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{'item': 'LVwG-AV-1111/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1111/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des MS, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 21.9.2016, Zl. SBS3-W-16125/001, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 18.5.2016 auf Ausstellung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Führen eines Mündungsschalldämpfers der Marke Sauer Titanium Pro by Freyer&Devik, für eine Langwaffe der Marke Sauer 404 (Waffennummer: ***), Kaliber 308 Win. mangels Nachweis des Bedarfs abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: „Sie haben am
  4. Mai 2016 die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Führen eines Mündungsschalldämpfers der Marke Sauer Titanium Pro by Freyer&Devik, für eine Langwaffe der Marke Sauer 404 (Waffennummer: ***), Kaliber 308 Win. beantragt. Sie begründeten dieses Ansuchen wie folgt: Ich bin der zuständige Berufsjäger der Forstverwaltung S GmbH & Co KG ***. Meine Hauptaufgabe ist die Erfüllung des Abschusses, der sich auf Rot-, Reh- und Gamswild erstreckt. Dieser fällt beim Rotwild hoch aus, weswegen die Benützung eines Schalldämpfers den Abschuss erleichtern, und dem Rotwild Stress ersparen würde. Außerdem bin ich Jagd-, Forst- und Fischereiaufsichtsorgan. Unser Revier befindet sich südlich des *** Sees. Die Nord-Süd Achse unseres Reviers, mit einer Gesamtfläche von 2958ha, bildet das sogenannte Seetal mit einer Länge von 6km, welches im Süden beim „***see“ am Fuße des ***, den Talschluss bildet. Die östliche Grenze bildet das *** und im Westen das ***. In den letzten Jahren verzeichnen wir einen stetigen Anstieg des Rotwildbestandes trotz steigender Rotwildabschüsse. Besonders im vergangenen Winter stieg der Rotwildbestand bei der Fütterung um ca. 100 Stück. Dieser Trend resultiert wahrscheinlich aus mehreren Faktoren. Generell hohes Rotwildvorkommen im ganzen Bezirk. Ändernde Fütterungsgewohnheiten in benachbarten Großrevieren, milde und schneearme Winter und die direkte Grenze zum Wildnisgebiet ****, in welchem das Rotwild nur kaum bejagt wird. Unser Betrieb wurde 2007/2008 durch die Orkane Kyril, Emma u. Paula und die damit verbundenen Käferkalamitäten schwer getroffen. Daraus ergaben sich größere freie Flächen die das Rotwild gerne zur Äsungsaufnahme aufsucht. Die sich daraus ergebenden weiteren Schussdistanzen, in Verbindung mit dem lauten Schussknall, haben weite Fluchtdistanzen zur Folge. Es wäre hierbei günstiger, gleich mehrere Stücke erlegen zu können, um die Vertreibung und damit Scheumachung der verbleibenden Stücke zu reduzieren. Da ein wesentlicher Anteil des Abschusses im oben beschriebenen „***“ getätigt wird, hat der Schussknall in diesem Talkessel noch eine verstärkte Wirkung auf die Beunruhigung des Wildes. Die Verwendung eines Schalldämpfers hätte hier eine besonders positive Wirkung auf die Verminderung des Jagddruckes und den damit verbundenen Stress auf das Wild. Eine Minderung des Stresses hat sicherlich auch auf die Wildschadenssituation positive Einflüsse. Unser Betrieb wurde 2007 aus 2008, durch die Orkane Kyril, Emma u. Paula und die damit verbundenen Käferkalamitäten schwer getroffen. Daraus ergaben sich größere freie Flächen die das Rotwild gerne zur Äsungsaufnahme aufsucht. Die sich daraus ergebenden weiteren Schussdistanzen, in Verbindung mit dem lauten Schussknall, haben weite Fluchtdistanzen zur Folge. Es wäre hierbei günstiger, gleich mehrere Stücke erlegen zu können, um die Vertreibung und damit Scheumachung der verbleibenden Stücke zu reduzieren. Da ein wesentlicher Anteil des Abschusses im oben beschriebenen „***“ getätigt wird, hat der Schussknall in diesem Talkessel noch eine verstärkte Wirkung auf die Beunruhigung des Wildes. Die Verwendung eines Schalldämpfers hätte hier eine besonders positive Wirkung auf die Verminderung des Jagddruckes und den damit verbundenen Stress auf das Wild. Eine Minderung des Stresses hat sicherlich auch auf die Wildschadenssituation positive Einflüsse. Die Tatsache, dass jeder Knall unser Gehör schädigt, ist ein weiterer wesentlicher Punkt der für die Verwendung eines Schalldämpfers spricht. Die Belastung für das Ohr des Jägers und des „Jagdhundes“ durch jährlich da. 70 – 100 Schüsse ist unumstritten. