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{'item': 'LVwG-AV-979/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-979/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn IB, geb. ***, vertreten durch Herrn Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.07.2015, Zl. MIS3-F-09, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den am 22.12.2011 beim Landeshauptmann von Wien, Abteilung 35 des Magistrates der Stadt Wien, gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger einer Österreicherin gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den ebendort mit Eingabe vom 13.07.2012 gestellten Antrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen.Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie den ebendort mit Eingabe vom 13.07.2012 gestellten Antrag auf Inlandsantragstellung abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen worden sei, was ein absolutes Erteilungshindernis im Hinblick auf die gestellten Anträge darstelle. Verneint wurde auch die Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte der Ehefrau des Beschwerdeführers, da sich keine Hinweise ergeben hätten, wonach diese bei Nichtgewährung des Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „
  3. Die Bescheide vom 27.07.2015 werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten und erheben die Bw ihr bisheriges Vorbringen auch zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
  4. Die Bw haben am 24.05.2012 den Antrag auf Erteilung von fremdenrechtlichen Bewilligungen gestellt.
  5. Nach Ansicht der Bw sind die geltend gemachten Abweisungsgründen nicht gegeben.
  6. a. IB ist 12/2005 in das Bundesgebiet eingereist, er hat das Bundesgebiet 02/2008 wieder verlassen, während dieser Zeit war sein Asyl-Verfahren anhängig, in dieser Zeit hat IB bei seiner Schwester KC in *** gewohnt, welchen Asyl-Verfahren positiv abgeschlossen hatte.IB ist 12 aus 2005, in das Bundesgebiet eingereist, er hat das Bundesgebiet 02 aus 2008, wieder verlassen, während dieser Zeit war sein Asyl-Verfahren anhängig, in dieser Zeit hat IB bei seiner Schwester KC in *** gewohnt, welchen Asyl-Verfahren positiv abgeschlossen hatte. 06/2008 ist IB in das Bundesgebiet wieder eingereist, seit 06/2008 ist IB ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig. Von 06/2008 - 09/2009 war IB wieder bei seiner Schwester KC wohnhaft, von 09/2009 - 12/2012 war er wohnhaft in *** gemeinsam mit seiner Ehefrau HB, geb. ***, österreichischer Staatsbürger, seit 12/2012 ist IB gemeinsam mit seiner Ehefrau nach *** in die gemeinsame Ehe-und Mietwohnung gezogen.06 aus 2008, ist IB in das Bundesgebiet wieder eingereist, seit 06 aus 2008, ist IB ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig. Von 06 aus 2008, - 09 aus 2009, war IB wieder bei seiner Schwester KC wohnhaft, von 09 aus 2009, - 12 aus 2012, war er wohnhaft in *** gemeinsam mit seiner Ehefrau HB, geb. ***, österreichischer Staatsbürger, seit 12 aus 2012, ist IB gemeinsam mit seiner Ehefrau nach *** in die gemeinsame Ehe-und Mietwohnung gezogen. Die Eheschließung mit HB erfolgte am Standesamt *** am 12.01.2010, diese Ehe ist aufrecht, es besteht ein gemeinsamer Haushalt. IB hat den Beruf des Isolierer, welchen er 1992 - 2000 in *** ausgeübt hat, für diesen Beruf besteht auch im Bundesgebiet ein reger Bedarf, welcher durch Arbeitslose nicht ausgefüllt werden kann. b. AB wurde in *** geboren, sie ist 09/2009 nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig, sie besuchten *** Vierklassenhauptschule, hierauf ein Jahr polytechnische Klasse, hierauf 3 Jahre Handelsschule in ***.Ausschussbericht wurde in *** geboren, sie ist 09 aus 2009, nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhältig, sie besuchten *** Vierklassenhauptschule, hierauf ein Jahr polytechnische Klasse, hierauf 3 Jahre Handelsschule in ***. Sie beabsichtigt, den Beruf Krankenschwester anschließend zu erlernen. AB beherrscht die deutsche Sprache in Schrift und Wort fließend.Ausschussbericht beherrscht die deutsche Sprache in Schrift und Wort fließend. c. LB wurde geboren im Kosovo, er ist seit 09/2009 nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Er besuchte die
