Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 –
GGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG bestellt worden.Mit Urkunde vom 19.10.2015 ist nun RB zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2,
für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG bestellt worden. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Firma LU GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer EL, dem verantwortlichen Beauftragen alle künftigen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehenden Verfahrens- und Verteidigungskosten zu ersetzen, sofern sie nicht für Verfahren wegen einer von diesem tatsächlich begangenen Vorsatztat auflaufen. Schließlich kommen die Vertragsparteien überein, dass die Firma LU GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer EL, diesfalls ihrem verantwortlich Beauftragen auch alle künftigen Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für die Firma LU GmbH ersetzt und diesen daher insofern schad- und klaglos hält.“ Herr RB hat seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nachweislich zugestimmt. Seinen Hauptwohnsitz hat er in ***, ***. Die Bestellung von Herrn RB zum verantwortlichen Beauftragten hat die LU GmbH der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Einschreiben vom
1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 9 Abs. 2
1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Nach Paragraph 9, Absatz 2,
1991 sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß § 9 Abs. 4
1991 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß Paragraph 9, Absatz 4,
1991 nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. 7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit „verantwortlicher Beauftragter“ iSd § 9 Abs. 2
1991 geht der allgemeinen Regel des § 9 Abs. 1
1991 vor. Sind also verantwortliche Beauftragte bestellt, so haben – im sachlichen Umfang dieser (wirksamen) Bestellung – nur diese, nicht aber die statutarischen Vertretungsorgane verwaltungsstrafrechtlich einzustehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,
Sd Paragraph 9, Absatz 2,
1991 geht der allgemeinen Regel des Paragraph 9, Absatz eins,
1991 vor. Sind also verantwortliche Beauftragte bestellt, so haben – im sachlichen Umfang dieser (wirksamen) Bestellung – nur diese, nicht aber die statutarischen Vertretungsorgane verwaltungsstrafrechtlich einzustehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,
Paragraph 9, Rz 23). Der tatsächliche Nachweis einer solchen – zum Tatzeitpunkt bereits wirksam vorgenommenen – Bestellung kann auch erst im Verwaltungsstrafverfahren (gegenüber der Strafbehörde) erfolgen (VwSlg 12.375 A/1987); und zwar mangels Neuerungsverbots spätestens im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren (VwGH vom 11.10.2000, 2000/03/00979). Der entsprechende Nachweis hat aber – ungeachtet der vorerwähnten späten Vorlagemöglichkeit – jedenfalls aus der Zeit vor der Tatbegehung zu datieren und – selbstredend – den Tatzeitpunkt zu erfassen (VwGH vom 24.03.1994, 92/18/0176). Für die Bestellung ist keine bestimmte Form erforderlich. Voraussetzung einer wirksamen Bestellung ist aber eine nachweisliche Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,
Voraussetzung einer wirksamen Bestellung ist aber eine nachweisliche Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,
Paragraph 9, Rz 30). Die Bestellung muss sich innerhalb der juristischen Person auf „bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche“ beziehen. Eine Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung „aller“ – oder auch „aller maßgeblichen/anwendbaren“ (VwGH vom 24.11.1992, 88/08/0286) – Verwaltungsvorschriften ist zulässig und wirksam; die beispielhafte Aufzählung einzelner Materien schadet nicht und bewirkt keine Einschränkung auf diese Sachgebiete (VwGH vom 14.07.2006, 2005/02/0167; 12.08.1994, 94/02/0269). Nach den getroffenen Feststellungen wurde gegenständlich mit Vereinbarung vom 19. Oktober 2015 Herr RB für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich Fuhrpark innerhalb der LU GmbH, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2
bestellt und hat dieser seiner Bestellung auch nachweislich zugestimmt. Nach den getroffenen Feststellungen wurde gegenständlich mit Vereinbarung vom 19. Oktober 2015 Herr RB für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich Fuhrpark innerhalb der LU GmbH, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zum verantwortlichen Beauftragen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
bestellt und hat dieser seiner Bestellung auch nachweislich zugestimmt. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass Herrn RB die Verantwortung „für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für den Bereich Fuhrpark, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG“ übertragen wurde. Damit erfolgte eine Abgrenzung der Verantwortung auf einen bestimmten räumlich bzw. sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich. Da es sich bei Herrn RB um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland handelt, erfüllt dieser sämtliche in § 9 Abs. 4
1991 genannten Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten. Da es sich bei Herrn RB um eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland handelt, erfüllt dieser sämtliche in Paragraph 9, Absatz 4,
1991 genannten Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass Herr RB am 19. Oktober 2015 rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2
für den Bereich Fuhrpark bestellt wurde. Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass Herr RB am 19. Oktober 2015 rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2,
für den Bereich Fuhrpark bestellt wurde. Da die gegenständlich von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung mit 9. Mai 2016 lange nach der rechtswirksamen Bestellung liegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine Verfolgungshandlung gegenüber den Vertretungsorganen gemäß § 32 Abs. 3
auch als eine Verfolgung des verantwortlichen Beauftragten gilt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,
Diesem gegenüber ist die Tat daher auch dann nicht verjährt, wenn die Behörde – soweit sie nur das Verfahren gegen den statutarischen Vertreter rechtzeitig eingeleitet hat – von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfährt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine Verfolgungshandlung gegenüber den Vertretungsorganen gemäß Paragraph 32, Absatz 3,
auch als eine Verfolgung des verantwortlichen Beauftragten gilt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni,
Paragraph 9, Rz 33). Diesem gegenüber ist die Tat daher auch dann nicht verjährt, wenn die Behörde – soweit sie nur das Verfahren gegen den statutarischen Vertreter rechtzeitig eingeleitet hat – von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfährt. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wurde mit 31.Dezember 2016 aufgelöst. Der Tatort im Gemeindegebiet *** liegt nunmehr im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, so dass das Erkenntnis nunmehr dieser Behörde zuzustellen ist. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2521.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.