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{'item': 'LVwG-S-3016/001-2015'}

Obsah (9)§ 50§ 25aArt. 133§ 7m§ 7§ 24§ 58§ 7d§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3016/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

AVRAG, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat mit Bescheid vom 28.09.2015, WUS2-V-15 31545, der D GmbH

§ 7mAbs.

3 AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 14.000 Euro als Sicherheit binnen einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen.Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat mit Bescheid vom 28.09.2015, WUS2-V-15 31545, der D GmbH

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 14.000 Euro als Sicherheit binnen einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen. Gegen diesen Bescheid erhob die D GmbH, vertreten durch Piplits & MacKinnon Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wien- Umgebung vom

  1. September 2015 zu WUSZ-V-I5 31545, der der Beschwerdeführerin am
  2. September 2015 zugestellt wurden, binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Der oben bezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der Erlag einer Sicherheitsleistung innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgetragen, weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen

§ 7d

Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen

Paragraph 7, d Abs. 2 iVm § 7 i Abs. 4 Z 2 AVRAG nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wurdeAbsatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wurde auf Basis von § 7 m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, einen Betrag in Höhe von € 14.000.-- alsauf Basis von Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG aufgetragen, einen Betrag in Höhe von € 14.000.-- als Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt: l. Die Behörde erster Instanz stützt sich bei der Erlassung des bekämpften Bescheids auf die Bestimmung des § 7 m Abs. 3 AVRAG sowie auf § 7 l AVRAG.Bestimmung des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG sowie auf Paragraph 7, l AVRAG. Im vorliegenden Fall wurde von den Abgabenbehörden vorerst ein Zahlungsstopp

§ 7m

Im vorliegenden Fall wurde von den Abgabenbehörden vorerst ein Zahlungsstopp

Paragraph 7, m Abs. l AVRAG verhängt und binnen drei Arbeitstagen die Hinterlegung einer Sicherheit beantragt.

dem Spruch des bekämpften Bescheides wurde am 14. September 2015 ein Zahlungsstopp verhängt und am 15. September 2015 der Antrag auf Hinterlegung einer Sicherheit an die Behörde erster Instanz gestellt. Der bekämpfte Bescheid, datiert mit 28. September 2015, wurde am 29. September 2015 zugestellt. § 7 m Abs. 2 AVRAG regelt das von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuhaltende Verfahren:Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG regelt das von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuhaltende Verfahren: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlagen des Antrags zu entscheiden. “ Dabei handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Bescheiderlassung. Wie sich aus den Angaben im Spruch des Bescheides und dem Ausstellungsdatum des bekämpften Bescheides ergibt, wurde die in § 7 m Abs. 2 AVRAG normierte Frist von drei Arbeitstagen abBescheides ergibt, wurde die in Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG normierte Frist von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages nicht eingehalten. Da die Behörde die Frist zur Erlassung des Bescheides deutlich überschritten hat - die Bescheiderlassung hätte nämlich allerspätestens am Freitag, den 18. September 2015, zu erfolgen gehabt - ist der bekämpfte Bescheid wegen Verstoßes gegen § 7 m Abs. 2 AVRAGerfolgen gehabt - ist der bekämpfte Bescheid wegen Verstoßes gegen Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG und damit verwirklichter inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. 2.

