RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1100/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Tierschutzombudsfrau Frau Dr. LG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.08.2016, Zl. AML3-T-1420/001, betreffend Bewilligung einer Hundepension für Frau CO in ***, ***, nach dem Tierschutzgesetz, wie folgt entschieden: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.08.2016, Zl. AML3-T-1420/001, wird mit der Maßgabe geändert, als die im Bescheid festgesetzten Auflagen entfallen. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an denGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Eingabe vom 20.05.2016 beantragte Frau CO, wohnhaft in ***, ***, als Betreiberin einer Hundepension an dieser Adresse die tierschutzrechtliche Bewilligung. Dem Antrag wurden entsprechende Beilagen (Pläne, Fotos u. dgl.) nachgereicht. Die Erstbehörde erließ nach Durchführung einer Verhandlung und Einholung eines amtstierärztlichen Befundes und Gutachtens und einer Stellungnahme des Tierschutzombudsmannes den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antragstellerin der Betrieb einer Hundepension „HA“ an oben angeführter Adresse in einer maximalen Anzahl von acht Hunden unter Vorschreibung der Auflagen, dass die untergebrachten Tiere mindestens 1x pro Jahr einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen sind und, dass eine Änderung der Betreuungsperson der Behörde umgehend bekanntzugeben ist. Gegen diesen Bescheid hat der Tierschutzombudsmann Frau Dr. LG rechtzeitig Beschwerde eingebracht und insbesondere vorgebracht, dass die Antragstellerin die in § 9 Abs 1 Z 4 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung BGBl. II Nr. 487/2004 idgF geforderte fachliche Eignung und erforderlichen Kenntnisse zur Betreuung von Hunden nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Die Antragstellerin weise aus Sicht des Tierschutzombudsmannes keine ausreichenden Kenntnisse im Umgang mit Hunden auf. Aus den vorgelegten Unterlagen seien jedoch keine Hinweise angeführt, dass Frau CO Kenntnisse über die Haltung und Betreuung von Hunden besitze. Gegen diesen Bescheid hat der Tierschutzombudsmann Frau Dr. LG rechtzeitig Beschwerde eingebracht und insbesondere vorgebracht, dass die Antragstellerin die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, idgF geforderte fachliche Eignung und erforderlichen Kenntnisse zur Betreuung von Hunden nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Die Antragstellerin weise aus Sicht des Tierschutzombudsmannes keine ausreichenden Kenntnisse im Umgang mit Hunden auf. Aus den vorgelegten Unterlagen seien jedoch keine Hinweise angeführt, dass Frau CO Kenntnisse über die Haltung und Betreuung von Hunden besitze. Eine praktische Tätigkeit in der eigenen Hundepension könne nur dann anerkannt werden, wenn während dieses Zeitraumes auch entsprechend qualifiziertes Personal tätig sei. Dieses sei nicht vorhanden. Der in Anlage 3 zu § 9 Z 4 TH-GewV angeführte Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz, welcher z. B. am WIFI absolviert werden könne, umfasse aus diesem Grund unter anderem Grundzüge des Tierseuchenrechtes, Grundzüge des Futtermittelrechtes sowie Tierschutz und Tierschutzrechtes. Es sei für die Betreiberin einer Tierpension unerlässlich auch zusätzliche Kenntnisse über aktuelle tierschutz- und futtermittelrechtliche Bestimmungen zu besitzen. Dem angefochtenen Bescheid sei auch zu entnehmen, dass die zuständige Amtstierärztin eine Genehmigung ebenso nicht befürwortet habe. Der in Anlage 3 zu Paragraph 9, Ziffer 4, TH-GewV angeführte Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz, welcher z. B. am WIFI absolviert werden könne, umfasse aus diesem Grund unter anderem Grundzüge des Tierseuchenrechtes, Grundzüge des Futtermittelrechtes sowie Tierschutz und Tierschutzrechtes. Es sei für die Betreiberin einer Tierpension unerlässlich auch zusätzliche Kenntnisse über aktuelle tierschutz- und futtermittelrechtliche Bestimmungen zu besitzen. Dem angefochtenen Bescheid sei auch zu entnehmen, dass die zuständige Amtstierärztin eine Genehmigung ebenso nicht befürwortet habe. Die Antragstellerin hat nunmehr eine Bestätigung über die Teilnahme am Seminar des WIFI *** über „Tierhaltung und Tierschutz“ vom 16.10.2016 bis 20.10.2016 vorgelegt. Die Antragstellerin weist keine mehr als einjährige Erfahrung in der Hundehaltung, wie im § 9 Abs.1 Z 4 der TH-GewVO auf, sie betreibt jedoch seit dem Jahr 2002 einen Hundefrisiersalon und hat mehrere Zertifikate über die Teilnahme an diversen Fachkundeseminaren über den Umgang mit Hunden vorgelegt. Die Antragstellerin weist keine mehr als einjährige Erfahrung in der Hundehaltung, wie im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, der TH-GewVO auf, sie betreibt jedoch seit dem Jahr 2002 einen Hundefrisiersalon und hat mehrere Zertifikate über die Teilnahme an diversen Fachkundeseminaren über den Umgang mit Hunden vorgelegt. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf die Angaben der Antragstellerin selbst und der Aktenlage stützen. Hinsichtlich der erbauten Anlage von vier Häusern mit je einer Grundfläche von 20 m² wurde eine Betriebsanlagengenehmigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016, Zl. AMW2-BA-1643/001, erlassen. Hinsichtlich der Fachkundenachweise stützen sich die Feststellungen auf die vorgelegten Urkunden. