RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1070/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn SA, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.09.2016, GZ. PLA1-P-16113/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn SA, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.09.2016, GZ. PLA1-P-16113/001, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.12.2016 zu GZ. LVwG-AV-1070/002-2016 mit 255,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher DI Dr. MN binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.12.2016 zu GZ. LVwG-AV-1070/002-2016 mit 255,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher DI Dr. MN binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am 19.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer SA, geb. ***, als Staatsangehöriger Syriens persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Der Beschwerdeführer legte dazu den auf ihn lautenden syrischen Führerschein mit der Seriennummer *** und der Führerscheinnummer ***, seinen Reisepass und ein ärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz vom 15.01.2016 vor.Am 19.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer SA, geb. ***, als Staatsangehöriger Syriens persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Führerscheingesetz. Der Beschwerdeführer legte dazu den auf ihn lautenden syrischen Führerschein mit der Seriennummer *** und der Führerscheinnummer ***, seinen Reisepass und ein ärztliches Gutachten nach Paragraph 8, Führerscheingesetz vom 15.01.2016 vor. Der sodann im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingeholte Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 31.05.2016 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass auf der Rückseite des vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Führerscheins die aufgedruckte Ziffer „1/“ vor der Seriennummer mit der Ziffer „2/“ überschrieben worden sei sowie der Formularrand und die Originalfolie des Führerscheins händisch ab- bzw. zugeschnitten worden seien und das Formular mit zumindest einer weiteren, behördlich nicht vorgesehenen Folie versehen worden sei. Damit sei nach Ansicht des Landeskriminalamtes Niederösterreich der Originalzustand des Führerscheins verfälscht worden und sei der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung nicht gegeben. Mit Schreiben vom 07.06.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter Kenntnissetzung dieses Untersuchungsberichtes aufgefordert, binnen einer Frist von 6 Wochen andere geeignete Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Mit Schreiben vom 11.07.2016 legte daraufhin der Beschwerdeführer ein Foto einer amtlichen Bestätigung des Verkehrsamtes *** vom 04.07.2016 in arabischer Sprache mit dem Hinweis vor, dass sich das Originaldokument noch auf dem Weg nach Österreich befinde und dieses umgehend samt einer deutschen Übersetzung der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden würde. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.01.2016 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund seines syrischen Führerscheins, ausgestellt vom Verkehrsamt *** mit der Seriennummer *** und der Führerscheinnummer *** für die Klasse B abgewiesen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammenfassend aus, dass die Behörde auf Grund des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins davon ausgehen müsse, dass es sich bei diesem Führerschein um eine Fälschung handle. Der Beschwerdeführer habe auch keine weiteren Nachweise für den Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung binnen der ihm eingeräumten Frist erbracht, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit treffe die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen könne. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung sei lediglich in arabischer Sprache gehalten und kein Original. Eine beglaubigte Übersetzung sei bislang auch nicht vorgelegt worden, sodass die Behörde nicht in der Lage sei, der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner persönlich erhobenen Beschwerde vom 06.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den bekämpften Bescheid aufzuheben und seinem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er das Dokument zum Schutz in eine weitere Folie einfoliert und diese dann zurechtgeschnitten habe, damit das Dokument in seine Geldbörse passe. Es sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht verboten, eine weitere Schutzfolie anzubringen. Diese Folie habe er als Wasserschutz zusätzlich angebracht und habe er diese Maßnahme zum Schutz des Dokumentes ergriffen, damit es auf seiner Flucht nicht zerstört werde. Ansonsten sei dem Beschwerdeführer der Führerschein genau in dem Zustand von der syrischen Behörde übergeben worden und könne es sich hinsichtlich der Ziffer „2“ nur um einen Tippfehler der Behörde handeln, der aber so offensichtlich sei, dass ein Fälschungsversuch auf Grund eben dieser Offensichtlichkeit auszuschließen sei. Der Beschwerdeführer sei bislang auch in Österreich nicht aufgefordert worden, seinen Führerschein bis zum gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag vorzuweisen. In einem legte der Beschwerdeführer die amtliche Bestätigung des Verkehrsamtes *** vom 04.07.2016 samt beglaubigter deutscher Übersetzung vor (Beilage ./1), welche nach Auffassung des Beschwerdeführers die Echtheit des Führerscheines bestätige.