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LVwG-AV-1349/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1349/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine RichterinHR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn AE, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.11.2016, Zl. HLA1-P-16187/001, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin, HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn AE, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 21.11.2016, Zl. HLA1-P-16187/001, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Mit Antrag vom
  5. Februar 2016 begehrte der Beschwerdeführer den Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins. Zum Nachweis für seine Lenkberechtigung legte er einen syrischen Führerschein mit Ausstellungsdatum 20.07.2011 des Verkehrsamtes ***, gültig bis 19.07.2019, für die Klasse B vor. Dieser Führerschein wurde durch das Landeskriminalamt der LPD NÖ kriminaltechnisch untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 23.08.2016 wird ausgeführt, dass sich der gegenständliche Führerschein in seiner Beschaffenheit (Format) von ho. bereits untersuchten Formularen und den verfügbaren Informationsmaterial unterscheide; das Formular wurde augenscheinlich „händisch ab-/zugeschnitten“, die Folie sei teilweise offen, das Formular gespalten. Die Beschädigungen/Veränderungen des fraglichen Formulars würden keine zweifelsfreie Aussage über die Echtheit/Gültigkeit zulassen. Bei den Untersuchungen konnten auf der Personalisierungsseite Manipulationsspuren festgestellt werden, die für eine mechanisch/chemische Rasur der Ausfüllschrift sprechen (Beschädigungen der Formularoberfläche und beim Vordrucktext). Die ursprünglichen Einträge konnten mit den verfügbaren Untersuchungsmethoden nicht mehr sichtbar gemacht werden. Aus Sicht des Landeskriminalamtes NÖ wurde der Originalzustand des Führerscheins durch das Zuschneiden und Überschreiben verfälscht und sei der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung nicht gegeben. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller seit August 2015 als Asylwerber in Österreich befinde, wobei ein Führerschein im Verfahren nicht vorgelegt wurde. Wie er nunmehr in den Besitz des Führerscheins gelangt sei, sei der Polizei nicht bekannt. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat dem Beschwerdeführer das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des von ihm vorgelegten Führerscheins mitgeteilt; insbesondere, dass die Untersuchung ergeben habe, dass dieses Dokument eine Fälschung darstelle und die Beschädigungen und Veränderungen des vorgelegten Führerscheins keine zweifelsfreie Aussage über dessen Echtheit bzw. Gültigkeit zulassen. Diesbezüglich werde der Antragsteller aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen andere geeignete Unterlagen zum Nachweis über den Besitz einer Lenkberechtigung des Antragstellers vorzulegen (insbesondere solche über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung). Der Beschwerdeführer hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat hierauf mit Bescheid vom
  6. November 2016 den Antrag des Beschwerdeführers vom
  7. Februar 2016 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines syrischen Führerscheins abgewiesen; dies mit der Begründung, dass aufgrund des von ihm vorgelegten Führerscheins nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Untersuchung der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung nicht gegeben sei, wobei vom Beschwerdeführer auch keine anderen geeigneten Unterlagen zum Nachweis seiner Lenkberechtigung vorgelegt wurden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht geltend, sein Führerschein sei echt und in *** ausgestellt worden. Er könne sich nicht erklären, wieso bei der Überprüfung etwas anderes festgestellt worden sei. Eine Anfrage bei der Behörde in *** würde dies bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
  8. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  9. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  10. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  11. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  12. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  13. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  14. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  15. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
  16. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des
  17. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  18. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,
  19. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat,
  20. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  21. der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  22. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
  23. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  24. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
  25. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
  26. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht. Die Sonderbestimmungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung finden sich im § 23 FSG
  27. Unter welchen Voraussetzungen auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat (hier Syrien) erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist im § 23 Abs. 3 FSG 1997 geregelt. Danach ist die primäre Voraussetzung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist.Die Sonderbestimmungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung finden sich im Paragraph 23, FSG
