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{'item': 'LVwG-S-2521/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2521/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 –

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom
  2. August 2016 zur Zahl WUS2-V-16 15453/5 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung über den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund behaupteten Verstoßes gegen §§ 101 Abs. 1 lit. e, 103 Abs. 1 Z 1, 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 15 Stunden). Mit Straferkenntnis vom
  3. August 2016 zur Zahl WUS2-V-16 15453/5 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung über den nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund behaupteten Verstoßes gegen Paragraphen 101, Absatz eins, Litera e,, 103 Absatz eins, Ziffer eins, 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 (Ersatzfreiheitstrafe: 15 Stunden). Ihm wurde zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der LU GmbH und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der Zulassungsbesitzerin, der LU GmbH, des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und des Anhängers mit dem behördlichen Kennzeichen *** nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. So habe Herr JR das oben angeführte Fahrzeug am
  4. Mai 2016, 10:02 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** bei der Kreuzung mit der *** in Fahrtrichtung *** gelenkt, obwohl die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Konkret sei aufgrund eines verbogenen Zugeisens ein transportierter Container nicht vollständig auf der Ladefläche des LKW, sondern auf dem Zughaken aufgelegen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In seinem Beschwerdeschriftsatz vom
  6. September 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der gegenständliche Container sei ordnungsgemäß gesichert gewesen, und zwar im vorderen Bereich durch den Zughaken, in der Mitte des LKW durch entsprechende Führungen und im hinteren Drittel des LKW durch hydraulische Haken. Die Behörde habe es unterlassen, amtswegige Ermittlungen anzustellen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet. Außerdem sei die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch, zumal das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch die Tat kaum beeinträchtigt und das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr gering einzustufen sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Zeugen JR sowie die Einholung eines kfz-technischen SV-Gutachtens.
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweise wurden durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der Bezirksverwaltungsbehörde Wien-Umgebung, Zl. WUS2-V-16 15453/5, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  8. Dezember 2016, anlässlich welcher der Beschwerdeführer eine weitere Urkunde – und zwar eine Vereinbarung zwischen der LU GmbH und Herrn RB vom
  9. Oktober 2015 samt daran angeschlossenem Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde Melk vom selben Tag – vorlegte, die als Beilage ./D zum Akt genommen und der Verhandlungsniederschrift angeschlossen wurde.
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Tatzeitpunkt am
  11. Mai 2016 und ist nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der LU GmbH mit Sitz in ***, ***. Herr RB, geb. ***, ist als Disponent und Fuhrparkmanager bei der LU GmbH beschäftigt. Er ist für den technischen Zustand der Kraftfahrzeuge verantwortlich und genießt volle Anordnungsbefugnis in diesem Bereich. Am
  12. Oktober 2015 schlossen die LU GmbH und Herr RB folgende Vereinbarung: „Die Firma LU GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer EL, geb. ***, übt aufgrund entsprechender, von der BH Melk am 01.01.2007, 4.1.2007 und 12.3.2007 zu GZ MEW1-G-071, MEW1-G-072, MEW1-G-073 und MEW1-G-0787 erteilten Berechtigungen folgende freie, konzessionierte bzw. reglementierte Gewerbe am Standort ***, ***, aus: - Abfallsammler und- behandler - Erdbau - Überlassung von Arbeitskräften - Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 6 Kraftfahrzeugen Mit Urkunde vom 19.10.2015 ist nun RB zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2

für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG bestellt worden.Mit Urkunde vom 19.10.2015 ist nun RB zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2,

für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG bestellt worden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Firma LU GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer EL, dem verantwortlichen Beauftragen alle künftigen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehenden Verfahrens- und Verteidigungskosten zu ersetzen, sofern sie nicht für Verfahren wegen einer von diesem tatsächlich begangenen Vorsatztat auflaufen. Schließlich kommen die Vertragsparteien überein, dass die Firma LU GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer EL, diesfalls ihrem verantwortlich Beauftragen auch alle künftigen Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für die Firma LU GmbH ersetzt und diesen daher insofern schad- und klaglos hält.“ Herr RB hat seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nachweislich zugestimmt. Seinen Hauptwohnsitz hat er in ***, ***. Die Bestellung von Herrn RB zum verantwortlichen Beauftragten hat die LU GmbH der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Einschreiben vom

