← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-16/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-16/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn KD und der Frau ID gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Dezember 2016, ohne Zahl, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Mit Schreiben vom
  4. Feber 2014 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung diverser Bauwerke auf dem nunmehrigen Grundstück ***, KG ***. Dem Antrag schlossen sie neben Einreichplänen eine Baubeschreibung sowie ein „landwirtschaftliches Betriebskonzept“ an. Diesem zufolge sollen insbesondere 150 Stallplätze errichtet werden, wobei bis zu maximal 20 davon zur Haltung eigener Pferde, i.d.R. bis zu 130, „im Extremfall“ aber 150 davon zur Haltung der Tiere Dritter verwendet werden sollen. Die eigenen Tiere sollen zu Zucht-, Aufzucht- und Mastzwecken sowie als private Reittiere verwendet werden. Bei den Tieren Dritter solle es sich um Reit- bzw. Sportpferde, Jung- und Zuchttiere bzw. Gnadenpferde handeln. Insgesamt solle die Pferdehaltung darüber hinaus der „Düngereigenherstellung“ dienen. Im Hinblick darauf und die Tatsache, dass die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere keinen gewerberechtlichen Beschränkungen unterliege, werde „von einer ziffernmäßig exakten, strengen Zuteilung der Stallplätze bezüglich Sparten (vorerst) Abstand genommen“. Unter dem Titel „Kostenkalkulation betreffend das Halten Dritten gehöriger Tiere“ hält das Betriebskonzept fest, dass es einem Unternehmer zugestanden werden müsse, Entgelte für seine Leistungen nach seinen betrieblichen Zielsetzungen selbst festlegen zu können. Das (nicht näher konkretisierte) zu entrichtende Entgelt für Einsteller gliedere sich in einen Kostenanteil für Futter und Einstreu, einen Pauschalbetrag für die Haltung (Verwahrung, Betreuung, Fütterung) und das Zurverfügungstellen von Weiden und Auslauf bzw. einen Pauschalbetrag für die Bereitstellung der Anlagen und Möglichkeit zur Nutzung derselben. Insgesamt bestehe ein Flächenbedarf von 2.700 m2 für die Boxen sowie 1.050 m2 für Nebenflächen. Hinzu trete der Bedarf an Reitflächen in Hallen im Ausmaß von rund 3.800 m2, wobei sich rechnerisch insgesamt vier „Vierecke“ á 800 m2 ergäben, die – je nach Trainingsform – von 2 bis 4 Pferden in einem Viereck genutzt werden könnten, sodass durchschnittlich 12 Reiter und Pferde pro Zeiteinheit den Reitsport gleichzeitig ausüben könnten. Für den Fall, dass das Projekt aus den Gründen des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BauO

(1996)nicht bewilligungsfähig wäre, bestünde zum einen die Möglichkeit einer Projektsänderung bzw. würden die Beschwerdeführer zum anderen vom Vorliegen eines „teilbaren Objektes“ ausgehen und „im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht auf dem vollen Umfang der geplanten Bauausführung beharren“.Für den Fall, dass das Projekt aus den Gründen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 NÖ BauO
(1996)nicht bewilligungsfähig wäre, bestünde zum einen die Möglichkeit einer Projektsänderung bzw. würden die Beschwerdeführer zum anderen vom Vorliegen eines „teilbaren Objektes“ ausgehen und „im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht auf dem vollen Umfang der geplanten Bauausführung beharren“. Mit Schreiben vom
  1. Feber 2014 übermittelte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, die ihn – nach Nichtentsprechen eines Verbesserungsauftrages – mit Bescheid vom
  2. September 2015, Zl. HLW2-BO-0316/002, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückwies. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  3. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-1097/001-2015 Folge, wobei es begründend festhielt, dass aufgrund des Beharrens der Beschwerdeführer auf einer Zuständigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** dieser über den Antrag erforderlichenfalls in Form einer Zuständigkeitsentscheidung abzusprechen hätte.Mit Schreiben vom
  4. Feber 2014 übermittelte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, die ihn – nach Nichtentsprechen eines Verbesserungsauftrages – mit Bescheid vom
  5. September 2015, Zl. HLW2-BO-0316/002, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückwies. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  6. Oktober 2015, Zl. LVwG-AV-1097/001-2015 Folge, wobei es begründend festhielt, dass aufgrund des Beharrens der Beschwerdeführer auf einer Zuständigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** dieser über den Antrag erforderlichenfalls in Form einer Zuständigkeitsentscheidung abzusprechen hätte. Mit Bescheid vom
  7. Juli 2016, ohne Zahl, wies der Bürgermeister den Antrag gemäß § 6 AVG zurück und verwies begründend darauf, dass schon aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs in einem Vorverfahren (VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253) vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes auszugehen sei und das Projekt nicht mehr als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft betrachtet werden könne. Nichts anderes gelte – argumentum a minori ad maius – auch im gegenständlichen Fall, sodass angesichts der auch die Marktgemeinde *** erfassenden NÖ Bau-Übertragungsverordnung eine Zuständigkeit des Bürgermeisters für das gegenständliche Vorhaben nicht bestehe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die hiegegen erhobene Berufung als unbegründet ab.Mit Bescheid vom
