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{'item': 'LVwG-AV-1345/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1345/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von

  1. CE GmbH sowie
  2. Ing. JK, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. PLW2-WA-11127/005 (ohne Datum), betreffend Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 hinsichtlich einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. August 1966, GZ. IX-K-51/3-1966, bewilligten Anlage, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von
  4. CE GmbH sowie
  5. Ing. JK, beide vertreten durch Dr. Georg Lugert, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. PLW2-WA-11127/005 (ohne Datum), betreffend Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 hinsichtlich einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  6. August 1966, GZ. IX-K-51/3-1966, bewilligten Anlage, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2, 21a und 102 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2, 21 a und 102 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  7. Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  8. August 1966, IX-K-51/3-1966, wurde einem Rechtsvorgänger des RP die wasserrechtliche Bewilligung für eine Verrohrung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit Bescheid vom
  9. Mai 2015, PLW2-WA-11127/001 und PLW2-WA-1318/001, abgeändert durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  10. April 2016, LVwG-AV-756/001-2016, wurde RP, als nunmehriger Wasserberechtigter dieser Anlage zu Instandhaltungsmaßnahmen an der genannten Verrohrung verpflichtet. Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist hinsichtlich derselben Anlage ein Verfahren zur Abänderung der Bewilligung nach § 21a WRG 1959 anhängig.Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ist hinsichtlich derselben Anlage ein Verfahren zur Abänderung der Bewilligung nach Paragraph 21 a, WRG 1959 anhängig. Auf Grund eines entsprechenden Begehrens der CE GmbH und des Ing. JK erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den undatiert gebliebenen Bescheid PLW2-WA-11127/005, mit welchem festgestellt wurde, dass den genannten Einschreitern im Verfahren zur Abänderung der Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959 hinsichtlich der Verrohrung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt mit Bescheid vom
  11. August 1966, XI-K-51/3-1966, keine Parteistellung zukäme. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim Verfahren nach § 21a WRG 1959 um ein Einparteienverfahren handle, in dem andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung hätten.Auf Grund eines entsprechenden Begehrens der CE GmbH und des Ing. JK erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den undatiert gebliebenen Bescheid PLW2-WA-11127/005, mit welchem festgestellt wurde, dass den genannten Einschreitern im Verfahren zur Abänderung der Bewilligung gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 hinsichtlich der Verrohrung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt mit Bescheid vom
  12. August 1966, XI-K-51/3-1966, keine Parteistellung zukäme. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 um ein Einparteienverfahren handle, in dem andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung hätten. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der CE GmbH und des Ing. JK. Im Rahmen der Darlegung der Vorgeschichte wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer einen ungesetzmäßigen bzw. nicht ordnungsgemäßen Zustand im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verrohrung für eine erhöhte Hochwassergefahr im Bereich ihrer Liegenschaften bzw. Anlagen verantwortlich machen. Sie begehren die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung Stattgabe ihres Antrags auf Feststellung der Parteistellung und begründen dies zusammengefasst wie folgt: - Nach § 102 WRG 1959 käme den Inhabern der im § 12 Abs. 2 leg.cit geschützten Rechte im wasserrechtlichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung zu.Nach Paragraph 102, WRG 1959 käme den Inhabern der im Paragraph 12, Absatz 2, leg.cit geschützten Rechte im wasserrechtlichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung zu. - Es sei unverständlich, weshalb wenige Wochen nach der oben angeführten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ein Abänderungsverfahren durchgeführt werden solle; dieses diene „offensichtlich“ nur dem Zweck, der Beeinträchtigung der Einschreiter durch Überschwemmungen nicht Einhalt zu gebieten. - Die Behörde hätte übersehen, dass nicht nur die subjektiven Rechte der Einschreiter sondern auch „öffentliche Rechte“ betroffen wären. Das Unternehmen der Einschreiter „werte die Region in wirtschaftlicher Hinsicht auf“, wobei der Standort durch fortwährende Überschwemmungen (gemeint offensichtlich: ausgehend von der gegenständlichen Verrohrung) gefährdet sei; insofern seien öffentliche mit subjektiven Interessen der Einschreiter verbunden und vermöchten diese „als Repräsentanten des Wirtschaftsstandortes“ diese Interessen im Rahmen des § 21a WRG 1959 zu vertreten.Die Behörde hätte übersehen, dass nicht nur die subjektiven Rechte der Einschreiter sondern auch „öffentliche Rechte“ betroffen wären. Das Unternehmen der Einschreiter „werte die Region in wirtschaftlicher Hinsicht auf“, wobei der Standort durch fortwährende Überschwemmungen (gemeint offensichtlich: ausgehend von der gegenständlichen Verrohrung) gefährdet sei; insofern seien öffentliche mit subjektiven Interessen der Einschreiter verbunden und vermöchten diese „als Repräsentanten des Wirtschaftsstandortes“ diese Interessen im Rahmen des Paragraph 21 a, WRG 1959 zu vertreten. - Es sei auch „verfahrensökonomisch“ die Beschwerdeführer bereits im Verfahren nach § 21a WRG 1959 zu berücksichtigen.Es sei auch „verfahrensökonomisch“ die Beschwerdeführer bereits im Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 zu berücksichtigen. - Angesichts des Umstandes, dass „das Problem“ bereits seit dem Jahr 2013 anhängig wäre, würden die Beschwerdeführer in Folge des überlangen Verfahrensverlaufs in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie in ihrem Eigentumsrecht verletzt.
