Obsah (9)
§ 279§ 25a§ 212a§ 9§ 1§ 2§ 12§ 50Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1360/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 279
BAO als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 279, BAO als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit einer Abgabenerklärung für die Nächtigungstaxe durch Unterkunftgeber für den Monat September 2016 vom
- Oktober 2016 wurde seitens der Hotel K im *** RK KG (in der Folge: Beschwerdeführerin) Folgendes bekannt gegeben:
- Ortsklassen-Einstufung der Gemeinde: 1
- Nächtigungsklasse pro Person und Nächtigung: 1,00
- Nächtigungen laut Meldegesetz 2421 abzüglich von der Nächtigungstaxe befreite Nächtigungen 213 taxenpflichtige Nächtigungen 2208
- eingehobene Nächtigungstaxe 2.208,00 Mit Lastschriftanzeige vom
- Oktober 2016, Kundennummer 563, wurde der RK KG eine Nächtigungstaxe für den Monat September 2016 in der Höhe von 3.312,00 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 beantragte die RK KG die Ausstellung eines formellen Bescheides für diese Vorschreibung. Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
- November 2012, GZ: 563, wurde der Beschwerdeführerin eine Nächtigungstaxe für den Monat September 2016 in der Höhe von 3.312,-- festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Stadtgemeinde ***
Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) in der Ortsklasse 1 eingestuft sei. Die Höhe der Nächtigungstaxe für die Ortsklasse 1 betrage 1,50 Euro. Unter Zugrundelegung der angegebenen 2.421 Gesamtübernachtungen abzüglich von 213 befreiten Übernachtungen (2.208 zu zahlende Nächtigungen) und einer Bemessung je Nächtigung von 1,50 Euro ergebe sich ein zu zahlender Betrag von 3.312 Euro. Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass die Einstufung der Gemeinde *** in die Ortsklasse I zu Unrecht erfolgt sei. § 1 der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) sei gesetzwidrig. Um eine Gemeinde in die Ortsklasse I einzustufen, müssten nach Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass die Einstufung der Gemeinde *** in die Ortsklasse römisch eins zu Unrecht erfolgt sei. Paragraph eins, der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) sei gesetzwidrig. Um eine Gemeinde in die Ortsklasse römisch eins einzustufen, müssten nach § 4 Abs. 3 NÖ Tourismusgesetz 2010 zwei von drei Maßzahlen bestimmte Werte erreichen, nämlich die Nächtigungszahl das Zweifache des Medians, die Nächtigungsintensität das Zweifache des Medians und der Spezifische Tourismusumsatz den Median. Der beiliegende Auszug der Statistik Austria für Jänner bis Mai 2015 zeige, dass die Nächtigungszahlen von Touristen pro Einwohner für *** im *** in allen Monaten deutlich unter dem Durchschnittswert für ganz Niederösterreich liege. Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin könnten die Maßzahlen für die Stadtgemeinde *** nicht in der erforderlichen Anzahl (zwei) die vorgeschriebenen Werte nach § 4 Abs. 3 NÖ Tourismusgesetz 2010 erreichen, um die Gemeinde, in der der Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin gelegen sei, in die Ortsgruppe I einzustufen. Die Vorschreibung von Abgaben im angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer gesetzwidrigen Verordnung sei aber selbst gesetzwidrig.Paragraph 4, Absatz 3, NÖ Tourismusgesetz 2010 zwei von drei Maßzahlen bestimmte Werte erreichen, nämlich die Nächtigungszahl das Zweifache des Medians, die Nächtigungsintensität das Zweifache des Medians und der Spezifische Tourismusumsatz den Median. Der beiliegende Auszug der Statistik Austria für Jänner bis Mai 2015 zeige, dass die Nächtigungszahlen von Touristen pro Einwohner für *** im *** in allen Monaten deutlich unter dem Durchschnittswert für ganz Niederösterreich liege. Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin könnten die Maßzahlen für die Stadtgemeinde *** nicht in der erforderlichen Anzahl (zwei) die vorgeschriebenen Werte nach Paragraph 4, Absatz 3, NÖ Tourismusgesetz 2010 erreichen, um die Gemeinde, in der der Beherbergungsbetrieb der Beschwerdeführerin gelegen sei, in die Ortsgruppe römisch eins einzustufen. Die Vorschreibung von Abgaben im angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer gesetzwidrigen Verordnung sei aber selbst gesetzwidrig. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, eventualiter Neufestsetzung der Nächtigungstaxe für September 2016 unter Zugrundelegung einer Einstufung für *** in die Ortsklasse II auf € 2.208,-- (Ortsklasse I € 1,50 pro Nächtigung zu Ortsklasse II € 1,00).Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, eventualiter Neufestsetzung der Nächtigungstaxe für September 2016 unter Zugrundelegung einer Einstufung für *** in die Ortsklasse römisch zwei auf € 2.208,-- (Ortsklasse römisch eins € 1,50 pro Nächtigung zu Ortsklasse römisch zwei € 1,00). Weiters wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
§ 212a
BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Bescheidbeschwerde gestellt.Weiters wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Paragraph 212 a, BAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Bescheidbeschwerde gestellt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.Paragraph 115,
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119.
