RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1269/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn MA, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- November 2016, RU6-M-1978/002-2013, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn MA, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- November 2016, RU6-M-1978/002-2013, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- März 2012, RU6-M-1978/001-2011, wurde Herrn MA die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt: 1 Kraftrad Motorfahrrad L1e dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ Motordreirad L5e FZ SZ 2 Kraftwagen (jeweils hzG) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ 2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung PKW/Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ PKW/Kombi > 2800 kg bis 3500 kg M1 FZ SZ Omnibus bis 2800 kg M2 FZ SZ Omnibus > 2800 kg bis 3500 kg M2 FZ SZ 2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung LKW bis 2800 kg N1 FZ SZ LKW > 2800 kg bis 3500 kg N1 FZ SZ 2.3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1., 2.
- und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit2.3 Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins Punkt , 2 Punkt 2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ abgeleitete Fahrzeuge > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ Spezialkraftwagen bis 2800 kg FZ SZ Spezialkraftwagen > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 km/h bis 2800 kg FZ SZ Selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50 km/h > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ Sonderkraftfahrzeuge > 50 km/h bis 2800 kg FZ SZ Sonderkraftfahrzeuge > 50 km/h > 2800 kg bis 3500 kg FZ SZ LOF > 50 km/h bis 2800 kg LOF FZ SZ LOF > 50 km/h > 2800 kg bis 3500 kg LOF FZ SZ T5 > 50 km/h bis 2800 kg T5 FZ SZ T5 > 50 km/h > 2800 kg bis 3500 kg T5 FZ SZ 3 Anhänger Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1 Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Einachsanhänger O1 Anhänger O1 gebremst bis 750 kg Mehrachsanhän- O1 ger Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Einachsanhänger O2 Anhänger O2 > 750 kg bis 3500 kg Mehrachsanhän- O2 ger Lof-Anhänger R1 bis 3500 kg R1 Lof-Anhänger R2 bis 3500 kg R2 Gemäß Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen. Am
- Juli Oktober 2013 wurde in der Prüfstelle des Herrn MA eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum
- März 2013 bis
- Juli 2013 festgestellt wurden: Formelle Voraussetzungen: - Begutachtung Fahrzeugkat. ohne technische Einrichtungen Schwerer Mangel Auf der von MA jun. gezeigten Prüfstrecke, auf der die Bremsprüfungen der Fahrzeugklasse „L“ durchgeführt wurden, konnten keinerlei Bremsspuren oder erhöhter Gummiabrieb auf dem gezeigten Teilstück der Fahrbahn festgestellt werden und es fehlten auch die erforderlichen Markierungen zum Feststellen des benötigten Bremsweges! (Prüfstrecke *** vor der Werkstätte; während der Revisionszeit sehr viel Schwerverkehr!) - Begutachtung nicht gen. Fahrzeugkat. mit techn. Einrichtungen Schwerer Mangel Im Gutachten Nr. *** wurde ein Fahrzeug der Klasse „L3“ begutachtet, obwohl die Werkstätte für diese Fahrzeugklasse keine Ermächtigung besitzt (Beilage A) Gutachten: - fehlende Eintragungen im Gutachten: Schwerer MangelIn den nachstehend angeführten Gutachten fehlen die Bremswerte ganz oder nur der der Feststellbremse Schwerer Mangel, In den nachstehend angeführten Gutachten fehlen die Bremswerte ganz oder nur der der Feststellbremse Gutachtennr. ***, Feststellbremswerte fehlen (Beilage F) Gutachtennr. ***, Feststellbremswerte fehlen (Beilage G) Gutachtennr. ***, alle Bremswerte fehlen (Beilage H) Gutachtennr. ***, fehlen die Bremswerte der Feststellbremse der zweiten Achse (Beilage J) Gutachtennr. ***, fehlt der Bremswert für die Hinterradbremse (Beilage M) - unrichtige Eintragungen im Gutachten: Schwerer Mangel In den nachstehend angeführten Gutachten wurden Werte für den Siedepunkt der Bremsflüssigkeit im Gutachten angegeben, obwohl