RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-876/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Erwägungen: 4.
- Zur maßgeblichen Rechtslage: Mit
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Mit
- Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ein seit
- August 2013 anhängiges Baubewilligungsverfahren betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. 4.
- Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR,
- GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG (EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
- GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2016, Aktenzeichen BAU-3564/2013, erteilten Baubewilligung ist das von den Bauwerbern eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Beantragt und bewilligt wurde die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 29 Wohneinheiten, Müllplatz, 44 Kfz-Abstellplätzen, Einlagerungsraum, Geländeveränderungen sowie einer Lärmschutzwand. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Die Beschwerdeführer besitzen daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein umfassendes Mitspracherecht und können daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Sofern von der Beschwerdeführerin objektive Rechtswidrigkeiten wie z.B. die Nichteinhaltung der festgelegten Wohndichte behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 188).Sofern von der Beschwerdeführerin objektive Rechtswidrigkeiten wie z.B. die Nichteinhaltung der festgelegten Wohndichte behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, 2012, S. 188). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer. 4.
- Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 1996, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Zur insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
- Juni 1990, 89/05/0240).Zur insofern vergleichbaren Rechtslage im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
- Juni 1990, 89/05/0240). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom
- September 2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein vergleiche VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom
- Juli 2006, 2005/05/0146). Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH vom
- März 2002, Zl. 2001/07/0169). Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein vergleiche VwGH vom
- März 2002, Zl. 2001/07/0169). Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der bis zur mündlichen Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren. Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die bis
- Februar 2014 erhoben wurden. 4.
- Zu den erhobenen Einwendungen: Im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz brachten die Beschwerdeführer gegen das gegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig vor, dass durch das Bauvorhaben Emissionen entstehen würden, die das ortsübliche Maß übersteigen, insbesondere Lärm-Emissionen. Die Emissionen aus dem Betrieb der Luftwärmepumpen würden die Ortsüblichkeit übersteigen. Durch den geplanten Bauteil 1 würden Reflexionen des Bahnlärms entstehen, von denen das Grundstück der Beschwerdeführer betroffen sei. Die Festsetzung einer Wohndichte gewährt dem Nachbarn keinen bestimmten Immissionsschutz und damit auch kein entsprechendes Nachbarrecht (siehe dazu VwGH vom 17.9.1991, Zl 91/05/0004, VwGH 14.12.2004, 2004/05/0110, Slg 16.505A). Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kommt im Rahmen einer Nachbarbeschwerde die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbeides zu Fragen der Wohndichte nicht in Betracht (vgl. hiezu VwGH 27.1.2004, Zl 2002/05/0769; 23.4.2005, Zl 2004/05/0203; 22.11.2005, 2005/05/0137).Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 kommt im Rahmen einer Nachbarbeschwerde die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbeides zu Fragen der Wohndichte nicht in Betracht vergleiche hiezu VwGH 27.1.2004, Zl 2002/05/0769; 23.4.2005, Zl 2004/05/0203; 22.11.2005, 2005/05/0137). Überhaupt ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr könnten auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist.Überhaupt ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr könnten auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführer würden durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen – es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen – in ihren Nachbarrechten verletzt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom
- Dezember 2003, 2003/05/0205). Dies trifft im gegenständlichen Fall auch auf allfällige Schallemission aus den zum Zwecke der Wohnnutzung betriebenen Wärmepumpen zu. Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Eine diesbezügliche Beanstandung ist allerdings in der Beschwerde ohnehin nicht mehr enthalten.Zum Vorbringen, die Beschwerdeführer würden durch die von dem geplanten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen – es sei mit Lärmbelästigung zu rechnen – in ihren Nachbarrechten verletzt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass den Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Schutz vor Immissionen zu kommt, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH vom
- Dezember 2003, 2003/05/0205). Dies trifft im gegenständlichen Fall auch auf allfällige Schallemission aus den zum Zwecke der Wohnnutzung betriebenen Wärmepumpen zu. Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Eine diesbezügliche Beanstandung ist allerdings in der Beschwerde ohnehin nicht mehr enthalten. Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend die vom Bauvorhaben zu erwartenden unzulässigen Immissionen in Form von indirekten Schallimmissionen durch Reflexionen am geplanten Bauvorhaben ist allerdings festzuhalten, dass ihnen diesbezüglich ein Mitspracherecht zukommt (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2004, ZI. 2004/05/0110).Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend die vom Bauvorhaben zu erwartenden unzulässigen Immissionen in Form von indirekten Schallimmissionen durch Reflexionen am geplanten Bauvorhaben ist allerdings festzuhalten, dass ihnen diesbezüglich ein Mitspracherecht zukommt vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2004, ZI. 2004/05/0110). Die diesbezügliche Einwendung wurde auch rechtzeitig erhoben und ist nunmehr auch Gegenstand des Beschwerdevorbringens. Gemäß § 48 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, ,