(1)Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.Paragraph 119,
(1)Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2)Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-1:NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Fassung Landesgesetzblatt 7400-1: Gliederung der Gemeinden § 3.
(1)OrtsklassenParagraph 3,
(1)Ortsklassen Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert: * Gemeinden der Ortsklasse I * Gemeinden der Ortsklasse römisch eins * Gemeinden der Ortsklasse II * Gemeinden der Ortsklasse römisch zwei * Gemeinden der Ortsklasse III * Gemeinden der Ortsklasse römisch drei § 12 NächtigungstaxenParagraph 12, Nächtigungstaxen
(1)Abgabenform Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
(2)Aufteilung der Abgabenerträge 35 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 65 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.
(3)Zweckwidmung a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus der Nächtigungstaxe sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung
§ 9lit.
- d)einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
- a)Die Ertragsanteile der Gemeinde aus der Nächtigungstaxe sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung
Paragraph 9, Litera d,) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus der Nächtigungstaxe sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.
(4)Abgabenpflicht
- a)Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen (Gast).
- b)Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und der Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt dienen, insbesondere - im Rahmen der gewerblichen Beherbergung, - im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, - im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel römisch drei der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,, - in Kur- und Erholungsheimen, - in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten, - in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, Landesgesetzblatt 7600, anerkannten Kurorten, - in Ferienwohnungen, - auf Campingplätzen oder - im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer.
(5)Befreiungen Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:
- a)Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
- b)Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
- c)Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,
- d)Personen, die in Ausübung des militärischen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes nächtigen,
- e)Personen, die als Lehrling
§ 1
des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling
§ 2der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl.
5030, nächtigen,e) Personen, die als Lehrling
Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling
Paragraph 2, der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, Landesgesetzblatt 5030, nächtigen, f) Personen, die als Fremde in Österreich
Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
- g)Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten,
- h)Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, nächtigen,
- h)Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 47, NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200, nächtigen,
- i)Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.
- i)Personen, die in Schutzhütten im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen. Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
(6)Abgabenhöhe a) Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung: Ortsklasse I – Kurorte: € 2,20Ortsklasse römisch eins – Kurorte: € 2,20 Ortsklasse I: € 1,50 Ortsklasse II - Kurorte: € 1,30Ortsklasse römisch zwei - Kurorte: € 1,30 Ortsklasse II: € 1,00 Ortsklasse III: € 0,50
(6)Die Landesregierung hat die im Abs. 6 lit. a) genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle zehn Centbeträge zu runden.
(6)Die Landesregierung hat die im Absatz 6, Litera a,) genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle zehn Centbeträge zu runden.
(7)Abgabenerhöhung Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum 2-fachen der in Abs. 6 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofernDie Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum 2-fachen der in Absatz 6, bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern
- a)die Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre und
- b)die Gemeinde direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist. Vom Abgabenmehrertrag ist für die Gemeinde ein Anteil von 35 % und für das Land Niederösterreich ein Anteil von 65 % vorgesehen.
(8)(entfällt)
(9)Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr a) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des Abs. 4 zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung
der Bundesabgabenordnung.a) Die Festsetzung der vom Gast im Sinne des Absatz 4, zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung
der Bundesabgabenordnung.
- b)Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert in Anrechnung zu bringen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
- c)Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des Abs. 4 für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.
- c)Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast im Sinne des Absatz 4, für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner. Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.
- d)Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen
Abs. 2 an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung abzuführen.d) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen
Absatz 2, an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung abzuführen.
(10)Pauschalierung a) Bei mehrmaligem vorübergehendem Aufenthalt von derselben Person während eines Kalenderjahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Nächtigungstaxe in pauschalierter Form innerhalb der Abfuhrfrist
Abs. 9 lit.
- b)abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.
- a)Bei mehrmaligem vorübergehendem Aufenthalt von derselben Person während eines Kalenderjahres in derselben Gästeunterkunft oder auf demselben Campingplatz kann der Unterkunftgeber (Betreiber eines Campingplatzes) die Nächtigungstaxe in pauschalierter Form innerhalb der Abfuhrfrist
Absatz 9, Litera b,) abrechnen und abführen, wobei eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist. b) An den Abfuhrfristen zwischen Unterkunftgeber und Gemeinde bzw. Gemeinde und dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ändert sich nichts.
(11)Haftung Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.
