GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 06.07.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „abgewiesen“.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 06.07.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „abgewiesen“. Als Rechtsgrundlagen wurden § 54 Abs. 2 (NAG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 54, Absatz 2, (NAG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass
2 NAG bei Antragstellung ein Reisepass oder gültiger Personalausweis vorzulegen sei.Begründet wurde der Bescheid damit, dass
Paragraph 54, Absatz 2, NAG bei Antragstellung ein Reisepass oder gültiger Personalausweis vorzulegen sei. Danach wurde § 13 Abs. 3 AVG zitiert.Danach wurde Paragraph 13, Absatz 3, AVG zitiert. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.07.2016 aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen binnen vier Wochen ab Übernahme vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde am 01.08.2016 einen indischen Führerschein vorgelegt, woraufhin dieser darauf hingewiesen worden sei, dass es sich dabei um kein Reisedokument handle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mitgeteilt, dass die Botschaft für die Ausstellung eines Reisedokuments noch einige Zeit benötigen würde. Dem Verbesserungsauftrag sei bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung nicht entsprochen worden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid, mit welchem mein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 06.07.2015 abgewiesen wird, wird seinem gesamten Umfange nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Ich habe entgegen der Auffassung der BH Mödling nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels angesucht, sondern lediglich um die Dokumentation des mir zustehenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne einer Aufenthaltskarte. Begründet wird die Abweisung damit, dass gem. § 54 Abs. 2 NAG, zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthaltes des zusammenführenden EWR-Bürgers fehlt.Begründet wird die Abweisung damit, dass gem. Paragraph 54, Absatz 2, NAG, zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes, die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthaltes des zusammenführenden EWR-Bürgers fehlt. Ich habe die Bescheinigung des Daueraufenthaltes meiner zusammenführenden Ehegattin vorgelegt und habe daher dieser Anforderung entsprochen. Ich habe die BH Mödling auch davon in Kenntnis gesetzt, dass ich mich bemühe, von der Indischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Ich habe von dieser Antragsstellung von der Indischen Botschaft zunächst keine Bestätigung erhalten, diese liegt jedoch nunmehr vor. Ich lege die Bestätigung vom 31.10.2016 dieser Beschwerde bei. Ich erwarte die Neuausstellung des Reisepasses in den nächsten Wochen und werde diesen unverzüglich vorlegen, sobald er sich in meinen Händen befindet. Aus all diesen Gründen stelle ich den ANTRAG Dieser meiner Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid im antragsstattgebenden Sinne insofern abzuändern, als mir die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte zugesichert wird. SH“ Der Beschwerde wurde eine übersetzte Bestätigung der Indischen Botschaft, Konsular- und Visumabteilung, ***, ***, *** vom 31. Oktober 2016, Nr. *** beigelegt, wonach der Beschwerdeführer um Neuausstellung seines Reisepasses anstelle seines Reisepasses mit der Nummer *** (ausgestellt am 18.02.2015 in ***) angesucht habe und dieser Antrag in Bearbeitung sei. Die Bestätigung sei bis 31.07.2017 gültig. Im ebenfalls beigelegten, in englischer Sprache verfassten Original dieser Bestätigung wird ausgeführt, dass der Pass verloren worden sei. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 06.07.2015 um Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
NAG angesucht.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 06.07.2015 um Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, NAG angesucht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis binnen vier Wochen vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsse.Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf hingewiesen, dass widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsse. Einen gültigen Reisepass oder Personalausweis hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bis dato nicht vorgelegt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem von der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vorgelegten Akt, Zl. MDS3-F-151161, und ist darüber hinaus unbestritten. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, einen gültigen Reisepass oder Personalausweis im Verfahren vorgelegt, sondern nur die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragt zu haben. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 54 Abs. 1 NAGParagraph 54, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
Abs. 2 sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts unter anderem ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Absatz 2, sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts unter anderem ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: In der Begründung bezieht sich die Bezirkshauptmannschaft Mödling eindeutig auf den Verbesserungsauftrag vom 25.07.2016, worin wiederum unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Zurückweisung des Antrages bei Nichterfüllung angedroht wurde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides spricht auch ausdrücklich davon, dass dem „Verbesserungsauftrag“ nicht nachgekommen worden sei.In der Begründung bezieht sich die Bezirkshauptmannschaft Mödling eindeutig auf den Verbesserungsauftrag vom 25.07.2016, worin wiederum unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Zurückweisung des Antrages bei Nichterfüllung angedroht wurde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides spricht auch ausdrücklich davon, dass dem „Verbesserungsauftrag“ nicht nachgekommen worden sei. Als Rechtsgrundlage wird explizit auf § 13 Abs. 3 AVG Bezug genommen.Als Rechtsgrundlage wird explizit auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG Bezug genommen. Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, insbesondere aus den angeführten Rechtsgrundlagen und der Begründung geht somit eindeutig hervor, dass die belangte Behörde keine inhaltliche, sondern eine formale Entscheidung treffen und den verfahrensgegenständlichen Antrag zurück- anstatt abweisen wollte. Dass sie sich dabei im Ausdruck vergriffen hat, spielt dabei keine Rolle. Die nach § 13 Abs. 3 AVG bestehende Befugnis (nach einem fruchtlosen Mängelbehebungsversuch) mit einer Antragszurückweisung vorzugehen, bezieht sich nur auf jene gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Zulässigkeit des Antrages betreffen (vgl. zB. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2008, Zl. 2008/21/0357).Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestehende Befugnis (nach einem fruchtlosen Mängelbehebungsversuch) mit einer Antragszurückweisung vorzugehen, bezieht sich nur auf jene gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Zulässigkeit des Antrages betreffen vergleiche zB. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2008, Zl. 2008/21/0357). Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (Hinweis E
GVG abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1335.001.2016
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