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{'item': 'LVwG-AV-682/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-682/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 57aKFG des Herrn KM, datiert mit 27.

Februar 2016, die als Beilage ./E der Verhandlungsschrift angeschlossen wurdeeiner Teilnahmebestätigung an der Weiterbildung für die

Paragraph 57 a, KFG des Herrn KM, datiert mit 27. Februar 2016, die als Beilage ./E der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde - eines Schreibens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Februar 2016 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, samt Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik über eine am 10. Februar 2016 durchgeführte Revision in der Begutachtungsstelle der Beschwerdeführerin, das als Beilage ./F der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde - eines Schreibens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05. Oktober 2016, das als Beilage ./G der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde - eines Schreibens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. November 2016, welches als Beilage ./H der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist eine offene Gesellschaft. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind Herr KM, geb. *** und Frau MR, geb. ***. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. August 2008, Zl. RU6-M-1760/001-2008, wurde der Beschwerdeführerin die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen und die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von nachstehenden Fahrzeugen in der Prüfstelle in *** erteilt: - Motorfahrrad (L1e) - Dreirädrige Kleinkrafträder (L2e) - Motordreirad (L5e) - Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (L6e) - Vierrädrige Kraftfahrzeuge (L7e) - Personenkraftwagen/Kombi bis 2800 kg (M1) - Omnibusse bis 2800 kg (M2) - Lastkraftwagen bis 2800 kg (N1) - Kraftwagen, mit über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit (abgeleitete Fahrzeuge, Spezialkraftwagen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge) bis 2800 kg - Zugmaschinen über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, T5 > 50 km/

  1. h)bis 2800 kg - Anhänger bis 750 kg (O1 ungebremst) - Anhänger bis 750 kg (O1 gebremst) - Anhänger >750 kg bis 3500 (O2) - Sonstige Kraftfahrzeuge bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit (Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge bis 3500kg und >3500 kg - Zugmaschinen bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit (Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, T1, T2, T3, T4, T5 bis 50 km/
  2. h)bis 3500 kg und > 3500 kg - Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (C1, C2, C3, C4, C5) bis 3500 kg und > 3500 kg. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03. Juli 2013, Zl. RU6-M-1760/009-2013, wurde diese Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle in *** um folgende Fahrzeugklassen erweitert: - Motorrad (L3e) - Motorrad mit Beiwagen (L4e) - Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb Mit Gutachten Nr. *** wurde das Fahrzeug der Marke VW Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungs-Nr. ***, am 26. Februar 2013 von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gem. § 57a KFG positiv begutachtet und für dieses Fahrzeug eine Plakette ausgefolgt. Am 26. April 2013 wurde dieses Fahrzeug einer Überprüfung gem. § 56 KFG zugeführt. Dabei wurden 6 schwere und 10 leichte Mängel festgestellt, wobei zumindest ein schwerer Mangel – nämlich die Durchrostungen im Bereich der Seitenschweller – bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2013 bestanden hat. Mit Gutachten Nr. *** wurde das Fahrzeug der Marke VW Volkswagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifizierungs-Nr. ***, am 26. Februar 2013 von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 57 a, KFG positiv begutachtet und für dieses Fahrzeug eine Plakette ausgefolgt. Am 26. April 2013 wurde dieses Fahrzeug einer Überprüfung gem. Paragraph 56, KFG zugeführt. Dabei wurden 6 schwere und 10 leichte Mängel festgestellt, wobei zumindest ein schwerer Mangel – nämlich die Durchrostungen im Bereich der Seitenschweller – bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2013 bestanden hat. Am 21. März 2014 fand durch einen Amtssachverständigen der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung eine Revision für den Zeitraum 01. Jänner 2014 – 21. März 2014 an der Prüfstelle der Beschwerdeführerin statt, anlässlich welcher insbesondere Mängel betreffend der Überprüfung der Klassen L1e und L3e festgestellt wurden. Im Anschluss an diese Revision hat sich die Beschwerdeführerin insofern um eine Beseitigung der hervorgekommenen Mängel bemüht, als sie die festgestellten Mängel mit den Technikern des Amtes der NÖ Landesregierung besprochen und - soweit möglich - sogleich behoben hat und wurde auch hinsichtlich der fehlenden Eintragungen im Gutachten bei der Klasse L7e eine interne Schulung durchgeführt. Darüber hinaus erfolgte eine Schulung zur ordnungsgemäßen Abgasmessung. Der Mitarbeiter, der das unrichtige Gutachten Nr. *** erstellt hat, ist nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Am 10. Februar 2016 fand eine weitere unangemeldete Revision für den Zeitraum 21. April 2014 – 10. Februar 2016 an der Prüfstelle der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurden schwere Mängel, ausschließlich in Bezug auf Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten hinsichtlich Abbremsung bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e, festgestellt. Weitere Mängel wurden nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat am 06. November 2014 zum letzten Mal ein Fahrzeug der Klasse L1e und am 15. November 2014 letztmalig ein Fahrzeug der Klasse L3e begutachtet. Seither hat die Beschwerdeführerin keine Gutachten mehr für Fahrzeuge der Klassen L1e und L3e erstellt. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr KM, nimmt gemeinsam mit dem Mitarbeiter Herrn TR jährlich an Schulungen im WIFI teil. Herr KM hat auch am Kurs „Period. Weiterbildung für die