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sowie der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren auszugehen: § 14 TSchG: Paragraph 14, TSchG: Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln. Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß Paragraph 11,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29 und Paragraph 31, sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln. § 23 TSchG: Paragraph 23, TSchG: Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen: 1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll. 2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht. 3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. 4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Ziffer 3,) abzuändern. 5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. § 31 TSchG:Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs Paragraph 31, TSchG:, Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs
(1)Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(1)Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Paragraph eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,
(2)In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4)Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
(4)Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
(5)Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen.
(5)Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen. § 1 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Paragraph eins, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
(1)Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.
(2)Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.
(3)Unterkunft bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (z.B. Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien). § 3 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Paragraph 3, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der
- Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der
- Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/
- Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der
- Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, und der
- Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,. § 9 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Nachzuweisende Fachkenntnisse Paragraph 9, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Nachzuweisende Fachkenntnisse
(1)Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn die Betreuungsperson
(1)Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß Paragraph eins, liegen jedenfalls dann vor, wenn die Betreuungsperson 1.über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder
- über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder
- über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger- Ausbildungsordnungen verfügt oder
- eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. I Nr. 487/2004, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
- eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 487 aus 2004,, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder
- eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 1 bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.
- eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Ziffer eins bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.
(2)Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z 4.
(2)Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, Anlage 3 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung zu § 9 Z 4 zu Paragraph 9, Ziffer 4, Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
- Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- Der Lehrgang hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen: 2.
- Hundehaltung einschließlich Ernährung2.
- Katzenhaltung einschließlich Ernährung2.
- Kleintierhaltung einschließlich Ernährung
- Der Lehrgang hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen: 2.
- Hundehaltung einschließlich Ernährung, 2.
- Katzenhaltung einschließlich Ernährung, 2.
- Kleintierhaltung einschließlich Ernährung 2.
- Vogelhaltung einschließlich Ernährung 2.
- Terraristik2.
- Aquaristik2.
- Tierschutz und Tierschutzrecht 2.
- Vogelhaltung einschließlich Ernährung 2.
- Terraristik, 2.
- Aquaristik, 2.
- Tierschutz und Tierschutzrecht 2.
- Artenschutz und Artenschutzrecht 2.
- Grundzüge des Tierseuchenrechtes 2.
- Grundzüge des Futtermittelrechts
- Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
- Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. § 12 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Personal Paragraph 12, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Personal
(1)Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2)Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 9.
(2)Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß Paragraph 9, § 13 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Aufzeichnungen Paragraph 13, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung: Aufzeichnungen
(1)Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
(1)Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
- bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
- Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
- Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,,
- bei Hunden und Katzen die Chipnummer,,
- Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des, Überbringers,
- Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers.
