RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-465/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30NÖ Bauordnung 1996 erstattet und die notwendigen Befunde und Atteste vorgelegt.
Mit Schreiben vom 3. August 2012 wurde durch die DZ GmbH als Bauführer
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 erstattet und die notwendigen Befunde und Atteste vorgelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- November 2011, Zl. 25/2011-BB, wurde Herrn KB und Frau EB die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaues beim bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude in ***, ***, auf dem Grundstück Parzelle .***, KG ***, erteilt. Mit Schreiben vom
- August 2012 wurde durch die Bauwerber
§ 30NÖ Bauordnung 1996 erstattet und die Bauführerbescheinigung vorgelegt.
Dieser Schriftsatz beinhaltet den Vermerk, dass die Fertigstellungsanzeige gleichzeitig auch als Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz anzusehen sei.Mit Schreiben vom 7. August 2012 wurde durch die Bauwerber
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 erstattet und die Bauführerbescheinigung vorgelegt. Dieser Schriftsatz beinhaltet den Vermerk, dass die Fertigstellungsanzeige gleichzeitig auch als Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz anzusehen sei. 1.
- Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. WAS-5/2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** aus Anlass der Änderung der Berechnungsfläche für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 2.413,37 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 195,15 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 487,68 m² herangezogen wurde:Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, Zl. WAS-5/2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde *** aus Anlass der Änderung der Berechnungsfläche für die Liegenschaft in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. .***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 2.413,37 (inklusive Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde als Berechnungsfläche vor der Änderung eine Fläche von 195,15 m² ermittelt, während als Berechnungsfläche nach der Änderung eine Fläche von 487,68 m² herangezogen wurde: Ermittlung der Berechnungsfläche I. Bestand nach der Änderungrömisch eins. Bestand nach der Änderung Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte mal zu versorgende Geschoße Fläche Wohnhaus 317,52 m² 158,76 m² x (2 + 1) 476,28 m² Garage 0,00 m² 0,00 m² x (0 + 1) 0,00 m² 490,00 m² Anteil der bebauten Fläche: 476,28 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 76,00 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) 11,40 m² Berechnungsfläche nach der Änderung 487,68 m² II Bestand vor der Änderung:römisch zwei Bestand vor der Änderung: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte mal zu versorgende Geschoße Fläche Wohnhaus 150,95 m² 75,48 m² x (1 + 1) 150,95 m² Garage 28,86 m² 14,43 m² x (1 + 1) 28,86 m² Anteil der bebauten Fläche: 179,81 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 102,26 m² (maximal von 500 m² = 75 m²) 15,34 m² Berechnungsfläche nach der Änderung 195,15 m²
- unbebaute Fläche: 15% von 488,00 m² (maximal von 500 m²) 73,20 m² ergibt eine Berechnungsfläche von b) 409,20 m² 1.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2015 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Liegenschaft überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde, sodass bei der Berechnung § 6 Abs. 3 lit. b NÖ GWLG anzuwenden sei. Das gesamte Erdgeschoß werde nur für landwirtschaftliche Zwecke herangezogen (Verkostungsbereich), eine Schlafmöglichkeit sei im EG nicht vorhanden. Eine Wohnnutzung im Sinne von Beherbergung sei nur für den mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligten Flächenbereich und dies auch nicht ganzjährig gegeben. Indem es auf die überwiegende Nutzung eines Gebäudes ankomme, habe die Abgabenbehörde dies im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2015 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Liegenschaft überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde, sodass bei der Berechnung Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ GWLG anzuwenden sei. Das gesamte Erdgeschoß werde nur für landwirtschaftliche Zwecke herangezogen (Verkostungsbereich), eine Schlafmöglichkeit sei im EG nicht vorhanden. Eine Wohnnutzung im Sinne von Beherbergung sei nur für den mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligten Flächenbereich und dies auch nicht ganzjährig gegeben. Indem es auf die überwiegende Nutzung eines Gebäudes ankomme, habe die Abgabenbehörde dies im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen. 1.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. WAS-5/2015, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass im Erhebungsbogen für die Bemessung der Wasseranschlussabgabe vom 16.8.2007 der Bestand eines Wohnhauses mit einer Fläche von 150,95 m² und einem mit Wasser zu versorgenden Geschoß aufscheine. Der Behörde liege kein Antrag gem. § 15 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 auf Änderung des Verwendungszweckes der bisherigen Wohnung auf landwirtschaftliche Nutzung/Verkostungsbereich vor, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Zitierung der als maßgeblich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass im Erhebungsbogen für die Bemessung der Wasseranschlussabgabe vom 16.8.2007 der Bestand eines Wohnhauses mit einer Fläche von 150,95 m² und einem mit Wasser zu versorgenden Geschoß aufscheine. Der Behörde liege kein Antrag gem. Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 auf Änderung des Verwendungszweckes der bisherigen Wohnung auf landwirtschaftliche Nutzung/Verkostungsbereich vor, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. 1.