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Rückstoß der Waffe deutlich verringert wird. Dies wirkt sich positiv auf die Treffsicherheit aus und minimiert dadurch Schussfehler. Sie sind im Besitz von 5 Schusswaffen der Kat. C und sind Inhaber einer Jagdkarte seit dem 13.07.2009 Gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen gegen Sie keine auf. Gemäß § 95 Abs. 1 Z 1 NÖ Jagdgesetz ist festgelegt, dass es verboten ist, bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene Waffen und Munition zu benützen. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz ist festgelegt, dass es verboten ist, bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene Waffen und Munition zu benützen. § 95 Abs. 1 Z 1 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Jagdgesetz lautet: Verbote sachlicher Art

(1)Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten: 1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen; Verbotene Waffen werden in § 17 Waffengesetz 1996 wie folgt festgelegt: Verbotene Waffen werden in Paragraph 17, Waffengesetz 1996 wie folgt festgelegt: § 17.
(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen Paragraph 17,
(1)Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
  1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  2. von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
  5. von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen. Eine Ausnahmebewilligung von diesem Verbot zum Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen gewisser Waffen und Vorrichtungen kann nur gemäß § 17 Abs 3 WaffG erteilt werden. Eine Ausnahmebewilligung von diesem Verbot zum Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen gewisser Waffen und Vorrichtungen kann nur gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG erteilt werden. § 17 Abs. 3 WaffG lautet: Paragraph 17, Absatz 3, WaffG lautet: Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  7. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis
  9. Die Verwendung eines Schalldämpfers ist somit laut NÖ Jagdgesetz nicht zulässig, es kann daher der von Ihnen vorgebrachen Begründung der positiven Auswirkungen der Benutzung eines Schalldämpfers bei der Jagd als Nachweis des überwiegenden berechtigten Interesses an der Ausnahmegenehmigung nicht gefolgt werden. Sie wurden daher mit Schreiben vom
  10. August 2016 eingeladen, binnen 21 Tagen zu diesem Ergebnis Stellung zu nehmen und eventuell weitere Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.September 2016 teilten Sie mit, dass Sie keine Stellungnahme abgeben werden. Es war daher aufgrund des vorliegenden Erhebungsergebnisses zu entscheiden. Da die von Ihnen eingebrachte Begründung Ihres berechtigten Interesses am Erwerb, Besitz oder Führen eines Schalldämpfers bei der Jagd aufgrund der oben angeführten Rechtsgrundlage nicht als ausreichend angesehen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.“
  11. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.10.2016 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er auch als „Pirschführer“ einer verstärkten Beeinträchtigung des Schussknalls ausgesetzt sei, als der Jäger selbst. Der „Pirschführer“ befinde sich meist neben dem Jäger, dadurch sei die Wahrnehmung des Schussknalls noch stärker. Es käme eine zusätzliche Gefährdung für das Gehör von bis zu 40 Schüssen hinzu. Er Gehörschutz stelle eine erhebliche Beeinträchtigung in der Wahrnehmung von Chancen und Gefahren dar. Es sei gerade in dem steilen Gebiet nicht zumutbar, mit einem Gehörschutz jagen zu gehen.