(2)Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
(2)Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren. Anlage 1, 2. Tierhaltungsverordnung, Punkt 1.1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren 1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1)Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2)Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
(3)Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
(4)Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
(5)Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(6)Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen. Anlage 1, 2. Tierhaltungsverordnung, Punkt 1.3: Tierpensionen sind Einrichtungen, die fremde Tiere in Gewinnerzielungsabsicht zur vorübergehenden Verwahrung und Betreuung übernehmen. In Ertragserzielungsabsicht handelt, wer die Absicht hat, einen Einnahmenüberschuss oder einen sonstigen ökonomischen Vorteil zu erwirtschaften. Es liegt daher eine gewerbliche Tätigkeit vor, sodass gemäß § 31 Abs 1 TSchG diese Haltung von Tieren einer Bewilligung nach § 23 TSchG bedarf, da die Antragstellerin die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht seit 01.06.2016 ausübt. Einen Antrag gemäß § 23 TSchG hat die Antragstellerin am 20.05.2016 für acht Hunde am Standort ***, ***, gestellt. Es liegt daher eine gewerbliche Tätigkeit vor, sodass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG diese Haltung von Tieren einer Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG bedarf, da die Antragstellerin die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht seit 01.06.2016 ausübt. Einen Antrag gemäß Paragraph 23, TSchG hat die Antragstellerin am 20.05.2016 für acht Hunde am Standort ***, ***, gestellt. Die Rechtsansicht der Erstbehörde und auch der Antragstellerin, wonach sie ihre mindestens einjährige Praxis im Umgang mit Hunden durch „learning by doing“ in ihrer eigenen kürzlich eröffneten Tierpension ohne weiteres qualifiziertes Fachpersonal erlangen könne, entspricht nicht der Gesetzeslage und ist grundsätzlich den Ausführungen des Tierschutzombudsmannes in der Beschwerde zu folgen. Grundsätzlich müssen für die Betreuung der Tiere die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten bei Betreuungspersonen gemäß § 14 TSchG vorhanden sein. In der Tierhaltungs- Gewerbeverordnung sind Art und Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geregelt. Da die Antragstellerin über keine akademische Ausbildung oder schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger verfügt, war zu prüfen, ob sie eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit ausgeübt hat und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten festgelegten Lehrgangs über die Tierhaltung und den Tierschutz nachweisen kann oder eine gleichwertige theoretische Qualifikation. Das Curriculum für den Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz wurde nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und des Tierschutzrates mit 40 Stunden festgelegt, sowie auf einzelne Gegenstände aufgeteilt: Grundsätzlich müssen für die Betreuung der Tiere die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten bei Betreuungspersonen gemäß Paragraph 14, TSchG vorhanden sein. In der Tierhaltungs- Gewerbeverordnung sind Art und Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geregelt. Da die Antragstellerin über keine akademische Ausbildung oder schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger verfügt, war zu prüfen, ob sie eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit ausgeübt hat und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten festgelegten Lehrgangs über die Tierhaltung und den Tierschutz nachweisen kann oder eine gleichwertige theoretische Qualifikation. Das Curriculum für den Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz wurde nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und des Tierschutzrates mit 40 Stunden festgelegt, sowie auf einzelne Gegenstände aufgeteilt: Aquaristik - Terraristik - 12 Stunden Kleintierhaltung einschließlich Ernährung - 8 Stunden Vogelhaltung einschließlich Ernährung - 6 Stunden Hunde- und Katzenhaltung einschließlich Ernährung - 4 Stunden Tierschutz und Tierschutzrecht, Artenschutz und Artenschutzrecht - 8 Stunden Grundzüge des Tierseuchenrechtes und Futtermittelrechtes - 2 Stunden Die Antragstellerin hat nunmehr einen entsprechenden Lehrgang über „Tierhaltung und Tierschutz“ erfolgreich absolviert. Zu ihrer mehr als einjährigen einschlägigen Erfahrung im Umgang mit Hunden, hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige Hofrat DDr. HH jedoch festgehalten, dass ihre 