die Fahrzeuge nur rein mechanische Übertragung der Bremskräfte besitzen! (Gutachtennr. ***, ***, ***, ***, *** und *** – siehe Beilage B) In den nachstehend angeführten Gutachten wurden Abbremswerte angegeben, die in dieser Höhe bei Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges so nicht gemessen werden konnten! (Gutachtennr. *** Abbremsung der Betriebsbremse (Vorder- und Hinterradbremse gemeinsam) und nur Hinterradbremse gleicher Wert (Beilage C) Gutachtennr. *** Wert für die Abbremsung nur Hinterradbremse ist höher als die betriebsbremse (beide Bremsen) (Beilage D) Gutachtennr. *** wurden Abbremswerte angegeben, die in dieser Höhe bei Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges so nicht gemessen werden konnten! (Beilage E) Im Gutachten mit der Nr. *** wurden Abbremswerte angegeben, die aus technischer Sicht in dieser Höhe und bei Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges so nicht gemessen werden konnten (Beilage I)Im Gutachten mit der Nr. *** wurden Abbremswerte angegeben, die aus technischer Sicht in dieser Höhe und bei Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges so nicht gemessen werden konnten (Beilage römisch eins) Im Gutachten Nr. *** wurde die Fahrzeugüberprüfung samt Abgastest am 8.3.2013 bei einem Kilometerstand von 124350 durchgeführt (siehe Abgasausdruck und eigenhändige Aufzeichnung), während das Gutachten am 1.7.2013 angelegt, erfasst und ausgedruckt wurde (Kilometerstand 156114!, 32000 km und fast 2 Monate Differenz zwischen technischer Untersuchung und elektronischer Gutachtenerstellung) (Beilage K) - Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden: Leichter MangelIm Gutachten Nr. *** wurde in der handschriftlichen Aufzeichnung der Abgaswert abgeändert! (mit Vermerk eines zu hohen Abgaswertes! Kein erforderlicher Ausdruck des Abgastesters vorhanden (Beilage L) Leichter Mangel, Im Gutachten Nr. *** wurde in der handschriftlichen Aufzeichnung der Abgaswert abgeändert! (mit Vermerk eines zu hohen Abgaswertes! Kein erforderlicher Ausdruck des Abgastesters vorhanden (Beilage L) Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2013, RU6-M-1978/002-2013, wurde die dem Herrn MA erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, hinsichtlich folgender Fahrzeugarten mit sofortiger Wirkung widerrufen: 1 Kraftrad Motorfahrrad L1e dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ Motordreirad L5e FZ SZ 2 Kraftwagen (jeweils hzG) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Aus der Liste der geeigneten Personen wurde Herr MA, geb. *** gestrichen (Grund: mangelnde Vertrauenswürdigkeit: Führerscheinentzug vom 1.7.2013 bis 1.8.2014). Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2013, RU6-M-1978/002-2013, wurden gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 die Anordnungen erteilt, dass der Ermächtigungsinhaber dafür zu sorgen habe, dass die Prüfgutachten richtig und vollständig ausgefüllt werden und auf einer tatsächlich durchgeführten, sorgfältigen und umfassenden Prüfungsbefundung beruhen, die Vorgaben des jeweils aktuellen Mängelkataloges eingehalten werden. Weiters habe er dafür zu sorgen, dass die Bremsenprüfung sowie die Abgasmessung richtig durchgeführt werde, mehr Sorgfalt bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Erstellung der Gutachten aufgewendet werde sowie die Messschriebe dem Prüfgutachten zuordenbar aufbewahrt werden.Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2013, RU6-M-1978/002-2013, wurden gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a, KFG 1967 die Anordnungen erteilt, dass der Ermächtigungsinhaber dafür zu sorgen habe, dass die Prüfgutachten richtig und vollständig ausgefüllt werden und auf einer tatsächlich durchgeführten, sorgfältigen und umfassenden Prüfungsbefundung beruhen, die Vorgaben des jeweils aktuellen Mängelkataloges eingehalten werden. Weiters habe er dafür zu sorgen, dass die Bremsenprüfung sowie die Abgasmessung richtig durchgeführt werde, mehr Sorgfalt bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Erstellung der Gutachten aufgewendet werde sowie die Messschriebe dem Prüfgutachten zuordenbar aufbewahrt werden. Die Vorgaben des Ermächtigungsbescheides seien einzuhalten und dürften nur Fahrzeuge überprüft werden, die von der Ermächtigung umfasst seien. Zuletzt sei ein Kontrollsystem einzurichten und über die Funktion und den Aufbau desselben der Kraftfahrbehörde Bericht zu erstatten. Dem Ermächtigungsinhaber wurde mitgeteilt, dass bei Nichtbefolgung dieser Anordnungen mit einem Widerruf der erteilten Ermächtigung zu rechnen sei. Am
