AVRAG, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird
GVG Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat mit Bescheid vom 28.09.2015, WUS2-V-15 31545, der D GmbH
3 AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 14.000 Euro als Sicherheit binnen einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen.Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat mit Bescheid vom 28.09.2015, WUS2-V-15 31545, der D GmbH
Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgetragen, den noch zu leistenden Werklohn in der Höhe von 14.000 Euro als Sicherheit binnen einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen. Gegen diesen Bescheid erhob die D GmbH, vertreten durch Piplits & MacKinnon Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Wien- Umgebung vom
Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen
Paragraph 7, d Abs. 2 iVm § 7 i Abs. 4 Z 2 AVRAG nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wurdeAbsatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, i Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführerin wurde auf Basis von § 7 m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, einen Betrag in Höhe von € 14.000.-- alsauf Basis von Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG aufgetragen, einen Betrag in Höhe von € 14.000.-- als Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt: l. Die Behörde erster Instanz stützt sich bei der Erlassung des bekämpften Bescheids auf die Bestimmung des § 7 m Abs. 3 AVRAG sowie auf § 7 l AVRAG.Bestimmung des Paragraph 7, m Absatz 3, AVRAG sowie auf Paragraph 7, l AVRAG. Im vorliegenden Fall wurde von den Abgabenbehörden vorerst ein Zahlungsstopp
Im vorliegenden Fall wurde von den Abgabenbehörden vorerst ein Zahlungsstopp
Paragraph 7, m Abs. l AVRAG verhängt und binnen drei Arbeitstagen die Hinterlegung einer Sicherheit beantragt.
dem Spruch des bekämpften Bescheides wurde am 14. September 2015 ein Zahlungsstopp verhängt und am 15. September 2015 der Antrag auf Hinterlegung einer Sicherheit an die Behörde erster Instanz gestellt. Der bekämpfte Bescheid, datiert mit 28. September 2015, wurde am 29. September 2015 zugestellt. § 7 m Abs. 2 AVRAG regelt das von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuhaltende Verfahren:Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG regelt das von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuhaltende Verfahren: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlagen des Antrags zu entscheiden. “ Dabei handelt es sich um eine materielle Voraussetzung der Bescheiderlassung. Wie sich aus den Angaben im Spruch des Bescheides und dem Ausstellungsdatum des bekämpften Bescheides ergibt, wurde die in § 7 m Abs. 2 AVRAG normierte Frist von drei Arbeitstagen abBescheides ergibt, wurde die in Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG normierte Frist von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages nicht eingehalten. Da die Behörde die Frist zur Erlassung des Bescheides deutlich überschritten hat - die Bescheiderlassung hätte nämlich allerspätestens am Freitag, den 18. September 2015, zu erfolgen gehabt - ist der bekämpfte Bescheid wegen Verstoßes gegen § 7 m Abs. 2 AVRAGerfolgen gehabt - ist der bekämpfte Bescheid wegen Verstoßes gegen Paragraph 7, m Absatz 2, AVRAG und damit verwirklichter inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. 2.
G sind im Verwaltungsstrafverfahren (Verfahren über SicherheitsleistungenGemäß Paragraph 24, VStG sind im Verwaltungsstrafverfahren (Verfahren über Sicherheitsleistungen sind Teil des Verwaltungsstrafverfahrens) die Bestimmungen des AVG grundsätzlich anzuwenden. Jedenfalls anzuwenden ist § 58 AVG.anzuwenden. Jedenfalls anzuwenden ist Paragraph 58, AVG.
Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen; die Begründungspflicht von Bescheiden gilt als allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Die Bescheidbegründung hat nicht nur die bloße Beurteilung von Vorfragen, sondern auch die Begründung für diese Beurteilung zu enthalten (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 58 Rz 24).Begründung für diese Beurteilung zu enthalten vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 58, Rz 24). Die Begründungspflicht gilt für alle Arten von Bescheiden, insbesondere auch für verfahrensrechtliche Bescheide (vgl. Hengstschläger-Leeb, aaO, Rz 25).verfahrensrechtliche Bescheide vergleiche Hengstschläger-Leeb, aaO, Rz 25). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss der maßgebliche Sachverhalt ermittelt werden und anhand der Aktenunterlagen für die Partei überprüfbar bleiben. Ein erstinstanzlicher Bescheid ist jedenfalls immer dann zu begründen, wenn dadurch in subjektive Rechte einer Partei eingegriffen wird, weil die Partei ihre Rechte nur dann sachgemäß verteidigen kann, wenn sie die Gründe für den Eingriff erfährt (vgl. VwGH
Vm § 7i Abs. 4 Z 2 AVRAG wurden nicht bereitgehalten. Aus diesem Grund wurde von der Abgabenbehörde ein Zahlungsstopp verhängt und in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Team ***, für das Finanzamt ***, am 14.09.2015 des Bauvorhabens in ***, ***, wurden sieben Dienstnehmer der Firma C s.r.l., ***, Romania, ***, nr. ***, ***, ***, ***, ***, welche keinen Firmensitz in Österreich hat, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen. Lohnunterlagen
Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG wurden nicht bereitgehalten. Aus diesem Grund wurde von der Abgabenbehörde ein Zahlungsstopp verhängt und in der Folge der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Über die D GmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 03.11.2015, 36 S 107/15z, der Konkurs eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf § 7m Abs. 3 AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG vorliegt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides lag ein solcher Verdacht vor. Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen Bescheides der Auftrag der Sicherheitsleistung dessen wesentliche Voraussetzung es im Hinblick auf Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG zunächst ist, dass ein begründeter Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG vorliegt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides lag ein solcher Verdacht vor. Nunmehr im Zeitpunkt der Erlassung der Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist dieser Verdacht nicht mehr als gegeben anzusehen, da den Beschwerden in den Strafverfahren betreffend MC, betreffend Bestrafung nach dem AVRAG, mit Erkenntnissen vom vom 08.11.2016, LVwG-S-513/001-2016 und LVwG-S-514/001-2016Folge gegeben und die Straferkenntnisse in beiden Fällen aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurden. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3016.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.