  28. Unter welchen Voraussetzungen auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat (hier Syrien) erteilten Lenkberechtigung eine österreichische Lenkberechtigung zu erteilen ist, ist im Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 geregelt. Danach ist die primäre Voraussetzung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist. Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs. 3 FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde (VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde (VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Mit der Bestimmung des § 23 Abs. 1 FSG 1997 wird der Zweck verfolgt, dass Nicht-EWR-Angehörigen, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, Gelegenheit gegeben werden soll, ihren Führerschein umschreiben zu lassen. Führerscheinbesitzern und auch den Behörden ist daher eine entsprechende Frist (von sechs Monaten) einzuräumen. Der Gesetzgeber hat demnach mit § 23 Abs. 1 FSG 1997 nach den Erläuterungen jene Fälle im Auge, in denen der Besitzer einer dort genannten Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich schon im Besitz der ausländischen Lenkberechtigung gewesen ist. Gestützt wird dieses Verständnis von der Norm durch die Verknüpfung der Begründung des Wohnsitzes mit dem Besitz einer Lenkberechtigung (im Zusammenhang mit dem Alter des Besitzers) im letzten Halbsatz des ersten Satzes von § 23 Abs. 1 FSG 1997 (VwGH 23.04.2013, GZ 2013/02/0010).Mit der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, FSG 1997 wird der Zweck verfolgt, dass Nicht-EWR-Angehörigen, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, Gelegenheit gegeben werden soll, ihren Führerschein umschreiben zu lassen. Führerscheinbesitzern und auch den Behörden ist daher eine entsprechende Frist (von sechs Monaten) einzuräumen. Der Gesetzgeber hat demnach mit Paragraph 23, Absatz eins, FSG 1997 nach den Erläuterungen jene Fälle im Auge, in denen der Besitzer einer dort genannten Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich schon im Besitz der ausländischen Lenkberechtigung gewesen ist. Gestützt wird dieses Verständnis von der Norm durch die Verknüpfung der Begründung des Wohnsitzes mit dem Besitz einer Lenkberechtigung (im Zusammenhang mit dem Alter des Besitzers) im letzten Halbsatz des ersten Satzes von Paragraph 23, Absatz eins, FSG 1997 (VwGH 23.04.2013, GZ 2013/02/0010). Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei. (VwGH 20.02.2013, GZ 2010/11/0111). Im vorliegenden Fall wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein einer kriminaltechnischen Untersuchung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass das vorgelegte Formular augenscheinlich händisch zugeschnitten wurde (offene Folie, gespaltenes Formular), weiters, dass auf der Personalisierungsseite Manipulationsspuren festgestellt wurden, die für eine mechanisch/chemische Rasur der Ausfüllschrift sprechen (Beschädigungen der Formularoberfläche und beim Vordrucktext); der Originalzustand des Führerscheins wurde durch das Zuschneiden und Überschreiben verfälscht, der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung ist nicht gegeben. Unter diesen Umständen muss auch nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument keinen Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung darstellt (umso mehr, als sich der Beschwerdeführer laut Angaben der Landespolizeidirektion Niederösterreich seit August 2015 als Asylwerber in Österreich befindet, wobei er aber im gesamten Asylverfahren der Behörde keinen Führerschein vorgelegt hat). Wie bereits die Verwaltungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise ausgeführt hat, setzt die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG dem Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheins – davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekanntzugeben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH 20.09.2001, Zl. 2000/11/0331, 24.05.2011, Zl. 2011/11/0045, 24.07.2013, Zl. 2013/11/0089). Wie bereits die Verwaltungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise ausgeführt hat, setzt die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG dem Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheins – davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekanntzugeben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH 20.09.2001, Zl. 2000/11/0331, 24.05.2011, Zl. 2011/11/0045, 24.07.2013, Zl. 2013/11/0089). Im vorliegenden Fall musste die belangte Behörde aufgrund des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamts davon ausgehen, dass mit dem vorgelegten Dokument der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Das Untersuchungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern, ebenso wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, andere geeignete Unterlagen zum Nachweis der von ihm absolvierten Ausbildung und der von ihm erfolgreich abgelegten Prüfung vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat hiezu zunächst keine Stellungnahme abgegeben und in der Beschwerde lediglich ausgeführt, dass der Führerschein sehr wohl echt sei und in *** ausgestellt worden sei, was im Hinblick auf das Ergebnis des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts sowie auf den Umstand, dass dieser angebliche syrische Führerschein im gesamten Asylverfahren vom Beschwerdeführer nie vorgelegt wurde, nach Auffassung des Gerichts als wenig glaubwürdig anzusehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1349.001.2016

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