14-jährige Tätigkeit im eigenen Hundefrisiersalon im Sinne des § 9 TH-GewV als Fachkundenachweise als ausreichend angesehen werden kann. Zu ihrer mehr als einjährigen einschlägigen Erfahrung im Umgang mit Hunden, hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige Hofrat DDr. HH jedoch festgehalten, dass ihre 14-jährige Tätigkeit im eigenen Hundefrisiersalon im Sinne des Paragraph 9, TH-GewV als Fachkundenachweise als ausreichend angesehen werden kann. Das Gericht ist daher der nur aufgrund der langjährigen Praxis der Beschwerdeführerin im Umgang mit Hunden der Ansicht, dass die Antragstellerin die psychischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die Hundehaltung aufweist. An die Urteilsfähigkeit von Betreuungspersonen, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, ist ein höherer Maßstab anzulegen als an das Urteilsvermögen von Personen, die nur mit privater Haltung von Tieren befasst sind, insbesondere im Hinblick auf das Erkennen der Anzeichen von Verhaltensstörungen, Krankheiten, Verletzungen etc. und der rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese Qualifikation weist die Antragstellerin nach Ansicht des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen auf, sodass nach erfolgreichem Abschluss des entsprechenden Sachkundelehrgangs am 20.10.2016 beim WIFI Salzburg, die Bewilligung im Sinne des § 23 Z 3 TSchG erteilt werden kann, wobei dieser objektivierbare Leistungsmaßstab, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tierhaltung gewerblich betrieben wird, als unerlässlich angesehen wird, um gleiche Mindeststandards zu gewährleisten, welche insbesondere mit Punkt 1 des Anhanges zur Richtline 98/58/EG, wonach das Personal in tierhaltenden Betrieben bestimmte Anforderungen erfüllen muss, in nationales Recht umgesetzt worden sind. Das Gericht ist daher der nur aufgrund der langjährigen Praxis der Beschwerdeführerin im Umgang mit Hunden der Ansicht, dass die Antragstellerin die psychischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die Hundehaltung aufweist. An die Urteilsfähigkeit von Betreuungspersonen, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, ist ein höherer Maßstab anzulegen als an das Urteilsvermögen von Personen, die nur mit privater Haltung von Tieren befasst sind, insbesondere im Hinblick auf das Erkennen der Anzeichen von Verhaltensstörungen, Krankheiten, Verletzungen etc. und der rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese Qualifikation weist die Antragstellerin nach Ansicht des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen auf, sodass nach erfolgreichem Abschluss des entsprechenden Sachkundelehrgangs am 20.10.2016 beim WIFI Salzburg, die Bewilligung im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 3, TSchG erteilt werden kann, wobei dieser objektivierbare Leistungsmaßstab, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tierhaltung gewerblich betrieben wird, als unerlässlich angesehen wird, um gleiche Mindeststandards zu gewährleisten, welche insbesondere mit Punkt 1 des Anhanges zur Richtline 98/58/EG, wonach das Personal in tierhaltenden Betrieben bestimmte Anforderungen erfüllen muss, in nationales Recht umgesetzt worden sind. Da somit die Anforderungen der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen zum Betrieb einer Tierpension von der Antragstellerin nunmehr vorliegen, konnte die Bewilligung gemäß § 23 Z 3 TSchG unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit erteilt werden. Da somit die Anforderungen der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen zum Betrieb einer Tierpension von der Antragstellerin nunmehr vorliegen, konnte die Bewilligung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, TSchG unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit erteilt werden. Auf § 23 Z 5 TSchG wird ausdrücklich hingewiesen. Auf Paragraph 23, Ziffer 5, TSchG wird ausdrücklich hingewiesen. Die im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auflagen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 21 TSchG) selbst, sodass diesbezügliche Auflagen nicht erteilt werden müssen, da die gesetzlichen Bestimmungen bei Betrieb der Tierpension ohnedies einzuhalten sind. Es erübrigen sich die Hinweise aus demselben Grund. Die im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auflagen ergeben sich aus dem Gesetz (Paragraph 21, TSchG) selbst, sodass diesbezügliche Auflagen nicht erteilt werden müssen, da die gesetzlichen Bestimmungen bei Betrieb der Tierpension ohnedies einzuhalten sind. Es erübrigen sich die Hinweise aus demselben Grund. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1100.001.2016