RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-146/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde der CA, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 28.01.2016 zu Zl. NKS1-F-14 326/001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG, in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen, unentschuldigt nicht erschienenen Rechtsmittelwerberin, verkündet gemäß § 29 Abs. 1 leg.cit. folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde der CA, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 28.01.2016 zu Zl. NKS1-F-14 326/001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG, in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen, unentschuldigt nicht erschienenen Rechtsmittelwerberin, verkündet gemäß Paragraph 29, Absatz eins, leg.cit. folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde vom 03.02.2016 gegen den Bescheid der BH Neunkirchen zu NKS1-F-14326/001 wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen fordert Sie auf, bis spätestens 10.03.2017 eine Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und einen dieses Ergebnis verwertenden und berücksichtigenden psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B erstellen kann.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittelwerberin CA hat mit Schreiben vom 03.02.2016 gegen den Bescheid der BH Neunkirchen vom 28.01.2016 zu NKS1-F-14326/001 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie begründete ihr Rechtsmittel damit, dass die notwendigen Befunde und Unterlagen, die für die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges notwendig seien, der BH Neunkirchen Anfang November 2015 zugesandt worden wären. Die Unterlagenbeibringung sei nach Abstimmung der Drogenkoordination *** und einem Polizeijuristen erfolgt. Weiters wäre sie mittels regelmäßiger Harnbefunde in ärztlicher Überwachung, ersuche sie um Einstellung des gegenständlichen Verfahrens. In Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das zuständige LVwG NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der u.a. auch die Beschwerdeführerin persönlich, nachweislich, fristgerecht und mängelfrei geladen worden ist, sie jedoch ohne Angabe von Gründen, somit unentschuldigt, an der Verhandlung vor der BH Neunkirchen am 21.11.2016 nicht teilnahm. Im Zuge dieses Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der aufliegenden Befunde, Gutachten, der seitens der Rechtsmittelwerberin beigelegten Befunde, den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde und insbesondere den äußerst profunden, sachlichen, emotionsfrei geschilderten, in sich geschlossenen, nachvollziehbaren, fachkundigen Angaben der Zeugin Dr. HK, die unter Wahrheitspflicht ihre Angaben tätigte und als besonders geschulte, fachkundige Zeugin anzusehen ist, die ihre wahrheitsgemäße Aussage in äußerst sachlicher, um Objektivität bemühte Weise, schilderte, und diesen ihren Angaben, unter Verwertung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, seitens des Gerichtes eine äußerst hohe Glaubwürdigkeit beizumessen ist, sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt feststeht, ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung das Gericht von der allfällig auch amtswegigen Einholung weiterer Beweise Abstand nehmen konnte, da der verfahrensrelevante Sachverhalt sowie zu würdigen, als erwiesen anzusehen ist: Die Beschwerdeführerin CA ist der seit dem Jahr 2007 als Amtsärztin bei der BH Neunkirchen tätigen Dr. HK persönlich in ihrer Eigenschaft als Substitutionspatientin seit mehreren Jahren bekannt, dies jedenfalls ab dem Jahr
- Die Beschwerdeführerin ist jedoch schon seit mehreren Jahren vor obig angeführtem Zeitpunkt substituiert. Bis zum Jahr 2014 verfügte CA über einen unbefristeten Führerschein verbunden mit der Lenkberechtigung für die Klasse AM, A und B. Anlässlich durchgeführter Untersuchungen und darauf basierender, unmittelbarer ärztlicher Wahrnehmungen, regte die Amtsärztin der BH Neunkirchen in Hinblick auf den Allgemeinzustand der CA und des Faktums, dass sie nicht nur Substitutionspatientin ist, sondern auch Cannabis und Benzodiazepine sowie THC einnimmt, die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in der zuständigen Führerscheinabteilung der für die Beschwerdeführerin zuständigen BH Neunkirchen an. Diese Vorgangsweise gründete sich auf die unmittelbar gewonnenen ärztlichen Eindrücke hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Frau CA im Zuge der unmittelbaren Kontaktaufnahme, wo die Amtsärztin aufgrund ihrer fachlichen Befähigung zum Ergebnis kam, dass der geistige und körperliche Allgemeinzustand der Probandin herabgesetzt ist. Als Reaktion auf die gewählte Vorgangsweise der Amtsärztin nahm CA eine kurzfristige Ummeldung hinsichtlich ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches durch Änderung der Meldung des Wohnsitzes in den Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion Wien vor. Die Neumeldung betraf den Zeitraum 05.11.2014 bis 04.05.
