RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-490/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde der VS GmbH, ***, ***, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02.02.2016, MDS2-V-16 9659, betreffend Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat der VS GmbH mit Bescheid vom 02.02.2016, MDS2-V-16 9659, gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro aus dem noch zu leistenden Werklohn, den sie der Firma SSe d.o.o. für geleistete Arbeiten auf der Baustelle in ***, ***, schulde, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat der VS GmbH mit Bescheid vom 02.02.2016, MDS2-V-16 9659, gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro aus dem noch zu leistenden Werklohn, den sie der Firma SSe d.o.o. für geleistete Arbeiten auf der Baustelle in ***, ***, schulde, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu hinterlegen. Gegen diesen Bescheid erhob die VS GmbH, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt: „Gegen den Bescheid über eine Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs 3 AVRAG der Bezirks-„Gegen den Bescheid über eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG der Bezirks- hauptmannschaft Mödling vom 2.2.2016, MDSZ-V-169659, zugestellt am 11.2.2016, wird seitens der Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht er- stattet nachstehende Beschwerde: Es werde nachstehende Anträge gestellt: Es möge der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben werden, sodass die Beschwerde- führerin keinen Teil des noch zu leistenden Werklohns an die Firma SSe d.o.o. in Höhe von € 5.000,00 als Sicherheit bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu hinterlegen hat.
- Sachverhalt: Ad Faktum 1.: Am 28.1.2016 fand eine Kontrolle der Finanzpolizei, Team ***, für das Finanzamt *** in ***, ***, statt und wurden bei dieser Kontrolle Dienst- nehmer der slowenischen Firma SSe d.o.o., welche keinen Firmensitz in Öster- reich hat, bei der Ausführung diverser Arbeiten angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei Mitarbeiter der Firma SSe d.o.o. auf der Bau- stelle, und zwar die Herren TH und KP. Herr AV, Eigentümer der Firma SSe d.o.o.‚ war zu diesem Zeit- punkt gerade mit dem Firmenfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen *** nur für kurze Zeit ortsabwesend. ln seinem Firmenfahrzeug hat Herr AV immer sämtliche vorzu- legenden Unterlagen, so auch die Lohnunterlagen, für alle seine Mitarbeiter mitgeführt. Es ist daraufhin zu einem Telefonat zwischen Herrn AV und dem für die Finanzpolizei, Team ***, einschreitenden Organ, Herrn NP, gekommen. Bei diesem Telefonat wurde trotz Angebots des Herrn AV, sofort mit den Unterlagen in die *** zu kommen, mit Herrn NP vereinbart, dass folgende Unterlagen per E-Mail oder Fax in deut- scher Sprache für die Arbeitnehmer TH, KP und NJ, und zwar Lohnkonten, Lohnauszahlungsnachweise, Arbeitsaufzeichnungen, übermittelt werden. Weiters wurde vereinbart, dass der vollständige Werkvertrag mit der Firma VS GmbH übermittelt wird. Dies wurde mit E-Mail des Herrn NP vom 1.2.2016 an Herrn AV nochmals be- stätigt und wurden diese Unterlagen, wie zuerst telefonisch vereinbart, angefordert. Mit E-Mail des Herrn AV vorn 4.2.2016 wurden die Unterlagen übermittelt, sodann mit E- Mail vom 12.2.2016 noch die Unterlagen für Herrn NJ. Ad Faktum Il.:Ad Faktum römisch eins l.: Dieses Faktum betrifft ausschließlich den Arbeitnehmer KP. Herr AV hat be- reits telefonisch dem einschreitenden Organ mitgeteilt, dass sich dieser Arbeitnehmer in Ka- renz befunden hat und nur kurzfristig für den dringend zu erledigenden Auftrag beigezogen wurde.