  1. Oktober 2015 bekannt gegeben. Die LU GmbH ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens der Marke DAF mit dem behördlichen Kennzeichen *** sowie des Anhängers der Marke Empl mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Am
  2. Mai 2016 lenkte Herr JR den genannten LKW samt Anhänger gegen 10.02 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** bei der Kreuzung mit der ***, in Fahrtrichtung ***, wo er von Exekutivbeamte der PI *** angehalten wurde. Im Zuge dieser polizeilichen Anhaltung wurde von den Exekutivbeamten festgestellt, dass der transportierte Container nicht vollständig auf der Ladefläche des LKW auflag, weil das Zugeisen des Containers nach unten gebogen war und der Container somit zumindest teilweise – nämlich im vorderen Bereich - auf dem Zughaken des LKW auflag. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  3. August 2016, Zl WUS2-V-16 15453/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene der Zulassungsbesitzerin des LKW Kz. *** und des Anhängers Kz. ***, Firma LU GmbH, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kraftfahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von JR gelenkt und hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen: […] Es wurde festgestellt, dass der transportierte Container nicht auf der Ladefläche auflag, da das Zugeisen des Containers nach unten gebogen war und somit auf dem Zughaken des LKW auflag.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 (15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Geschäftsführung gründen auf den Akteninhalt, insbesondere den Firmenbuchauszug betreffend die LU GmbH, FN ***, vom
  5. Mai
  6. Die Feststellungen zur Beschäftigung von Herrn RB, dessen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sowie dessen diesbezüglicher Zustimmung zur Bestellung, dessen bestehender Anordnungsbefugnis, sowie der diesbezüglichen Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Melk ergeben sich einerseits aus der anlässlich der mündlichen Verhandlung am
  7. Dezember 2016 vorgelegten Urkunden, nämlich der Vereinbarung zwischen der LU GmbH und Herrn RB vom
  8. Oktober 2015 sowie dem daran angeschlossenen Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde Melk vom selben Tag (Beilage ./D), die beide von Herrn RB unterzeichnet wurden und an deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Andererseits gründen diese Feststellungen auch auf dem dazu erstatteten ergänzenden Vorbringen und den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung am
  9. Dezember
  10. Dass Herr RB seinen Hauptwohnsitz in ***, *** hat, gründet auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom
  11. Dezember
  12. Die Feststellungen, wonach die LU GmbH Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKW samt Anhänger ist, gründen auf die im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befindliche Kopie der beiden Zulassungsscheine. Dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur festgestellten Tatzeit und am festgestellten Tatort von Herrn JR gelenkt wurde und anlässlich einer polizeilichen Anhaltung festgestellt wurde, dass der transportierte Container nicht vollständig am LKW auflag ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und wurde überdies vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.
  13. Rechtslage: Gemäß § 9 Abs. 1

1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins,

1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 9 Abs. 2

1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 2,

1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs. 4

1991 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß Paragraph 9, Absatz 4,

1991 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. 7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit „verantwortlicher Beauftragter“ iSd § 9 Abs. 2

1991 geht der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1

1991 vor. Sind also verantwortliche Beauftragte bestellt, so haben – im sachlichen Umfang dieser (wirksamen) Bestellung – nur diese, nicht aber die statutarischen Vertretungsorgane verwaltungsstrafrechtlich einzustehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,

§ 9Rz 23). Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit „verantwortlicher Beauftragter“ i

Sd Paragraph 9, Absatz 2,

1991 geht der allgemeinen Regel des Paragraph 9, Absatz eins,

1991 vor. Sind also verantwortliche Beauftragte bestellt, so haben – im sachlichen Umfang dieser (wirksamen) Bestellung – nur diese, nicht aber die statutarischen Vertretungsorgane verwaltungsstrafrechtlich einzustehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,