  7. Klasse Volksschule in ***, die Klassen 2.,
  8. und
  9. in ***, er besucht ab 09/2015 die Hauptschulen ***, ist Mitglied des Fußballklub *** und spielt dort in der Kampfmannschaft.LB wurde geboren im Kosovo, er ist seit 09 aus 2009, nach Österreich gekommen und seit damals ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Er besuchte die
  10. Klasse Volksschule in ***, die Klassen 2.,
  11. und
  12. in ***, er besucht ab 09 aus 2015, die Hauptschulen ***, ist Mitglied des Fußballklub *** und spielt dort in der Kampfmannschaft. d. RB wurde in *** geboren und kam 09/2009 das Bundesgebiet, in welchem er ohne Unterbrechung ständig aufhältig ist. Er besuchten *** Vierklassenhauptschule, ein Jahr polytechnische Klasse, ab 09/2015 besucht er die Handelsschule in ***. Er ist gleichfalls Mitglied des Fußballklub ***, spielt in der Kampfmannschaft und hält für jedes aktive spielen Taschengeld.RB wurde in *** geboren und kam 09 aus 2009, das Bundesgebiet, in welchem er ohne Unterbrechung ständig aufhältig ist. Er besuchten *** Vierklassenhauptschule, ein Jahr polytechnische Klasse, ab 09 aus 2015, besucht er die Handelsschule in ***. Er ist gleichfalls Mitglied des Fußballklub ***, spielt in der Kampfmannschaft und hält für jedes aktive spielen Taschengeld.
  13. Sämtliche vier Bw beherrschen so in die deutsche Sprache in Schrift und Wort, sind im Bundesgebiet seit vielen Jahren aufhältig, besuchen wir die Pflichtschulen und Fortbildungs-Schulen, haben zum Heimatland keine wie immer gearteten Beziehungen, die finanzielle Unterstützung ist gegeben durch den leiblichen Bruder von IB, Herrn IsB, wohnhaft in ***, berufstätig als Isolierer, sowie durch die Ehefrau des IB. Sämtliche vier Bw sind im Besitz einer e-card desö.SV-Träger, sämtliche vier Bw haben denö.SV-Träger jedoch bisher noch niemals in Anspruch genommen.
  14. die österreichische Ehefrau von IB lebt gemeinsam mit IB und den anderen drei Bw gemeinsam im selben Haushalt, sie ist berufstätig, gelegentlich ist sie aufgrund der herrschenden Arbeitsmarktlage ohne Beschäftigung, bezieht jedoch über AMS Zahlungen.
  15. Unrichtig ist die Feststellung, daß die Inlandsantragstellung unzulässig ist. Dies bereits aus den obigen Ausführungen, die Antragstellung im Heimatland auf der ö.Vertretungsbehörde würde s ä m t l i c h e Familienmitglieder aus der bisherigen Umgebung gewaltsam entfernen, sämtliche Bw müßten die drei Kinder von IB ihre schulische Ausbildung mit Gewalt abschließen, obwohl s ä m t l i c h e vier Bw im Bundesgebiet beruflich, schulisch und insb. familiär vollständig integriert sind.
  16. Den Bw ist die Entscheidung zum Heiligen DERECI bekannt. Wie bereits ausgeführt, wird bei einer negativen Antragserledigung die österreichische Ehefrau des IB gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen, für sie bedeutet dies eine völlige Zerstörung ihres Lebens, einen Lebenszweck kann seine Ehefrau im Heimatland nicht finden, aufgrund ihres Alters (bereits 55 Lebensjahre alt !) kann sie im Kosovo keinen Lebensunterhalt sich verschaffen. Den Bw ist die Entscheidung zum Heiligen ZAMBRANO bekannt. Zu diesem Fall wird der Entscheidung gemäß zitiert, daß “….. lediglich in Ausnahmesituationen…..“ eine “Ausnahmesituation“ vorliegt, den Bw ist jedoch dazu nicht bekannt, in welchem Fall eine derartige “Ausnahmesituation“ angenommen und festgestellt wird. Zum Vorliegen dieser gebetsmühlenartig zitierten Entscheidungen finden sich jedoch nicht einmal in Ansätzen Begründungsausführungen, weshalb gerade in d i e s e m Fall diese “Ausnahmesituation“ verneint wird. Nach Ansicht der Bw liegt daher eine bloße Scheinbegründung vor, welchem konkreten Sachverhalt mit Absicht vorbeigeht und diesen unberücksichtigt lässt.
