RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1282/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH jun., wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, RO/RP-2015-1, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2015, GZ. RO/RP-2015-1, betreffend Antrag auf Auskunft keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat:
- Der Berufung wird hinsichtlich des Antrags auf Auskunft vom
- Dezember 2014 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat: Der Berufung wird hinsichtlich des Antrags auf Auskunft vom
- Dezember 2014 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass er insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag auf Auskunft vom
- Dezember 2014 wird Folge gegeben, über das unter dem Ansatz 03100 „Raumordnung u. -planung“ im ordentlichen Haushalt der Marktgemeinde *** ausgewiesene Anordnungssoll für alle Ausgaben und Einnahmen für die gesamten Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 (soweit diese Daten für das Haushaltsjahr 2014 bereits vorliegen) ist dem Antragsteller aufgeschlüsselt auf Ebene einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe des Datums der Anordnung, falls nicht vorhanden des Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes, des Zahlungsgrundes und des Geldbetrages Auskunft zu erteilen.“
- Der Berufung des Antrages 13.2.2015 wird gemäß § 17 Abs. 1 AVG stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Punkt behoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wird angewiesen, dem Berufungswerber in den Akt RO/RP-2015-1 Einsicht zu gewähren.“Der Berufung des Antrages 13.2.2015 wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Punkt behoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wird angewiesen, dem Berufungswerber in den Akt RO/RP-2015-1 Einsicht zu gewähren.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom
- Dezember 2014 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Auskunft dahingehend ersucht, dass über das unter dem Ansatz 03100 „Raumordnung u. -planung“ im ordentlichen Haushalt der Marktgemeinde *** ausgewiesene Anordnungssoll für alle Ausgaben und Einnahmen für die gesamten Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 (soweit diese Daten für das Haushaltsjahr 2014 bereits vorliegen) dem Antragsteller aufgeschlüsselt auf Ebene einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe des Datums der Anordnung, falls nicht vorhanden des Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes, des Zahlungsgrundes und des Geldbetrages aufgeschlüsselt Auskunft gegeben werde. Ihm würden die Rechnungsabschlüsse 2009 bis 2013 der Marktgemeinde *** vorliegen. Im Ansatz 03100 „Raumordnung u. –planung“ des ordentlichen Haushaltes würden sich alle Ausgaben bzw. Einnahmen die örtliche Raumordnung und Raumplanung betreffend finden. Da die Darstellung dieser Ausgaben bzw. Einnahmen jedoch in zeitlich aggregierter Form erfolge, könnten hieraus nicht Details abgeleitet werden. Mit Schreiben vom
- Dezember 2014 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior gemäß Paragraph 3, NÖ Auskunftsgesetz den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Auskunft dahingehend ersucht, dass über das unter dem Ansatz 03100 „Raumordnung u. -planung“ im ordentlichen Haushalt der Marktgemeinde *** ausgewiesene Anordnungssoll für alle Ausgaben und Einnahmen für die gesamten Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 (soweit diese Daten für das Haushaltsjahr 2014 bereits vorliegen) dem Antragsteller aufgeschlüsselt auf Ebene einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe des Datums der Anordnung, falls nicht vorhanden des Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes, des Zahlungsgrundes und des Geldbetrages aufgeschlüsselt Auskunft gegeben werde. Ihm würden die Rechnungsabschlüsse 2009 bis 2013 der Marktgemeinde *** vorliegen. Im Ansatz 03100 „Raumordnung u. –planung“ des ordentlichen Haushaltes würden sich alle Ausgaben bzw. Einnahmen die örtliche Raumordnung und Raumplanung betreffend finden. Da die Darstellung dieser Ausgaben bzw. Einnahmen jedoch in zeitlich aggregierter Form erfolge, könnten hieraus nicht Details abgeleitet werden. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der begehrten Auskunft wurde die Ausstellung eines widerspruchsfähigen Bescheides gemäß § 6 NÖ Auskunftsgesetz beantragt.Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der begehrten Auskunft wurde die Ausstellung eines widerspruchsfähigen Bescheides gemäß Paragraph 6, NÖ Auskunftsgesetz beantragt. Mit Schreiben vom
- Februar 2015 wurde im Hinblick darauf, dass die Auskunft nicht erteilt wurde, die Erlassung eines widerspruchsfähigen Bescheides zum Auskunftsantrag vom
