GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Gang des Verfahrens: Der WB AG wurde mit Bescheid vom 09.10.1992 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Inertstoffdeponie auf den Gst. Nr.***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, zur Ablagerung von verschiedenen Materialien erteilt. (730.000 m³ Verfüllvolumen, wobei rund 100.000 m³ zur Aufhöhung der Deponiesohle auf 226 m.ü.A. entfallen; Sicherstellung in der Höhe von ATS 600.000 für jeden Abschnitt). Mit Bescheid vom 13.4.2006 wurde im Spruchteil C die Abdeckung des Altteils der Deponie bis 31.12.2006 vorgeschrieben. Mit dem Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.4.2006 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.12.2002, mit dem die Anpassungsanzeige an den Deponietyp Bodenaushubdeponie zur Kenntnis genommen wurde, u.a. dadurch abgeändert, als die Abfallarten, die abgelagert werden dürfen beschrieben wurden. Es wurde jedoch kein Deponietyp festgelegt. Weiters wurde u.a. der Auflagenkatalog neu definiert. Seit 2001 ist es zu regelmäßigen Überschreitungen des Altkonsens „Inertstoffdeponie“ als auch Überschreitungen des Deponietyps „Bodenaushubdeponie nach der DVO“ gekommen. Als gelindeste Sanierungsmaßnahme hat die MS GmbH mit Schreiben vom 11.11.2008 die Herstellung der Oberflächenabdeckung
dem Deponietyp Baurestmassendeponie bezüglich der gegenständlichen Deponie
4 AWG 2002 angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich die Frage, welchem konkreten Deponietyp die Deponie aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006 zuzuordnen ist, da dieser Bescheid diesbezüglich keine Feststellungen beinhaltet. Daher wurde das BMLFUW mit Schreiben vom 4.3.2009 um Stellungnahme ersucht, von welchem konkreten Deponietyp aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006, im anhängigen und zukünftigen Verfahren auszugehen ist. Aufgrund der letzten diesbezüglichen Stellungnahme des BMLFUW vom 15.10.2009 geht die Abteilung Umweltrecht vom Deponietyp Bodenaushubdeponie aus. Als gelindeste Sanierungsmaßnahme hat die MS GmbH mit Schreiben vom 11.11.2008 die Herstellung der Oberflächenabdeckung
dem Deponietyp Baurestmassendeponie bezüglich der gegenständlichen Deponie
Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 angezeigt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich die Frage, welchem konkreten Deponietyp die Deponie aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006 zuzuordnen ist, da dieser Bescheid diesbezüglich keine Feststellungen beinhaltet. Daher wurde das BMLFUW mit Schreiben vom 4.3.2009 um Stellungnahme ersucht, von welchem konkreten Deponietyp aufgrund des Bescheides vom 13.4.2006, im anhängigen und zukünftigen Verfahren auszugehen ist. Aufgrund der letzten diesbezüglichen Stellungnahme des BMLFUW vom 15.10.2009 geht die Abteilung Umweltrecht vom Deponietyp Bodenaushubdeponie aus. Für die gegenständliche Deponie wurde zur Sicherstellung der mit Bescheid aufgetragenen Maßnahme eine Bankgarantie der Bank Austria Kreditanstalt AG vom 21.6.2004 in der Höhe von € 130.812,00 mit einer Laufzeit bis 1.7.2009 vorgelegt. Am 19.6.2009 ist die Haftungsverlängerung betreffend der Bankgarantie eingelangt. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Vorliegen der noch ausständigen Richtlinien des BMLFUW eine Neuberechnung der Sicherstellung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 27.10. und 4.11.2009 wurde dem Deponiebetreiber und dem Deponieaufsichtsorgan mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall eine Bodenaushubdeponie vorliege. Mit Schreiben vom 4.11.2009 wurde das Deponieaufsichtsorgan daher ersucht, an die Behörde unverzüglich einen Sonderbericht zu übermitteln, wenn bei den Überprüfungen festgestellt werden muss, dass dieser Deponietyp hinsichtlich der abgelagerten Abfallarten nicht eingehalten wird. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die unzulässigen Abfallarten, die Abfallmengen und den Zeitpunkt der Einbringung zu enthalten. Mit Bescheid vom 23.12.2009 wurde die Anzeige auf Weiterbetrieb der gegenständlichen Deponie als Inertabfalldeponie nicht zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 14.7.2010 wurde die Anzeige der MS GmbH vom 11.11.2008, ergänzt mit Operat vom 18.5.2009 und 24.2.2010, hinsichtlich der Herstellung einer Oberflächenabdeckung
