, was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinn des Paragraph 35, B0 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO in Betracht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- April 2014, Zl. 2012/05/0057, mwN). § 29 Z 1 BO setzt demnach voraus, dass die Ausführung konsensbedürftiger Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind. Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0102, mwN).Paragraph 29, Ziffer eins, BO setzt demnach voraus, dass die Ausführung konsensbedürftiger Vorhaben noch nicht abgeschlossen ist (arg. "Fortsetzung"), wie auch, dass die Vorhaben überhaupt konsensbedürftig sind. Diese Voraussetzungen sind sachverhaltsmäßig in einem Baueinstellungsbescheid näher darzulegen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0102, mwN). Mit dem von der Berufungsbehörde bestätigten Bescheid verfügte die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten erkennbar im Zusammenhang mit der im Spruch ebenfalls angeführten Erweiterung der Weingartenhütte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung vor, dass die von der Baubehörde beanstandete Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Zustellung des Baueinstellungsbescheides baulich bereits abgeschlossen gewesen sei und nur bestimmte, in der Berufung näher genannte Renovierungsarbeiten ausständig seien. Auch aus der Begründung des Berufungsbescheides ergibt sich, dass die Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits abgeschlossen war, zumal schon anlässlich des am
- August 2012 durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt wurde, dass die Weingartenhütte in der Höhe und in der Länge (Zubau im Bereich der neuen Betonplatte und Flugdach über der neuen Holzterrasse) erweitert worden war.Mit dem von der Berufungsbehörde bestätigten Bescheid verfügte die Baubehörde die Einstellung der Arbeiten erkennbar im Zusammenhang mit der im Spruch ebenfalls angeführten Erweiterung der Weingartenhütte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung vor, dass die von der Baubehörde beanstandete Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Zustellung des Baueinstellungsbescheides baulich bereits abgeschlossen gewesen sei und nur bestimmte, in der Berufung näher genannte Renovierungsarbeiten ausständig seien. Auch aus der Begründung des Berufungsbescheides ergibt sich, dass die Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits abgeschlossen war, zumal schon anlässlich des am,
- August 2012 durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt wurde, dass die Weingartenhütte in der Höhe und in der Länge (Zubau im Bereich der neuen Betonplatte und Flugdach über der neuen Holzterrasse) erweitert worden war. Daraus ergibt sich, dass das von der Baubehörde als konsensbedürftig angesehene Bauvorhaben der Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides bereits abgeschlossen war, sodass zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 BO in Betracht kam. Daran vermag auch der Hinweis der Vorstellungsbehörde auf noch nicht abgeschlossene Arbeiten im Bereich des Mauerwerkes nichts zu ändern, weil es sich dabei um Arbeiten zur Instandsetzung des Altbestandes handelt, welche vom Baueinstellungsauftrag, der sich auf die Erweiterung der Weingartenhütte bezog, nicht erfasst werden. Indem die Vorstellungsbehörde trotz bereits vollendeter Erweiterung der Weingartenhütte von der Zulässigkeit des Baueinstellungsauftrages ausging, belastete sie den viertangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“Daraus ergibt sich, dass das von der Baubehörde als konsensbedürftig angesehene Bauvorhaben der Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides bereits abgeschlossen war, sodass zu diesem Zeitpunkt nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BO in Betracht kam. Daran vermag auch der Hinweis der Vorstellungsbehörde auf noch nicht abgeschlossene Arbeiten im Bereich des Mauerwerkes nichts zu ändern, weil es sich dabei um Arbeiten zur Instandsetzung des Altbestandes handelt, welche vom Baueinstellungsauftrag, der sich auf die Erweiterung der Weingartenhütte bezog, nicht erfasst werden. Indem die Vorstellungsbehörde trotz bereits vollendeter Erweiterung der Weingartenhütte von der Zulässigkeit des Baueinstellungsauftrages ausging, belastete sie den viertangefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“
- Erwägungen: Durch die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- Mai 2013, Zl. RU1-BR-1812/001-2013, tritt die Rechtssache
§ 42Abs.3 Vw
GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Durch die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 2013, Zl. RU1-BR-1812/001-2013, tritt die Rechtssache
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Es ist daher nunmehr neuerlich über die Vorstellung des Herrn Dr. VI vom
- Dezember 2012 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2012, Zahl BAU-46-A/2012-GV1, zu entscheiden.Es ist daher nunmehr neuerlich über die Vorstellung des Herrn Dr. römisch sechs vom
- Dezember 2012 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2012, Zahl BAU-46-A/2012-GV1, zu entscheiden. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
§ 63Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
Art. 131
B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012).
Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
Artikel 131
, B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
Art. 151Abs.
51 Z 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Die Vorstellung des Herrn Dr. VI vom
- Dezember 2012 gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Vorstellung des Herrn Dr. römisch sechs vom
- Dezember 2012 gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- November 2012, Zahl BAU-46-A/2012-GV1, mit dem der Baueinstellungsauftrag des erstinstanzlichen Bescheides durch Abweisung der dagegen gerichteten Berufung bestätigt wurde. Mit dem Vorbringen, dass die von der Baubehörde beanstandete Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Zustellung des Baueinstellungsbescheides baulich bereits abgeschlossen gewesen sei, ist der Beschwerdeführer, wie auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
- November 2016, Zl. 2013/05/0120, ausgesprochen hat, im Recht. Ausdrücklich wird diesbezüglich auf die in diesem Erkenntnis ausgeführten Entscheidungsgründe zur Aufhebung des viertangefochtenen Bescheides verwiesen.Mit dem Vorbringen, dass die von der Baubehörde beanstandete Erweiterung der Weingartenhütte zum Zeitpunkt der Zustellung des Baueinstellungsbescheides baulich bereits abgeschlossen gewesen sei, ist der Beschwerdeführer, wie auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom
- November 2016, , Zl. 2013/05/0120, ausgesprochen hat, im Recht. Ausdrücklich wird diesbezüglich auf die in diesem Erkenntnis ausgeführten Entscheidungsgründe zur Aufhebung des viertangefochtenen Bescheides verwiesen. Aufgrund der Verpflichtung, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anstelle der Vorstellungsbehörde den Baueinstellungsauftrag zu beheben, weshalb der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes spruchgemäß aufzuheben war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist mit der Entscheidung der Berufungsbehörde der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten, wodurch letzterer überhaupt jede selbständige Wirkung nach außen verloren hat (z.B. VwGH vom 14.6.1991, Zl. 88/17/0152). Durch die ersatzlose Behebung des angefochtenen Berufungsbescheides gehört somit auch der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- August 2012, Aktenzeichen BAU-46-A/2012, betreffend die Verfügung der Baueinstellung, nicht mehr dem Rechtsbestand an.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1278.001.2016