- Dezember 2014 beantragt. Mit Schreiben vom
- Februar 2015 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior einen Antrag auf Akteneinsicht zum Verfahren betreffend den Antrag auf Auskunft vom
- Dezember 2014 betreffend Raumordnung und Raumplanung der Marktgemeinde *** gestellt. Mit Bescheid vom
- Februar 2015, RO/RP-2015-1, wurde der Antrag auf Akteneinsicht vom
- Dezember 2014 und vom 13 Februar 2015 nach dem niederösterreichischen Auskunftsgesetz gemäß § 1 bis 6 NÖ Auskunftsgesetz zurückgewiesen.Mit Bescheid vom
- Februar 2015, RO/RP-2015-1, wurde der Antrag auf Akteneinsicht vom
- Dezember 2014 und vom 13 Februar 2015 nach dem niederösterreichischen Auskunftsgesetz gemäß Paragraph eins bis 6 NÖ Auskunftsgesetz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bereits über Informationen betreffend Raumordnung und Raumplanung verfüge, weshalb die Information im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 6 NÖ Auskunftsgesetz dem Antragsteller anders zugänglich sei. Zum Antrag auf Akteneinsicht wurde ausgeführt, dass die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet sei, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Ein solches Akteneinsichtsrecht sei nach dem NÖ Auskunftsgesetz nicht zu erlangen und sei den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Der Antragsteller habe bei der Gemeinderatswahl 2015 als Spitzenkandidat der FPÖ „***“ kandidiert, aufgrund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl 2015 komme der FPÖ „***“ ein Gemeinderatsmandat zu. Unter diesem Aspekt sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Anfrage politisch motiviert sei. Ein politisch motivierter Antrag falle nicht in den Anwendungsbereich der vom Antragsteller zitierten Rechtsgrundlagen.Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bereits über Informationen betreffend Raumordnung und Raumplanung verfüge, weshalb die Information im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Auskunftsgesetz dem Antragsteller anders zugänglich sei. Zum Antrag auf Akteneinsicht wurde ausgeführt, dass die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht geeignet sei, eine Akteneinsicht durchzusetzen. Ein solches Akteneinsichtsrecht sei nach dem NÖ Auskunftsgesetz nicht zu erlangen und sei den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Der Antragsteller habe bei der Gemeinderatswahl 2015 als Spitzenkandidat der FPÖ „***“ kandidiert, aufgrund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl 2015 komme der FPÖ „***“ ein Gemeinderatsmandat zu. Unter diesem Aspekt sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Anfrage politisch motiviert sei. Ein politisch motivierter Antrag falle nicht in den Anwendungsbereich der vom Antragsteller zitierten Rechtsgrundlagen. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung mit Schreiben vom
- März 2015 erhoben, wobei mit Schreiben vom
- März 2015 eine Berufungsergänzung nachgereicht wurde. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, RO/RP-2015-1, wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung hinsichtlich des Antrags vom
- Dezember 2014 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt. Unter Spruchpunkt 2 wurde der Berufung des Antrags vom
- Februar 2015 stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Punkt behoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wurde angewiesen, dem Berufungswerber Einsicht in den Akt RO/RP-2015-1 zu gewähren. Unter Spruchpunkt 3 wurde die Berufungsergänzung vom
- April 2015 gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, RO/RP-2015-1, wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung hinsichtlich des Antrags vom
- Dezember 2014 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt. Unter Spruchpunkt 2 wurde der Berufung des Antrags vom
- Februar 2015 stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Punkt behoben. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wurde angewiesen, dem Berufungswerber Einsicht in den Akt RO/RP-2015-1 zu gewähren. Unter Spruchpunkt 3 wurde die Berufungsergänzung vom