  13. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  14. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
  15. (…)Paragraph 12, (…)

(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 21a.
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Paragraph 21 a,
(1)Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(2)Für die Erfüllung von Anordnungen nach Absatz eins, sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt Paragraph 103, Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
(3)Die Behörde darf Maßnahmen nach Absatz eins, nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
  1. a)der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
  2. b)bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
  3. c)verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.
  4. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,)
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(4)Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (Paragraph 92,) oder ein Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) vor, so dürfen Maßnahmen nach Absatz eins, darüber nicht hinausgehen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(5)Die Absatz eins bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,
(2)Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(2)Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Absatz eins, Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (Paragraph 109,) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Absatz eins,) anzusehen wären.
(3)Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4)Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen. § 121.
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121,
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten Paragraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (…)
(6)Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
(6)Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt
  2. dargestellte Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ist zwischen der belangten Behörde und den Beschwerdeführern unstrittig. Das Gericht kann daher diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde legen. Es geht im vorliegenden Fall ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage. 2.
  3. Rechtliche Beurteilung Bei der im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Frage handelt es sich um jene betreffend die Parteistellung der Beschwerdeführer in einem auf Grundlage des § 21a WRG 1959 geführten wasserrechtlichen Verfahrens.Bei der im gegenständlichen Fall zu beantwortenden Frage handelt es sich um jene betreffend die Parteistellung der Beschwerdeführer in einem auf Grundlage des Paragraph 21 a, WRG 1959 geführten wasserrechtlichen Verfahrens. Die Beschwerdeführer erachten sich offensichtlich durch die Auswirkungen einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Gewässerverrohrung bzw. den ihres Erachtens nicht gesetzmäßigen/ordnungsgemäßen Erhaltungszustandes in ihren Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt.Die Beschwerdeführer erachten sich offensichtlich durch die Auswirkungen einer bestehenden, wasserrechtlich bewilligten Gewässerverrohrung bzw. den ihres Erachtens nicht gesetzmäßigen/ordnungsgemäßen Erhaltungszustandes in ihren Rechten nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 beeinträchtigt. Dem Inhaber eines bestehenden Rechtes (im Wesentlichen: das Grundeigentum sowie rechtmäßig geübte Wassernutzungen) räumt der Gesetzgeber des WRG 1959, wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, in verschiedenen, jedoch nicht allen Wasserrechtsverfahren Parteistellung ein. Aus § 12 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 1 lit.b leg.cit ergibt sich, dass die Inhaber bestehender Rechte diese im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gegen jede Verletzung verteidigen können. Denn es darf – von der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte nicht beeinträchtigt werden oder der Betroffene dem zustimmt (vgl. zB VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169).Aus Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, leg.cit ergibt sich, dass die Inhaber bestehender Rechte diese im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gegen jede Verletzung verteidigen können. Denn es darf – von der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte nicht beeinträchtigt werden oder der Betroffene dem zustimmt vergleiche zB VwGH 23.02.2012, 2008/07/0169). Im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren können die genannten Berechtigten geltend machen, dass die ausgeführte Anlage nicht mit der Bewilligung übereinstimmt und dass dadurch ihre Rechte berührt werden (zB VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Abweichungen vom genehmigten Projekt dürfen im Kollaudierungsverfahren – neben anderen Voraussetzungen - nur dann bewilligt werden, wenn sie fremden Rechten nicht nachteilig sind (vgl. § 121 Abs. 1 WRG 1959).Im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren können die genannten Berechtigten geltend machen, dass die ausgeführte Anlage nicht mit der Bewilligung übereinstimmt und dass dadurch ihre Rechte berührt werden (zB VwGH 02.10.1997, 97/07/0072). Abweichungen vom genehmigten Projekt dürfen im Kollaudierungsverfahren – neben anderen Voraussetzungen - nur dann bewilligt werden, wenn sie fremden Rechten nicht nachteilig sind vergleiche Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959). Als Betroffener kann der Inhaber eines bestehenden Rechtes