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{'item': 'LVwG-AV-10/001-2013'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 37§ 48§ 47

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-10/001-2013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG insoweit Folge gegeben, als die Bedingung der Vorlage eines zusätzlichen Bankhaftbriefes für die Ablagerung- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase in der Höhe von € 778.450,-- gestrichen wird. In den übrigen Punkten wird der Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG insoweit Folge gegeben, als die Bedingung der Vorlage eines zusätzlichen Bankhaftbriefes für die Ablagerung- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase in der Höhe von € 778.450,-- gestrichen wird. In den übrigen Punkten wird der Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Gang des Verfahrens: Der WB AG wurde mit Bescheid vom 09.10.1992 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Inertstoffdeponie auf den Gst. Nr.***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, zur Ablagerung von verschiedenen Materialien erteilt. (730.000 m³ Verfüllvolumen, wobei rund 100.000 m³ zur Aufhöhung der Deponiesohle auf 226 m.ü.A. entfallen; Sicherstellung in der Höhe von ATS 600.000 für jeden Abschnitt). Mit Bescheid vom 13.4.2006 wurde im Spruchteil C die Abdeckung des Altteils der Deponie bis 31.12.2006 vorgeschrieben. Mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.4.2006 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2002, mit dem die Anpassungsanzeige an den Deponietyp Bodenaushubdeponie zur Kenntnis genommen wurde, u.a. dadurch abgeändert, als die Abfallarten, die abgelagert werden dürfen beschrieben wurden. Es wurde jedoch kein Deponietyp festgelegt. Weiters wurde u.a. der Auflagenkatalog neu definiert. Seit 2001 ist es zu regelmäßigen Überschreitungen des Altkonsens „Inertstoffdeponie“ als auch Überschreitungen des Deponietyps „Bodenaushubdeponie nach der DVO“ gekommen. Als gelindeste Sanierungsmaßnahme hat die MS GmbH mit Schreiben vom 11.11.2008 die Herstellung der Oberflächenabdeckung

dem Deponietyp Baurestmassendeponie bezüglich der gegenständlichen Deponie

§ 37Abs.

4 AWG 2002 angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich die Frage, welchem konkreten Deponietyp die Deponie aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006 zuzuordnen ist, da dieser Bescheid diesbezüglich keine Feststellungen beinhaltet. Daher wurde das BMLFUW mit Schreiben vom 4.3.2009 um Stellungnahme ersucht, von welchem konkreten Deponietyp aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006, im anhängigen und zukünftigen Verfahren auszugehen ist. Aufgrund der letzten diesbezüglichen Stellungnahme des BMLFUW vom 15.10.2009 geht die Abteilung Umweltrecht vom Deponietyp Bodenaushubdeponie aus. Als gelindeste Sanierungsmaßnahme hat die MS GmbH mit Schreiben vom 11.11.2008 die Herstellung der Oberflächenabdeckung

dem Deponietyp Baurestmassendeponie bezüglich der gegenständlichen Deponie

Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich die Frage, welchem konkreten Deponietyp die Deponie aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006 zuzuordnen ist, da dieser Bescheid diesbezüglich keine Feststellungen beinhaltet. Daher wurde das BMLFUW mit Schreiben vom 4.3.2009 um Stellungnahme ersucht, von welchem konkreten Deponietyp aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006, im anhängigen und zukünftigen Verfahren auszugehen ist. Aufgrund der letzten diesbezüglichen Stellungnahme des BMLFUW vom 15.10.2009 geht die Abteilung Umweltrecht vom Deponietyp Bodenaushubdeponie aus. Für die gegenständliche Deponie wurde zur Sicherstellung der mit Bescheid aufgetragenen Maßnahme eine Bankgarantie der Bank Austria Kreditanstalt AG vom 21.6.2004 in der Höhe von € 130.812,00 mit einer Laufzeit bis 1.7.2009 vorgelegt. Am 19.6.2009 ist die Haftungsverlängerung betreffend der Bankgarantie eingelangt. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Vorliegen der noch ausständigen Richtlinien des BMLFUW eine Neuberechnung der Sicherstellung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 27.10. und 4.11.2009 wurde dem Deponiebetreiber und dem Deponieaufsichtsorgan mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall eine Bodenaushubdeponie vorliege. Mit Schreiben vom 4.11.2009 wurde das Deponieaufsichtsorgan daher ersucht, an die Behörde unverzüglich einen Sonderbericht zu übermitteln, wenn bei den Überprüfungen festgestellt werden muss, dass dieser Deponietyp hinsichtlich der abgelagerten Abfallarten nicht eingehalten wird. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die unzulässigen Abfallarten, die Abfallmengen und den Zeitpunkt der Einbringung zu enthalten. Mit Bescheid vom 23.12.2009 wurde die Anzeige auf Weiterbetrieb der gegenständlichen Deponie als Inertabfalldeponie nicht zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 14.7.2010 wurde die Anzeige der MS GmbH vom 11.11.2008, ergänzt mit Operat vom 18.5.2009 und 24.2.2010, hinsichtlich der Herstellung einer Oberflächenabdeckung