(12)Aufzeichnungen
- a)Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe sicherstellen. Jedenfalls haben die Unterkunftgeber zugleich mit der Abfuhr der Nächtigungstaxe an die Gemeinde über die Zahl der beherbergten Personen, die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen, sowie die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge Meldung zu erstatten. Für diese Meldungen sind die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Unterlagen oder, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, die elektronische Datenübermittlung zu verwenden. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar.
- b)Unterkunftgeber, die Betreiber eines Campingplatzes sind, haben ein Verzeichnis der Unterkünfte, die länger als zwei Monate in der Saison am Campingplatz auf- oder abgestellt werden, zu führen, aus dem der über die Unterkunft Verfügungsberechtigte, sofern vorhanden, ihr Kennzeichen, der Tag der Aufstellung und der Tag der Entfernung der Unterkunft, hervorgehen.
(13)Kontrolle durch die Gemeinde Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.
(14)Kontrolle durch das Land Niederösterreich Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen. Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen § 15.
(1)WirkungsbereichParagraph 15,
(1)Wirkungsbereich Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben
§ 12
und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben
, Paragraph 12 und Paragraph 13, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(2)Abgabenbehörden
- a)Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.
- a)Die Abgabenbehörde im Sinne der Paragraphen 12 und 13 ist der Bürgermeister.
- b)Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. 2.3. Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1-18: § 1. Die nachstehend angeführten Gemeinden sind Gemeinden der Ortsklasse I:Paragraph eins, Die nachstehend angeführten Gemeinden sind Gemeinden der Ortsklasse I: … *** … 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Nach den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten.
§ 1
der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), gehört die Stadtgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse I und ist die Nächtigungstaxe mit € 1,50 pro Person und Nächtigung zu berechnen.
Paragraph eins, der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), gehört die Stadtgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse römisch eins und ist die Nächtigungstaxe mit € 1,50 pro Person und Nächtigung zu berechnen. Zum Vorbringen der Gesetzwidrigkeit bzw. der inhaltlichen Unrichtigkeit der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) ist auszuführen, dass es dem erkennenden Gericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens verwehrt ist, sich mit diesen Bedenken auseinander zu setzen und diese Rechtsvorschriften auf ihre Gesetzmäßigkeit bzw. inhaltliche Richtigkeit zu prüfen oder gar aufzuheben. Es liegt auch nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts, die Einstufung der Gemeinde abzuändern. Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Art 18 B-VG; VwGH vom
- März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) – grundsätzlich - anzuwenden haben. Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde, als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind (Artikel 18, B-VG; VwGH vom
- März 2006, Zl. 2005/05/0247) und daher die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) – grundsätzlich - anzuwenden haben. Für die Prüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit und die Prüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit ist der Verfassungsgerichtshof zuständig. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, erstreckt sich die Begründungspflicht einer Abgabenbehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben (vgl. VwGH vom 22.6.1990, Zl. 90/17/0120). Die Abgabenbehörde war daher befugt, die genannte Ortsklassenverordnung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, erstreckt sich die Begründungspflicht einer Abgabenbehörde nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben vergleiche VwGH vom 22.6.1990, Zl. 90/17/0120). Die Abgabenbehörde war daher befugt, die genannte Ortsklassenverordnung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Mit dem Vorbringen hinsichtlich der Einreihung der Stadtgemeinde *** in die Ortsklasse I durch die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) zeigt die Beschwerdeführerin somit keinen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf (vgl. VwGH vom 18.12.2013, 2013/17/0684).Mit dem Vorbringen hinsichtlich der Einreihung der Stadtgemeinde *** in die Ortsklasse römisch eins durch die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung) zeigt die Beschwerdeführerin somit keinen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf vergleiche VwGH vom 18.12.2013, 2013/17/0684). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Nächtigungstaxe ist die Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen. Aus der Abgabenerklärung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen 2.208 betrug (Gesamtübernachtungen 2.421 abzüglich 213 befreite Übernachtungen). Dieses selbst erklärte Ausmaß der Berechnungsgrundlage wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Abgabenberechnung war daher wie folgt vorzunehmen: Aufgrund der bekannt gegebenen Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen (2.208) und unter Anwendung der Nächtigungstaxe von € 1,50 pro Person und Nächtigung für eine Gemeinde der Ortsklasse I erweist sich der vorgeschriebene Betrag von € 3.312,-- für September 2016 als zutreffend.Aufgrund der bekannt gegebenen Zahl der abgabepflichtigen Nächtigungen (2.208) und unter Anwendung der Nächtigungstaxe von € 1,50 pro Person und Nächtigung für eine Gemeinde der Ortsklasse römisch eins erweist sich der vorgeschriebene Betrag von € 3.312,-- für September 2016 als zutreffend. 3.
- Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:
§ 212aAbs.
1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Beschwerdebehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde.
Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz vergleiche dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Beschwerdebehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin
§ 50
BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin
Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1360.001.2016