- April 2015 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde in der Begründung auf die Ausführungen des Antragstellers selbst verwiesen, wonach dieser bereits Informationen betreffend Raumordnung und Raumplanung habe, sodass die Information im Sinne § 5 Abs. 1 Z. 6 NÖ Auskunftsgesetz dem Antragsteller anders zugänglich sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei es ausreichend, dass die an die Verwaltung gerichteten Fragen in Form einer kurzen Information beantwortet würden, welche dem Antragsteller nach eigenen Angaben jedoch bereits vorliege. Aufgrund des NÖ Auskunftsgesetzes dürften nur umweltrelevante Informationen übermittelt werden, das NÖ Auskunftsgesetz diene insbesondere dem Zugang zu Umweltinformationen. Die vom Antragsteller geforderten Informationen bezüglich der Raumordnung und Raumplanung seien jedoch keine umweltrelevanten Informationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz, da diese Informationen keinen umweltrelevanten Aussagegehalt hätten.Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde in der Begründung auf die Ausführungen des Antragstellers selbst verwiesen, wonach dieser bereits Informationen betreffend Raumordnung und Raumplanung habe, sodass die Information im Sinne Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Auskunftsgesetz dem Antragsteller anders zugänglich sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei es ausreichend, dass die an die Verwaltung gerichteten Fragen in Form einer kurzen Information beantwortet würden, welche dem Antragsteller nach eigenen Angaben jedoch bereits vorliege. Aufgrund des NÖ Auskunftsgesetzes dürften nur umweltrelevante Informationen übermittelt werden, das NÖ Auskunftsgesetz diene insbesondere dem Zugang zu Umweltinformationen. Die vom Antragsteller geforderten Informationen bezüglich der Raumordnung und Raumplanung seien jedoch keine umweltrelevanten Informationen im Sinne des Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz, da diese Informationen keinen umweltrelevanten Aussagegehalt hätten. Die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke sei gesetzlich nicht gedeckt, das NÖ Auskunftsgesetz sei nicht dazu geeignet, an Informationen über die Einnahmen und Ausgaben im Bereich der Raumordnung und Raumplanung der Marktgemeinde *** zu gelangen. Zum einen sei festzuhalten, dass es sich bei den begehrten Informationen über die Einnahmen und Ausgaben im Bereich der Raumordnung und Raumplanung um keine in § 10 Abs. 4 NÖ Auskunftsgesetz genannten handle, zum anderen seien jedenfalls Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehe und es seien bei der geforderten Offenlegung einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe des Datums der Anordnung, falls nicht vorhanden, des Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes bzw. Zahlungsgrundes und des Geldbetrages auch personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betroffen. Der Behörde liege keine Zustimmung zur Veröffentlichung der davon betroffenen Personengruppen vor. Da es sich um keine Umweltinformationen handle, habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag in diesen Punkten zu Recht abgewiesen.Zum einen sei festzuhalten, dass es sich bei den begehrten Informationen über die Einnahmen und Ausgaben im Bereich der Raumordnung und Raumplanung um keine in Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Auskunftsgesetz genannten handle, zum anderen seien jedenfalls Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehe und es seien bei der geforderten Offenlegung einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe des Datums der Anordnung, falls nicht vorhanden, des Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes bzw. Zahlungsgrundes und des Geldbetrages auch personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betroffen. Der Behörde liege keine Zustimmung zur Veröffentlichung der davon betroffenen Personengruppen vor. Da es sich um keine Umweltinformationen handle, habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag in diesen Punkten zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde vorgebracht, dass infolge der Vielzahl an inhaltsgleichen Anträgen der Antrag auf Akteneinsicht in den verfahrensgegenständliche Akt offenbar übersehen worden sei, wobei unmittelbar nach Kenntnis des Versehens dem Berufungswerber umgehend die Akteneinsicht in den eigenen Akt zur Zahl RO/RP-2015-1 gewährt worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 wurde vorgebracht, dass der Bescheid des Bürgermeisters am
- Februar 2015 zugestellt worden sei, sodass die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des
- März 2015 geendet habe. Die Ergänzung zur Berufung vom
- März 2015 sei nachweislich am