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 11.10.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. PLA1-P-16113/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 11.10.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. PLA1-P-16113/001 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies nach vorangegangener Antragstellung gemäß § 39a AVG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zum Zwecke der Einvernahme des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. PLA1-P-16113/001 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie GZ. LVwG-AV-1070-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen CI RF.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 20.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies nach vorangegangener Antragstellung gemäß Paragraph 39 a, AVG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zum Zwecke der Einvernahme des Beschwerdeführers. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. PLA1-P-16113/001 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie GZ. LVwG-AV-1070-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen CI RF.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer SA, geb. ***, ist Staatsangehöriger Syriens und war ebendort von seiner Geburt an bis August 2015 auch aufhältig. Im Jahre 2008 absolvierte der Beschwerdeführer in einer Fahrschule in *** (Syrien) einen sich über die Dauer von rund 1,5 Monaten erstreckten Führerscheinkurs mit theoretischer Ausbildung von 1 Stunde pro Tag (an 6 Tagen pro Woche) und praktischer Ausbildung von 6 Fahrstunden pro Woche. Der Beschwerdeführer beendete die Ausbildung und legte die Führerscheinprüfung zum Lenken von Kleinkraftwagen mit nicht mehr als 8 Plätzen zuzüglich des Lenkerplatzes oder von privaten Transportwagen mit einem Gesamtgewicht nicht über 4 Tonnen oder von allgemeinen Transportwagen mit einem Gesamtgewicht nicht über 2 Tonnen ab, auf Grund dessen dem Beschwerdeführer sofort eine Bestätigung ausgehändigt wurde, die ihm zum Lenken von derartigen Kraftfahrzeugen vorübergehend berechtigte. Am 11.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer vom Verkehrsamt in *** der dementsprechende Führerschein mit der Seriennummer *** und der Führerscheinnummer *** ausgehändigt. Dieser Führerschein hatte eine Gültigkeitsdauer bis 10.05.2016 und hätte der Beschwerdeführer zur Verlängerung der Gültigkeit seines Führerscheins in Syrien vor dessen Ablauf eine weitere Fahrprüfung zu absolvieren und sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zu unterziehen gehabt. Beidem ist der Beschwerdeführer in Syrien nicht mehr nachgekommen. Der Beschwerdeführer schnitt den Führerschein samt der Folie, in die der Führerschein von der Behörde verschweißt wurde, händisch zu, damit dieser in seine Geldbörse passte. Dabei hatte sich die verschweißte Folie vom Papier des Führerscheines gelöst. Außerdem umhüllte der Beschwerdeführer den Führerschein samt dieser Originalfolie in eine weitere Folie zu dessen Schutz, insbesondere während seiner darauffolgenden Flucht nach Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weitere Veränderungen an seinem Führerschein vorgenommen hätte, insbesondere die erste Ziffer der Seriennummer „1“ mit der Ziffer „2“ überschrieben hätte. Im August 2015 flüchtete der Beschwerdeführer nach Österreich über den Meeresweg. Seinen Führerschein hatte er von Anbeginn an mit sich. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15.01.2016 einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz unterzogen hatte, welche dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B attestierte, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Austausch seines syrischen Führerscheins in eine österreichische Lenkberechtigung. Auch in Österreich hat sich der Beschwerdeführer bislang jedoch nicht einer praktischen Fahrprüfung unterzogen.Nachdem sich der Beschwerdeführer am 15.01.2016 einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz unterzogen hatte, welche dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B attestierte, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.01.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Austausch seines syrischen Führerscheins in eine österreichische Lenkberechtigung. Auch in Österreich hat sich der Beschwerdeführer bislang jedoch nicht einer praktischen Fahrprüfung unterzogen.