- Begründung: Ad Faktum l.: Die Behörde wirft der Firma SSe d.o.o. vor, es sei bei der Kontrolle der Finanz- polizei, Team ***, für das Finanzamt *** am 28.1.2016 festgestellt worden, dass es die Firma SSe d.o.o. zu verantworten hätte, dass bei dieser Kontrolle zwei Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen im Sinne des § 7d Abs 1 iVm 7i Abs 4 Z 1 AVRAG vor-Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen im Sinne des Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit 7i Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG vor- gelegt werden konnten. Dieser Vorwurf der Behörde ist vollkommen unrichtig und demnach der Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet. Faktum ist, dass der Inhaber der SSe d.o.o.‚ Herr AV, am Vorfallstag dem einschreitenden Organ der Finanzpolizei, Team ***, Herrn NP, telefonisch angebo- ten hat, sofort zu der Baustelle in der *** zurückzukommen, um die geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies hätte eines Zeitraums von etwa einer Stunde bedurft. Es wurde allerdings zwischen den beiden Herren vereinbart, dass sämtliche von der Behörde geforder- ten Unterlagen per E-Mail in deutscher Sprache übermittelt werden. Dies wurde auch im E- Mail des Herrn NP vom 1.2.2016 nochmals bestätigt. Der nunmehr erhobene Vorwurf ist sohin vollkommen aus der Luft gegriffen. Faktum ist, dass mit der Behörde eine andere Vereinbarung hinsichtlich der Lohnunterlaqen getroffen wurde. Ad Faktum Il.:Ad Faktum römisch eins l.: Dazu stellt die Behörde fest, dass im Zuge der Kontrolle vorn 28.1.2016 festgestellt worden sei, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht gemäß § 7b Abs 3 iVm § 7b Abs 8 Z1sei, dass die Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Z1 AVRAG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemel- det worden sei. Auch dieser Vorhalt ist nicht richtig und belastet den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Faktum ist, dass der Mitarbeiter der SSe d.o.o.‚ Herr KP, kurzfristig für den noch dringend zu erledigenden Auftrag der VS GmbH bei- gezogen wurde und demnach die siebentägige Frist zur Anmeldung vor Arbeitsbeginn nicht eingehalten wurde. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. In dringenden Fällen, welche gegenständlich vorgelegen haben, da die Arbeiten kurzfristig zu erledigen waren, konnte der Mitarbeiter KP auch ausnahmsweise unverzüglich vor seiner Arbeits- aufnahme gemeldet werden, was auch tatsächlich erfolgt ist. Zusammengefasst ist der gegenständliche Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet und liegen die beiden gegen die Firma SSe d.o.o. erhobenen Vorwürfe tatsächlich nicht vor. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Es wird sohin beantragt, den gegenständlichen bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.“ Am 01.03.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Das Finanzamt ***, Finanzpolizei Team ***, gab zu dieser Beschwerde nachfolgende Stellungnahme ab: „Es wird auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling verwiesen, in dem angeführt wird, dass es sich bei der Angezeigten um eine Firma mit Sitz in Slowenien handelt. Slowenien hat bereits den Rahmenbeschluss 2005/214/JI, welcher in Österreich durch das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz (EU-VStVG) umgesetzt wurde, ratifiziert. Allerdings erfolgte bisher eine systematische Verweigerung der Rechtshilfe durch slowenische Behörden. Der Vollzug der Strafe erweist sich somit als unmöglich, weshalb die Erlegung der Sicherheitsleistung aufgetragen wird. Im gegenständlichen Fall liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den § 7b Abs. 8 AVRAG und § 7i AVRAG vor, da bei der Verwaltungsübertretung nach den Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG und Paragraph 7 i, AVRAG vor, da bei der Kontrolle der Finanzpolizei am 28.01.2015 festgestellt wurde, dass für 1 Arbeitnehmer (KP) keine ZKO Meldung erfolgt war und für 2 Arbeitnehmer (KP und TH) keine Lohnunterlagen vorgelegt werden konnten. Es ist anzunehmen, dass, wie oben dargelegt, die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert wird, da die Angezeigte ihren Firmensitz in Slowenien hat. Weiters weist die Finanzpolizei, Team ***, auf § 7m AVRAG hin, dass die Organe der Weiters weist die Finanzpolizei, Team ***, auf Paragraph 7 m, AVRAG