dem Deponietyp Baurestmassendeponie auf der Bodenaushubdeponie Gst. Nr.***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, als nicht wesentliche Änderung unter Vorschreibung von Aufträgen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 22.10.2010 wurde die Erhöhung der Grenzwerte für die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat auf das Dreifache der Werte für eine Bodenaushubdeponie genehmigt und damit die verbundene Abänderung der Deponie als nicht wesentliche zur Kenntnis genommen. Die Grenzwerterhöhung gilt für die Abfallart 31411

Abfallverzeichnisverordnung. Die MS GmbH legte mit Schreiben vom 11.10.2010 eine Sicherstellungsberechnung auf Grund der Novelle zur DVO 2008 vor. Mit Bescheid vom 27.9.2011, wurden die Anträge, dass die Deponie als Inertabfalldeponie anzusehen ist, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen Mit Bescheid vom 30.4.2012, RU4-K-529/100-2010, wurde gegenüber der MS GmbH aufgrund der Deponieverordnung 2008 die Sicherstellung angepasst. Für die gegenständliche Bodenaushubdeponie ist per

  1. Jänner 2011 für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase inkl. Nachsorgephase ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von € 778.450,-- in Form eines Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis
  2. Dezember 2039 zu leisten. Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Wertsicherungsklausel zu enthalten (Baukostenindex: Straßenbau; bei einer Indexsteigerung von 5 % ist ein entsprechend wertangepasster Bankhaftbrief vorzulegen). Die Basis des Baukostenindex (Baukosten Straßenbau) wird mit Jänner 2011 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde bekämpft und war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Mit Bescheid vom 7.1.2013 wurde festgestellt, dass die gegenständliche Deponie der Deponieklasse Bodenaushubdeponie zugeordnet wird. Mit Bescheid vom 9.1.2013 wurde dem Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraums bis zum März 2017 stattgegeben unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Bankhaftbrief in der Höhe von € 778.450,-- vorlegt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass ein Nachsorgezeitraum von 30 Jahren falsch sei. Es sei zwar strittig welcher Deponietyp vorliege, jedoch sei unstrittig, dass die gegenständliche Deponie keine Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponie sei. Lediglich für diese Deponiearten wäre ein Nachsorgezeitraum von 30 Jahren anzusetzen. Auch in der Vergangenheit habe es sich maximal um eine Inertabfalldeponie gehandelt. Es sei auch niemals, wie im Bescheid ausgeführt, konsenslos Material eingebracht. Daher sei die Bedingung der Vorlage eines Bankhaftbriefes in der Höhe der vorgeschriebenen (aber bekämpften) Sicherstellung rechtlich nicht geboten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17.2.2014, fortgesetzt am 20.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ebenso holte das Gericht ein Sachverständigengutachten von der Abfallchemikerin Dr. AG ein indem folgende Fragen gestellt wurden: „
  3. Welche Qualität entsprach damals der Bauschutt und welche Auswirkungen hat er auf die Anlage? Aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung der obersten Wasserrechtsbehörde wurde die gegenständliche Deponie als Inertstoffdeponie eingestuft. Wie in der Verhandlungsschrift der Abfallrechtsbehörde vom 6.5.2010 festgehalten, wurde seit dem 7.5.2010 ausschließlich Bodenaushubmaterial entsprechend dem Deponietyp Bodenaushubdeponie abgelagert. Mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 14.7.2010 wurde festgestellt, dass für die nunmehrige Bodenaushubdeponie eine Oberflächenabdeckung

dem Deponietyp Baurestmassendeponie als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen wurde. Die abgelagerten Abfälle stellen zum überwiegenden Teil nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial

DVO 2008 (1.331.510

  1. t)dar, wobei konsensgemäß auch vorsortierter Bauschutt (Keramik, vorsortierte Baurestmassen Straßenaufbruch, Asbestzement und Beton – insgesamt 376.455
  2. t)vom Bewilligungsbescheid umfasst ist. Aus fachlicher Sicht wird daher die Auffassung vertreten, dass die abgelagerten vorsortierten Baurestmassen dem Konsens für eine Inertabfalldeponie entsprechen und nachteilige Auswirkungen auf die Anlage nicht zu erwarten sind. 2. Welche Gefahren können von diesem Bauschutt ausgehen, bzw. in welchem Zeitraum bestehen diese Gefahren? Die gegenständliche Bodenaushubdeponie wurde mit einer Oberflächenabdeckung für eine Inertabfall- bzw. Baurestmassendeponie

DVO 2008 ausgeführt und es können daher von den abgelagerten Abfällen keine weitergehenden Gefahren mehr ausgehen. Von der Betreiberin wurden Aufzeichnungen über die Abfallarten und -mengen, die seit dem Betrieb der bewilligten Deponie im Zeitraum 1994-2014 abgelagert wurden, vorgelegt. Die Auflistung zeigt, dass folgende Abfälle abgelagert wurden: SN 31411 Bodenaushub: 1.331.510 t SN 31427 Beton: 144.775 t SN 31412 Asbestzement: 2.900 t (1994 – 2005) SN 31410 Straßenaufbruch: 189 t SN 31409 vorsortierter Bauschutt: 216.856 t SN 31407 Keramik: 11.733 t Aus den Aufzeichnungen geht hervor, dass in überwiegendem Ausmaß Bodenaushub und in geringer Menge vorsortierter Bauschutt abgelagert wurden, sodass aus fachlicher Sicht mit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht zu rechnen ist. Daher wäre ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren entsprechend der Festlegung für eine Inertabfalldeponie

DVO 2008 aus chemisch-technischer Sicht vertretbar.

  1. Entsprach der Bauschutt aus technischer Sicht dem damaligen Abfallkonsens? Der zur Ablagerung gelangte Bauschutt entsprach aus chemisch-technischer Sicht dem damals genehmigten Abfallkonsens.“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Bei der gegenständlichen Deponie handelt es sich derzeit um eine Bodenaushubdeponie. Ursprünglich wurde die Deponie als Inertabfalldeponie genehmigt und betrieben. Seit dem 7.5.2010 wurde ausschließlich Bodenaushubmaterial entsprechend dem Deponietyp Bodenaushubdeponie abgelagert. Eine Überschreitung des abfallrechtlichen Konsens konnte nicht festgestellt werden, noch sind dem Gericht diesbezügliche Strafverfahren bekannt. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Verwaltungsakt und dem Gutachten der Sachverständigen Dr. AG vom 20.11.
  2. Unstrittig war, dass es sich derzeit um eine Bodenaushubdeponie handelt. Rechtlich folgt:

§ 48Abs.

1 AWG darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am

  1. Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
  2. Jänner
  3. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.

Paragraph 48, Absatz eins, AWG darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am

  1. Juli 1996 nach Paragraph 29, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
  2. Jänner
  3. Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 43, nach Maßgabe des Paragraph 76, erfüllt sind.

§ 48Abs.

2 AWG hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Paragraph 48, Absatz 2, AWG hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

§ 48Abs.

2a AWG hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen

Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

Paragraph 48, Absatz 2 a, AWG hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen

Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen

Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

§ 47. Abs.

9 DVO 2008 hat die Behörde hat für Kompartimente, die sich am

  1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens
  2. Oktober 2010

§ 48Abs.

2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 hat die Behörde hat für Kompartimente, die sich am

  1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens
  2. Oktober 2010

Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am

  1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum
  2. Jänner 2011 zu leisten. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass die gegenständliche Deponie bis zum 7.5.2010 als Inertabfalldeponie betrieben wurde und daher die Frist für die Nachsorge

DVO 2008 mit 15 Jahren ab diesem Tag festzusetzen war. Ab dem 7.5.2010 wurde die Deponie lediglich als Bodenaushubdeponie betrieben. Die in der Bedingung vorgesehene Vorlage eines Bankhaftbriefes entspricht genau der von der Behörde festgesetzten Sicherstellung. Diese Sicherstellung wurde bekämpft und wurde der dieser Sicherstellung zu Grunde liegende Bescheid behoben. Es fehlt daher schon aus diesem Grund eine Berechtigung für die bekämpfte Bedingung. Darüber hinaus ist der Betrieb der Deponie mittlerweile eingestellt und wurde von der belangten Behörde die Sicherstellung mit €130.812,-- für die Nachsorgephase neu festgesetzt (Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig). Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid in Bezug auf die Bedingung zu beheben. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.10.001.2013

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.