  1. a)Die Bestimmung des § 7 m Abs. 3 AVRAG, auf die sich die Behörde erster Instanz2.
  2. a)Die Bestimmung des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG, auf die sich die Behörde erster Instanz beruft, lautet wie folgt: „Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach ...§ 7 i A VRAG vor ..."„Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach ...Paragraph 7, i A VRAG vor ..." Das Vorliegen eines begründeten Verdachts ist Tatbestandsmerkmal und somit auch Voraussetzung des Erlages einer Sicherheit. Ausgehend vom eindeutigen Gesetzeswortlaut hat die Behörde daher darzulegen, auf Grundlage welcher Tatbestandselemente vom Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung auszugehen ist. Im vorliegenden Fall enthält der Bescheid aber nur einen Hinweis auf § 7 d Abs. 2 und § 7 iIm vorliegenden Fall enthält der Bescheid aber nur einen Hinweis auf Paragraph 7, d Absatz 2 und Paragraph 7, i Abs. 4 Z 2 AVRAG. Die genannten Bestimmungen setzen jeweils das Bestehen einerAbsatz 4, Ziffer 2, AVRAG. Die genannten Bestimmungen setzen jeweils das Bestehen einer „grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung“ voraus. Ausgehend von der eindeutigen Anordnung des § 7 m Abs. 3 AVRAG hätte die Behörde ersterAusgehend von der eindeutigen Anordnung des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG hätte die Behörde erster Instanz darzustellen gehabt, auf Grundlage welcher Sachverhaltselemente sie vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ausgeht. Es wäre die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, das Vorliegen eines „begründeten Verdachtes“ im Bescheid darzustellen und die Gründe, warum sie vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung geht, festzuhalten. Der vorliegende Bescheid entspricht daher nicht den Vorgaben des § 7 m Abs. 3 AVRAG undDer vorliegende Bescheid entspricht daher nicht den Vorgaben des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG und ist daher auch aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.
  3. b)Der vorliegende Bescheid leidet aber auch unabhängig vom Verstoß gegen § 7 m Abs. 3b) Der vorliegende Bescheid leidet aber auch unabhängig vom Verstoß gegen Paragraph 7, m Absatz 3 AVRAG unter einem wesentlichen Begründungsmängel.

§ 24VSt

G sind im Verwaltungsstrafverfahren (Verfahren über SicherheitsleistungenGemäß Paragraph 24, VStG sind im Verwaltungsstrafverfahren (Verfahren über Sicherheitsleistungen sind Teil des Verwaltungsstrafverfahrens) die Bestimmungen des AVG grundsätzlich anzuwenden. Jedenfalls anzuwenden ist § 58 AVG.anzuwenden. Jedenfalls anzuwenden ist Paragraph 58, AVG.

§ 58Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen; die Begründungspflicht von

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen; die Begründungspflicht von Bescheiden gilt als allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Die Bescheidbegründung hat nicht nur die bloße Beurteilung von Vorfragen, sondern auch die Begründung für diese Beurteilung zu enthalten (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 58 Rz 24).Begründung für diese Beurteilung zu enthalten vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 24). Die Begründungspflicht gilt für alle Arten von Bescheiden, insbesondere auch für verfahrensrechtliche Bescheide (vgl. Hengstschläger-Leeb, aaO, Rz 25).verfahrensrechtliche Bescheide vergleiche Hengstschläger-Leeb, aaO, Rz 25). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss der maßgebliche Sachverhalt ermittelt werden und anhand der Aktenunterlagen für die Partei überprüfbar bleiben. Ein erstinstanzlicher Bescheid ist jedenfalls immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei eingegriffen wird, weil die Partei ihre Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt (vgl. VwGH

