Obsah (11)
Art. 133§ 100§ 14§ 23§ 39§ 42Art. 151§ 63Art. 131§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1193/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig. Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Herr JG und Frau MG (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Gst-Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 1993, Zl.: 12/93, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Senkgrube und einer straßenseitigen Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Gleichzeitig wurde das Grundstück
§ 100Abs.
3 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt. Die Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung wurde dem Bescheid in Abschrift beigelegt. Hinsichtlich der Punkte
- bis
- bilde die Verhandlungsschrift einen Bestandteil des Bescheides.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 1993, Zl.: 12/93, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses, einer Senkgrube und einer straßenseitigen Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Gleichzeitig wurde das Grundstück
Paragraph 100, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt. Die Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung wurde dem Bescheid in Abschrift beigelegt. Hinsichtlich der Punkte
- bis
- bilde die Verhandlungsschrift einen Bestandteil des Bescheides. In der Sachverhaltsdarstellung dieser Verhandlungsschrift ist dazu Folgendes festgehalten: „Das Grundstück *** liegt im Bereich der vorgesehenen Bauführung im Bauland. Der im Bauland liegende Grundstücksteil weist einen Anschluß an das öffentliche Gut auf und ist aufgrund seiner Beschaffenheit bebaubar. Die Bauplatzeignung ist aus fachlicher Sicht gegeben.“ In den Punkten
- bis
- der Beilage A zur Niederschrift wurden die vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen für die Bauausführung für erforderlich erachteten Auflagen ausgeführt. Ausführungen über den Umfang der Bauplatzerklärung sind darin nicht enthalten. Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 1995, Zl.: 4-1995, den Beschwerdeführern eine Aufschließungsabgabe
§ 14Abs.
1 NÖ Bauordnung 1976 aus Anlass der „erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (einer großvolumigen Anlage)“ in der Höhe von S 82.405,-- vorgeschrieben. Der Berechnung der Abgabe wurde das Flächenausmaß der im Bauland gelegenen Teilfläche des Grundstücks (750 m²) zugrunde gelegt.Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Mai 1995, Zl.: 4-1995, den Beschwerdeführern eine Aufschließungsabgabe
Paragraph 14, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 aus Anlass der „erstmaligen Errichtung eines Gebäudes (einer großvolumigen Anlage)“ in der Höhe von S 82.405,-- vorgeschrieben. Der Berechnung der Abgabe wurde das Flächenausmaß der im Bauland gelegenen Teilfläche des Grundstücks (750 m²) zugrunde gelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2012, Zl.: 31/2012, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung einer Garage, einer Schleuse und einer Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im selben Bescheid wurde der durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Wirksamkeit vom
- September 2012 in Bauland-Agrargebiet umgewidmete Teil des Grundstücks Nr. 662/1
§ 23Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2012, Zl.: 31 aus 2012,, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung einer Garage, einer Schleuse und einer Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im selben Bescheid wurde der durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Wirksamkeit vom
- September 2012 in Bauland-Agrargebiet umgewidmete Teil des Grundstücks Nr. 662/1
Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt. Aus Anlass dieser mit Bescheid vom
- Oktober 2012 erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2012, Zl. 12-2012, eine Ergänzungsabgabe
§ 39NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von € 5.800,55 vorgeschrieben.