hin, dass die Organe der Abgabenbehörde ermächtigt sind, einen vorläufigen Zahlungsstopp aufzutragen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Das in der Beschwerde angeführte Telefonat während der Kontrolle hat stattgefunden, wurde aber mit dem Leiter der Amtshandlung, Herrn HO, geführt. Richtig ist auch, dass Herr AV, im Telefonat angeboten hat die in seinem Auto vorhandenen Unterlagen zur Baustelle zu bringen, dies aber mindestens eine Stunde noch dauern würde und er dafür seine Arbeit unterbrechen müsste. Da die Amtshandlung jedoch keine Stunde mehr andauern wird, wurde ihm erklärt, dass das nicht mehr nötig ist, da die Unterlagen auf der Baustelle aufzuliegen haben bzw. diese den Kontrollorganen zur Verfügung gestellt werden müssen. Daher wurde bereist telefonisch vereinbart, dass den Arbeitern ein Schriftstück auf der Baustelle hinterlassen wird mit welchem zur nachträglichen Übermittlung der noch fehlenden Unterlagen aufgefordert wurde. Von einer Unzumutbarkeit bei der gegenständlichen Baustelle, auf Grund der Dauer der Entsendung bzw. Dauer des Bauvorhabens und der auf der Baustelle vorhandenen Infrastruktur, kann keinesfalls ausgegangen werden und wurde auch nie behauptet. Somit war der Tatbestand nach § 7i ausgegangen werden und wurde auch nie behauptet. Somit war der Tatbestand nach Paragraph 7 i, Abs. 4 verwirklicht und Herrn AV ein unnötiger Weg erspart und ihm ermöglicht gemäß Absatz 4, verwirklicht und Herrn AV ein unnötiger Weg erspart und ihm ermöglicht gemäß § 7f Abs. 1 Z.3 die fehlenden Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktags Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, die fehlenden Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktags abzusenden um nicht eine weitere Übertretung zu begehen. Der vollständigkeitshalber sei hier erwähnt, dass die am 28.01.2016 nachgeforderten Unterlagen, trotz mehrmaligen urgieren, erst am 04.02.2016 von Herrn AV per Mail übermittelt wurden und somit es sehr zweifelhaft erscheint, dass Herr AV alle Unterlagen bereits am Kontrolltag im Auto mitführte. Da diese verspätete Übermittlung einen eigenen Tatbestand darstellt wurde ein Strafverfahren eingeleitet, welches aber natürlich zum Zeitpunkt des Zahlungsstopps nicht bekannt sein konnte und damit auch nicht berücksichtigt wurde. Bezüglich die für Herrn KP zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorhandene ZKO3- Meldung wird angeführt, falls es sich tatsächlich wie behauptet um einen kurzfristig zu erledigenden Auftrag handelte, dass die Meldung unverzüglich vor Arbeitsantritt zu erstatten ist. Die Meldung langte bei der zuständigen Stelle nach der Kontrollhandlung ein, nämlich am 28.01.2016 um 17:17 Uhr und somit eindeutig nach Arbeitsantritt. Hier sei ebenfalls erwähnt, dass von der Finanzpolizei bei der nachträglichen Überprüfung und Antraglegung an die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt wurde, dass auch die ZKO3- Meldungen der anderen Arbeitnehmer nicht zumindest eine Woche vor Arbeitsbeginn gemeldet wurde und somit als verspätet gilt. Da dieser Umstand ebenfalls erst nach dem Antrag auf Zahlungsstopp bekannt wurde, konnte auch diese Übertretung nicht im Zahlungsstopp berücksichtigt werden, wurde aber mittels Strafverfahren von der Finanzpolizei nachträglich angezeigt. Aufgrund dieser Tatsachen und aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den bekämpften Bescheid hinsichtlich der Anordnung der Sicherheitsleistung gem. §7m Abs. 3 AVRAG zu bestätigen.“der Anordnung der Sicherheitsleistung gem. §7m Absatz 3, AVRAG zu bestätigen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Bei einer Kontrolle der Baustelle in ***, ***, am 28.01.2016 wurden Dienstnehmer der slowenischen Firma SSe d.o.o., welche keinen Firmensitz in Österreich hat, von der Finanzpolizei angetroffen. Die VS GmbH ist Auftraggeber dieser Arbeiten. Für zwei Arbeitnehmer, KP und TH, konnten keine Lohnunterlagen i.S. des § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG vorgelegt werden. Für KP war keine ZKO-Meldung gemäß § 7b Abs. 3 iVm § 7b Abs. 8 Z 1 AVRAG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme erfolgt.Für zwei Arbeitnehmer, KP und TH, konnten keine Lohnunterlagen i.S. des Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG vorgelegt werden. Für KP war keine ZKO-Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme erfolgt. § 7m AVRAG lautet (auszugsweise):