- Ab diesem Zeitraum bis zum jetzigen Zeitpunkt ist CA laut aktueller Meldeauskunft hinsichtlich ihres Haupt- und auch des Nebenwohnsitzes im Bereich der Zuständigkeit der BH Neunkirchen aufrecht gemeldet. Obige Anregung der Amtsärztin zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist objektiviert mit Zeitpunkt 24.10.2014, die Ummeldung des Wohnsitzes durch CA nach *** wurde mit 05.11.2014 vorgenommen. In diese Zeit fällt auch die Gewährung einer befristeten Lenkerlaubnis von Kraftfahrzeugen in der Person der Frau CA durch die zu diesem Zeitpunkt zuständige LPD Wien. Nachdem seit Mai 2015 durch neuerliche Ummeldung seitens CA wiederum die sachliche Zuständigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der BH Neunkirchen gegeben war, erfolgte eine Wahrnehmung der gesundheitlichen Entwicklung der Probandin im Zuge mehrmaliger persönlicher Kontaktaufnahmen und unmittelbarer ärztlicher Explorationen durch die Amtsärztin, welche ärztlich begründete Feststellungen dahingehend traf, dass sich der Gesundheitszustand der CA in diesem Zeitraum Mai 2015 bis Oktober 2015 verschlechtert hätte. Aufgrund dieser aus gesundheitlicher Sicht getroffenen ärztlichen Feststellungen regte die Amtsärztin mit einem vom 27.10.2015 datierenden E-Mail an die Führerscheinabteilung der BH Neunkirchen eine Überprüfung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen an, sich stützend auf einen vom gleichen Tag datierenden Harntest. Aus ärztlicher Sicht betrachtete die Amtsärztin nicht nur die Einholung einer Befundung der Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in der Person der CA für notwendig, sondern auch die Einholung eines fachärztlichen, psychiatrischen Gutachtens mit darauf basierender Befundung. Da seitens der LPD Wien keine Untersuchung hinsichtlich der Benzodiazepine in der Person der CA erfolgte, ersah die Amtsärztin der BH Neunkirchen die Einholung eines solchen Befundes für zwingend notwendig, um die Verkehrszuverlässigkeit der Probandin ärztlicherseits objektiv beurteilen zu können. CA übermittelte jedoch lediglich weitere Harnproben, der bescheidmäßig vorgeschriebenen Beibringung der ärztlichen Befunde ist sie vorerst nicht nachgekommen, lediglich sie einen aus März 2016 datierenden psychiatrischen Facharztbefund der Behörde übermittelte, jedoch nicht die erforderliche und vorgeschriebene Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Des Weiteren ergibt sich aus der Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit seitens der Psychologin Mag. B, datierend vom 02.07.2015, dass über eine längere Zeit eine unterdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit in der Person der Patientin CA festgestellt wurde. Des Weiteren ist objektiviert dies aufgrund eines psychiatrischen Sachverständigenbefundes vom 09.07.2015, dass eine verminderte, kürzer- und längerfristige Konzentrationsleistung und eine qualitativ eingeschränkte, visuelle Gedächtnisleistung objektiviert wurde, die die Auflage einer zeitlichen Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erforderlich erachtet. Diese Feststellungen gründen sich – wie sie aus obigen Angaben erhellt – auf die im Akt erliegenden Befunde, Gutachten, ärztlicher Unterlagen sowie der äußerst glaubwürdigen, nachvollziehbaren, schlüssigen, kompetenten, in sich widerspruchsfreien Angaben der unter Wahrheitspflicht aussagenden Amtsärztin Dr. HK. Da sohin Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen in der Person der CA noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen, gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Da sohin Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen in der Person der CA noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen, gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Bestimmung des § 24 Abs. 4 FSG sieht zwingend vor, dass dann, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befundes zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG sieht zwingend vor, dass dann, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befundes zu erbringen, oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist. Diese Voraussetzungen der Beibringung der erforderlichen Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens sind gegeben und ist die Beschwerdeführerin CA der diesbezüglichen, behördlichen, begründeten Aufforderung nicht nachgekommen. Die angeforderten Befunde hinsichtlich Art und Umfang gründen sich auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 4 lit.b FSG-GV, wo die Normierung der Vorlage psychiatrischer Facharztbefunde und die Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zweifelsfrei erhellt und die rechtliche Grundlage findet. Die angeforderten Befunde hinsichtlich Art und Umfang gründen sich auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, FSG-GV, wo die Normierung der Vorlage psychiatrischer Facharztbefunde und die Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zweifelsfrei erhellt und die rechtliche Grundlage findet. In Hinblick auf die Erteilung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser aus dem Erkenntnis vorgeschriebenen Befunde, ist eine angemessene Frist ausgesprochen, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, fristgerecht die angeforderten Unterlagen anfertigen zu lassen, sich den diesbezüglichen Untersuchungen zu unterziehen und der BH Neunkirchen vorzulegen. Es war sohin vorliegender Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, darüberhinausgehendes Vorbringen mangels rechtlicher Relevanz als unbeachtlich dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, dies auch unter Beachtung der Bestimmung des § 25a VwGG.Die ordentliche Revision an den VwGH ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, dies auch unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG. Gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen zur Anwendung zu bringenden Rechtsprechung des Höchstgerichtes ab, noch fehlt es an einer solchen, und ist die Judikatur des VwGH zu dieser Frage als einheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.146.001.2016