  8. Juli 2016, ohne Zahl, wies der Bürgermeister den Antrag gemäß Paragraph 6, AVG zurück und verwies begründend darauf, dass schon aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs in einem Vorverfahren (VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253) vom Vorliegen eines Gewerbebetriebes auszugehen sei und das Projekt nicht mehr als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft betrachtet werden könne. Nichts anderes gelte – argumentum a minori ad maius – auch im gegenständlichen Fall, sodass angesichts der auch die Marktgemeinde *** erfassenden NÖ Bau-Übertragungsverordnung eine Zuständigkeit des Bürgermeisters für das gegenständliche Vorhaben nicht bestehe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die hiegegen erhobene Berufung als unbegründet ab. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Erstbeschwerdeführer darauf, dass die GewO auf das Vorhaben keine Anwendung fände, bei „nicht gewerblichen Bauanträgen“ immer der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zuständig und das Einstellen von Reittieren nach § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 in der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft zulässig sei. Auch könne aus der „denkunmöglichen“ Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache nichts gewonnen werden, sondern habe sich die Behörde ausschließlich am Gesetz zu orientieren. Mit Schriftsatz vom
  9. Dezember 2016 ergänzte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen und schloss sich dem die Zweitbeschwerdeführerin an. Näherhin verwiesen sie – über das bisher Gesagte hinaus – darauf, dass die Behörde ein Projekt beurteile, das nicht dem Bauwillen der Beschwerdeführer entspräche. Auch wäre die Beurteilung, ob von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Nebengewerben oder von einem Gewerbebetrieb auszugehen sei, eine Gesamtbeurteilung zugrunde zu legen, in die das gesamte Unternehmen miteinzubeziehen sei. Im Konkreten stelle das Projekt daher darauf ab, den im Betriebskonzept beschriebenen Tätigkeiten zu dienen. So diene die Pferdehaltung mit bis zu 150 Stallplätzen vorrangig der Düngereigenherstellung, der Zucht und Mästung (auf bis zu 40 Stallplätzen). Die Tiere Dritter würden von deren Besitzern großteils auch zum Reiten verwendet und die Reitanlagen zum Gebrauch überlassen. Insoweit seien keine weiteren Tätigkeiten beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund könne nur die rechtliche Qualifikation von Teilbereichen der Tierhaltung strittig sein und möglicherweise einzelne Aspekte auf die Erbringung von Dienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 4 GewO deuten. Auszugehen sei aber von einem Überwiegen der pflanzlichen und tierischen Urproduktion, sodass der Betrieb den „Charakter einer Landwirtschaft“ i.S.d. NÖ ROG habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde unterscheide sich das Projekt 2014 von jenem 2001 wesentlich, sodass keine idente Sachlage und folglich keine Bindungswirkung an das frühere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253) vorliegen könne. Weiters sei die belangte Behörde auch nicht auf den gestellten Eventualantrag eingegangen, obwohl es dem Antragsteller grundsätzlich frei stehe, den Antrag jederzeit und in jede Richtung abzuändern. Schließlich sei die Behörde verhalten, erforderlichenfalls einen Auftrag nach § 20 NÖ BauO 1996 zu erteilen.In seiner dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Erstbeschwerdeführer darauf, dass die GewO auf das Vorhaben keine Anwendung fände, bei „nicht gewerblichen Bauanträgen“ immer der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz zuständig und das Einstellen von Reittieren nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 in der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft zulässig sei. Auch könne aus der „denkunmöglichen“ Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache nichts gewonnen werden, sondern habe sich die Behörde ausschließlich am Gesetz zu orientieren. Mit Schriftsatz vom
  10. Dezember 2016 ergänzte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen und schloss sich dem die Zweitbeschwerdeführerin an. Näherhin verwiesen sie – über das bisher Gesagte hinaus – darauf, dass die Behörde ein Projekt beurteile, das nicht dem Bauwillen der Beschwerdeführer entspräche. Auch wäre die Beurteilung, ob von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Nebengewerben oder von einem Gewerbebetrieb auszugehen sei, eine Gesamtbeurteilung zugrunde zu legen, in die das gesamte Unternehmen miteinzubeziehen sei. Im Konkreten stelle das Projekt daher darauf ab, den im Betriebskonzept beschriebenen Tätigkeiten zu dienen. So diene die Pferdehaltung mit bis zu 150 Stallplätzen vorrangig der Düngereigenherstellung, der Zucht und Mästung (auf bis zu 40 Stallplätzen). Die Tiere Dritter würden von deren Besitzern großteils auch zum Reiten verwendet und die