  17. Die Bw stellen die B E S C H W E R D E A N T R Ä G E in Stattgebung dieser Beschwerden möge die Beschwerdebehörde die angefochtenen Bescheide vom 27.07.2015 dahingehend abändern, daß den Anträgen auf Erteilung von fremdenrechtlichen Bewilligungen stattgegeben wird, andernfalls diese Bescheide aufheben und die Verwaltungssachen zu neuerlichen Verhandlungen Entscheidung an die Behörde Erstinstanz zurückverweisen.
  18. Der Bar-Einzahlungsbeleg über Euro 120,--an Beschwerde-Gebühren wird gleichzeitig übermittelt. AB IB LB RB“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  19. September 2016 an den Beschwerdeführer IB z.Hd. seinem rechtsfreundlichen Vertreter, erging folgende Aufforderung: „Im Hinblick auf die Beschwerde des Herrn IB gegen den, im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erlassenen Bescheid vom 27.07.2015, Zl. MIS3-F-09, ergeht die Aufforderung, zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG, falls vorhanden, folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse der Frau HB, Ehegattin des Beschwerdeführers, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:Paragraph 11, Absatz 5, NAG, falls vorhanden, folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse der Frau HB, Ehegattin des Beschwerdeführers, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln: ● Jahreslohnzettel 2015 ● Einkommenssteuerbescheid 2015 ● Lohnzettel 2015 bis inklusive September 2016 ● Nachweise über die tatsächliche Auszahlung der Löhne im Jahr 2015 bis inklusive September 2016 (Auszüge Dienstnehmer oder Dienstgeberkonto) ● sonstige Nachweise über das Einkommen in diesem Zeitraum ● eine aktuelle Auskunft des KSV 1870 (auch betreffend die Person des Beschwerdeführers) Weiters ergeht die Aufforderung, binnen oben genannter Frist folgende Unterlagen vorzulegen: ● im Hinblick auf den aktuellen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers und den HWS seiner Ehegattin einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; ● Sprachnachweis gemäß § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung 23.07.2014 nicht älter als ein Jahr sein darf. (Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.06.2014, Zl. VGW-151/059/11217/2014-18, wurde als zuständige Behörde für den gegenständlichen Antrag der Landeshauptmann von Niederösterreich festgestellt. Der verfahrensleitende Antrag ist dort am 23.07.2014 eingelangt.)Sprachnachweis gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung 23.07.2014 nicht älter als ein Jahr sein darf. (Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.06.2014, Zl. VGW-151/059/11217/2014-18, wurde als zuständige Behörde für den gegenständlichen Antrag der Landeshauptmann von Niederösterreich festgestellt. Der verfahrensleitende Antrag ist dort am 23.07.2014 eingelangt.) ● eine aktuelle Strafregisterauskunft des Heimatstaates des Beschwerdeführers;“ Mit Schreiben vom 21.10.2016 wurden folgende, dort so benannte, Unterlagen vorgelegt: „HB AMS vom 11.08.2016 “ “ “ “ “ 24.09.2016 Meldebestätigung für HB vom 01.12.2015 “ “ “ RB vom 01.12.2015 “ “ “ LB vom 01.12.2015 “ “ “ AB vom 01.12.2015 “ “ “ Ausschussbericht vom 01.12.2015 “ “ “ IB vom 01.12.2015 Sprach-Diplom Deutsch Stufe A-1 von IA GmbH Strafregister-Auszug der Republik Kosovo vom 05.10.2016 mit Apostille vom 05.10.2016 KSV 1870 Auskunft für IB Mietvertrag für ***, ***, vom 01.12.2015, lauten auf HB und IB“ Im Übrigen wurde auf die bereits vorgelegten Urkunden verwiesen. Aufgrund des Inhaltes der zur Entscheidung vorgelegten Akten der belangten Behörde und des Inhaltes des gegenständlichen Aktes des LVwG NÖ, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 22.12.2011 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG beim Landeshauptmann von Wien, Abteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien, gestellt. Die persönliche Antragstellung wurde am 01.03.2012 nachgeholt.Der Beschwerdeführer hat am 22.12.2011 schriftlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG beim Landeshauptmann von Wien, Abteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien, gestellt. Die persönliche Antragstellung wurde am 01.03.2012 nachgeholt. In diesem Verfahren wurde mit Fax vom
  20. Mai 2012 ein Diplom vom