  12. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, Zl SBS3-W-16125/
  13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Berufsjäger und Jagd-, Forst-, und Fischereiaussichtsorgan. Er verfügt über eine Waffenbesitzkarte. Ein Nachweis des Bedarfs durch Gutachten erfolgte nicht. Mit 18.5.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Führen eines Mündungsschalldämpfers der Marke Sauer Titanium Pro by Freyer&Devik, für eine Langwaffe der Marke Sauer 404 (Waffennummer: ***), Kaliber 308 Win. In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.
  14. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs.
  15. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 17.
(1)WaffG: Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das FührenParagraph 17,
(1)WaffG: Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
  1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
  5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
(2)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.
(3)Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die Paragraphen 21, Absatz 4, sowie 25 bis 27.
(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
(4)Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Absatz 2, bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 2, zu stellen. § 95
(1)NÖ Jagdgesetz: Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:Paragraph 95,
(1)NÖ Jagdgesetz: Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
  1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
  2. Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
  3. die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
  4. beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung, künstliche Nachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie Restlichtverstärker zu verwenden;
  5. in der Zeit vom
  6. Februar bis
  7. Oktober Brackierjagden durchzuführen;
  8. Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom
  9. Februar bis
  10. September abzuhalten; Treibjagden in umfriedeten Eigenjagdgebieten in der Zeit von
  11. Februar bis
  12. September abzuhalten; Unmündige als Treiber zu verwenden; Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist. Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben); Treibjagden dürfen auf der gleichen Fläche – in umfriedeten Eigenjagdgebieten auf der Gesamtfläche – nicht an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchgeführt werden; Treibjagden sind zur Überprüfung der jagdrechtlichen Bestimmungen über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage vorher dieser schriftlich anzuzeigen;
  13. in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
  14. in der Zeit der Wildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3,) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
  15. als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;
  16. Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 erlassen wurde;
  17. Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erlassen wurde;
  18. die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.
(2)Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
(3)Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in umfriedeten Eigenjagdgebieten, zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen. § 49.
(1)WaffG: Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)WaffG: Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  1. Erwägungen: Der vom Beschwerdeführer beantragte Mündungsschalldämpfers der Marke Sauer Titanium Pro by Freyer&Devik, für die Langwaffe der Marke Sauer 404 (Waffennummer: ***), Kaliber 308 Win. stellt eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG dar. Für den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz, und das Führen solcher Waffen besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG. Diesen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung stellte der Beschwerdeführer. Der vom Beschwerdeführer beantragte Mündungsschalldämpfers der Marke Sauer Titanium Pro by Freyer&Devik, für die Langwaffe der Marke Sauer 404 (Waffennummer: ***), Kaliber 308 Win. stellt eine verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG dar. Für den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz, und das Führen solcher Waffen besteht die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG. Diesen Antrag auf eine Ausnahmebewilligung stellte der Beschwerdeführer. Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG kann die Behörde verläßlichen Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG kann die Behörde verläßlichen Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Absatz eins und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Beschwerdeführer ist unbestritten ein verläßlicher Mensch. Er brachte als Interesse an dem Führen der verbotenen Waffe vor, dass durch den Einsatz dieser Waffe die Gefahr eines Gehörschadens minimiert werde, das Wild weniger Stress erleide durch den Schussknall, der Abschussplan leichter erfüllt werden könne, da mehrere Tiere erlegt werden könnten, und dass der Rückstoß bei der Schussabgabe geringer werde und somit die Treffsicherheit erhöht werde. Die Verwendung eines Gehörschutzes sei nicht zweckmäßig. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt (vgl. VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründete Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Dieselben Überlegungen gelten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 18.2.2005, Zl. Ra 2015/03/0007 zum Ausdruck gebracht. Dieselben Überlegungen gelten für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 18.2.2005, Zl. Ra 2015/03/0007 zum Ausdruck gebracht. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG 1996 fällt in das Ermessen der Behörde, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (Hinweis E vom