Reitanlagen zum Gebrauch überlassen. Insoweit seien keine weiteren Tätigkeiten beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund könne nur die rechtliche Qualifikation von Teilbereichen der Tierhaltung strittig sein und möglicherweise einzelne Aspekte auf die Erbringung von Dienstleistungen i.S.d. Paragraph 2, Absatz 4, GewO deuten. Auszugehen sei aber von einem Überwiegen der pflanzlichen und tierischen Urproduktion, sodass der Betrieb den „Charakter einer Landwirtschaft“ i.S.d. NÖ ROG habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde unterscheide sich das Projekt 2014 von jenem 2001 wesentlich, sodass keine idente Sachlage und folglich keine Bindungswirkung an das frühere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253) vorliegen könne. Weiters sei die belangte Behörde auch nicht auf den gestellten Eventualantrag eingegangen, obwohl es dem Antragsteller grundsätzlich frei stehe, den Antrag jederzeit und in jede Richtung abzuändern. Schließlich sei die Behörde verhalten, erforderlichenfalls einen Auftrag nach Paragraph 20, NÖ BauO 1996 zu erteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
  11. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  12. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
  13. Jänner 2015 bestand. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
  14. Jänner 2015 bestand. Nach § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (mit Ausnahme hier nicht relevanter Ausnahmen) bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich unter anderem der Marktgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Besorgung übertragen. Diese Übertragung bezieht sich nunmehr (seit
  15. Jänner 2017) auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht. Nach Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (mit Ausnahme hier nicht relevanter Ausnahmen) bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich unter anderem der Marktgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zur Besorgung übertragen. Diese Übertragung bezieht sich nunmehr (seit
  16. Jänner 2017) auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht. Davon ausgehend setzt eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Fällung einer Sachentscheidung voraus, dass es sich bei den projektierten Vorhaben um keine gewerbliche Betriebsanlage bzw. um keine Anlage handelt, auf die dies (im Fall von Mischverwendungen) im oben umschriebenen Sinn zumindest teilweise zutrifft. Zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes ist (zuletzt VwGH 23.6.2015, 2012/05/0019), muss dieses all jene Informationen enthalten, die es der Behörde erlauben, zum einen ihre Zuständigkeit und zum anderen die Konsensfähigkeit des Projekts beurteilen zu können. I.d.S. hat das Projekt insbesondere Angaben zum Verwendungszweck eines neu geplanten Bauwerks (§ 19 Abs. 2 Z 5 NÖ BauO 1996) sowie in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 6 NÖ BauO 1996 solche darüber zu enthalten, dass eine Nutzung nach § 19 NÖ ROG 1976 vorliegt oder erfolgen wird. Ein derartiges Betriebskonzept muss nach stRsp (z.B. VwGH 27.4.2016, 2013/05/0224) konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass von einem Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (z.B. VwGH 21.9.2007, 2005/05/0113) und – im Zusammenhang mit möglichen landwirtschaftlichen Nebengewerben – nachvollziehbar erschließen lassen, welche Anteile des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft und welche dem Nebengewerbe dabei zukommen sollen. I.d.S. hat das Betriebskonzept auch eine konkrete finanzielle Bewertung der geplanten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten (VwGH 21.3.2014, 2012/06/0213). Erweist sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, ist es –sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige dies für erforderlich erachtet – zu ergänzen (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0234). römisch eins.d.S. hat das Projekt insbesondere Angaben zum Verwendungszweck eines neu geplanten Bauwerks (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1996) sowie in den Fällen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BauO 1996 solche darüber zu enthalten, dass eine Nutzung nach Paragraph 19, NÖ ROG 1976 vorliegt oder erfolgen wird. Ein derartiges Betriebskonzept muss nach stRsp (z.B. VwGH 27.4.2016, 2013/05/0224) konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend enthalten, dass von einem Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (z.B. VwGH 21.9.2007, 2005/05/0113) und – im Zusammenhang mit möglichen landwirtschaftlichen Nebengewerben – nachvollziehbar erschließen lassen, welche Anteile des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft und welche dem Nebengewerbe dabei zukommen sollen. römisch eins.d.S. hat das Betriebskonzept auch eine konkrete finanzielle Bewertung der geplanten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten (VwGH 21.3.2014, 2012/06/0213). Erweist sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft, ist es –sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige dies für erforderlich erachtet – zu ergänzen (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0234). Den