GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Dezember 2015, HLW2-BA-0318/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***
O 1994) verfügt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 15. Dezember 2015, , HLW2-BA-0318/002, hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn die Schließung der Betriebsanlage für die Ausübung des freien Gewerbes „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ von ID und KD im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***
Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ankündigung im Internet, aus welcher sich ergebe, dass 130 Plätze für Einstellpferde entgeltlich zur Verfügung gestellt würden, der Verdacht bestehe, dass das freie Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werde. Da die diesbezüglich
1 Gewerbeordnung 1994 auf Grund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
O 1994 erlassene Verfahrensanordnung vom 21. Oktober 2015 nicht eingehalten worden sei, sei seitens der Behörde der der Rechtsordnung entsprechende Zustand mit Bescheid aufzutragen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ankündigung im Internet, aus welcher sich ergebe, dass 130 Plätze für Einstellpferde entgeltlich zur Verfügung gestellt würden, der Verdacht bestehe, dass das freie Gewerbe „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten“ ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt werde. Da die diesbezüglich
Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 auf Grund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erlassene Verfahrensanordnung vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden
Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. er Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. er Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Wie § 360 Abs. 5 GewO 1994 festlegt, sind Bescheide
Abs. 1 sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen.Wie Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 festlegt, sind Bescheide
Absatz eins, sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bescheide sollen bloß temporären Charakter haben und eine kurzfristige Realisierbarkeit ermöglichen. Nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, tritt ein solcher Bescheid ex lege außer Kraft.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 5.7.1999, 99/16/0151). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
GVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1379.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.