  21. April 2012 betreffend die Person des nunmehrigen Beschwerdeführers über die bestandene Prüfung “Österreichisches Sprachdiplom Deutsch-A1 Grundstufe Deutsch 1“, abgelegt am Prüfungszentrum IA GmbH, vorgelegt. Am 13.07.2012 hat der Beschwerdeführer, ebenfalls bei der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien, einen Antrag auf Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt.Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt. Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 an den Bundesminister für Inneres wurde ein Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG (AVG), unter anderem betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels des nunmehrigen Beschwerdeführers, gestellt.Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 an den Bundesminister für Inneres wurde ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG (AVG), unter anderem betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels des nunmehrigen Beschwerdeführers, gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat als zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag/der Säumnisbeschwerde zuständiges Gericht mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. VGW -151/059/11217/2014-18, gemäß § 28 Abs. 1,31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG, den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den am 22.12.2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen.Das Verwaltungsgericht Wien hat als zur Entscheidung über diesen Devolutionsantrag/der Säumnisbeschwerde zuständiges Gericht mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. VGW -151/059/11217/2014-18, gemäß Paragraph 28, Absatz eins,,31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den am 22.12.2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen. In seiner Begründung hat das Verwaltungsgericht Wien auf Seite 11 unter Punkt
  22. ausgeführt wie folgt: „Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gehörten Aussagen, untermauert durch die vorgelegten bzw. im Verfahren eingeholten Urkunden und Bescheinigungen, wird festgestellt, dass die Antragsteller, seit sie sich in Österreich aufhalten, immer nur in niederösterreichischen Gemeinden gewohnt haben. Die Kinder AB, RB und LB sind zu überhaupt keinem Zeitpunkt in der Unterkunft der Ehegattin von IB in ***, ***, wohnhaft oder aufhältig gewesen. Bei den Meldungen der Kinder an der *** Adresse der Ehegattin handelt es sich daher lediglich um Scheinmeldungen. IB betreffend ist zunächst festzuhalten, dass bezüglich der mit Frau HB geschlossenen Ehe gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es sich hierbei bloß um eine Aufenthaltsehe handelt. Nach den bisher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien getätigten Beweisaufnahmen lässt sich dieser Verdacht zwar noch nicht mit der für eine derartige Feststellung gebotenen Sicherheit erhärten. Davon ausgehend kann die Behauptung der Eheleute, man habe sich früher immer wieder zu den Wochenenden in den jeweiligen Wohnungen in *** bzw. im *** gemeinsam aufgehalten, nicht sicher widerlegt werden. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Ehegattin in der Verhandlung steht aber fest, dass im Entscheidungszeitpunkt zwischen den Eheleuten jedenfalls keinem Sinne des Art. 8 EMRK maßgebliches Ehe-und Familienleben mehr entfaltet wird. Aufgrund der gehörten Aussagen lässt sich zwar die Behauptung, es sei früher ein Ehe- und Familienleben geführt worden, nicht eindeutig widerlegen, doch ist selbst in diesem Fall als erwiesen anzusehen, dass IB den Mittelpunkt einer Lebensinteressen zu keinem Zeitpunkt in *** hatte. Aus seiner eigenen Aussage noch mehr aus jener seiner Gattin ergibt sich, dass selbst für den Zeitraum des behaupteten noch intakten Ehe-und Familienlebens von keinen längeren Aufenthalt an der Wohnadresse der Ehegattin als für ein oder zwei Nächte oder ein oder zwei Tage, jeweils nur an manchen Wochenenden, auszugehen ist. Die maßgeblichen sozialen Bezugspunkte von IB haben dagegen in seinen jeweiligen niederösterreichischen Wohnsitzgemeinden bestanden, wo die von ihm versorgten Kinder wohnten, zur Schule gingen und wo er selbst eine soziale Verwurzelung erzielt hat, manifestiert etwa in dem Umstand, dass er über Jahre zum Kader eines örtlichen Fußballvereins zielte und über Einstellungszusagen eines in der Gegend ansässigen Unternehmens verfügte.„Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gehörten Aussagen, untermauert durch die vorgelegten bzw. im Verfahren eingeholten Urkunden und Bescheinigungen, wird festgestellt, dass die Antragsteller, seit sie sich in Österreich aufhalten, immer nur in niederösterreichischen Gemeinden gewohnt haben. Die Kinder AB, RB und LB sind zu überhaupt keinem Zeitpunkt in der Unterkunft der Ehegattin von IB in ***, ***, wohnhaft oder aufhältig gewesen. Bei den Meldungen der Kinder an der *** Adresse der Ehegattin handelt es sich daher lediglich um Scheinmeldungen. IB betreffend ist zunächst festzuhalten, dass bezüglich der mit Frau HB geschlossenen Ehe gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es sich hierbei bloß um eine Aufenthaltsehe handelt. Nach den bisher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien getätigten Beweisaufnahmen lässt sich dieser Verdacht zwar noch nicht mit der für eine derartige Feststellung gebotenen Sicherheit erhärten. Davon ausgehend kann die Behauptung der Eheleute, man habe sich früher immer wieder zu den Wochenenden in den jeweiligen Wohnungen in *** bzw. im *** gemeinsam aufgehalten, nicht sicher widerlegt werden. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Ehegattin in der Verhandlung steht aber fest, dass im Entscheidungszeitpunkt zwischen den Eheleuten jedenfalls keinem Sinne des Artikel 8, EMRK maßgebliches Ehe-und Familienleben mehr entfaltet wird. Aufgrund der gehörten Aussagen lässt sich zwar die Behauptung, es sei früher ein Ehe- und Familienleben geführt worden, nicht eindeutig widerlegen, doch ist selbst in diesem Fall als erwiesen anzusehen, dass IB den Mittelpunkt einer Lebensinteressen zu keinem Zeitpunkt in *** hatte. Aus seiner eigenen Aussage noch mehr aus jener seiner Gattin ergibt sich, dass selbst für den Zeitraum des behaupteten noch intakten Ehe-und Familienlebens von keinen längeren Aufenthalt an der Wohnadresse der Ehegattin als für ein oder zwei Nächte oder ein oder zwei Tage, jeweils nur an manchen Wochenenden, auszugehen ist. Die maßgeblichen sozialen Bezugspunkte von IB haben dagegen in seinen jeweiligen niederösterreichischen Wohnsitzgemeinden bestanden, wo die von ihm versorgten Kinder wohnten, zur Schule gingen und wo er selbst eine soziale Verwurzelung erzielt hat, manifestiert etwa in dem Umstand, dass er über Jahre zum Kader eines örtlichen Fußballvereins zielte und über Einstellungszusagen eines in der Gegend ansässigen Unternehmens verfügte. Fest steht ferner aufgrund der gehörten Aussagen, insbesondere jener der Ehegattin, dass die Eheleute seit März 2013 jedenfalls getrennte Wege gegangen sind. Eine Wohnmöglichkeit für IB an der *** Anschrift seiner Ehegattin konnte, selbst wenn man annehmen wollte, dass dies früher noch anders gewesen sei, spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben. Festgestellt wird weiter, und ergibt sich diese Feststellung ebenfalls aufgrund der in der Verhandlung gehörten Aussagen, dass die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt haben, die Wohnung von Frau HB als ständige Unterkunft zu benützen.“ In seinen Erwägungen (ab Punkt 7 auf Seite 13) hat das Verwaltungsgericht Wien ausgeführt: “Eine Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in der Sache selbst kann im Grunde des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG nur dann gegeben sein, wenn die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Entscheidung nicht nachgekommen, die Behörde also zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet und dabei säumig geworden ist.“Eine Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in der Sache selbst kann im Grunde des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nur dann gegeben sein, wenn die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Entscheidung nicht nachgekommen, die Behörde also zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet und dabei säumig geworden ist. Eine Verpflichtung, durch Bescheid in der Sache selbst entscheiden kann für die Behörde aber klarerweise nur dann bestehen, wenn diese überhaupt auch zur Entscheidung zuständig ist. Bezogen auf die Zuständigkeitsregelungen der §§ 3 und 4 NAG ist demnach auf den Wohnsitz der Antragsteller anzuknüpfen.Eine Verpflichtung, durch Bescheid in der Sache selbst entscheiden kann für die Behörde aber klarerweise nur dann bestehen, wenn diese überhaupt auch zur Entscheidung zuständig ist. Bezogen auf die Zuständigkeitsregelungen der Paragraphen 3 und 4 NAG ist demnach auf den Wohnsitz der Antragsteller anzuknüpfen. Wie die Materialien (vgl. RV, 952 dB XXII. GP) hierzu festhalten, richtet sich der in Wie die Materialien vergleiche RV, 952 dB römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hierzu festhalten, richtet sich der in § 4 NAG verwendete Begriff des Wohnsitzes nach § 1 Abs. 6 MeldeG:Paragraph 4, NAG verwendete Begriff des Wohnsitzes nach Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG: Gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der vom Gesetzgeber in § 4 NAG verwendete Wohnsitzbegriff wirft insofern Auslegungsprobleme auf, als es nach den melderechtlichen Bestimmungen denkbar erscheint, dass eine Person zwei oder mehrere Wohnsitze (aber immer nur einen Hauptwohnsitz) haben kann. Wie die Materialien aber weiterhin