- September 2016 wurde in der Prüfstelle des Herrn MA eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum
- Jänner 2016 bis
- September 2016 festgestellt wurden: Gutachten: - fehlende Eintragungen im Gutachten: Schwerer MangelBei Fahrzeugklasse O2 (EBV-Nr.: ***) fehlen die Betriebs- und Feststellbremswerte. Schwerer Mangel, Bei Fahrzeugklasse O2 (EBV-Nr.: ***) fehlen die Betriebs- und Feststellbremswerte. Bei Fahrzeugklasse O2 (EBV-Nr.: *** und ***) fehlen die Werte der Feststellbremse Achse
- - unrichtige Eintragungen im Gutachten: Schwerer Mangel Bei Gutachten Nr. *** bzw. EBV-Nr. *** wurde bei M1 erstm. Zulassung 6/1993 ohne KAT eingetragen (obwohl Fahrzeug mit KAT) und somit im Gutachten nur die Abgaswerte bei gem. Leerlaufdrehzahl angeführt. Auf angehängtem Messschrieb wurde auch bei erhöhter Drehzahl geprüft, die Grenzwerte wurden eingehalten.Bei Gutachten Nr. *** bzw. EBV-Nr. *** wurde bei M1 erstm. Zulassung 6 aus 1993, ohne KAT eingetragen (obwohl Fahrzeug mit KAT) und somit im Gutachten nur die Abgaswerte bei gem. Leerlaufdrehzahl angeführt. Auf angehängtem Messschrieb wurde auch bei erhöhter Drehzahl geprüft, die Grenzwerte wurden eingehalten. - Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten: Bei Gutachten der Fahrzeugklasse M1 (Bsp. EBV-Nr.: ***, ***, ***, ***, ***) wurden bei Abgaswert eine Abregeldrehzahl von 6170 bis 8560 U/min eingetragen. Ein solcher hoher Wert ist technisch nicht möglich. Bei Gutachten der Fahrzeugklasse M1 (Bsp. EBV-Nr.: ***, ***, ***) wurde eine Leerlaufrehzahl eingetragen von 1360 bis 1790 U/min. Aus technischer Sicht Leerlaufdrehzahl zu hoch. - Technische Einrichtungen: Abnahmebefund und behördliche Überprüfungen liegen nicht vor (Letzte Überprüfung der Abgastester für Otto- und Dieselmotor: 28.4.2015 – mehr als ein Jahr). Schwerer Mangel Weiters wurde angemerkt, dass die Lenkberechtigung des Herrn MA, geb. *** (Führerscheinnr. ***) bis 22.7.2015 befristet und daher abgelaufen sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- November 2016, RU6-M-1978/002-2013, wurde die dem Herrn MA mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- März 2012, RU6-M-1978/001-2011, erteilte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom
- August 2013, RU6-M-1978/002-2013, eingeschränkte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde Herr MA aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt. In der Begründung wurde auf das Ergebnis der Revision vom
- September 2016 sowie den Ausdruck der Verwaltungsvormerkungen des Ermächtigungsinhabers verwiesen, wonach dieser zahlreiche Verstöße gegen das KFG 1967, insbesondere Übertretungen nach § 45 Abs. 4, § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen habe.In der Begründung wurde auf das Ergebnis der Revision vom
- September 2016 sowie den Ausdruck der Verwaltungsvormerkungen des Ermächtigungsinhabers verwiesen, wonach dieser zahlreiche Verstöße gegen das KFG 1967, insbesondere Übertretungen nach Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begangen habe. Weiters sei die Lenkberechtigung des Ermächtigungsinhabers für die Klassen A und B vom
- August 2000 bis zum
- Juli 2015 befristet gewesen. Ungeachtet dessen, dass dem Ermächtigungsinhaber mit Schreiben vom
- August 2013 mitgeteilt worden sie, dass er aus der Liste der geeigneten Personen gestrichen worden sei, habe er im Zeitraum vom
- Juli 2015 bis zur Revision am
- September 2016 Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt, Probefahrten durchgeführt, obwohl seine Lenkberechtigung am