- Beweiswürdigung: Im Grundsätzlichen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.12.2016 einen sehr glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ. Seine Aussage steht letztendlich auch nicht im Widerspruch zu den sonstigen relevanten Beweisergebnissen, insbesondere zur Aussage des Zeugen CI RF und zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. Im Konkreten ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Syrien geboren wurde und bis zu seiner Flucht nach Österreich ebendort auch aufhältig war und auch nach wie vor von seiner Geburt an syrischer Staatsangehöriger ist. Was die Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten syrischen Führerscheins betrifft und ob und auf welche Art und Weise dieser vom Beschwerdeführer in Syrien erlangt wurde, folgte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich der auch diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte sämtliche detaillierten Fragen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zur Erlangung der Lenkberechtigung schlüssig und nachvollziehbar beantworten und gibt es nicht die geringsten Hinweise, geschweige denn Beweisergebnisse, die diesbezüglich die Aussage des Beschwerdeführers auch nur in Zweifel ziehen würden. Das Original des vom Beschwerdeführer mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Führerscheins wurde im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom Landeskriminalamt Niederösterreich, im speziellen vom Zeugen CI RF, einer Untersuchung unterzogen. Der diesbezügliche Untersuchungsbericht vom 31.05.2016 ist, was die darin aufgeworfenen Merkmale der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde betrifft, ebenso durchaus schlüssig und nachvollziehbar und konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch durch persönliche Einsichtnahme in das vom Zeugen informativ vorgelegte Original des Führerschein von den Ausführungen in diesem Untersuchungsberichtes überzeugen. Tatsächlich stehen aber auch dieser Untersuchungsbericht und die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen CI RF nicht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt abgestritten, den Führerschein, der ursprünglich nur in einer Folie verschweißt war, händisch zurechtgeschnitten und in eine weitere, zweite Folie verpackt zu haben. Die Motivgründe dafür wurden vom Beschwerdeführer zumindest nicht abwegig dargestellt und wurde letztendlich vom Zeugen bestätigt, dass die auf dem Schriftbild des Führerscheins ersichtlichen Beschädigungen damit in Einklang zu bringen sind, dass sich beim Zurechtschneiden die verschweißte Folie vom Papier des Führerscheins gelöst hat. Alleine daraus ist jedenfalls in keinem Fall auf das Vorliegen eines gefälschten Führerscheines zu schließen. Offensichtlich ist zudem auch, dass tatsächlich die erste Ziffer der Führerscheinnummerierung von „1“ auf die Ziffer „2“ geändert wurde. Der Beschwerdeführer verantwortete sich von Anbeginn an in diesem Zusammenhang damit, dass er den Führerschein in dieser Form von der zuständigen Behörde in Syrien ausgestellt erhalten habe. Im Ergebnis folgte auch diesbezüglich das erkennende Gericht der Verantwortung des Beschwerdeführers, dies zumindest dahingehend, dass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinesfalls erwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seinerseits diese Ziffer überschrieben haben soll. Dazu ist nämlich festzuhalten, dass vom Zeugen RF bestätigt wurde, dass es sich hier um einen maschinellen Aufdruck direkt auf das Papier, somit nicht auf die Folie handelt, was auch augenscheinlich mit dem einheitlichen Schriftbild zusammenpasst. Auch vom Zeugen wurde keinesfalls ausgeschlossen, dass die diesbezügliche Korrektur tatsächlich (schon) von der Behörde vorgenommen wurde. Unabhängig davon, ob nun diese Ziffer entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers mit der Führerscheinklasse oder entsprechend der Darstellung des Zeugen CI RF mit der fortlaufenden Nummerierung zusammenhängt, ist auch diesbezüglich keinesfalls abwegig, dass ursprünglich ein Druckfehler der Behörde vorlag und dieser auf der jetzt bestehenden Form so korrigiert wurde. Weitere Indizien lagen auch für den Zeugen CI RF entsprechend seiner Aussage nicht vor, die dafür sprechen würden, dass tatsächlich von einem gefälschten Führerschein des Beschwerdeführers auszugehen ist. Vor allem ist jedoch letztendlich die Beilage ./1 zu berücksichtigen. Vom zuständigen Verkehrsamt in *** wurde auch nachträglich ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Führerscheins mit der angegebenen Führerscheinnummer ist. Dass es sich hinsichtlich dieser Bestätigung um eine Fälschung oder eine falsche Bestätigung handeln soll, wird von niemandem behauptet und gibt es auch dafür nicht die geringsten Hinweise, sodass im Ergebnis das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entgegen der im Untersuchungsbericht vom Landeskriminalamt Niederösterreich dargelegten Ansicht keine Zweifel davon hat, dass vom Beschwerdeführer in Syrien im Jahre 2008 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im festgestellten Ausmaß erworben wurde und es sich bei dem von ihm mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Führerschein um eine echte Urkunde handelt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag selbst ergeben sich aus eben diesem. Dass sich der Beschwerdeführer vorab einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 Führerscheingesetz unterzogen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten des Dr. MR vom 15.01.2016.Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag selbst ergeben sich aus eben diesem. Dass sich der Beschwerdeführer vorab einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz unterzogen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten des Dr. MR vom 15.01.