- Mit Schreiben vom
- April 2016 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Liegenschaft überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde, weshalb bei der Berechnung § 6 Abs. 3 lit. b NÖ GWLG anzuwenden sei. Das gesamte Erdgeschoß werde nur für landwirtschaftliche Zwecke herangezogen (Verkostungsbereich und landwirtschaftliche Arbeitsflächen), eine Schlafmöglichkeit sei dort nicht vorhanden. Eine Wohnnutzung im Sinne von Beherbergung liege nur für den mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligten Flächenbereich vor und dies auch nicht ganzjährig. Dieser Flächenbereich sei zum restlichen landwirtschaftlich genutzten Bereich untergeordnet (ca. 1/3). Der Gesetzgeber gehe bei Wohngebäuden davon aus, dass diese vorwiegend Wohnzwecken dienen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Die Wohneinheit im Erdgeschoß sei zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Dachgeschoßausbaues als solche nicht mehr in Bestand gewesen, sondern bereits landwirtschaftlich genutzt worden.Mit Schreiben vom
- April 2016 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die gegenständliche Liegenschaft überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde, weshalb bei der Berechnung Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ GWLG anzuwenden sei. Das gesamte Erdgeschoß werde nur für landwirtschaftliche Zwecke herangezogen (Verkostungsbereich und landwirtschaftliche Arbeitsflächen), eine Schlafmöglichkeit sei dort nicht vorhanden. Eine Wohnnutzung im Sinne von Beherbergung liege nur für den mit Bescheid vom 23.11.2011 bewilligten Flächenbereich vor und dies auch nicht ganzjährig. Dieser Flächenbereich sei zum restlichen landwirtschaftlich genutzten Bereich untergeordnet (ca. 1/3). Der Gesetzgeber gehe bei Wohngebäuden davon aus, dass diese vorwiegend Wohnzwecken dienen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Die Wohneinheit im Erdgeschoß sei zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Dachgeschoßausbaues als solche nicht mehr in Bestand gewesen, sondern bereits landwirtschaftlich genutzt worden. Hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung eines Gebäudes habe die Abgabenbehörde Erhebungen über die tatsächliche Nutzung zu pflegen und dürfe sich hierbei nicht alleinig auf baubehördliche Bewilligungen oder angezeigte Maßnahmen stützen. Das NÖ GWLG beinhalte diesbezüglich keine Anknüpfungspunkte als Tatbestandsmerkmale. Hingegen entstehe ein Abgabenanspruch erst mit Einlangen einer Veränderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 2 NÖ GWLG bei der Abgabenbehörde. Eine derartige Veränderungsanzeige sei jedoch bis dato nicht bei der Abgabenbehörde eingebracht worden. Somit bestehe keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer Wasseranschlussergänzungsabgabe durch die Abgabenbehörde.Hingegen entstehe ein Abgabenanspruch erst mit Einlangen einer Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 2, NÖ GWLG bei der Abgabenbehörde. Eine derartige Veränderungsanzeige sei jedoch bis dato nicht bei der Abgabenbehörde eingebracht worden. Somit bestehe keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer Wasseranschlussergänzungsabgabe durch die Abgabenbehörde. Es werde um Behebung des angefochtenen Bescheides oder Abänderung im Sinne dieser Darstellung ersucht.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7: Wasseranschlußabgabe § 6
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6,
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Ergänzungsabgabe §
- Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.Paragraph 7, Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Veränderungsanzeige § 13.
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).Paragraph 13,
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner § 15.
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.Paragraph 15,
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens des Beschwerdeführers das Entstehen eines Abgabenanspruches und die rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer Wasseranschlussergänzungsabgabe durch die Abgabenbehörde in Abrede gestellt wurde. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschoßflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschoßflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. 3.1.
- Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschoßen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche VwGH vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 19.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung –
§ 30
NÖ Bauordnung 1996 erfüllt die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien nicht (mag auch der Beisatz „Die Fertigstellungsanzeige ist gleichzeitig auch als Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz anzusehen“ enthalten sein) - vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Da den Gemeindebehörden keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung –
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 erfüllt die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien nicht (mag auch der Beisatz „Die Fertigstellungsanzeige ist gleichzeitig auch als Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz anzusehen“ enthalten sein) - vorlag, erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mangels Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.465.001.2016