- Juli 2015 erloschen und erst am
- Oktober 2016 wieder erteilt worden sei.Ungeachtet dessen, dass dem Ermächtigungsinhaber mit Schreiben vom
- August 2013 mitgeteilt worden sie, dass er aus der Liste der geeigneten Personen gestrichen worden sei, habe er im Zeitraum vom
- Juli 2015 bis zur Revision am
- September 2016 Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 ausgestellt, Probefahrten durchgeführt, obwohl seine Lenkberechtigung am
- Juli 2015 erloschen und erst am
- Oktober 2016 wieder erteilt worden sei. Darüber hinaus hätten die Anordnungen vom
- August 2013 in Verbindung mit dem teilweisen Widerruf vom
- August 2013 keine Verhaltensänderung bewirkt, wie sich dem Revisionsergebnis vom
- September 2016 eindeutig entnehmen lasse. Auch unter Heranziehung der zahlreichen, seit der Erteilung der Ermächtigung begangenen Übertretungen des KFG 1967 sei zweifellos von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen. Darin komme insgesamt eine auffällige Nachlässigkeit im Umgang mit der hoheitlichen Tätigkeit, die der Ermächtigungsinhaber übernommen habe, zum Ausdruck. Die Kraftfahrbehörde könne sich derzeit nicht darauf verlassen, dass die dem Herrn MA übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausgeübt werde, was sich aus Vielzahl und Schwere der festgestellten Mängel ergebe. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei wegen Gefahr im Verzug geboten. Dieser Bescheid wurde entsprechend dem behördlichen Rückschein am
- November 2016 durch Übergabe an den Empfänger zugestellt. Herr MA brachte diesbezüglich einen Schriftsatz, datiert mit 14.11.2016, ein. Darin wurde ausgeführt, dass er den Bescheid zur Kenntnis nehme und ein paar Punkte klarstellen wolle. Es stimme, dass der Führerschein befristet gewesen sei und er ihn nicht verlängert habe, er habe dies übersehen, woraus die Tatsache, dass er PKW überprüft habe, ohne eine gültige Lenkberechtigung zu haben, resultiert sei. Es sei ihm auch klar, dass er bei der letzten Revision einige Punkte vernachlässigt habe, könne aber nicht akzeptieren, dass dies als „Gefahr im Verzug“ gewertet werde. Es sei für seinen kleinen Familienbetrieb sehr schwierig, er wisse nicht, was er weiter machen solle. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom
- November 2016, RU6-M-1978/002-2013, wurde Herr MA aufgefordert, bekannt zu geben, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen den Widerrufsbescheid zu werten sei. Dazu teilte dieser mit email vom
- November 2016 mit, dass sein Schreiben vom 14.11.2016 als Beschwerde zu erachten sei. Der Landeshauptmann von NÖ teilte dem Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom
- Dezember 2016 mit, dass von der Prüfstelle MA nach der Zustellung des dortigen Widerrufsbescheides Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 ausgestellt worden seien (Gutachten Nr. *** vom 23.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 22.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 9.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 8.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 8.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 7.11.2016). Der Landeshauptmann von NÖ teilte dem Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom
- Dezember 2016 mit, dass von der Prüfstelle MA nach der Zustellung des dortigen Widerrufsbescheides Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ausgestellt worden seien (Gutachten Nr. *** vom 23.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 22.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 9.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 8.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 8.11.2016; Gutachten Nr. *** vom 7.11.2016). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Revisionszeitraum vom
- Jänner 2016 bis zum