Der Vorschreibung wurden eine neue Fläche von 1.520 m², ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 und ein Einheitssatz von € 400,- zugrunde gelegt.Aus Anlass dieser mit Bescheid vom
- Oktober 2012 erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2012, Zl. 12-2012, eine Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, NÖ Bauordnung 1996 in der Höhe von € 5.800,55 vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden eine neue Fläche von 1.520 m², ein Bauklassenkoeffizient von 1,25 und ein Einheitssatz von € 400,- zugrunde gelegt. Dagegen wurde mit Schreiben vom
- Jänner 2013 fristgerecht Berufung erhoben. In der Berufung brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass die Aufschließungsabgabe für das gesamte Grundstück bereits im Jahr 1995 berechnet und entrichtet worden sei. Die Entscheidung sei inhaltlich auch deshalb unrichtig, da kein Fall der Änderung der Grenzen eines Bauplatzes vorliege, vor allem sei der Bauplatz nicht vergrößert worden. Selbst wenn eine Ergänzungsabgabe denkbar wäre, so wäre sie im vorliegenden Fall falsch berechnet worden. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2013 wurde die Berufung als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch dahingehend laute, dass
§ 39Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 aus Anlass der mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2012, Zl.: 31/2012, erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. *** eine Ergänzungsabgabe in Höhe von € 5.800,55 vorgeschrieben werde. Bauplatz im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 sei ausschließlich ein Grundstück im Bauland, eine Bauplatzerklärung könne sich niemals auf eine noch im Grünland gelegene Teilfläche eines Grundstückes beziehen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2013 wurde die Berufung als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch dahingehend laute, dass
Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 aus Anlass der mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Oktober 2012, Zl.: 31 aus 2012,, erfolgten Bauplatzerklärung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. *** eine Ergänzungsabgabe in Höhe von € 5.800,55 vorgeschrieben werde. Bauplatz im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 sei ausschließlich ein Grundstück im Bauland, eine Bauplatzerklärung könne sich niemals auf eine noch im Grünland gelegene Teilfläche eines Grundstückes beziehen. Anlassfall für die angefochtene Abgabenvorschreibung sei einzig und allein die Bauplatzerklärung jenes Teils des Grundstücks Nr. ***, der erst durch die am
- September 2012 rechtswirksam gewordene Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland-Agrargebiet umgewidmet worden sei. Dessen Bauplatzerklärung habe
§ 23Abs.
3 der NÖ Bauordnung 1996 gleichzeitig mit dem unangefochten gebliebenen baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom
- Oktober 2012, Zl.: 31/2012, zu erfolgen gehabt.Anlassfall für die angefochtene Abgabenvorschreibung sei einzig und allein die Bauplatzerklärung jenes Teils des Grundstücks Nr. ***, der erst durch die am
- September 2012 rechtswirksam gewordene Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland-Agrargebiet umgewidmet worden sei. Dessen Bauplatzerklärung habe
Paragraph 23, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 gleichzeitig mit dem unangefochten gebliebenen baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom
- Oktober 2012, Zl.: 31 aus 2012,, zu erfolgen gehabt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Vorstellung vom
- Juni
- In dieser wurde im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt. Zusätzlich wurde gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe vorgebracht, dass eine Änderung der Grundstücksgrenzen nicht stattgefunden habe. Es liege auch kein Fall der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes vor. Eine Vergrößerung des Bauplatzes habe ebenso nicht stattgefunden. Dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 1993 könne entnommen werden, dass damals das Grundstück Nr. *** zum Bauplatz erklärt worden sei, ohne dass in diesem Bescheid irgendeine Einschränkung auf bloß eine Teilfläche dieses Grundstücks vorgenommen worden wäre. Dieser Bescheid gehöre seit damals dem Rechtsbestand an und sei auch für die Behörden bindend. In diesem Bescheid sei keine Rede davon, dass das vorgenannte Grundstück nur zu einem Teil zum Bauplatz erklärt worden sei. Es werde im Bescheid normiert, dass das Grundstück – und damit könne nur das gesamte Grundstück gemeint sein – zum Bauplatz erklärt worden sei. Auch ein Fehler oder Irrtum der Behörde könne daran nichts ändern, zumal der Bescheid durch seine Erlassung dem Rechtsbestand angehöre und dadurch normative Kraft erzeuge. Es sei nicht etwa eine Bauplatzerklärung für nur einen Grundstücksteil erfolgt, sondern das gesamte Grundstück zum Bauplatz erklärt worden. Auch mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
- Mai 1995 sei für das Grundstück eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden, ohne dass der Spruch dieses Abgabenbescheids dahingehend lauten würde, dass nur für einen Teil des betroffenen Grundstücks die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe erfolge. Ausgehend von der damals vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe könne auch die bekämpfte Ergänzungsabgabe rechnerisch nicht richtig sein. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- November 2013, Zl. RU1-BR-1871/001-2013, wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei zwar zutreffend, dass kein Fall der Änderung der Grenzen eines Bauplatzes vorliege, es liege aber sehr wohl eine Vergrößerung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes vor. Mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Mai 1995 sei den Beschwerdeführen für die schon seinerzeit im Bauland gelegene Teilfläche von 750 m² des Grundstücks Nr. *** eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 82.405,00 vorgeschrieben worden. Bauplatz im Sinne der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sei lediglich ein Grundstück im Bauland, sodass sich eine Bauplatzerklärung niemals auf eine im Grünland gelegene Teilfläche eines Grundstückes beziehen könne.