Paragraph 9, Rz 23). Der tatsächliche Nachweis einer solchen – zum Tatzeitpunkt bereits wirksam vorgenommenen – Bestellung kann auch erst im Verwaltungsstrafverfahren (gegenüber der Strafbehörde) erfolgen (VwSlg 12.375 A/1987); und zwar mangels Neuerungsverbots spätestens im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren (VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/00979). Der entsprechende Nachweis hat aber – ungeachtet der vorerwähnten späten Vorlagemöglichkeit – jedenfalls aus der Zeit vor der Tatbegehung zu datieren und – selbstredend – den Tatzeitpunkt zu erfassen (VwGH vom 24.03.1994, 92/18/0176). Für die Bestellung ist keine bestimmte Form erforderlich. Voraussetzung einer wirksamen Bestellung ist aber eine nachweisliche Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,

§ 9Rz 30).Für die Bestellung ist keine bestimmte Form erforderlich.

Voraussetzung einer wirksamen Bestellung ist aber eine nachweisliche Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,

Paragraph 9, Rz 30). Die Bestellung muss sich innerhalb der juristischen Person auf „bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche“ beziehen. Eine Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung „aller“ – oder auch „aller maßgeblichen/anwendbaren“ (VwGH vom 24.11.1992, 88/08/0286) – Verwaltungsvorschriften ist zulässig und wirksam; die beispielhafte Aufzählung einzelner Materien schadet nicht und bewirkt keine Einschränkung auf diese Sachgebiete (VwGH vom 14.07.2006, 2005/02/0167; 12.08.1994, 94/02/0269). Nach den getroffenen Feststellungen wurde gegenständlich mit Vereinbarung vom 19. Oktober 2015 Herr RB für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich Fuhrpark innerhalb der LU GmbH, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2

bestellt und hat dieser seiner Bestellung auch nachweislich zugestimmt. Nach den getroffenen Feststellungen wurde gegenständlich mit Vereinbarung vom 19. Oktober 2015 Herr RB für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich Fuhrpark innerhalb der LU GmbH, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zum verantwortlichen Beauftragen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,

bestellt und hat dieser seiner Bestellung auch nachweislich zugestimmt. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass Herrn RB die Verantwortung „für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG“ übertragen wurde. Damit erfolgte eine Abgrenzung der Verantwortung auf einen bestimmten räumlich bzw. sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich. Da es sich bei Herrn RB um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland handelt, erfüllt dieser sämtliche in § 9 Abs. 4

1991 genannten Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten. Da es sich bei Herrn RB um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland handelt, erfüllt dieser sämtliche in Paragraph 9, Absatz 4,

1991 genannten Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass Herr RB am 19. Oktober 2015 rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2

für den Bereich Fuhrpark bestellt wurde. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass Herr RB am 19. Oktober 2015 rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2,

für den Bereich Fuhrpark bestellt wurde. Da die gegenständlich von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit 9. Mai 2016 lange nach der rechtswirksamen Bestellung liegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine Verfolgungshandlung gegenüber den Vertretungsorganen gemäß § 32 Abs. 3

auch als eine Verfolgung des verantwortlichen Beauftragten gilt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,

§ 9Rz 33).

Diesem gegenüber ist die Tat daher auch dann nicht verjährt, wenn die Behörde – soweit sie nur das Verfahren gegen den statutarischen Vertreter rechtzeitig eingeleitet hat – von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfährt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine Verfolgungshandlung gegenüber den Vertretungsorganen gemäß Paragraph 32, Absatz 3,

auch als eine Verfolgung des verantwortlichen Beauftragten gilt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,

Paragraph 9, Rz 33). Diesem gegenüber ist die Tat daher auch dann nicht verjährt, wenn die Behörde – soweit sie nur das Verfahren gegen den statutarischen Vertreter rechtzeitig eingeleitet hat – von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfährt. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wurde mit 31.Dezember 2016 aufgelöst. Der Tatort im Gemeindegebiet *** liegt nunmehr im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, so dass das Erkenntnis nunmehr dieser Behörde zuzustellen ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2521.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.