§ 57aKFG 1967 (im Auftrag der Landesinnung Kfz-Techniker)“ mit der Kurs-Nr.

*** mit insgesamt zehn Trainingseinheiten teilgenommen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr KM, nimmt gemeinsam mit dem Mitarbeiter Herrn TR jährlich an Schulungen im WIFI teil. Herr KM hat auch am Kurs „Period. Weiterbildung für die

Paragraph 57 a, KFG 1967 (im Auftrag der Landesinnung Kfz-Techniker)“ mit der Kurs-Nr. *** mit insgesamt zehn Trainingseinheiten teilgenommen. Am

  1. November 2016 zog die Beschwerdeführerin anlässlich der fortgesetzten, öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihre Beschwerde im Umfang des Widerrufes der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Klassen L1e und L3e zurück. Zu diesem entscheidungsrelevanten Sachverhalt gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Rechtsform und Geschäftsführung der Beschwerdeführerin gründen auf dem Firmenbuchauszug betreffend die MR OG, FN ***, datiert mit
  2. Mai 2014 sowie den diesbezüglichen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn KM, anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  3. Jänner
  4. Dass und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen erteilt und diese anschließend widerrufen wurde, ergibt sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt. Die Feststellungen in Bezug auf das unrichtige Gutachten Nr. *** gründen auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.- Ing. TV vom
  5. Mai 2013, wonach aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen den Überprüfungen und der Ausprägung der Mängel aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass zumindest die Durchrostungen im Bereich der Seitenschweller bei der Begutachtung gem. § 57a KFG durch die Beschwerdeführerin bereits bestanden haben und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Die Feststellungen in Bezug auf das unrichtige Gutachten Nr. *** gründen auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.- Ing. TV vom
  6. Mai 2013, wonach aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen den Überprüfungen und der Ausprägung der Mängel aus technischer Sicht davon auszugehen ist, dass zumindest die Durchrostungen im Bereich der Seitenschweller bei der Begutachtung gem. Paragraph 57 a, KFG durch die Beschwerdeführerin bereits bestanden haben und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätten. Die festgestellten, im Zeitraum
  7. Jänner 2014 –
  8. März 2014 bestehenden, schweren Mängel ergeben sich aus dem Bericht über die am
  9. März 2014 durchgeführte Revision durch einen Amtssachverständigen der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung an der Prüfstelle der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus wurde das Bestehen der festgestellten Mängel von der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten. Die Feststellungen zum Bemühen um Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sowie den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen (Schulungen, Auflösung des Dienstverhältnisses vom für das Gutachten Nr. *** verantwortlichen Mitarbeiter), gründen auf die glaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn KM, anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  10. Jänner 2016 sowie der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom 27.02.2016 (Beilage E), aus welcher ersichtlich ist, dass Herr KM am Kurs „Period. Weiterbildung für die

§ 57aKFG (im Auftrag der Landesinnung Kfz-Techniker)“ mit der Kurs-Nr.