- September 2016 kamen in mehreren Gutachten fehlende bzw. unrichtige Eintragungen vor. Weiters tauchten in zahlreichen Gutachten Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten auf. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu im Detail auf die obigen Ausführungen verweisen. Die letzte Überprüfung des Abgastesters für Otto- und Dieselmotoren ist mit 28.4.2015 dokumentiert. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ergebnis der Revision vom
- September 2016 sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Vorliegen sämtlicher Missstände wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet: Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist zu werten, dass der Ermächtigungsinhaber in Folge Streichung keine geeignete Person für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen (mehr) war (behördliche Mitteilung vom
- August 2013), dessen ungeachtet aber dennoch zumindest im Zeitraum vom
- Juli 2015 bis
- September 2016 eine Vielzahl von Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 erstattete.Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist zu werten, dass der Ermächtigungsinhaber in Folge Streichung keine geeignete Person für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen (mehr) war (behördliche Mitteilung vom
- August 2013), dessen ungeachtet aber dennoch zumindest im Zeitraum vom
- Juli 2015 bis
- September 2016 eine Vielzahl von Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 erstattete. Im Gegenstand haben nicht einmal die behördlichen Anordnungen vom
- August 2013 sowie der Widerruf der erteilten Ermächtigung hinsichtlich einzelner Fahrzeugklassen vom
- August 2013, welche Maßnahmen aus Anlass gröblicher Missstände im Revisionszeitraum 1.3.2013 bis 11.7.2013 getroffen wurden, den Beschwerdeführer zu dem gebotenen Handeln im Sinne dieser Anordnungen verhalten, obwohl in diesem behördlichen Schreiben der Widerruf der erteilten Ermächtigung für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen in Aussicht gestellt wurde. Des weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 in den Jahren 2012 bis 2014 in insgesamt 81 (!) Fällen rechtskräftig bestraft, die Mehrzahl betraf Bestrafungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch einer Probefahrtbewilligung. Nicht zuletzt zeigt der Umstand, dass trotz Widerrufes der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mit sofortiger Wirkung sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid noch nahezu drei Wochen mit der Durchführung wiederkehrender Begutachtungen fortgefahren wurde, dass sich der Beschwerdeführer der Bedeutung und Tragweite behördlicher Anordnungen nicht bewusst ist, diese schlichtweg ignoriert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Widerruf der Ermächtigung wäre wirtschaftlich gesehen für seinen kleinen Familienbetrieb eine ausgesprochen harte Maßnahme, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben. Die Entscheidung, ob die erstinstanzliche Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht angewendet hat, hat das erkennende Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0779 u.a. zu der inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG). Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, ist es bei der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit von zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen Ermächtigten im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Befugnis zur Beurteilung, ob Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind, auszuschließen.Die Entscheidung, ob die erstinstanzliche Behörde die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht angewendet hat, hat das erkennende Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0779 u.a. zu der inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG). Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, ist es bei der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit von zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen Ermächtigten im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Befugnis zur Beurteilung, ob Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind, auszuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1269.001.2016