klarstellen, soll mit dieser Anknüpfung lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd. Art. 6 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 7 MeldeG im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren in vielen Fällen nicht abgestellt werden kann, weil von Fremden, die sich z.B. als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nur kurzfristig in Österreich aufhalten, die Absicht der Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in Österreich nicht angenommen werden kann. Da die prorogatio fori dem österreichischen Verwaltungs(verfahrens)recht jedoch fremd ist, muss im NAG-Verfahren bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd § 1 Abs. 6 MeldeG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit wohl auf jenen abgestellt werden, zu welchem dieser (im Sinne des § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG) das überwiegende Naheverhältnis hat. Anders gedeutet würde man zum verfassungswidrigen Ergebnis gelangen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd § 1 Abs. 6 MeldeG zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden in derselben Sache gegeben sein müsste.Der vom Gesetzgeber in Paragraph 4, NAG verwendete Wohnsitzbegriff wirft insofern Auslegungsprobleme auf, als es nach den melderechtlichen Bestimmungen denkbar erscheint, dass eine Person zwei oder mehrere Wohnsitze (aber immer nur einen Hauptwohnsitz) haben kann. Wie die Materialien aber weiterhin klarstellen, soll mit dieser Anknüpfung lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auf das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd. Artikel 6, Absatz 3, B-VG und Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren in vielen Fällen nicht abgestellt werden kann, weil von Fremden, die sich z.B. als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nur kurzfristig in Österreich aufhalten, die Absicht der Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in Österreich nicht angenommen werden kann. Da die prorogatio fori dem österreichischen Verwaltungs(verfahrens)recht jedoch fremd ist, muss im NAG-Verfahren bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit wohl auf jenen abgestellt werden, zu welchem dieser (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, letzter Satz MeldeG) das überwiegende Naheverhältnis hat. Anders gedeutet würde man zum verfassungswidrigen Ergebnis gelangen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze eines Antragstellers iSd Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG zugleich auch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden in derselben Sache gegeben sein müsste. Im Falle der Antragsteller stellen sich diese Abgrenzungsfragen aber ohnedies nicht. Eine einen wohnsitzbegründende Niederlassung an der Wohnadresse der Ehegattin von IB hat bei dessen Kindern nicht vorgelegen. Und auch bezüglich IB selbst wurde festgestellt, dass jedenfalls seit der von der Ehegattin ausgesprochenen Trennung im März 2013 keine Wohnmöglichkeit und deren Adresse mehr gegeben war, sodass selbst die Annahme, er habe dort bislang auch einen Wohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 6 MeldeG gehabt, nicht weiter zum Tragen kommt. Der Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter haben es jedoch unterlassen, diesen für die Frage der Zuständigkeit der Behörde maßgeblichen Umstand bekanntzugeben. Die erkennende Behörde geht aber im Übrigen auch davon aus, dass selbst die behauptete zeitweilige Anwesenheit des Antragstellers IB in der Wohnung seiner Ehegattin, verbunden mit allfälligen Übernachtungen für ein oder zwei Tage an manchen Wochenenden, noch nicht jene Verdichtung erkennen lässt, die das in § 1 Abs. 6 MeldeG genannte Moment der Niederlassung erfordert. Ein die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zur Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründender Wohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin in *** hat daher auch für IB zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.Im Falle der Antragsteller stellen sich diese Abgrenzungsfragen aber ohnedies nicht. Eine einen wohnsitzbegründende Niederlassung an der Wohnadresse der Ehegattin von IB hat bei dessen Kindern nicht vorgelegen. Und auch bezüglich IB selbst wurde festgestellt, dass jedenfalls seit der von der Ehegattin ausgesprochenen Trennung im März 2013 keine Wohnmöglichkeit und deren Adresse mehr gegeben war, sodass selbst die Annahme, er habe dort bislang auch einen Wohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG gehabt, nicht weiter zum Tragen kommt. Der Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter haben es