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 7 m, AVRAG lautet (auszugsweise):, ,
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungsstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den , Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 7m Abs. 3 AVRAG ergibt, müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m AVRAG zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich sowohl der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 AVRAG als auch der Umstand, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG ergibt, müssen für die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, AVRAG zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich sowohl der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, AVRAG als auch der Umstand, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Im vorliegenden Fall wird die Vorschreibung der Sicherheitsleistung ausschließlich damit begründet, dass die Firma SSe d.o.o. über keine Niederlassung in Österreich verfüge und daher davon auszugehen sei, dass der Strafvollzug zumindest wesentlich erschwert sei. Dazu ist unter Zugrundelegung der zu §§ 37 und 37a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht (vgl. VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt.Dazu ist unter Zugrundelegung der zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem AVRAG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht vergleiche VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Ausland aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert ist, eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es der Behörde zuzumuten ist, sich bei Erstellung dieser Prognoseentscheidung der umfassenden Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen in Form der durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Internetseite „BKA-Wiki internationale Rechtshilfe“ zu bedienen. Eine Überprüfung des maßgeblichen Auszuges aus der Information zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen ergibt, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als auch auf den Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung, dass bezüglich der Beweiserhebung in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien aktuelle Probleme nicht bekannt sind, eine Beweiserhebung möglich ist und ein direkter Behördenkontakt zwischen den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden und den slovenischen Justizbehörden möglich ist; ebenso ist ab einem Strafbetrag von € 70,-- eine Vollstreckung problemlos möglich. Neben der Möglichkeit einer Unternehmensregisterabfrage besteht auch die Möglichkeit der Verfassung eines in deutscher Sprache gehaltenen Rechtshilfeersuchens unter Verwendung des elektronischen Tools „Kompendium“. Betreffend die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien ist eine unmittelbare Postzustellung möglich, alternativ aber auch Zustellersuchen im Wege des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes ergehen können. Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches von Slowenien am 28.06.2005 ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden.Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches von Slowenien am 28.06.2005 ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Slowenien anzuwenden. Unter diesen Umständen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass keinerlei konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass im vorliegenden Verfahren die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, da sich aus dem Portal des Bundeskanzleramtes betreffend Informationen über internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen keinerlei Hinweise auf irgendwelche Probleme bei der Strafverfolgung bzw. der Vollziehung österreichischer Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen in Slowenien (ab einem Strafbetrag von € 70,--) ergeben (wobei der Strafrahmen für die hier in Betracht kommenden Delikte von € 500,-- bis zu € 5.000,-- bzw. von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- reicht). Da somit bereits die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für das Auftragen der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, war schon aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.490.001.2016