§ 39Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 könne auch anlässlich der Bauplatzerklärung eines Teiles eines Grundstücks eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 erfolgen. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom
- Oktober 2012, mit dem der neu als Bauland gewidmete Teil des Grundstücks Nr. *** zum Bauplatz erklärt worden sei, sei die Ergänzungsabgabe zu Recht vorgeschrieben worden. Aus der „Niederschrift zum Bescheid vom
- April 1993“ ergebe sich, dass nur der im Bauland gelegene Teil des Grundstücks zum Bauplatz erklärt werden sollte. Das gesamte Grundstück hätte auch nicht zum Bauplatz erklärt werden können.
Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 könne auch anlässlich der Bauplatzerklärung eines Teiles eines Grundstücks eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, erfolgen. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom
- Oktober 2012, mit dem der neu als Bauland gewidmete Teil des Grundstücks Nr. *** zum Bauplatz erklärt worden sei, sei die Ergänzungsabgabe zu Recht vorgeschrieben worden. Aus der „Niederschrift zum Bescheid vom
- April 1993“ ergebe sich, dass nur der im Bauland gelegene Teil des Grundstücks zum Bauplatz erklärt werden sollte. Das gesamte Grundstück hätte auch nicht zum Bauplatz erklärt werden können. Gegen diesen Vorstellungsbescheid der NÖ Landesregierung brachten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
- Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Mit Erkenntnis vom
- Oktober 2016, Zl. 2013/17/0881-7, hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- November 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In den Entscheidungsgründen führt der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes aus: „Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass eine Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 in der hier anwendbaren Fassung unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 leg. cit. auch dann vorzuschreiben ist, wenn eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6 NÖ Bauordnung 1996 erfolgt.„Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass eine Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 in der hier anwendbaren Fassung unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, leg. cit. auch dann vorzuschreiben ist, wenn eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Bauordnung 1996 erfolgt. Mit dieser Überlegung ist die belangte Behörde grundsätzlich im Recht. Das Beschwerdevorbringen, es habe keine Änderung der Grundstücksgrenzen stattgefunden, übersieht, dass eine solche Änderung bei der Vorschreibung nach § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erforderlich ist.Mit dieser Überlegung ist die belangte Behörde grundsätzlich im Recht. Das Beschwerdevorbringen, es habe keine Änderung der Grundstücksgrenzen stattgefunden, übersieht, dass eine solche Änderung bei der Vorschreibung nach Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erforderlich ist. Die in § 39 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehene sinngemäße Anwendung des § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 bedeutet, dass dann, wenn sich das Ausmaß des Bauplatzes (der Bauplätze) durch die Bauplatzerklärung von (weiteren) Teilen von Grundstücken erhöht, die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist.Die in Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 vorgesehene sinngemäße Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bedeutet, dass dann, wenn sich das Ausmaß des Bauplatzes (der Bauplätze) durch die Bauplatzerklärung von (weiteren) Teilen von Grundstücken erhöht, die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist somit sowohl die Bauplatzerklärung eines Grundstücksteils als auch der Umstand, dass sich das Ausmaß der Bauplätze (des Bauplatzes) erhöht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt hiebei dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu. Die Frage, ob die Bauplatzerklärung auch erforderlich war, ist im Abgabenverfahren nach §38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht mehr zu prüfen (vgl schon zu der Vorläuferbestimmung zu § 38 NÖ Bauordnung 1996, § 14 NÖ Bauordnung 1976, VwGH vom 27. Oktober 1997, 97/17/0189, sowie zu § 38 NÖ Bauordnung 1996 VwGH vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0112).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ausgeführt hat, kommt hiebei dem Bauplatzerklärungsbescheid Tatbestandswirkung zu. Die Frage, ob die Bauplatzerklärung auch erforderlich war, ist im Abgabenverfahren nach §38 Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht mehr zu prüfen vergleiche schon zu der Vorläuferbestimmung zu Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996, Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1976, VwGH vom 27. Oktober 1997, 97/17/0189, sowie zu Paragraph 38, NÖ Bauordnung 1996 VwGH vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0112). Die Abgabenvorschreibung
§39Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 setzt i
Vm § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 jedoch zusätzlich voraus, dass sich durch die Bauplatzerklärung das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert.Die Abgabenvorschreibung
§39
Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 setzt in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 jedoch zusätzlich voraus, dass sich durch die Bauplatzerklärung das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert. Im Beschwerdefall konnte sich die belangte Behörde zwar zutreffend auf einen entsprechenden Bauplatzerklärungsbescheid stützen (den mit
- Oktober 2012 datierten und am
- Dezember 2012 zugestellten Bescheid), zu prüfen ist jedoch weiters die von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde getroffene Annahme, durch die nunmehrige Bauplatzerklärung habe sich der Bauplatz vergrößert. Die in diesem Zusammenhang von den Abgabenbehörden getroffene Sachverhaltsannahme, die Bauplatzerklärung mit Bescheid vom
- April 1993 habe sich lediglich auf den im Bauland gelegenen Teil des Grundstücks bezogen, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde bzw. der vorgelegten Aktenteile nicht nachvollziehen. Der Passus über die Bauplatzerklärung im Bescheid vom
- April 1993 lautet wörtlich (keine Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof): „Gleichzeitig wird das Grundstück Nr. XXXXXXX, EZ XXXXX, KG XXXXXX,
§ 100Abs.