jedoch unterlassen, diesen für die Frage der Zuständigkeit der Behörde maßgeblichen Umstand bekanntzugeben. Die erkennende Behörde geht aber im Übrigen auch davon aus, dass selbst die behauptete zeitweilige Anwesenheit des Antragstellers IB in der Wohnung seiner Ehegattin, verbunden mit allfälligen Übernachtungen für ein oder zwei Tage an manchen Wochenenden, noch nicht jene Verdichtung erkennen lässt, die das in Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG genannte Moment der Niederlassung erfordert. Ein die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zur Entscheidung über dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründender Wohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin in *** hat daher auch für IB zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Bezogen auf die am 20.12.2011 bzw. 24.5.2012 eingebrachten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die am 14.2.2013 eingebrachten Devolutionsanträge bedeutet dies, dass weder zu einem dieser Zeitpunkte noch später eine Zuständigkeit der Wiener Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gegeben war, da niemals ein solcher Wohnsitz der Antragsteller in *** bestanden hat. Die Annahme einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zu Erledigung dieser Anträge lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Begründung eines Wohnsitzes in *** beabsichtigt gewesen wäre, zumal § 4 NAG zum einen so ausgelegt werden muss, dass die Anknüpfung an einen beabsichtigten Wohnsitz immer nur dann in Betracht kommen kann, wenn ein tatsächlicher Wohnsitz nicht besteht, zum anderen das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Begründung eines Wohnsitzes an der Wohnadresse der Ehegattin des Antragstellers IB (oder sonst wo) in *** zu keinem Zeitpunkt konkret in Aussicht genommen worden ist.Die Annahme einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien zu Erledigung dieser Anträge lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Begründung eines Wohnsitzes in *** beabsichtigt gewesen wäre, zumal Paragraph 4, NAG zum einen so ausgelegt werden muss, dass die Anknüpfung an einen beabsichtigten Wohnsitz immer nur dann in Betracht kommen kann, wenn ein tatsächlicher Wohnsitz nicht besteht, zum anderen das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Begründung eines Wohnsitzes an der Wohnadresse der Ehegattin des Antragstellers IB (oder sonst wo) in *** zu keinem Zeitpunkt konkret in Aussicht genommen worden ist. … Im vorliegenden Fall sind die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, auch weil die Antragsteller die für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände verschwiegen bzw. verschleiert haben, noch nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde, dem Landeshauptmann für Niederösterreich, eingelangt. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht Wien das Fehlen einer Sachentscheidung im Grunde des Art. 130 Absatz 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG verwehrt und bleibt allein die Möglichkeit, die als Säumnisbeschwerde iSd § 8 VwGVG zu wertenden vormaligen Devolutionsanträge der Antragsteller zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).“Im vorliegenden Fall sind die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, auch weil die Antragsteller die für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände verschwiegen bzw. verschleiert haben, noch nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Behörde, dem Landeshauptmann für Niederösterreich, eingelangt. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist dem Verwaltungsgericht Wien das Fehlen einer Sachentscheidung im Grunde des Artikel 130, Absatz 1 Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verwehrt und bleibt allein die Möglichkeit, die als Säumnisbeschwerde iSd Paragraph 8, VwGVG zu wertenden vormaligen Devolutionsanträge der Antragsteller zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).“ Dieser Beschluss erging unter anderem an die MA 35 mit dem Ersuchen, die Akten unverzüglich dem Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Behörde gemäß § 6 AVG weiterzuleiten sowie nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Dort ist dieser Beschluss am
  23. Juli 2014 eingelangt.Dieser Beschluss erging unter anderem an die MA 35 mit dem Ersuchen, die Akten unverzüglich dem Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Behörde gemäß Paragraph 6, AVG weiterzuleiten sowie nachrichtlich an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Dort ist dieser Beschluss am
  24. Juli 2014 eingelangt. Am
