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{'item': 'LVwG-AV-1379/001-2016'}

Obsah (10)§ 31§ 25aArt. 133§ 360§ 366§ 17Art. 130§ 367§ 79c§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1379/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***

§ 360Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) verfügt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Dezember 2015, , HLW2-BA-0318/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***

Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ankündigung im Internet, aus welcher sich ergebe, dass 130 Plätze für Einstellpferde entgeltlich zur Verfügung gestellt würden, der Verdacht bestehe, dass das freie Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werde. Da die diesbezüglich

§ 360Abs.

1 Gewerbeordnung 1994 auf Grund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung

§ 366Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 erlassene Verfahrensanordnung vom 21. Oktober 2015 nicht eingehalten worden sei, sei seitens der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ankündigung im Internet, aus welcher sich ergebe, dass 130 Plätze für Einstellpferde entgeltlich zur Verfügung gestellt würden, der Verdacht bestehe, dass das freie Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werde. Da die diesbezüglich

Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 auf Grund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erlassene Verfahrensanordnung vom

  1. Oktober 2015 nicht eingehalten worden sei, sei seitens der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen. Als Hinweis in diesem Bescheid fand sich die Angabe, dass dieser sofort vollstreckbar ist und, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an angerechnet, außer Wirksamkeit tritt. Der gegenständliche Bescheid wurde laut dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn inne liegenden Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am
  2. Dezember 2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Dagegen hat Frau ID fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid sich vorwiegend auf die Erkenntnisse des VwGH vom 3.7.2007, 2005/05/0253, vom 22.6.2011, 2009/04/0065 und vom 10.12.2013, 2010/05/0186, stütze. Darüber hinaus enthalte die Begründung des gegenständlichen Bescheides keine Hinweise, woraus sich das Erscheinungsbild eines Betriebes eines Gewerbetreibenden ableite bzw. worauf sich die Annahme einer erwiesenen unbefugten Gewerbeausübung gründe. Tatsächlich sei jedoch als Folge der Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Betriebsweise der Baulichkeiten bewusst abgeändert worden, sodass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege und diese Erkenntnisse keine Bindungswirkung entfalten würden. Es liege ein landwirtschaftlicher pflanzlicher Urproduktionsbetrieb als Hauptbetrieb, die Zugehörigkeit der Baulichkeiten zu diesem und die vorrangige Nutzung sämtlicher (auch Dritten gehöriger) Pferde zum Zweck der Düngereigenherstellung vor. Die Betriebsweise der inkriminierten Baulichkeiten weise somit den Charakter einer „Landwirtschaft“ auf, weswegen eine Ausnahme vom Geltungsbereich der GewO 1994 vorliege. Es liege sohin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da der Sachverhalt von der Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig sei bzw. in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe sowie Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätten kommen müssen. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid möge aufgehoben werden, in eventu möge der Bescheid im Sinne des Gebotes der Verhältnismäßigkeit dahingehend abgeändert werden, dass lediglich über jene Betriebsteile eine Schließung verfügt werde, welche „für die Überschreitung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verantwortlich“ seien. Mit Schreiben vom
  3. Jänner 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet:
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 367

Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

§ 79coder § 82 Abs.

3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden

(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden

(5)Die Bescheide

Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. er Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(5)Die Bescheide

Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. er Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Wie § 360 Abs. 5 GewO 1994 festlegt, sind Bescheide

Abs. 1 sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen.Wie Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 festlegt, sind Bescheide

Absatz eins, sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, tritt ein solcher Bescheid ex lege außer Kraft.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.7.1999, 99/16/0151). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom

  1. Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, wurde am
  2. Dezember 2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und ist zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten ist, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen vergleiche , VwGH 5.7.1999, 99/16/0151). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  3. Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, wurde am
  4. Dezember 2015 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und ist zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten. Da sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der zwischenzeitig ex lege außer Kraft getreten ist, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1379.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.