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{'item': 'LVwG-AV-1283/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1283/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofr

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über BeschwerdenArtikel 130,
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (…) Art. 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132,
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken, wie unter den Punkten 1 und 2 angeführt, ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und ist unstrittig. Er kann daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen hat das Gericht, wie zu zeigen sein wird, im vorliegenden Fall keine Beweis-, sondern lediglich Rechtsfragen zu lösen. 3.
  2. Rechtliche Beurteilung Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Darüber hinaus ermächtigt Art. 132 Abs. 5 B-VG den Gesetzgeber, weitere Fälle der Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung vorzusehen. Demnach könnten sogenannte Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung ermächtigt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 701).Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Darüber hinaus ermächtigt Artikel 132, Absatz 5, B-VG den Gesetzgeber, weitere Fälle der Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung vorzusehen. Demnach könnten sogenannte Amts- und Organparteien zur Beschwerdeerhebung ermächtigt werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 701). Betrachtet man das gegenständliche Beschwerdevorbringen, so ergibt sich, dass darin nicht die Verletzung subjektiver Rechte (welche den durch das NÖ Fischereirecht eingerichteten Organen im wasserrechtlichen Zusammenhang von vornherein nicht zukommen können), sondern die Verletzung des objektiven Rechtes (negative Auswirkungen auf den Gewässerhaushalt und die Gewässerökologie, Widerspruch zu aus der Wasserrahmenrichtlinie resultierenden Grundsätzen) geltend gemacht wird. Es liegt damit weder eine zulässige Parteibeschwerde (mangels Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung) noch eine statthafte Beschwerde einer Amts- und Organpartei (mangels Einräumung einer solchen Befugnis an die einschreitenden Organe durch das Wasserrechtsgesetz) vor. § 108 Abs. 2 WRG 1959 sieht zwar vor, dass die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) allen Verfahren mit möglichen nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen sind. Damit wird ihnen jedoch weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis eingeräumt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 108, K 6). Die Verständigung des Fischereiausschusses soll diesen in die Lage setzen, für die Wahrung der Interessen der Fischerei erhebliche Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen (VwGH 28.03.1996, 96/07/0057). Eigene Rechte werden dadurch nicht begründet. Ebenso wenig wie dem Fischereirevierverband kommt einem Aufsichtsorgan im Bereich des Fischereiwesens nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes (vgl. §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1, 102 Abs. 1 WRG 1959) Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zu. Paragraph 108, Absatz 2, WRG 1959 sieht zwar vor, dass die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischereirevierausschüsse) allen Verfahren mit möglichen nachteiligen Folgen für die Fischerei beizuziehen sind. Damit wird ihnen jedoch weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis eingeräumt vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 108,, K 6). Die Verständigung des Fischereiausschusses soll diesen in die Lage setzen, für die Wahrung der Interessen der Fischerei erhebliche Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen (VwGH 28.03.1996, 96/07/0057). Eigene Rechte werden dadurch nicht begründet. Ebenso wenig wie dem Fischereirevierverband kommt einem Aufsichtsorgan im Bereich des Fischereiwesens nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Wasserrechtsgesetzes vergleiche Paragraphen 12, Absatz 2, 15, Absatz eins, 102, Absatz eins, WRG 1959) Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zu. Dass die Beschwerde dem im Kollaudierungsverfahren grundsätzlich Parteistellung genießenden Fischereiberechtigten zuzurechnen wäre, ist auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Beschwerdeschriftsatzes auszuschließen. Sohin war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte deshalb eine mündliche Verhandlung entfallen.Sohin war die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte deshalb eine mündliche Verhandlung entfallen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der völlig eindeutigen Rechtslage nicht zu lösen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war angesichts der völlig eindeutigen Rechtslage nicht zu lösen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1283.001.2016

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