3 NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt.“„Gleichzeitig wird das Grundstück Nr. XXXXXXX, EZ XXXXX, KG XXXXXX,
Paragraph 100, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1976 zum Bauplatz erklärt.“ Daraus alleine wird nicht klar, in welchem Umfang eine Bauplatzerklärung erfolgte. Ob sich tatsächlich aus der im Bescheid zum Bestandteil des Bescheides erklärten Niederschrift Näheres ergeben könnte, lässt sich mangels Vorlage dieser Niederschrift nicht nachvollziehen. Die belangte Behörde hätte als Vorstellungsbehörde den im Verfahren vor den Abgabenbehörden insoweit gegebenen Verfahrensmangel wahrzunehmen gehabt. Die von der belangten Behörde ergänzend herangezogene Begründung, die Bauplatzerklärung habe sich rechtens lediglich auf den im Bauland gelegenen Teil des Grundstücks erstrecken können, belegt noch nicht, dass nach der im Jahre 1993 geltenden Baurechtslage im Land Niederösterreich eine derart vorgenommene Erklärung hinsichtlich des außerhalb des Baulands gelegenen Teils tatsächlich unwirksam gewesen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde den im Abgabenverfahren vorliegenden Feststellungs- und Begründungsmangel hinsichtlich des Bestands und Umfangs der ursprünglichen Bauplatzerklärung nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.“ Diese Entscheidung wurde dem Landesverwaltungsgericht am 8. November 2016 unter Anschluss des seitens der Vorstellungsbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes zugestellt. Seitens der Marktgemeinde *** wurde die bisher fehlende Niederschrift vom 21. April 1993 dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. November 2016 vorgelegt. Der vorstehende Sachverhalt konnte durch Einsichtnahme in die angeführten, unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Aktenunterlagen festgestellt werden. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200:2.2. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200: § 39 ErgänzungsabgabeParagraph 39, Ergänzungsabgabe
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn
(1)Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (Paragraph 10,) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn * für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden oder * sie Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind und * sie Bauplätze nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. …
(2)Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.
(2)Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach Paragraph 11, Absatz 6,, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Absatz eins, vorzuschreiben. …
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1.: Durch die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
- November 2013, Zl. RU1-BR-1871/001-2013, tritt die Rechtssache
§ 42Abs. 3 Vw
GG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Durch die Aufhebung des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 4. November 2013, Zl. RU1-BR-1871/001-2013, tritt die Rechtssache
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Es ist daher nunmehr neuerlich über die Vorstellung des Herrn JG und der Frau MG vom
- Juni 2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2013 zu entscheiden. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
§ 63Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
Art. 131
B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012).
Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
Artikel 131
, B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
Art. 151Abs.
51 Z 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des
- Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Die Vorstellung des Herrn JG und der Frau MG vom
- Juni 2013 gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- Mai 2013, mit dem die erstinstanzliche Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe durch Abweisung der dagegen gerichteten Berufung bestätigt wurde. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Abgabenbehörden der Marktgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass ein Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** bzw. eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist. Es wird daher im Besonderen zu prüfen zu sein, ob im gegenständlichen Fall eine Abgabenschuld der Beschwerdeführer bzw. ein Abgabenanspruch der Marktgemeinde *** hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe entstanden ist.
