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{'item': 'LVwG-AV-886/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-886/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des AW, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juli 2016, Zl. PLS3-S-0918/032, betreffend Sicherheitspolizeigesetz zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt persönlich bei der Polizeiinspektion *** einzufinden, um einer Belehrung über die Folgen von Gewaltdelikten bei Sportveranstaltungen und über rechtskonformes Verhalten zu folgen. Diese Anordnung stand im Zusammenhang mit dem Spiel SP – SS. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass beim Anlassfall von einer Sportgroßveranstaltung keine Rede sein könne. Es habe sich lediglich um ein Testspiel gehandelt. Sämtliche Kriterien, die zu berücksichtigen wären, sprächen gegen das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung. Es habe sich auch lediglich um ein Testspiel gehandelt. Der Sportplatz auf dem die Veranstaltung stattgefunden habe, würde normalerweise für Amateurfußball genutzt. Das Vorliegen einer derartigen Großveranstaltung sei jedoch Voraussetzung für die entsprechende bescheidmäßige Anordnung. Die Behörde habe auch keine bestimmten Tatsachen festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  4. Juni 2016 kam es beim Testspiel SP gegen SK in *** zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer mehrmals auf eine andere Person eingeschlagen hat. Dabei hat er ihm den rechten Schneidezahn herausgeschlagen. Weiters hat er dieser Person mit der rechten Faust zentral ins Gesicht geschlagen. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 49c Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einer Person, die im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt verwirklicht hat, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff setzen. Gemäß Paragraph 49 c, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einer Person, die im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt verwirklicht hat, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff setzen. Zweifellos hat der Beschwerdeführer einen gefährlichen Angriff gegen Leben und Gesundheit einer anderen Person mit dem verwirklichten Sachverhalt gesetzt und ist die Behörde im Rahmen der Gefährdungsprognose zu Recht davon ausgegangen, dass zum festgesetzten Zeitpunkt der Meldeauflage neuerlich die Gefahr eines gefährlichen Angriffes bestehen würde. Beim Spiel, bei welchem sich der Vorfall ereignet hat, welcher zur bescheidmäßigen Anordnung geführt hat, handelte es sich um eine Mannschaft der höchsten Spielklasse (SP) und eine Mannschaft der zweithöchsten Spielklasse (SK). Beim Spiel, welches zum Zeitpunkt, für den die behördliche Anordnung galt, stattfand, handelte es sich sogar um zwei Mannschaften der höchsten Spielklasse, nämlich SP und SS. Schon daran sieht man, dass es sich hier um zweifellos bedeutende Spiele hochrangiger Mannschaften gehandelt hat, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass es sich bei einem Spiel lediglich um ein Testspiel gehandelt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass selbst anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder zweifelsfrei zu erkennen ist, dass hier ein – zumindest für österreichische Verhältnisse – erhebliches Publikumsinteresse bestand, sodass auch dies für das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung spricht. Zweifellos handelte es sich bei beiden Spielen auch um solche mit überregionaler Bedeutung, zumal hier jeweils Mannschaften unterschiedlicher Bundesländer aufeinandergetroffen sind. Die Kriterien für das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung dürfen in diesem Zusammenhang auch nicht unangemessen hoch angesetzt werden, zumal dann in Österreich wohl kaum eine der regelmäßig stattfindenden Sportveranstaltungen derart überzogenen Anforderungen entsprechen würde und nicht angenommen werden kann, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, lediglich Großveranstaltungen internationalen Formates als solche dem Gesetz zu subsumieren, da die Bestimmung des § 49c Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz dann wohl kaum noch von praktischer Bedeutung wäre.Schon daran sieht man, dass es sich hier um zweifellos bedeutende Spiele hochrangiger Mannschaften gehandelt hat, woran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass es sich bei einem Spiel lediglich um ein Testspiel gehandelt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass selbst anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder zweifelsfrei zu erkennen ist, dass hier ein – zumindest für österreichische Verhältnisse – erhebliches Publikumsinteresse bestand, sodass auch dies für das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung spricht. Zweifellos handelte es sich bei beiden Spielen auch um solche mit überregionaler Bedeutung, zumal hier jeweils Mannschaften unterschiedlicher Bundesländer aufeinandergetroffen sind. Die Kriterien für das Vorliegen einer Sportgroßveranstaltung dürfen in diesem Zusammenhang auch nicht unangemessen hoch angesetzt werden, zumal dann in Österreich wohl kaum eine der regelmäßig stattfindenden Sportveranstaltungen derart überzogenen Anforderungen entsprechen würde und nicht angenommen werden kann, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, lediglich Großveranstaltungen internationalen Formates als solche dem Gesetz zu subsumieren, da die Bestimmung des Paragraph 49 c, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz dann wohl kaum noch von praktischer Bedeutung wäre. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass sämtliche der gesetzlichen Voraussetzungen des § 49c Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz für die bescheidmäßige Anordnung vorlagen. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass sämtliche der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 49 c, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz für die bescheidmäßige Anordnung vorlagen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.886.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.