- April 2015 eingebracht worden. Da die Berufung innerhalb der Frist vollständig eingebracht werden müsse, sei ein Nachtragen bestimmter Teile gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom 9.9.1969, Zl. 272/69; 11.11.1970, 146/69, nicht mehr zulässig. Die Ergänzung sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat Herr DI (FH) DI HH junior fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 eingebracht und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Zur Begründung wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 vorgebracht, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die begehrten Informationen entgegen den Behauptungen der belangten Behörde eben nicht vorliegen würden bzw. auch nicht anders zugänglich seien. Bereits in seinem Antrag sei unmissverständlich dargelegt worden, dass aufgrund der zeitlich aggregierten Darstellung bzw. der Vermischung mit anderen Themenkomplexen in den Rechnungsabschlüssen detailliertere Informationen zu den einzelnen Ausgaben und Einnahmen einer bestimmten Voranschlagsstelle die Raumordnung der Marktgemeinde *** betreffend eben nicht zu entnehmen seien und auch nicht anders zugänglich seien. Diese Informationen würden elektronisch im Haushalt-/Buchhaltungsprogramm der Marktgemeinde *** vorliegen, umfangreiche Ausarbeitungen seien nicht erforderlich, dies werde von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht behauptet. Der Umstand, dass der eigentliche Antragstext fehlinterpretiert werde, belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und stelle überdies ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde dar, welches den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze. Sofern die belangte Behörde argumentiere, dass das NÖ Auskunftsgesetz nicht geeignet sei, die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke zu verwirklichen und das NÖ Auskunftsgesetz auch nicht dazu geeignet sei, an Informationen über die Raumordnung der Marktgemeinde *** zu gelangen, werde verkannt, dass der Beschwerdeführer gar nicht Akteneinsicht in die Buchhaltung bzw. das Buchhaltungssystem der Marktgemeinde *** verlangt habe bzw. ganze Aktenstücke hiervon angefordert habe. Es würden vielmehr Informationen in Form einer tabellarischen Aufschlüsselung eines bestimmten Haushaltsansatzes für genau definierte Rechnungsabschlüsse auf Anordnungssoll-Ebene mit Angabe des Datums bzw. Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes bzw. Zahlungsgrundes und des Geldbetrages begehrt, Informationen, wie etwa Zahlungsempfänger, Beleg- bzw. Rechnungsnummern, Name der anordnungsbefugten Person und dergleichen würden hingegen nicht einmal ansatzweise angefragt. Sofern die belangte Behörde vermeine, das NÖ Auskunftsgesetz sei nicht dazu geeignet, an Informationen über die Raumordnung der Marktgemeinde *** zu gelangen, werde verkannt, dass gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz jeder das Recht habe, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Nur die niederösterreichische Marktgemeinde *** könne daher auch Auskunft entsprechend dem
- Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes über die gemeindeeigene Raumordnung geben.Sofern die belangte Behörde vermeine, das NÖ Auskunftsgesetz sei nicht dazu geeignet, an Informationen über die Raumordnung der Marktgemeinde *** zu gelangen, werde verkannt, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz jeder das Recht habe, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. Nur die niederösterreichische Marktgemeinde *** könne daher auch Auskunft entsprechend dem
- Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes über die gemeindeeigene Raumordnung geben. Mit dieser denkunmöglichen Auslegung des NÖ Auskunftsgesetzes werde der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Soweit im angefochtenen Bescheid behauptet werde, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne des
- Abschnittes des NÖ Auskunftsgesetzes handle, werde in unzulässiger Weise der
- Abschnitt mit dem
- Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes vermischt. Der Beschwerdeführer habe nämlich zu keinem Zeitpunkt Umweltinformationen angefordert, die belangte Behörde lasse hier den eigentlichen Antragstext außer Acht. Durch diesen Verfahrensfehler werde der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, wodurch der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt werde. Soweit die belangte Behörde auf die Bestimmungen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen betreffend Umweltinformationen verweise, entbehre dies somit jeder Grundlage, da solche eben nicht angefragt worden seien. Im Übrigen werde seitens der belangten Behörde auch gar nicht dargelegt, inwieweit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse tatsächlich überhaupt betroffen wären. Selbst wenn der Zahlungsgrund bzw. Verwendungszweck einiger weniger Zahlungsanordnungen personenbezogene Informationen beinhalten sollte, wäre die belangte Behörde bzw. Marktgemeinde *** angehalten, die betreffenden Stellen zu schwärzen. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass diese Rechtsauffassung der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, wonach ergänzende Begründungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vorgebracht werden könnten, sofern eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliege. Dass eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung nicht vorliegen würde, sei von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Die Ergänzungen zur Berufung vom
