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{'item': 'LVwG-AV-1230/001-2016'}

Obsah (4)§ 339§ 13§ 340§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1230/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 339Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Paragraph 339, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

§ 13Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 Gew

O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 340Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort vorliegen.

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder im betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies

§ 340Abs. 3 Gew

O 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Erfolgt die Zurückziehung eines Antrages (hier: mit Schriftsatz vom

  1. 2016), gegenständlich die Zurückziehung der Gewerbeanmeldung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ laut Antrag vom
  2. 2016, und befindet sich das Verfahren infolge der Einbringung einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid der Behörde (hier) auf der Ebene des Landesverwaltungsgerichtes, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des (in Beschwerde gezogenen) Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf E
  3. November 2014, Ra 2014/22/0016, E
  4. Jänner 2014, 2013/07/0235 u.a.)
  5. 2016), gegenständlich die Zurückziehung der Gewerbeanmeldung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ laut Antrag vom
  6. 2016, und befindet sich das Verfahren infolge der Einbringung einer Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid der Behörde (hier) auf der Ebene des Landesverwaltungsgerichtes, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des (in Beschwerde gezogenen) Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 5.3.2015, Ra 2014/02/0159 mit Hinweis auf E
  7. November 2014, Ra 2014/22/0016, E
  8. Jänner 2014, 2013/07/0235 u.a.) Auf Grund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages und der Tatsache, dass die Beschwerde gegen den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Bescheid der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht zurückgezogen worden war, war der gegenständliche Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1230.001.2016

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