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{'item': 'LVwG-S-2814/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2814/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom

  1. Oktober 2016, Zl. BLS2-V-1638357/5, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom
  2. Oktober 2016, Zl. BLS2-V-1638357/5, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht erkannt:,
  3. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.,
  4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch erlassen: „ Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.07.2016, 23:40 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** *** Tatbeschreibung: Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört.Sie haben Raufen und herumstoßen sowie durch herumschreien auf dem Gelände der Asylunterkunft in ***, *** die öffentliche Ordnung gestört, da durch ihr Verhalten die übrigen Bewohner aus ihrer Unterkunft ins Freie gelaufen sind.Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört., Sie haben Raufen und herumstoßen sowie durch herumschreien auf dem Gelände der Asylunterkunft in ***, *** die öffentliche Ordnung gestört, da durch ihr Verhalten die übrigen Bewohner aus ihrer Unterkunft ins Freie gelaufen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 100,00 95 Stunden § 81 Abs. 1 SicherheitspolizeigesetzParagraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 110,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf das Verwaltungsgeschehen und Zitat der relevanten Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, zumal es ihm nicht gelungen sei, sein mangelndes Verschulden an der gesetzten Übertretung glaubhaft zu machen. Es sei deshalb mit Strafverhängung vorzugehen gewesen, wobei die gegenständlichenfalls festgesetzte Strafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen erscheine. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass er das ihm vorgeworfene Delikt nicht gesetzt habe, vielmehr sei es er gewesen, welcher angegriffen worden wäre und habe er sich nur zur Wehr gesetzt, weshalb er beantrage, seiner erhobenen Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Aus einer dazu bereits von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens aufgenommenen Niederschrift mit einem einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** ergibt sich, dass von einer Flüchtlingsbetreuerin Anzeige erstattet wurde, drei Asylwerber würden miteinander raufen, herumschreien und herumstoßen, weshalb die übrigen Bewohner der Asylunterkunft herausgelaufen seien und nachgesehen hätten, was passiert wäre. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden hätte sie die Polizei gerufen, wobei bei seinem Eintreffen an der Einsatzörtlichkeit keine Rauferei oder herumschreiende Personen mehr wahrgenommen werden konnten. Allerdings seien aufgrund der Angaben der Zeugin alle drei Personen bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht worden, welche sich bei seinem Eintreffen im Büro bzw. vor dem Büro der Betreuerin befunden hätten. Es seien alle drei Personen noch sehr erregt und verschwitzt gewesen, was als Hinweis darauf gewertet wurde, dass eben die Angaben der Betreuerin zutreffend wären. Wer gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Wer gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle der Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss durch das tatbildliche Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört werden. Hiezu ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. etwa VwGH am
  6. September 1995, Zl. 94/10/0166). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des Zustandes gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander, wobei hier unter Dingen auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl. VwGH am
  7. Jänner 1991, Zl. 89/10/0021). Der Spruch eines Bescheides hat weiters in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters von anderen Personen als der unmittelbar Betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten (vgl. VwGH
  8. November 1991, Zl. 91/10/0207).Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss durch das tatbildliche Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört werden. Hiezu ist nicht erforderlich, dass das Verhalten zu Aufsehen, Zusammenlaufen von Menschen und ähnlichem führt, es muss vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, dass etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben vergleiche etwa VwGH am
  9. September 1995, Zl. 94/10/0166). Der Begriff, dass die Ordnung tatsächlich gestört wurde, erfasst eine negative Veränderung des Zustandes gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander, wobei hier unter Dingen auch Personen zu verstehen sind. Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte vergleiche VwGH am
  10. Jänner 1991, Zl. 89/10/0021). Der Spruch eines Bescheides hat weiters in Ansehung des Tatbestandselementes der tatsächlichen Störung der öffentlichen Ordnung eine Aussage darüber zu enthalten, ob das Verhalten des Täters von anderen Personen als der unmittelbar Betroffenen wahrgenommen werden konnte und ob bzw. in welcher Weise allenfalls diese Personen darauf reagierten vergleiche VwGH
  11. November 1991, Zl. 91/10/0207). In Zusammenfassung dieser Judikatur ist sohin ein Verhalten nach § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualizieren ist, als es grundsätzlich geeignet erscheint, auf andere hiedurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hiezu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten davon betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten.In Zusammenfassung dieser Judikatur ist sohin ein Verhalten nach Paragraph 81, des Sicherheitspolizeigesetzes als tatbildlich zu qualifizieren, welches einerseits als rücksichtslos in dem Sinne zu qualizieren ist, als es grundsätzlich geeignet erscheint, auf andere hiedurch betroffene Personen negative Auswirkungen zeitigen zu können, weiters muss jedoch dadurch auch eine Störung der öffentlichen Ordnung, sohin eine Änderung der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Täters eingetreten sein. Hiezu reichen eine bloße Erregung etwa von Lärm oder bloße Anstandsverletzungen nicht aus, vielmehr muss sich die Störung der öffentlichen Ordnung in einem konkret damit zusammenhängenden, dadurch unmittelbar hervorgerufenen Verhalten davon betroffener Personen manifestieren. Die so manifestierte Störung der öffentlichen Ordnung ist im Spruch des Straferkenntnisses festzuhalten. Die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses wird diesen Kriterien grundsätzlich gerecht, jedoch können keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass es tatsächlich der Beschwerdeführer war, der bei dem zwischen drei Personen stattgefundenen Raufhandel herumgeschrien und nicht wie von ihm vorgebracht, sich nur gegen eine weitere Peson gewehrt hat, dies indem er versuchte einen mit einem Gürtel erfolgten Schlag abzuwehren. Die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 81 Abs. 1 SPG notwendige Voraussetzung der Feststellungen eines besonders rücksichtslosen Verhaltens, durch welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wird, konnte deshalb ebensowenig festgestellt werden, wie auch der einschreitende Polizeibeamte am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung keine Änderung mehr wahrzunehmen vermochte.Die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses wird diesen Kriterien grundsätzlich gerecht, jedoch können keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass es tatsächlich der Beschwerdeführer war, der bei dem zwischen drei Personen stattgefundenen Raufhandel herumgeschrien und nicht wie von ihm vorgebracht, sich nur gegen eine weitere Peson gewehrt hat, dies indem er versuchte einen mit einem Gürtel erfolgten Schlag abzuwehren. Die für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 81, Absatz eins, SPG notwendige Voraussetzung der Feststellungen eines besonders rücksichtslosen Verhaltens, durch welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört wird, konnte deshalb ebensowenig festgestellt werden, wie auch der einschreitende Polizeibeamte am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung keine Änderung mehr wahrzunehmen vermochte. Da sohin die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs. 1 SPG nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen, das angeofchte Straferkenntis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Da sohin die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen, das angeofchte Straferkenntis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig und die im Verfahren zu lösende Rechtsfrage eindeutig war, sowie der im Verfahren zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Ebenso weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig und die im Verfahren zu lösende Rechtsfrage eindeutig war, sowie der im Verfahren zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Ebenso weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2814.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.