Obsah (5)
Art. 133§ 3§ 12§ 30§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-939/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig. Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Frau CD (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***). Das auf der Liegenschaft bestehende Wohnhaus wurde im Jahr 1994 an den öffentlichen Mischwasserkanal in *** angeschlossen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 1994 wurde für diese Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Für die Berechnung dieser Abgabe wurde damals ausschließlich das Erdgeschoß herangezogen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 1999, Zl. BAU-069-1999, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Dachgeschoßes im bestehenden Wohnhaus erteilt. Die Errichtung eines Badezimmers bzw. der Einbau von sanitären Anlagen im Dachgeschoß war entsprechend den Antragbeilagen zum Baubewilligungsantrag (Baubeschreibung, Einreichplan) nicht Gegenstand dieses bewilligten Projektes. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016, GZ. KAN-1-2016, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.322,32 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 16,30, eine Berechnungsfläche von 318,38 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 162,25 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 237,25 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 162,25 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 erhob Frau CD dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung, da das Obergeschoß nicht zur Berechnung herangezogen werden dürfe. Die vorhandenen Leitungen seien verschlossen und nicht nutzbar, die Ergänzungsabgabe sei nicht gerechtfertigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- April 2016, Zl. KAN-1-2016/B, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Leitungen im Obergeschoß seien nicht dauerhaft verschlossen, es könne jederzeit ein WC, Waschbecken und dergleichen montiert werden. Für das Badezimmer im Obergeschoß liege weder eine Bauanzeige noch ein Baubewilligungsantrag vor. Die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe erweise sich daher dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig. Mit Schreiben vom
- Mai 2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Seitens der Marktgemeinde *** wurde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde am
- September 2016, der bezughabende Verwaltungsakt am
- Oktober 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am
- Dezember 2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde dabei – in Übereinstimmung mit einem Schreiben der Baubehörde an das Landesverwaltungsgericht vom
- November 2016 – bestätigt, dass für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 1999, Zl. BAU-069-1999, bewilligte Bauvorhaben, den Ausbau des Dachgeschoßes, eine Fertigstellungsmeldung bisher noch nicht vorliege.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977: § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(5)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(5)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde … …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Jänner 2016, GZ. KAN-1-2016, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde insbesondere, ob die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt aber zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus, es ist daher zu prüfen, ob der Anspruch dem Grunde überhaupt zu Recht besteht. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO.
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf § 30 NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf Paragraph 30, NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. § 12 Abs.1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 knüpft damit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld an den Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtes zur Benützung (VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034).Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 knüpft damit hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Abgabenschuld an den Zeitpunkt des Eintrittes des Rechtes zur Benützung (VwGH 25.04.2005, 2002/17/0034). Die Fertigstellungsanzeige
§ 30NÖ Bauordnung bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Juli 1999, Zl. BAU-069-1999, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Dachgeschoßes im bestehenden Wohnhaus erteilt. Zur Begründung des Benützungsrechtes wäre jedoch im gegenständlichen Fall eine Fertigstellungsmeldung erforderlich gewesen.Die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 1999, Zl. BAU-069-1999, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zum Ausbau des Dachgeschoßes im bestehenden Wohnhaus erteilt. Zur Begründung des Benützungsrechtes wäre jedoch im gegenständlichen Fall eine Fertigstellungsmeldung erforderlich gewesen. Eine das Recht zur Benützung des Dachgeschoßausbaues begründende Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor. Dementsprechend ist eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe bisher auch noch nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Ergänzendes: Beim Ortsaugenschein am
- Dezember 2016 konnte festgestellt werden, dass in dem als Badezimmer bezeichneten Raum offene Kanalanschlüsse vorhanden sind, die nur unzureichend mit Papier oder Plastik abgedeckt sind. Nach Vorliegen der für die gegenständliche Bauausführung erforderlichen Fertigstellungsmeldung, somit nach Eintritt des Benützungsrechtes im Sinne der Bauordnung, wird die Abgabenbehörde erster Instanz die Ergänzungsabgabe neu festzusetzen haben, sofern bei Einlangen der Fertigstellungsmeldung die Kanalanschlüsse im Obergeschoß noch vorhanden sind. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 :
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.939.001.2016