  4. April 2005, 2005/03/0031, mwN). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E vom
  5. September 2005, 2005/03/0049).Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WaffG 1996 fällt in das Ermessen der Behörde, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die Behörde von dem eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (Hinweis E vom
  6. April 2005, 2005/03/0031, mwN). Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E vom
  7. September 2005, 2005/03/0049). Für den vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer den Mündungsschalldämpfer aus jagdlichen Gründen. Hierzu ist festzuhalten, dass in Niederösterreich der Gebrauch von Schalldämpfern zur Jagd gemäß § 95 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz grundsätzlich unzulässig ist. Daraus folgt aber auch, dass die Gründe des Beschwerdeführers betreffend die Bejagung nicht zum Erfolg führen können. Es mag zwar die Effizienz der Abschüsse maximieren, wenn die Jagd leiser erfolgt und die Tiere daher nicht gleich flüchten, jedoch hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf Bedacht genommen und Schalldämpfer zu den verbotenen Waffen zugeordnet. Für den vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer den Mündungsschalldämpfer aus jagdlichen Gründen. Hierzu ist festzuhalten, dass in Niederösterreich der Gebrauch von Schalldämpfern zur Jagd gemäß Paragraph 95, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz grundsätzlich unzulässig ist. Daraus folgt aber auch, dass die Gründe des Beschwerdeführers betreffend die Bejagung nicht zum Erfolg führen können. Es mag zwar die Effizienz der Abschüsse maximieren, wenn die Jagd leiser erfolgt und die Tiere daher nicht gleich flüchten, jedoch hat der Gesetzgeber ausdrücklich darauf Bedacht genommen und Schalldämpfer zu den verbotenen Waffen zugeordnet. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass eine Gefährdung des Gehörs gegeben sei durch den lauten Schussknall ist anzumerken, dass diesem einfach durch das Tragen von einem Gehörschutz begegnet werden kann. Dieser Gehörschutz muss nicht die gesamte Zeit getragen werden, sondern kann auch erst kurz vor der Schussabgabe angelegt werden, sodass das Argument der eingeschränkten Wahrnehmung bei der Pirsch und dem Nachstellen wegfällt. Darüber hinaus stellt der stark wahrnehmbare Schussknall eine wesentliche Warnung für alle anderen Waldbenutzer dar. So werden Spaziergänger oder Schwammerlsucher sowie alle anderen Personen die den Wald benutzen durch den laut wahrnehmbaren Schussknall gewarnt, dass hier gejagt wird und besteht die Möglichkeit sich aus dem betroffenen Gebiet zurückzuziehen. Dies ist weniger möglich, wenn ein Mündungsschalldämpfer verwendet wird. Dann besteht für diese Personen eine geringere Warnung durch ein verändertes und leiseres Geräusch, dass in ihrem Nahebereich geschossen wird. Es besteht daher zu diesem Punkt ein klares überwiegen der öffentlichen Interessen – dies insbesondere da der Beschwerdeführer die Schädigung seines Gehörs leicht verhindern kann durch die Verwendung eines Gehörschutzes - und reichen die Interessen des Beschwerdeführers hierzu nicht aus um eine Bewilligung erlangen zu können. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen, da die angestrebte Verwendung des beantragten Mündungsschalldämpfers nach dem NÖ Jagdgesetz unzulässig ist. Darüber hinaus ist infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse auch eine allfällige Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs. 2 WaffG iVm § 17 Abs. 3 WaffG abzulehnen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Schutz als Arbeitnehmer berief gelten dieselben Überlegungen wie oben ausgeführt – nämlich, dass das Tragen eines Gehörschutzes einen ausreichenden Schutz darstellt und die Allgemeinheit weiterhin die Schussabgabe problemlos wahrnimmt -. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen, da die angestrebte Verwendung des beantragten Mündungsschalldämpfers nach dem NÖ Jagdgesetz unzulässig ist. Darüber hinaus ist infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse auch eine allfällige Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, WaffG abzulehnen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Schutz als Arbeitnehmer berief gelten dieselben Überlegungen wie oben ausgeführt – nämlich, dass das Tragen eines Gehörschutzes einen ausreichenden Schutz darstellt und die Allgemeinheit weiterhin die Schussabgabe problemlos wahrnimmt -. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie abzuweisen.
  8. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1111.001.2016

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