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;,
- Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich für die Baubehörden also die Verpflichtung zu prüfen, ob durch die Ausgestaltung des Bauvorhabens lmmissionsbelastungen entstehen können, die über eine örtlich zumutbare Belästigung hinausgehen, wobei diese Prüfung auch die zu erwartenden Immissionen in Form von indirekten Schallimmissionen durch Reflexionen am verfahrensgegenständlichen Gebäude zu umfassen hat. Die Baubehörde hat diese Frage geprüft und hierzu festgehalten, dass eine örtlich unzumutbare Belästigung durch Lärm vom geplanten Bauwerk auch unter Berücksichtigung der Schallreflexion des Bahnlärms nicht zu erwarten sei. Dabei stützte sie sich auf Befund und Gutachten des seitens der Bauwerberin beigezogenen schalltechnischen Sachverständigen (Ing. WT) sowie auf die Gutachten der von der Baubehörde beigezogenen Sachverständigen für Lärmtechnik (NU GmbH, Abteilung Lärmschutz, DI Pa) und Humanmedizin (Doz.Dr. HM). Die Prüfung, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben die von den beiden Beschwerdeführern befürchteten indirekten Schallimmissionen durch Reflexionen bewirken kann, erfordert die Darlegung der zu erwartenden Schallimmissionen sowie der Wirkung dieser auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Ebendiese Darlegung ist in den schalltechnischen Gutachten exakt, überprüfbar und nachvollziehbar im Hinblick auf die zu erwartende Immission und deren Auswirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführer erfolgt. Damit konnte auch in nachvollziehbarer Weise geklärt werden, dass die zu erwartenden Immissionen das ortsübliche – bereits durch den Betrieb der vorhandenen Bahntrasse geprägte – Ausmaß nicht überschreiten und die Beschwerdeführer in ihrem diesbezüglichen Recht nicht beeinträchtigen. Die schalltechnischen Gutachten kommen zusammenfassend zu dem Schluss, dass es unbestreitbar zu Reflexionen des Bahnlärms an den zu errichtenden Baukörpern kommen werde. Die Immissionen des Bahnlärms würden am Grundstück der Beschwerdeführer nach Errichtung des Bauvorhabens um 1 Dezibel höher sein, als sie dies ohne Errichtung des Bauvorhabens wären. Durch die Abschirmung der Immissionen aus dem Streckenabschnitt Richtung Westen würde sich eine Minderung der Gesamtimmissionen für das Grundstück der Beschwerdeführer um 1,5 Dezibel ergeben. Beide Iärmtechnischen Sachverständigen haben somit in ihren Gutachten und Stellungnahmen übereinstimmend die zu erwartenden Schallimmissionen sowie die Wirkung dieser durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf das Grundstück der Beschwerdeführer in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Auch die Schlussfolgerung des Humanmediziners, die verfahrensgegenständlichen Emissionen würden weder zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen noch zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung führen, erscheinen folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar. Aus welchen Gründen diese Ausführungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein sollen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können, ist nicht erkennbar, zumal ihnen sämtliche Gutachten und Ergänzungen von der Baubehörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sind, sodass sie zu dieser Problematik ihrerseits ebenfalls einen Iärmtechnischen und/oder einen humanmedizinischen Sachverständigen befassen und beiziehen hätten können. Weder im Verfahren der Gemeindebehörden noch in der Beschwerde haben sie irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits ein solches Gutachten oder eine fachkundige Stellungnahme zu den vorliegenden Gutachten einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegengetreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegengetreten vergleiche VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344). Insofern gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere und vermochten sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Die angeführten, rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. In der vorliegenden Beschwerde wurde trotz eines entsprechenden Hinweises im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit, die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen, kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und hält das Verwaltungsgericht eine Verhandlung auch nicht für erforderlich, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt durch vorliegende Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der EGMR hat das Vorliegen von Umständen, bei deren Vorliegen von einer Verhandlung abgesehen werden kann, dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt durch vorliegende Gutachten, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen bzw. hoch-technische Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 7. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich mit der gegenständlichen Entscheidung. Festzuhalten ist dazu, dass vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Festzuhalten ist dazu, dass vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Aus dem antragsbegründenden Vorbringen ergibt sich jedoch nicht und ist dies auch nicht erkennbar, weshalb irreversible Veränderungen durch eine tatsächliche nunmehr von der Bauwerberin beginnende Bauführung vorliegen sollten. Sollten Nachbarn mit einer Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus, eines erforderlichen Rückbaues und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Schon mangels eines unverhältnismäßigen Nachteiles für beschwerdeführende Nachbarn würde sich eine Interessensabwägung im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erübrigen.Aus dem antragsbegründenden Vorbringen ergibt sich jedoch nicht und ist dies auch nicht erkennbar, weshalb irreversible Veränderungen durch eine tatsächliche nunmehr von der Bauwerberin beginnende Bauführung vorliegen sollten. Sollten Nachbarn mit einer Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus, eines erforderlichen Rückbaues und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Schon mangels eines unverhältnismäßigen Nachteiles für beschwerdeführende Nachbarn würde sich eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 erübrigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.876.002.2016