  1. Februar 1987, Zl. 86/09/0095).wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt vergleiche VwGH
  2. Februar 1987, Zl. 86/09/0095). Da im vorliegenden Fall der offenkundige Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin in keiner Weise begründet wurde, wurde der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit genommen, sich sachgemäß zu verteidigen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch der von der Finanzpolizei am
  3. September 2015 verfügte Zahlungsstopp keinerlei Begründung enthält. Dort wird lediglich auf § 7 i Abs. 4 Z 2 AVRAG mit der Anmerkung „grüb. AU/Überlasser" verwiesen. Ausauf Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG mit der Anmerkung „grüb. AU/Überlasser" verwiesen. Aus diesen Kürzeln kann lediglich geschlossen werden, dass die Behörde offenkundig von einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften ausgeht. Der bekämpfte Bescheid leidet daher an einem schwerwiegenden Begründungsmangel, der der Beschwerdeführerin dessen inhaltliche Überprüfung verunmöglicht. Er ist daher allein aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.
  4. Abgesehen von den oben detailliert dargestellten Begründungsmängel ist die Begründung des Bescheids auch inhaltlich widersprüchlich. Im zweiten Absatz des Bescheides wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin (= D GmbH) ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nicht nachgekommen sei. Im nächsten Satz wird hingegen auf die Bestimmung des § 7 i Abs. 4 Z 2 AVRAGIm nächsten Satz wird hingegen auf die Bestimmung des Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG hingewiesen. Danach macht sich strafbar, wer „als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht bereitstellt“. Davon zu unterscheiden § 7 i Abs. 4 Z 3 AVRAG, wonach einenbereitstellt“. Davon zu unterscheiden Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG, wonach einen Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, „wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ... die Lohnunterlagen nicht bereithält“. Richtet sich der Vorwurf der Behörde daher gegen den Überlasser, so ist § 7 i Abs. 4 Z 2Richtet sich der Vorwurf der Behörde daher gegen den Überlasser, so ist Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer 2 AVRAG einschlägig, richtet sich der Vorwurf der Behörde gegen den Beschäftiger, so ist § 7 iAVRAG einschlägig, richtet sich der Vorwurf der Behörde gegen den Beschäftiger, so ist Paragraph 7, i Abs. 4 Z 3 AVRAG relevant.Absatz 4, Ziffer 3, AVRAG relevant. Die ohnehin nur äußerst rudimentäre und jedenfalls ungenügende Begründung des Bescheides ist daher auch in sich widersprüchlich. Einerseits wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nicht nachgekommen sei, andererseits wird der C s.r.l. vorgeworfen, sie hätte in Widerspruch zu § 7 i Abs. 4 Z 2 AVRAG als Überlasserin die Lohnunterlagen demsie hätte in Widerspruch zu Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG als Überlasserin die Lohnunterlagen dem Beschäftiger (somit der Beschwerdeführerin = D GmbH) nicht bereitgestellt. Es ist daher auch vollkommen unklar, ob nunmehr ein Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin oder gegenüber der C s.r.l. erhoben wird. Auch dies verwirklicht einen schwerwiegenden Begründungsmangel, der die Beschwerdeführerin an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindert. Auch aus diesem Grund ist der vorliegende Bescheid ersatzlos aufzuheben.
  5. Abgesehen von den oben dargelegten, eklatanten Begründungsmängeln liegt im vorliegenden Fall auch keine Arbeitskräfteüberlassung, sondern vielmehr eine Entsendung der Mitarbeiter der C s.r.l. nach Österreich vor. Im vorliegenden Fall ist im Sinne des § 4 Abs. 2 AÜG von einem Werkvertrag und nicht von einerFall ist im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG von einem Werkvertrag und nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Die Beschwerdeführerin beantragt zu diesem Thema die Einvernahme von Herrn MC. Beweis: MC, p.A. der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellt daher die folgenden ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und ● den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben sowie die Sicherheit für frei erklären; ● in eventu: den bekämpften Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auftragen.“ Am 02.11.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Dem Finanzamt *** wurde die Beschwerde zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Team ***, für das Finanzamt ***, am 14.09.2015 des Bauvorhabens in ***, ***, wurden sieben Dienstnehmer der Firma C s.r.l., ***, Romania, ***, nr. ***, ***, ***, ***, ***, welche keinen Firmensitz in Österreich hat, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. Lohnunterlagen

§ 7dAbs. 2 i

Vm § 7i Abs. 4 Z 2 AVRAG wurden nicht bereitgehalten. Aus diesem Grund wurde von der Abgabenbehörde ein Zahlungsstopp verhängt und in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Team ***, für das Finanzamt ***, am 14.09.2015 des Bauvorhabens in ***, ***, wurden sieben Dienstnehmer der Firma C s.r.l., ***, Romania, ***, nr. ***, ***, ***, ***, ***, welche keinen Firmensitz in Österreich hat, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. Lohnunterlagen

Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG wurden nicht bereitgehalten. Aus diesem Grund wurde von der Abgabenbehörde ein Zahlungsstopp verhängt und in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Über die D GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 03.11.2015, 36 S 107/15z, der Konkurs eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf § 7m Abs. 3 AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG vorliegt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides lag ein solcher Verdacht vor. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides lag ein solcher Verdacht vor. Nunmehr im Zeitpunkt der Erlassung der Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist dieser Verdacht nicht mehr als gegeben anzusehen, da den Beschwerden in den Strafverfahren betreffend MC, betreffend Bestrafung nach dem AVRAG, mit Erkenntnissen vom vom 08.11.2016, LVwG-S-513/001-2016 und LVwG-S-514/001-2016Folge gegeben und die Straferkenntnisse in beiden Fällen aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurden. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3016.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.