§ 4Abs.
1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Paragraph 4, Absatz eins, Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung Paragraph 4, Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen. Tatbestand einer Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 unter sinngemäßer Anwendung von § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist das Vorliegen einer Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 6 NÖ Bauordnung
- Weitere Voraussetzung für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist, dass durch die Bauplatzerklärung das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Zu prüfen ist daher, ob sich durch die Bauplatzerklärung vom
- Oktober 2012 der Bauplatz vergrößert hat.Tatbestand einer Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 ist das Vorliegen einer Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Bauordnung
- Weitere Voraussetzung für die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist, dass durch die Bauplatzerklärung das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Zu prüfen ist daher, ob sich durch die Bauplatzerklärung vom
- Oktober 2012 der Bauplatz vergrößert hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist fraglich, ob sich die Bauplatzerklärung mit Bescheid vom
- April 1993 lediglich auf den im Bauland gelegenen Teil des Grundstücks bezogen hat. Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung führt aus, dass dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 1993 nicht entnommen werden könne, dass damals das Grundstück Nr. *** zum Bauplatz erklärt worden sei, ohne dass in diesem Bescheid irgendeine Einschränkung auf bloß eine Teilfläche dieses Grundstücks vorgenommen worden wäre. Dem Beschwerdevorbringen ist insofern zu folgen, als es maßgeblich auf den normativen Inhalt des damaligen Bescheides vom
- April 1993 ankommt, ob das Grundstück *** damals zur Gänze oder nur zum Teil zum Bauplatz erklärt wurde. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des Berufungsbescheides vom
- Mai 2013 ausführt, eine Bauplatzerklärung könne sich niemals auf eine noch im Grünland gelegene Teilfläche eines Grundstückes beziehen, ist festzuhalten, dass eine Baubehörde zufolge des Legalitätsprinzips in Bindung an die gesetzlichen Grundlagen nur im Bauland gelegene Grundstücke bzw. Grundstücksteile zum Bauplatz erklären dürfte. Eine Bauplatzerklärung für Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Grünland wäre demnach jedenfalls rechtswidrig und im Falle einer Anfechtung auch im Rechtsmittelverfahren wieder aufzuheben. Eine in Bescheidform erlassene Bauplatzerklärung wäre jedoch auch bei allfälliger inhaltlicher Rechtswidrigkeit nicht unwirksam. Unterbleibt eine Anfechtung, wie im gegenständlichen Fall der Bauplatzerklärung vom
- April 1993, so entfaltet der damit rechtskräftige Bescheid ungeachtet seines allenfalls rechtswidrigen Inhaltes Wirkungen. Dazu gehört einerseits die Bindungswirkung für Parteien und Behörden und andererseits die Tatbestandswirkung für Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Vorstellungsbehörde aufgehoben. Es sei nicht festgestellt worden, in welchem Umfang die Bauplatzerklärung erfolgte. Ob sich tatsächlich aus der im Bescheid vom
- April 1993 zum Bestandteil des Bescheides erklärten Niederschrift Näheres ergeben könnte, lasse sich mangels Vorlage dieser Niederschrift nicht nachvollziehen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- April 1993, Zl.: 12/93, wurde das Grundstück *** zum Bauplatz erklärt. Die Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung wurde dem Bescheid in Abschrift beigelegt. Hinsichtlich der Punkte
- bis
- bilde die Verhandlungsschrift einen Bestandteil des Bescheides. Seitens der Marktgemeinde *** wurde die bisher fehlende Niederschrift vom
- April 1993 dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
- November 2016 vorgelegt. In der Sachverhaltsdarstellung dieser Verhandlungsschrift ist Folgendes festgehalten: „Das Grundstück *** liegt im Bereich der vorgesehenen Bauführung im Bauland. Der im Bauland liegende Grundstücksteil weist einen Anschluß an das öffentliche Gut auf und ist aufgrund seiner Beschaffenheit bebaubar. Die Bauplatzeignung ist aus fachlicher Sicht gegeben.“ In den Punkten
- bis
- der Beilage A zur Niederschrift wurden die vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen für die Bauausführung für erforderlich erachteten Auflagen ausgeführt. Ausführungen über den Umfang der Bauplatzerklärung sind darin nicht enthalten. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. VwGH
