RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1340/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der SH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6.11.2015, Zl. KRJ3-B-15129/001, betreffend Geldleistung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG und § 17 Abs. 2 iVm § 20 Abs. 1 NÖ MSG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG und Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 17.9.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) für sich, MH, MaH und LSH, alle vertreten durch die Beschwerdeführerin, Anträge auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG). 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen statt und gewährte für den Zeitraum 1.10.2015 bis 31.10.2015 jeweils näher bezeichnete Geldleistungen (Spruchpunkte I bis IV) sowie Leistungen bei Krankheit für die Beschwerdeführerin und LSH (Spruchpunkte V und VIII). Die Anträge von MH und MaH auf Leistungen bei Krankheit wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt VI und VII). Gesamt betrage die gewährte Geldleistung für Oktober 2015 € 350,
- 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen statt und gewährte für den Zeitraum 1.10.2015 bis 31.10.2015 jeweils näher bezeichnete Geldleistungen (Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier) sowie Leistungen bei Krankheit für die Beschwerdeführerin und LSH (Spruchpunkte römisch fünf und römisch acht). Die Anträge von MH und MaH auf Leistungen bei Krankheit wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben). Gesamt betrage die gewährte Geldleistung für Oktober 2015 € 350,
- Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei der Berechnung der jeweiligen Mindeststandards der Antragsteller das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden sei. Dieses variiere auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit monatlich, weshalb er monatlich Nachweise über sein Einkommen vorlegen müsse. Für Oktober 2015 sei ein Einkommen von € 975,97 ermittelt worden. 1.2.
- Die belangte Behörde legte ihrer Berechnung eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für Oktober 2015, übermittelt am 30.10.2015, zugrunde. Daraus ergeben sich Einnahmen in Höhe von € 3.306,16 und Ausgaben von € 2.330,
- Weiters werden private Ausgaben in Höhe von € 3.570,50 angeführt, welche die belangte Behörde nicht berücksichtigen habe können. 1.
- Am 1.12.2015 übermittelte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine überarbeitete Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben für den Monat Oktober
- Darin wurden zusätzliche Ausgaben in Höhe von € 2.193,69 („Zahlung an Lieferanten“) geltend gemacht. 1.
- Am 7.12.2015 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin verwies darin auf die aktualisierte Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung ihres Lebensgefährten, aus der ersichtlich sei, dass das Einkommen kein positives Ergebnis gewesen sei. 1.
- Mit Schreiben vom 12.12.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht NÖ die Beschwerdeführerin auf, Nachweise zu den ergänzend geltend gemachten Ausgaben in Höhe von € 2.193,69 vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ wies außerdem auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG hin und dass ihre Beschwerde gemäß § 20 Abs. 1 NÖ MSG abzuweisen sei, wenn sie der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Das Landesverwaltungsgericht NÖ wies außerdem auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hin und dass ihre Beschwerde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG abzuweisen sei, wenn sie der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Es wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt. Das Schreiben wurde am 15.12.2016 von der Beschwerdeführerin nachweislich übernommen. 1.
- Die Frist ist mit Ablauf des 29.12.2016 zu Ende gegangen. Bis dato langten beim erkennenden Gericht keine angeforderten Nachweise ein.
- Rechtslage: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise: „§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. […] § 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,-
(2)[…]
(3)Absatz 3,Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.“ 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) lauten auszugsweise: § 17Paragraph 17Informationspflicht der BehördeMitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. […] § 20Paragraph 20Abweisung, Kürzung oder Einstellung
(1)Absatz eins,Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. […]“
- Erwägungen: 3.
- § 17 Abs. 2 NÖ MSG statuiert eine besondere Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, im Verfahren an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken (vgl. auch den Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42, wonach eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person am Verfahren „unerlässlich“ sei). 3.
- Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG statuiert eine besondere Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person, im Verfahren an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken vergleiche auch den Motivenbericht zum NÖ MSG, Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 42, wonach eine Mitwirkung der Hilfe suchenden Person am Verfahren „unerlässlich“ sei). Korrespondierend dazu ist in § 20 Abs. 1 NÖ MSG eine Sanktionsfolge bei mangelnder Mitwirkung normiert: Anträge auf Leistungen sind demnach abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person die sie treffenden Mitwirkungspflichten trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. Korrespondierend dazu ist in Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG eine Sanktionsfolge bei mangelnder Mitwirkung normiert: Anträge auf Leistungen sind demnach abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person die sie treffenden Mitwirkungspflichten trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt. 3.
- Beim Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein maßgebliches Sachverhaltselement iSd § 17 Abs. 2 NÖ MSG, zumal dieses allenfalls auf eine der Beschwerdeführerin gewährte Mindestsicherungsleistung anzurechnen ist (vgl. § 8 Abs. 2 NÖ MSG). Das Landesverwaltungsgericht NÖ forderte die Beschwerdeführerin daher auf, Nachweise zu den geltend gemachten Ausgaben im Oktober 2015 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem auf die Rechtsfolgen der Abweisung seiner Beschwerde bei mangelnder Vorlage der angeforderten Unterlagen hingewiesen. 3.
- Beim Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein maßgebliches Sachverhaltselement iSd Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG, zumal dieses allenfalls auf eine der Beschwerdeführerin gewährte Mindestsicherungsleistung anzurechnen ist vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG). Das Landesverwaltungsgericht NÖ forderte die Beschwerdeführerin daher auf, Nachweise zu den geltend gemachten Ausgaben im Oktober 2015 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem auf die Rechtsfolgen der Abweisung seiner Beschwerde bei mangelnder Vorlage der angeforderten Unterlagen hingewiesen. 3.
- Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung gesetzt. Das Schreiben wurde am 15.12.2016 nachweislich zugestellt, ab diesem Tag begann also die Frist zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die Frist somit mit Ablauf des 29.12.
- Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die geforderten Nachweise innerhalb der Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangt sein müssen bzw. hätte der Beschwerdeführer sie zur Post bringen müssen, um die Frist zu wahren, zumal der Postlauf gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht berücksichtigt wird. 3.
- Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung gesetzt. Das Schreiben wurde am 15.12.2016 nachweislich zugestellt, ab diesem Tag begann also die Frist zu laufen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die Frist somit mit Ablauf des 29.12.
- Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die geforderten Nachweise innerhalb der Amtsstunden beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangt sein müssen bzw. hätte der Beschwerdeführer sie zur Post bringen müssen, um die Frist zu wahren, zumal der Postlauf gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht berücksichtigt wird. 3.
- Bis dato sind beim Landesverwaltungsgericht NÖ keine Unterlagen der Beschwerdeführerin eingelangt. Selbst mit Berücksichtigung des Postlaufs wäre eine Eingabe nun verspätet. Die Beschwerde war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ MSG mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren abzuweisen. 3.
- Bis dato sind beim Landesverwaltungsgericht NÖ keine Unterlagen der Beschwerdeführerin eingelangt. Selbst mit Berücksichtigung des Postlaufs wäre eine Eingabe nun verspätet. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da keine Fragen des insoweit hinreichend geklärten Sachverhalts, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln waren. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da keine Fragen des insoweit hinreichend geklärten Sachverhalts, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu behandeln waren.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1340.001.2015