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{'item': 'LVwG-AV-931/001-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133§ 24§ 8Art. 130§ 17§ 13§ 3§ 10§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-931/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe bestätigt wird, dass die Entziehung der Lenkberechtigung lediglich für die Klassen AM, B, BE und F erfolgt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit Maßgabe bestätigt wird, dass die Entziehung der Lenkberechtigung lediglich für die Klassen AM, B, BE und F erfolgt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist (die gegenständlich angefochtene Entscheidung nicht berücksichtigend) im Besitz der Lenberechtigung der Klasse AM, B, BE und F. Auf Grund einer schriftlichen anonymen Mitteilung, eingelangt bei der belangten Behörde am

  1. Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer als Kraftfahrzeuglenker möglicherweise eine Gefahr darstelle, wurde seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, BE und F eingeleitet. Nach Vorladung des Beschwerdeführers zur belangten Behörde (Amtsarzt) wurden seitens der Amtsärztin der belangten Behörde weitere Befunde für eine Beurteilung benötigt. Konkret wurden Befunde bzw. eine Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin und eines Facharztes für Neurologie gefordert. Diese ergänzenden Facharztbefunde wurden auf Grund folgender festgestellter Leiden bzw. Erkrankungen des Beschwerdeführers gefordert: „komplex fokale Epilepsie, ACMD Insult unter T-ASS, KHK 2 Gefäßerkrankung, Isch. CMP mit hochgradig reduzierter LV Funktion, St.p. MCI 2000, St.p. Subarachnoidalblutung und Aneurysmaclipping ACA re, St.p. ACM Insult re 2000 und 2006, St.p. PE 2009“. Aus einem Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom
  2. Juli 2016 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aus internistischer Sicht kein Einwand „gegen die geplante Führerscheinverlängerung“ besteht. Es kann daher davon ausgegangenen werden, dass aus internistischer Sicht auch kein Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. August 2016, GFS1-F-07578/002, wurde der Beschwerdeführer

§ 24Abs. 4 i

Vm § 8 FSG aufgefordert bis spätestens 26.8.2016 einen neurologischen Facharztbefund vorzulegen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2016, GFS1-F-07578/002, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, FSG aufgefordert bis spätestens 26.8.2016 einen neurologischen Facharztbefund vorzulegen. Aus dem ärztlichem Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom

  1. August 2016 ergibt sich zusammenfassend Folgendes: „Zusammenfassend bestehen bei Hr. WH ein Zustand nach dreimaligem Insult, sowie eine komplex fokale Epilepsie, wobei der letzte Anfall 2009 stattgefunden haben dürfte. Ein EEG Befund ist nicht vorliegend. Hr. WH ist auf Levetiracetam eingestellt. Da auch der Verdacht auf eine beginnende Demenz besteht, empfehle ich die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung bzw. Fahrtauglichkeitsüberprüfung sowie EEG und Bestimmung des Levetiracetamspiegels. Aus fachärztlicher Sicht ist Herr WH nicht zum Lenken eines KFZ’s der Gruppe 1 geeignet.“ Sodann wurde seitens der Amtsärztin der belangten Behörde mit Gutachten vom
  2. August 2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer

§ 8FSG nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „Ablehnende fachärztliche Stellungnahme, beginnende Demenz, Z. n. 3 x Schlaganfällen, Verlangsamung“Sodann wurde seitens der Amtsärztin der belangten Behörde mit Gutachten vom 25. August 2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 8, FSG nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: „Ablehnende fachärztliche Stellungnahme, beginnende Demenz, , Z. n. 3 x Schlaganfällen, Verlangsamung“ In weiterer wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F ab Zustellung dieses Bescheides auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet seinen Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom

  1. September 2016 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass sich aus den vorliegenden Befunden keine eindeutige Empfehlung zum Führerscheinentzug ergebe und eine Überprüfungsfahrt und noch diverse Befunde fehlen um sich ein Gesamtbild zu verschaffen. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Aktenlage seinen Führerschein am
  2. September 2016 bei der belangten Behörde abgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (eingelangt bei dieser am
  3. November 2016) einen klinisch-psychologischen Befund vorgelegt. Aus diesem ergibt sich zusammenfassend Folgendes: „Die psychologische Untersuchung (siehe Untersuchungsverfahren) zeigt deutliche Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit (kognitives Tempo, kognitive Flexibilität), Gedächtnis (Lern- und freie Abrufleistung), Sprache (lnstruktionsverständnis, Auffassung, Abstraktionsvermögen) und Visuokonstruktion. Leichtere Einschränkungen in den Exekutivfunktionen soweit geprüft. Evidente, sehr beeinträchtigende Hörstörung, lt. Pat. keine Hörgeräte. Es bestehen darüber hinaus auch Hinweise für eine eingeschränkte visuelle Wahrnehmungsleistung; In einem Test zur visuellen Überblicksgewinnung kommt es zu 19 Auslassungen beidseits (entspricht einem Drittel ausgelassener Reize). MMSE am 13.10.2016: 20/30, UT am 13.10.2016: 08/10 In Summe finden sich auffällige kognitive Beeinträchtigungen, die prinzipiell mit einer dementiellen Entwicklung in Einklang zu bringen sind (siehe oben Verdachtsdiagnose neurologischer Befundbericht). Im Besonderen weisen verkehrsrelevante Funktionen wie kognitive Tempoleistungen, kognitive Flexibilität und visuelle Überblickgewinnung signifikante Einschränkungen auf. Darüber hinaus ergebt sich während der Untersuchung ein hochgradiger Verdacht auf relevante Störungen in Hör- und Sehvermögen. Die Einsicht in kognitive und Sinneseinschränkungen ist deutlich reduziert. In Summe bestehen aus neuropsychologischer Sicht hochgradige Zweifel an der Fahrtauglichkeit.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Anwendung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

§ 3Abs.

1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9). § 8 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 8, Absatz 3, FSG lautet: „Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; (…)“ § 24 Abs. 4 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz 4, FSG lautet: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25Abs.

2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs.

4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Gutachtes der Amtsärztin der belangten Behörde, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht besitzt. Dies ist auf Grund der Aktenlage, insbesondere in Zusammenschau mit der fachärztlichen Befundung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom

  1. August 2016 (auch hieraus ergibt sich eindeutig dass der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht nicht zum Lenken eines KFZ´s der Gruppe 1 geeignet ist), zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden und wird nunmehr auch durch den klinisch-psychologischen Befund (eingelangt am
  2. November 2016) bestätigt. Auf Grund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung mit der fachärztlichen Befundung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom
  3. August 2016 ergab sich daher zweifelsfrei eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des § 8 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers. Es liegt daher – derzeit – beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.Auf Grund des zweifelsfreien amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung mit der fachärztlichen Befundung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom
  4. August 2016 ergab sich daher zweifelsfrei eine gesundheitliche Nichteignung im Sinne des Paragraph 8, FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen des Beschwerdeführers. Es liegt daher – derzeit – beim Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG nicht vor, sodass seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde. Die Entziehung konnte jedoch auf die Klassen AM, B, BE und F beschränkt werden, da entsprechend der Aktenlage der Beschwerdeführer ausschließlich diese besitzt. Demnach besitzt der Beschwerdeführer nunmehr keine Lenkberechtigung der Klassen C1, C, C1E und CE, sodass diese auch nicht entzogen werden müssen bzw. können. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.931.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.