- September 1995, 95/08/0236;
- Jänner 2016, Ra 2015/07/0070;
- Februar 2016, Ro 2015/07/0031, ua.). Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest vergleiche VwGH
- September 1995, 95/08/0236;
- Jänner 2016, Ra 2015/07/0070;
- Februar 2016, Ro 2015/07/0031, ua.). Im Spruch des Bescheides vom
- April 1993 wurde das Grundstück als solches zum Bauplatz erklärt. Eine Einschränkung auf im Bauland gelegene Grundstücksteile ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus den zum Bestandteil des Bescheides erklärten Auflagenpunkten
- bis
- der Verhandlungsschrift. Die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung der Verhandlungsschrift bilden im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis im Spruch auf die Auflagenpunkte keinen Bestandteil des Bescheides. Im Übrigen ist dieser Sachverhaltsdarstellung der Verhandlungsschrift lediglich zu entnehmen, dass die Bauführung im Bauland erfolgen solle. Eine ausdrückliche Einschränkung der Bauplatzerklärung auf den im Bauland gelegenen Grundstücksteil wäre aber auch diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB – auszulegen (vgl. VwGH
- Jänner 2004, 2000/12/0311;
- Juni 2016, Ra 2015/12/0080).Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach – insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB – auszulegen vergleiche VwGH
- Jänner 2004, 2000/12/0311;
- Juni 2016, Ra 2015/12/0080). Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde wäre ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. VwGH
- Jänner 2004, 2000/12/0311;
- Juni 2015, Ra 2015/06/0053).Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde wäre ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt vergleiche VwGH
- Jänner 2004, 2000/12/0311;
- Juni 2015, Ra 2015/06/0053). Ein vom Wortlaut möglicherweise abweichender Gestaltungswille der Behörde wurde dem objektiven Erklärungswert des gegenständlichen Bescheidspruches folgend jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut des Spruches der Erledigung spricht ganz klar gegen eine Einschränkung der Bauplatzerklärung auf den im Bauland gelegenen Grundstücksteil. Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, 2007/18/0327;
- September 2015, 2013/05/0164).Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, 2007/18/0327;
- September 2015, 2013/05/0164). Allerdings ist der Spruch im gegenständlichen Fall nicht undeutlich oder zweifelhaft, eine entsprechende Einschränkung der Bauplatzerklärung fehlt im Spruch, aus der bestenfalls ansatzweise vorhandenen, nur formelhaften Bescheidbegründung kann dazu nichts gewonnen werden. Die Ausführungen der Sachverhaltsdarstellung der Verhandlungsschrift sind nicht Bestandteil des Bescheides, können daher auch nicht zur Bescheidauslegung herangezogen werden. Letztlich liegt nach dem Wortlaut des Bescheidspruches hinsichtlich der Bauplatzerklärung eine Unklarheit oder Mehrdeutigkeit, welche einer klarstellenden Auslegung bedürfte, überhaupt nicht vor. Trotz der erkennbaren Rechtswidrigkeit dieser damaligen Bauplatzerklärung ist diese dennoch wirksam und in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid vom
- April 1993 wurde somit eine Bauplatzerklärung nicht nur für einen Grundstücksteil ausgesprochen, sondern wurde das gesamte Grundstück zum Bauplatz erklärt. Insofern wurde durch die neuerliche Bauplatzerklärung vom
- Oktober 2012 der Bauplatz nicht mehr vergrößert, somit der von den Abgabenbehörden angenommene Tatbestand einer Ergänzungsabgabe
§ 39Abs.
2 NÖ Bauordnung 1996 unter sinngemäßer Anwendung von § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nicht verwirklicht.Insofern wurde durch die neuerliche Bauplatzerklärung vom 3. Oktober 2012 der Bauplatz nicht mehr vergrößert, somit der von den Abgabenbehörden angenommene Tatbestand einer Ergänzungsabgabe
Paragraph 39, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nicht verwirklicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 :
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides geht in seiner Wirkung nicht über die Bedeutung des Einzelfalles hinaus. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird damit sohin nicht angesprochen.Die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides geht in seiner Wirkung nicht über die Bedeutung des Einzelfalles hinaus. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird damit sohin nicht angesprochen. Insbesondere wird auch auf das zum konkreten Verfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2016, Zl. 2013/17/0881-7, und dessen Bindungswirkung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1193.001.2016