dem Deponietyp Baurestmassendeponie auf der Bodenaushubdeponie Gst. Nr.***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, und Gst. Nr. ***, KG ***, als nicht wesentliche Änderung unter Vorschreibung von Aufträgen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 22.10.2010 wurde die Erhöhung der Grenzwerte für die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat auf das Dreifache der Werte für eine Bodenaushubdeponie genehmigt und damit die verbundene Abänderung der Deponie als nicht wesentliche zur Kenntnis genommen. Die Grenzwerterhöhung gilt für di Abfallart 31411
Abfallverzeichnisverordnung. Die MS GmbH legte mit Schreiben vom 11.10.2010 eine Sicherstellungsberechnung auf Grund der Novelle zur DVO 2008 vor. Mit Bescheid vom 27.9.2011, wurden die Anträge, dass die Deponie als Inertabfalldeponie anzusehen ist, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen Mit Bescheid vom 30.4.2012, RU4-K-529/100-2010, wurde gegenüber der MS GmbH aufgrund der Deponieverordnung 2008 die Sicherstellung angepasst. Für die gegenständliche Bodenaushubdeponie ist per
dem Deponietyp Baurestmassendeponie als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen wurde. Die abgelagerten Abfälle stellen zum überwiegenden Teil nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial
DVO 2008 (1.331.510
DVO 2008 ausgeführt und es können daher von den abgelagerten Abfällen keine weitergehenden Gefahren mehr ausgehen. Von der Betreiberin wurden Aufzeichnungen über die Abfallarten und -mengen, die seit dem Betrieb der bewilligten Deponie im Zeitraum 1994-2014 abgelagert wurden, vorgelegt. Die Auflistung zeigt, dass folgende Abfälle abgelagert wurden: SN 31411 Bodenaushub: 1.331.510 t SN 31427 Beton: 144.775 t SN 31412 Asbestzement: 2.900 t (1994 – 2005) SN 31410 Straßenaufbruch: 189 t SN 31409 vorsortierter Bauschutt: 216.856 t SN 31407 Keramik: 11.733 t Aus den Aufzeichnungen geht hervor, dass in überwiegendem Ausmaß Bodenaushub und in geringer Menge vorsortierter Bauschutt abgelagert wurden, sodass aus fachlicher Sicht mit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht zu rechnen ist. Daher wäre ein Nachsorgezeitraum von 15 Jahren entsprechend der Festlegung für eine Inertabfalldeponie
DVO 2008 aus chemisch-technischer Sicht vertretbar.
1 AWG darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am
Paragraph 48, Absatz eins, AWG darf die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am
2 AWG hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen
dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Paragraph 48, Absatz 2, AWG hat die Behörde zugleich mit der Erteilung der Genehmigung die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges, wie zB eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen
dem ersten Satz nicht vom Deponieinhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.
2a AWG hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen
Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen
Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
Paragraph 48, Absatz 2 a, AWG hat die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen
Absatz 2, erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen
Absatz 2, erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.
9 DVO 2008 hat die Behörde hat für Kompartimente, die sich am
2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.
Paragraph 47, Absatz 9, DVO 2008 hat die Behörde hat für Kompartimente, die sich am
Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am
DVO 2008 mit 15 Jahren ab diesem Tag festzusetzen war. Ab dem 7.5.2010 wurde die Deponie lediglich als Bodenaushubdeponie betrieben. Soweit sich die belangte Behörde darauf berief, dass es aufgrund von konsenslosen Ablagerungen von Material des Typs Baurestmassen zu der verlängerten Nachsorgefrist käme, ist dem entgegen zu halten, dass sich keine Hinweise auf konsenslose Ablagerungen fanden und das Gutachten die abgelagerten Materialen maximal als Inertabfall qualifizierte. Somit musste für die Berechnung von einem Nachsorgezeitraum von 15 Jahren ab dem 7.5.2010 ausgegangen werden. Ebenso wäre bei der Berechnung der Sicherstellung nunmehr zu berücksichtigen, dass das noch offene Restvolumen der Deponie mit 7.5.2010 lediglich als Bodenaushubdeponie einzubeziehen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine bessere Oberflächenabdeckung als vorgeschrieben verwendet für die Nachsorge, verpflichtet sie nicht, dass auch die Nachsorgezeit verlängert wird. Darüber hinaus ist der Betrieb der Deponie mittlerweile eingestellt und wurde von der belangten Behörde die Sicherstellung mit €130.812,-- für die Nachsorgephase neu festgesetzt (Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig). Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.3.001.2012
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