die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes begehren, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage in einer sein Recht beeinträchtigenden Weise konsenslos hergestellt wurde oder er durch dem Bewilligungsinhaber obliegenden, jedoch unterlassenen Arbeiten (zB Instandhaltungsmaßnahmen) in seinen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. § 138 Abs. 1 lit.a iVm Abs. 6 WRG 1959).Als Betroffener kann der Inhaber eines bestehenden Rechtes die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes begehren, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage in einer sein Recht beeinträchtigenden Weise konsenslos hergestellt wurde oder er durch dem Bewilligungsinhaber obliegenden, jedoch unterlassenen Arbeiten (zB Instandhaltungsmaßnahmen) in seinen Rechten beeinträchtigt wird vergleiche Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959). Durch die Beteiligung in den genannten Verfahren ist sichergestellt, dass keine Wasseranlage in Verletzung bestehender Rechte errichtet oder abgeändert oder mangelhaft betrieben wird. Dem steht das Verfahren nach § 21a WRG 1959 gegenüber, in welchem für die Rechte Dritter kein Raum ist, geht es doch dabei um den ausnahmsweisen Eingriff in eine rechtskräftige Bewilligung, wobei die Durchbrechung des Rechtskraftprinzips ausschließlich durch das die Interessen des Bewilligungsinhabers überwiegende öffentliche Interesse begründet ist. Ausgangspunkt für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung und ein Schutzdefizit hinsichtlich der öffentlichen Interessen trotz Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der wasserrechtlichen Bewilligung. Durch eine rechtmäßig bestehende und betriebene Anlage können hingegen fremde Rechte schon begriffsnotwendig nicht verletzt werden. Somit geht es im Verfahren nach § 21a WRG 1959 ausschließlich um den Schutz öffentlicher Interessen, welche Dritte von vornherein nicht geltend zu machen vermögen, auch nicht mit der Behauptung, dass ihre subjektiven Rechte den öffentlichen Interessen gleichgelagert wären (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0138). Dem steht das Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 gegenüber, in welchem für die Rechte Dritter kein Raum ist, geht es doch dabei um den ausnahmsweisen Eingriff in eine rechtskräftige Bewilligung, wobei die Durchbrechung des Rechtskraftprinzips ausschließlich durch das die Interessen des Bewilligungsinhabers überwiegende öffentliche Interesse begründet ist. Ausgangspunkt für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung und ein Schutzdefizit hinsichtlich der öffentlichen Interessen trotz Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der wasserrechtlichen Bewilligung. Durch eine rechtmäßig bestehende und betriebene Anlage können hingegen fremde Rechte schon begriffsnotwendig nicht verletzt werden. Somit geht es im Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ausschließlich um den Schutz öffentlicher Interessen, welche Dritte von vornherein nicht geltend zu machen vermögen, auch nicht mit der Behauptung, dass ihre subjektiven Rechte den öffentlichen Interessen gleichgelagert wären vergleiche VwGH 19.09.1996, 96/07/0138). In diesem Sinne ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass weder eine Antragslegitimation Dritter noch eine (sonstige) Parteistellung anderer Personen als des Konsensträgers im Verfahren nach § 21a leg.cit in Betracht kommt (zB VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028; 29.10.2015, 2012/07/0022; 26.3.2015, Ro 2014/07/0095, 23.4.2014, 2013/07/0228; 11.03.1999, 98/07/0186; 19.09.1996, 96/07/0138; 11.09.1997, 94/07/0166; 14.12.2000, 98/07/0048; u.v.a.).In diesem Sinne ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass weder eine Antragslegitimation Dritter noch eine (sonstige) Parteistellung anderer Personen als des Konsensträgers im Verfahren nach Paragraph 21 a, leg.cit in Betracht kommt (zB VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028; 29.10.2015, 2012/07/0022; 26.3.2015, Ro 2014/07/0095, 23.4.2014, 2013/07/0228; 11.03.1999, 98/07/0186; 19.09.1996, 96/07/0138; 11.09.1997, 94/07/0166; 14.12.2000, 98/07/0048; u.v.a.). Daher könnten auch durch eine überlange Dauer des Verfahrens nach § 21a WRG 1959 die Rechte der Beschwerdeführer nicht tangiert sein.Daher könnten auch durch eine überlange Dauer des Verfahrens nach Paragraph 21 a, WRG 1959 die Rechte der Beschwerdeführer nicht tangiert sein. Der vorliegenden Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Da im vorliegenden Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, konnte von der Durchführung einer - durch die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 VwGVG) Abstand genommen werden.Da im vorliegenden Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, konnte von der Durchführung einer - durch die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 24, VwGVG) Abstand genommen werden. Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon in zahlreichen Entscheidungen (vgl. die oben angeführten Judikaturbelege) völlig einheitlich beantwortet wurde, ist die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen.Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsfrage zu lösen war, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon in zahlreichen Entscheidungen vergleiche die oben angeführten Judikaturbelege) völlig einheitlich beantwortet wurde, ist die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1345.001.2016

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