- Letztendlich wurde vom Beschwerdeführer auch zugegeben, sich bislang keiner (weiteren) praktischen Fahrprüfung in Syrien oder vor allem seit seinem Aufenthalt in Österreich unterzogen zu haben und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer demgemäß auch bislang kein Nachweis erbracht.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 5 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:„
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: (…) 5. Klasse B:
- a)Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
- b)dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- c)Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
- aa)seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
- bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
- bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
- cc)nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
- dd)der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; (…)“ § 5 Abs. 1 FSG:Paragraph 5, Absatz eins, FSG: „
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller„
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
- seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),
- seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,),
- das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
- das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
- noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.“ § 7 Abs. 1 FSG:Paragraph 7, Absatz eins, FSG: „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ § 8 Abs. 1 FSG:Paragraph 8, Absatz eins, FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“ § 11 Abs. 3 und 4 FSG:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 FSG: „
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.„
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
- die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
- Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
- eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).“ § 23 Abs. 3 und 3a FSG:Paragraph 23, Absatz 3 und 3 a FSG: „
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
- Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
- keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
- entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
- angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.“ § 9 Abs. 1 FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung):Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung): „
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:„
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
- für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
- für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
- Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist.Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu (vgl. z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch nicht hiezu vergleiche z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass vom Vorliegen einer aufrechten (syrischen) Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auszugehen ist. Auch wenn der von der Behörde eingeholte Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 31.05.2016 Zweifel hat aufkommen lassen, was die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins betrifft, wurden diese Zweifel vom Beschwerdeführer spätestens mit Vorlage der Beilage ./1 ausgeräumt. Es ist somit unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Ergebnis vom Bestehen einer syrischen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auszugehen. Was nun die weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 FSG betrifft, ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheins, nämlich die syrische Staatsbürgerschaft, besitzt und bei Begründung seines Wohnsitzes in Österreich im August 2015 die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 seinen Wohnsitz in Österreich hat. Gründe, die die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden, liegen keine vor und sind jedenfalls nicht aktenkundig. Die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG wurde vom Beschwerdeführer mit Vorlage des ärztlichen Gutachtens vom 15.01.2016 nachgewiesen.Was nun die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, FSG betrifft, ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheins, nämlich die syrische Staatsbürgerschaft, besitzt und bei Begründung seines Wohnsitzes in Österreich im August 2015 die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer seit August 2015 seinen Wohnsitz in Österreich hat. Gründe, die die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen würden, liegen keine vor und sind jedenfalls nicht aktenkundig. Die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG wurde vom Beschwerdeführer mit Vorlage des ärztlichen Gutachtens vom 15.01.2016 nachgewiesen. Gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG hat der Beschwerdeführer darüber hinaus die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 FSG nachzuweisen, wenn nicht angenommen werden kann, dass die Erteilung der Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und der absolvierten Prüfung die Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen ist. Dies bedeutet jedoch, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen hat.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 FSG hat der Beschwerdeführer darüber hinaus die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, FSG nachzuweisen, wenn nicht angenommen werden kann, dass die Erteilung der Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und der absolvierten Prüfung die Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen ist. Dies bedeutet jedoch, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen hat. Eben dies ist seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht geschehen. Im Übrigen gilt der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit seines Führerscheins auch bereits abgelaufen ist, sodass auch unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3a FSG vom Beschwerdeführer eine praktische Fahrprüfung abzulegen wäre.Eben dies ist seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht geschehen. Im Übrigen gilt der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit seines Führerscheins auch bereits abgelaufen ist, sodass auch unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG vom Beschwerdeführer eine praktische Fahrprüfung abzulegen wäre. Es mangelt somit an dieser einzigen noch verbleibenden Voraussetzung, um dem Beschwerdeführer die österreichische Lenkberechtigung zu erteilen. Sobald vom Beschwerdeführer eine entsprechende praktische Fahrprüfung nachgewiesen wurde, wird ihm die österreichische Lenkberechtigung zu erteilen sein. Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers für die arabische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.12.2016 war gemäß § 39a AVG erforderlich, da der Beschwerdeführer als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Dementsprechend wurde die Beiziehung vom Beschwerdeführer auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde vom Beschwerdeführer gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 21.12.2016 zur GZ. LVwG-AV-1070/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 255,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers für die arabische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.12.2016 war gemäß Paragraph 39 a, AVG erforderlich, da der Beschwerdeführer als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend kundig war. Dementsprechend wurde die Beiziehung vom Beschwerdeführer auch vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde vom Beschwerdeführer gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 21.12.2016 zur GZ. LVwG-AV-1070/002-2016 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 255,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen festgehalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgründe auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren, zum anderen wird ansonsten auf die zitierte einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1070.001.2016