oben dargelegten Anforderungen wird das vorliegende Betriebskonzept in keiner Weise gerecht, zumal die für die Beurteilung des Vorhabens als Gewerbe- bzw. landwirtschaftlicher Betrieb erforderlichen Informationen zur Abstützung des Betriebes auf Einstelltiere vollkommen fehlen (diesbezüglich verweist das Betriebskonzept [Seite 31] bloß kryptisch auf ein nicht näher definiertes Entgelt und bleibt völlig dunkel, welche Leistungen seitens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Einstellpferden erbracht werden sollen). Erst diese Informationen, mithin konkrete Angaben zum beabsichtigten Projekt und den für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten, lassen eine korrekte Qualifikation desselben und damit eine Beurteilung der Behördenzuständigkeit zu. Erst bei Vorliegen dieses Konzepts kann daher auch beurteilt werden, ob der Betrieb dem Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes oder eines solchen der Land- und Forstwirtschaft entspricht (VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253). Fehlen einem Betriebskonzept daher die für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten, lässt es mehrere Deutungsmöglichkeiten zu oder ist es in sich widersprüchlich, kann es einer baurechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Zumal der Beurteilung – wie oben dargelegt – ausschließlich der in den Einreichunterlagen erklärte Wille des Bauwerbers zugrunde zu legen ist (VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164) und diese zur geplanten Nutzung nur marginale Informationen enthalten, kann derzeit weder beurteilt werden, ob in der Sache eine sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters bzw. der belangten Behörde vorliegt, noch ob das Projekt generell konsensfähig ist. Beide Fragen lassen sich erst nach Vorliegen den Anforderungen des § 19 NÖ BauO 1996 entsprechender vollständiger Einreichunterlagen beantworten (insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Projekt – wie sich aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Verfahren zur Zahl HLW2-BO-0316/002 ergangenen Verbesserungsauftrag ergibt – auch sonst in mehrfacher Hinsicht mängelbehaftet ist).Zumal der Beurteilung – wie oben dargelegt – ausschließlich der in den Einreichunterlagen erklärte Wille des Bauwerbers zugrunde zu legen ist (VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164) und diese zur geplanten Nutzung nur marginale Informationen enthalten, kann derzeit weder beurteilt werden, ob in der Sache eine sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters bzw. der belangten Behörde vorliegt, noch ob das Projekt generell konsensfähig ist. Beide Fragen lassen sich erst nach Vorliegen den Anforderungen des Paragraph 19, NÖ BauO 1996 entsprechender vollständiger Einreichunterlagen beantworten (insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Projekt – wie sich aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn im Verfahren zur Zahl HLW2-BO-0316/002 ergangenen Verbesserungsauftrag ergibt – auch sonst in mehrfacher Hinsicht mängelbehaftet ist). Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  17. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  18. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen durchgeführt wurden, ihm krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 28.11.2014, Ra 2014/06/0021; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.1.2015, Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkte für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118). Vorliegend hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung Einreichunterlagen zugrunde gelegt, die augenscheinlich nicht einmal eine Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zulassen und es ihr noch weniger ermöglichen, die Konsensfähigkeit des Vorhabens zu beurteilen. Zumal damit vorliegend nicht einmal die Sache i.S.d. Verfahrens ausreichend abgesteckt ist, war mit Kassation vorzugehen. Vor diesem Hintergrund brauchte auch nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen werden, wonach die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, für den Fall des Verneinens der Zuständigkeit des Bürgermeisters zumindest i.S.d. Eventualanträge vorzugehen. Nicht nur, dass es diesen an einem klaren, unmissverständlichen Inhalt fehlt, sondern nicht näher konkretisierte Projektänderungen erst in Aussicht stellt, verkennen sie, dass – wie oben ausgeführt – die dem Verfahren zugrunde gelegten derzeit vorliegenden Einreichunterlagen nicht einmal dazu angetan sind, eine Zuständigkeit der belangten Behörde in der Hauptfrage klären zu können. Zumal die Behandlung von Eventualanträgen aber eine Ablehnung des Hauptantrages voraussetzt (VwGH 9.9.2015, Ro 2014/03/0023), konnte über diesen vorliegend noch nicht entschieden werden. In diesem Sinn wird die belangte Behörde daher nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (betreffend insbesondere des Betriebskonzepts) zunächst ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen und – im Fall der Bejahung derselben – eine Sachentscheidung zu treffen haben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.16.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.