*** und insgesamt zehn Trainingseinheiten teilgenommen hat. Die Feststellungen zum Bemühen um Beseitigung der hervorgekommenen Mängel sowie den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen (Schulungen, Auflösung des Dienstverhältnisses vom für das Gutachten Nr. *** verantwortlichen Mitarbeiter), gründen auf die glaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn KM, anlässlich seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2016 sowie der vorgelegten Teilnahmebestätigung vom 27.02.2016 (Beilage E), aus welcher ersichtlich ist, dass Herr KM am Kurs „Period. Weiterbildung für die

Paragraph 57 a, KFG (im Auftrag der Landesinnung Kfz-Techniker)“ mit der Kurs-Nr. *** und insgesamt zehn Trainingseinheiten teilgenommen hat. Dass am

  1. Februar 2016 eine weitere unangemeldete Revision für den Zeitraum
  2. April 2014 –
  3. Februar 2016 an der Prüfstelle der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, anlässlich welcher lediglich ein schwerer Mangel, nämlich Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten hinsichtlich Abbremsung bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e, festgestellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gutachten über die Revision vom Sachverständigen Dipl. - Ing. TV (Beilage F). Darüber hinaus wurde das Bestehen dieses schweren Mangels von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass Fahrzeuge dieser Klassen nicht mehr begutachtet werden. Dass die Beschwerdeführerin am
  4. November 2014 zum letzten Mal ein Fahrzeug der Klasse L1e und am
  5. November 2014 zum letzten Mal ein Fahrzeug der Klasse L3e begutachtet hat, ergibt sich einerseits aus der Gutachtensliste vom 28.10.2016 (Beilage C) sowie der Gutachtenliste vom
  6. Oktober 2016 (Beilage D) und andererseits aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  7. Oktober 2016 (Beilage G), wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum
  8. Jänner 2016 –
  9. Oktober 2016 keine Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für die Fahrzeuge der Klasse L1e und L3e erstellt hat. Dass die Beschwerdeführerin am
  10. November 2014 zum letzten Mal ein Fahrzeug der Klasse L1e und am
  11. November 2014 zum letzten Mal ein Fahrzeug der Klasse L3e begutachtet hat, ergibt sich einerseits aus der Gutachtensliste vom 28.10.2016 (Beilage C) sowie der Gutachtenliste vom
  12. Oktober 2016 (Beilage D) und andererseits aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  13. Oktober 2016 (Beilage G), wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum
  14. Jänner 2016 –
  15. Oktober 2016 keine Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 für die Fahrzeuge der Klasse L1e und L3e erstellt hat. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung war, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (VwGH vom 2.7.1991, 91/11/0026). Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167; 27.3.2008, Zl. 2005/11/0193). Trotz einer nachträglich eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167; 27.3.2008, Zl. 2005/11/0193). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, konnte im Zuge der am
  16. Februar 2016 durchgeführten Revision (für den Zeitraum
  17. April 2014 –
  18. Februar 2016) lediglich ein schwerer Mangel, nämlich Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten hinsichtlich Abbremsung bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e, festgestellt werden. Weitere Mängel lagen nicht vor. Darüber hinaus ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin nach der am 21.03.2014 durchgeführten Revision dafür Sorge getragen hat, dass die früher festgestellten Mängel, die insbesondere aus einer fehlerhaften Handhabung einzelner Geräte resultierten, möglichst rasch beseitigt wurden. So hat die Beschwerdeführerin entsprechende Schulungen für ihre Mitarbeiter organisiert und sich von jenem Mitarbeiter, der für ein unrichtiges Gutachten Nr. *** verantwortlich war, getrennt. Außerdem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter, Herrn TR, jährlich an Schulungen im WIFI teilnimmt. Diese Maßnahmen der Beschwerdeführerin lassen keinen anderen Schluss zu, als jenen, dass die Beschwerdeführerin großen Wert auf eine zukünftige, mangelfreie Gutachtenserstattung im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ihrem Betrieb legt und gewillt ist, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin während des gesamten Beschwerdeverfahrens bzw. bereits davor ein überaus einsichtiges Verhalten an den Tag, indem sie die festgestellten Mängel überwiegend zugestand und - anstatt diese zu leugnen - für deren rasche Beseitigung gesorgt hat. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin nach Hervorkommen der schweren Mängel ist bei der Beurteilung der aktuellen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Zusätzlich werden Gutachten für die Klasse L1e und 3e nicht mehr erstattet. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus dem soeben dargestellten Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin kein Grund für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben wird. Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (vgl. VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193).Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus dem soeben dargestellten Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin kein Grund für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben wird. Es kann sohin nicht von einer weiterhin vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden vergleiche VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben – ausgenommen jene betreffend die Fahrzeugklassen L1e und L3e – entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen, ausübt. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  19. November 2016 ihre Beschwerde zum Teil (hinsichtlich den Fahrzeugklassen L1e und L3e) zurückgezogen hat, war betreffend dieser Fahrzeugklassen L1e und L3e das Beschwerdeverfahren aufgrund von Teilrechtskraft des Bescheids mit Beschluss einzustellen ist. (VwGH vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.682.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.