- März 2015 würden eine Ergänzung des Sachverhalts und eine Ergänzung der Begründung enthalten. Die in der Berufungsergänzung geschilderte Gegebenheit sei jedenfalls dazu geeignet, das willkürlich-schikanöse Behördenverhalten zu untermauern und die Gleichheitswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu dokumentieren. Mit Schreiben vom
- November 2015 hat die Marktgemeinde *** den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** kein Vertreter entsandt wurde. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zahl RP/RO-2015-1 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Recht auf Auskunft
(1)Absatz eins,Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann. § 5 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 5, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Einschränkungen des Auskunftsrechtes
(1)Absatz eins,Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:
- Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;
- Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;
- Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;
- Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;
- Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;
- Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.
(2)Absatz 2,Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören. § 8 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz lautet: UmweltinformationenUmweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1.Ziffer eins den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2.Ziffer 2 Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3.Ziffer 3 Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4.Ziffer 4 Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5.Ziffer 5 Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6.Ziffer 6 den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Ziffer eins, oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Ziffer 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten. Art. 20 Abs. 3 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 20, Absatz 3 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(3)Absatz 3,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Absatz 4,Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. § 63 Abs. 3 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfarensgesetz 1991 (AVG) lauten:Paragraph 63, Absatz 3 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfarensgesetz 1991 (AVG) lauten:
(3)Absatz 3,Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides: Mit Schreiben vom
- Dezember 2014 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior gemäß § 3 NÖ Auskunftsgesetz den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Auskunft dahingehend ersucht, dass über das unter dem Ansatz 03100 „Raumordnung u. -planung“ im ordentlichen Haushalt der Marktgemeinde *** ausgewiesene Anordnungssoll für alle Ausgaben und Einnahmen für die gesamten Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 (soweit diese Daten für das Haushaltsjahr 2014 bereits vorliegen) dem Antragsteller aufgeschlüsselt auf Ebene einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe des Datums der Anordnung, falls nicht vorhanden des Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes, des Zahlungsgrundes und des Geldbetrages Auskunft gegeben werde. Ihm würden die Rechnungsabschlüsse 2009 bis 2013 der Marktgemeinde *** vorliegen. Im Ansatz 03100 „Raumordnung u. -planung“ des ordentlichen Haushaltes würden sich alle Ausgaben bzw. Einnahmen die örtliche Raumordnung und Raumplanung betreffend finden. Da die Darstellung dieser Ausgaben bzw. Einnahmen jedoch in zeitlich aggregierter Form erfolge, könnten hieraus nicht Details abgeleitet werden. Mit Schreiben vom
- Dezember 2014 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior gemäß Paragraph 3, NÖ Auskunftsgesetz den Bürgermeister der Marktgemeinde *** um Auskunft dahingehend ersucht, dass über das unter dem Ansatz 03100 „Raumordnung u. -planung“ im ordentlichen Haushalt der Marktgemeinde *** ausgewiesene Anordnungssoll für alle Ausgaben und Einnahmen für die gesamten Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 (soweit diese Daten für das Haushaltsjahr 2014 bereits vorliegen) dem Antragsteller aufgeschlüsselt auf Ebene einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe des Datums der Anordnung, falls nicht vorhanden des Haushaltsjahres, des nachvollziehbaren Verwendungszweckes, des Zahlungsgrundes und des Geldbetrages Auskunft gegeben werde. Ihm würden die Rechnungsabschlüsse 2009 bis 2013 der Marktgemeinde *** vorliegen. Im Ansatz 03100 „Raumordnung u. -planung“ des ordentlichen Haushaltes würden sich alle Ausgaben bzw. Einnahmen die örtliche Raumordnung und Raumplanung betreffend finden. Da die Darstellung dieser Ausgaben bzw. Einnahmen jedoch in zeitlich aggregierter Form erfolge, könnten hieraus nicht Details abgeleitet werden. Diese Auskünfte fallen in die Zuständigkeit der Marktgemeinde ***. Bei diesen Auskünften handelt es sich nicht um Umweltinformationen gemäß dem
- Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes, sodass zu prüfen ist, ob einer des Gründe des § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz vorliegt, sodass die begehrte Auskunft verweigert werden dürfte. Das durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt würde, wird von der belangten Behörde ebenso nicht behauptet, wie dass erst umfangreiche Informationen beschafft werden müssten bzw. umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich seien. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat vielmehr in seinem Antrag vom
- Dezember 2014 dargetan, dass die Erteilung der begehrten Auskunft keinerlei Problem bzw. keinen erheblichen Aufwand darstellen sollte, zumal die begehrten Daten alle elektronisch im Haushaltsprogramm der Marktgemeinde *** vorliegen sollten und in automatisierter Form aus diesem Programm ausgegeben werden könnten. In der mündlichen Verhandlung hat der nunmehrige Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die begehrten Auskünfte bislang nicht erteilt worden seien und auch nicht anders zugänglich seien, sodass auch die Einschränkung des Auskunftsrechtes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 NÖ Auskunftsgesetz nicht vorliegt. Weiters kann nicht erkannt werden, dass die Auskunft offenbar mutwillig verlangt werde (§ 5 Abs. 1 Z. 4 NÖ Auskunftsgesetz).Diese Auskünfte fallen in die Zuständigkeit der Marktgemeinde ***. Bei diesen Auskünften handelt es sich nicht um Umweltinformationen gemäß dem
- Abschnitt des NÖ Auskunftsgesetzes, sodass zu prüfen ist, ob einer des Gründe des Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz vorliegt, sodass die begehrte Auskunft verweigert werden dürfte. Das durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt würde, wird von der belangten Behörde ebenso nicht behauptet, wie dass erst umfangreiche Informationen beschafft werden müssten bzw. umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich seien. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat vielmehr in seinem Antrag vom
- Dezember 2014 dargetan, dass die Erteilung der begehrten Auskunft keinerlei Problem bzw. keinen erheblichen Aufwand darstellen sollte, zumal die begehrten Daten alle elektronisch im Haushaltsprogramm der Marktgemeinde *** vorliegen sollten und in automatisierter Form aus diesem Programm ausgegeben werden könnten. In der mündlichen Verhandlung hat der nunmehrige Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die begehrten Auskünfte bislang nicht erteilt worden seien und auch nicht anders zugänglich seien, sodass auch die Einschränkung des Auskunftsrechtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Auskunftsgesetz nicht vorliegt. Weiters kann nicht erkannt werden, dass die Auskunft offenbar mutwillig verlangt werde (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Auskunftsgesetz). Somit bleibt zu prüfen, ob der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 NÖ Auskunftsgesetz entgegensteht.Somit bleibt zu prüfen, ob der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Auskunftsgesetz entgegensteht. Im angefochtenen Bescheid wird in der Begründung ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handle und durch ihre Bekanntgabe jedenfalls Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen wären, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehe und andererseits bei der geforderten Offenlegung einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe von mindestens dem Datum der Anordnung, falls nicht vorhanden dem Haushaltsjahr, den nachvollziehbaren Verwendungszweck bzw. Zahlungsgrund und dem Geldbetrag auch personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betroffen wären. Auch wenn es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 8 NÖ Auskunftsgesetz handelt, kann sich eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht aus verschiedenen Bestimmungen ergeben. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl. VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 mit Verweis auf das Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2004/12/0151). Das Vorliegen personenbezogener Daten bzw. von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse wird im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt, dem gesamten Verfahrensakt ist diesbezüglich auch nichts zu entnehmen, insbesondere liegen im Akt keine Anfragen der Behörde an Dritte hinsichtlich des Vorliegens etwaiger Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse inne. Seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt, sodass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter durch die Erteilung der begehrten Auskünfte betroffen sein könnten. Auch dass personenbezogene Daten betroffen sein könnten, ist im Hinblick auf das beantragte Auskunftsbegehren nicht zu erkennen.Im angefochtenen Bescheid wird in der Begründung ausgeführt, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handle und durch ihre Bekanntgabe jedenfalls Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen wären, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse bestehe und andererseits bei der geforderten Offenlegung einzelner Zahlungsanordnungen mit Angabe von mindestens dem Datum der Anordnung, falls nicht vorhanden dem Haushaltsjahr, den nachvollziehbaren Verwendungszweck bzw. Zahlungsgrund und dem Geldbetrag auch personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betroffen wären. Auch wenn es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz handelt, kann sich eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht aus verschiedenen Bestimmungen ergeben. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, erster Satz B-VG kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht vergleiche VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 mit Verweis auf das Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2004/12/0151). Das Vorliegen personenbezogener Daten bzw. von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse wird im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt, dem gesamten Verfahrensakt ist diesbezüglich auch nichts zu entnehmen, insbesondere liegen im Akt keine Anfragen der Behörde an Dritte hinsichtlich des Vorliegens etwaiger Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse inne. Seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt, sodass für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter durch die Erteilung der begehrten Auskünfte betroffen sein könnten. Auch dass personenbezogene Daten betroffen sein könnten, ist im Hinblick auf das beantragte Auskunftsbegehren nicht zu erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** dementsprechend abzuändern. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden, sofern (fristgerecht) eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde (vgl. VwGH 25.5.1994, 94/20/0091, 31.1.1994, 93/10/0218, 27.4.1993, 92/04/0284; 29.9.1992, 92/08/0122 etc.) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden, sofern (fristgerecht) eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde vergleiche VwGH 25.5.1994, 94/20/0091, 31.1.1994, 93/10/0218, 27.4.1993, 92/04/0284; 29.9.1992, 92/08/0122 etc.) Die Berufung von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior vom
- März 2015 hat den angefochtenen Bescheid bezeichnet und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Zudem ist sie fristgerecht eingebracht worden, sodass die Erfordernisse des § 63 Abs. 3 und 5 AVG gegeben sind. Die Berufungsergänzung vom
- April 2015 war somit rechtzeitig, sodass die Berufungsergänzung und die Berufung als eine Berufung anzusehen sind und darüber daher in einem zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 31.1.1994, 93/10/0218). Über diese Berufungsergänzung ist folglich durch den unter Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses abgeänderten Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** abgesprochen.Die Berufung von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior vom
- März 2015 hat den angefochtenen Bescheid bezeichnet und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Zudem ist sie fristgerecht eingebracht worden, sodass die Erfordernisse des Paragraph 63, Absatz 3 und 5 AVG gegeben sind. Die Berufungsergänzung vom
- April 2015 war somit rechtzeitig, sodass die Berufungsergänzung und die Berufung als eine Berufung anzusehen sind und darüber daher in einem zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 31.1.1994, 93/10/0218). Über diese Berufungsergänzung ist folglich durch den unter Spruchpunkt römisch eins dieses Erkenntnisses abgeänderten Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** abgesprochen. Vom Beschwerdeführer wird Beschwerde lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides erhoben. Der leichteren Lesbarkeit halber wurde Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im Spruch dieses Erkenntnisses wörtlich wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1282.001.2015