RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-938/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig. 2. Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Frau CD (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***). Das auf der Liegenschaft bestehende Wohnhaus wurde im Jänner 2016 an die in *** neu errichtete öffentliche Wasserleitung angeschlossen. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016, GZ. WAS-1-2016, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 2.948,29 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 9,26,- und eine Berechnungsfläche von 318,39 m² zu Grunde gelegt. Für die Abgabenberechnung zu Grunde gelegt wurde das Wohnhaus mit 162,25 m² bebauter Fläche und 2 zu versorgenden Geschoßen sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 erhob Frau CD dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung, da das Obergeschoß nicht zur Berechnung herangezogen werden dürfe. Die vorhandenen Leitungen seien verschlossen und nicht nutzbar, die Berechnungsfläche bzw. die Wasseranschlussabgabe sei neu zu berechnen. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2016, Zl. WAS-1-2016/B, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Leitungen im Obergeschoß seien nicht dauerhaft verschlossen, es könne jederzeit ein WC, Waschbecken und dergleichen montiert werden. Für das Badezimmer im Obergeschoß liege weder eine Bauanzeige noch ein Baubewilligungsantrag vor. Die Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe erweise sich daher dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Seitens der Marktgemeinde *** wurde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde am
- September 2016, der bezughabende Verwaltungsakt am
- Oktober 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am
- Dezember 2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt. Im Beisein der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde wurde das Obergeschoß besichtigt und dabei Folgendes festgestellt: In dem als Badezimmer bezeichneten Raum befindet sich rechts vom Eingang eine Duschkabine. Die Duschtasse verfügt über einen Abfluss in den Kanal. Weiters ist eine vorbereitete, durch Blindstopfen verschlossene Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserleitung vorhanden. Wasserarmaturen sind nicht vorhanden. In dem Raum befinden sich weiters vorbereitete Anschlüsse für ein WC. Das offene Abflussrohr ist mit einem Plastiksack der mit Gummiringen befestigt ist, abgedeckt. Zur Wasserversorgung eines Spülkastens ist eine Anschlussarmatur vorbereitet, die aber offensichtlich nicht an die Wasserleitung angeschlossen ist (Probe vorgenommen). Links vom Eingang befindet sich die Vorbereitung für einen Waschtisch. Auch hier ist eine mit Blindstopfen verschlossene Anschlussmöglichkeit an die Wasserleitung vorhanden, Wasserarmaturen sind nicht vorhanden. Ein offenes Abflussrohr in den Kanal ist mit Papier verschlossen. In den weiteren Räumen des Obergeschoßes befinden sich keine weiteren Anschlüsse an Kanal oder Wasserleitung.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016, GZ. WAS-1-2016, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde insbesondere, ob die Wasseranschlussabgabe der Höhe nach richtig vorgeschrieben wurde. Bei dem im Zuge der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ortsaugenschein wurde festgestellt, dass das Obergeschoß nicht mit Wasser versorgt wird. Es handelt sich dabei daher nicht um ein mit Wasser zu versorgendes Geschoß
§ 6Abs.
3 lit. a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978.Es handelt sich dabei daher nicht um ein mit Wasser zu versorgendes Geschoß
Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
- Daraus ergibt sich die folgende Berechnung der Wasseranschlussabgabe: Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße multipliziert: (162,25 m² / 2) x (1 + 1) = 162,25 m² Das Produkt dieser Berechnung (162,25 m²) wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche (75 m²) vermehrt. Die Berechnungsfläche beträgt somit 237,25 m² (162,25 m² + 75,00 m²). Der maßgebliche Einheitssatz ist in der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** mit € 9,26 je m² Berechnungsfläche festgesetzt. Daraus ergibt sich folgende Wasseranschlussabgabe: 237,25 m² x € 9,26 = € 2.196,94 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 :
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.938.001.2016