  25. Juli 2014 sind die Anträge beim Landeshauptmann von Niederösterreich, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, eingelangt. Entgegen der Aufforderung im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  26. September 2016 hat der Beschwerdeführer wieder das Österreichische Sprachdiplom Deutsch-A1 Grundstufe Deutsch 1 vom
  27. April 2012 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde im genannten Aufforderungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Sprachdiplom in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung 23.07.2014 nicht älter als ein Jahr sein dürfe. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.06.2014, Zl. VGW-151/059/11217/2014-18, sei als zuständige Behörde für den gegenständlichen Antrag der Landeshauptmann von Niederösterreich festgestellt worden. Der verfahrensleitende Antrag sei dort am 23.07.2014 eingelangt. Ein Antrag nach § 21a Abs. 5 NAG wurde nicht gestellt.Ein Antrag nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG wurde nicht gestellt. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass dieser sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 47 Abs. 1 und 2 NAGParagraph 47, Absatz eins und 2 NAG

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. § 21a Abs. 1 NAGParagraph 21 a, Absatz eins, NAG Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. § 6 Abs. 1 AVG Paragraph 6, Absatz eins, AVG
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bei der unzuständigen Behörde, dem Landeshauptmann von Wien, bei der MA35 eingebracht. Wie das VwG Wien in seinem Beschluss vom 26.06.2014, Zl. VGW -151/059/11217/2014-18, festgestellt hat, hat der Antragsteller „..die für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände verschwiegen bzw. verschleiert…“. Dadurch hat die Behörde in Verkennung ihrer Unzuständigkeit den Antrag nicht unverzüglich an die zuständige Behörde weitergeleitet. Nach § 6 Abs. 1 AVG ist der Antrag auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG ist der Antrag auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, daß derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist ( VwGH 25.4.1978, 819/78, 16.9.1997, 97/05/0145, 18.10.2000, 95/08/0330 ua). Nach § 21a Abs. 1 erster Satz NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.Nach Paragraph 21 a, Absatz eins, erster Satz NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Gemäß des letzten Satzes dieser Bestimmung darf das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Wenn hinsichtlich der Vorlage des Sprachdiploms auf den Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages Bezug genommen wird, so ist damit die Vorlage im Zuge der Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemeint, da nur dieser das Recht zukommt, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung zu prüfen. Das bedeutet, dass das Sprachdiplom im Zeitpunkt des Einlangens des Erstantrages bei der zuständigen Behörde nicht älter als ein Jahr sein darf. Wie oben ausgeführt, gehen dabei etwaige Verzögerungen bei der Weiterleitung des Antrages zu Lasten des Antragstellers. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, datiert das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sprachdiplom vom
  1. April
  2. Bei der zuständigen Behörde ist der Antrag am 23.07.2014 eingelangt. Zu diesem Zeitpunkt war das Sprachdiplom schon über zwei Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Rechtsansicht, dass das Sprachdiplom in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung 23.07.2014 nicht älter als ein Jahr sein dürfe, kein Sprachdiplom vorgelegt, welches in Bezug auf diesen Zeitpunkt jünger als ein Jahr ist. Wie sich aus der RV zu BGBl. I 38/2011 unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.Wie sich aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter anderem ergibt, besteht gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden könnten. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter als ein Jahr sind, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen. Bei dem vorzulegenden Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, welche vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht erfüllt wurde. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0019 ausführt, ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung keine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2014, 2012/22/0247). Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0019 ausführt, ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung keine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2014, 2012/22/0247). Es war daher, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insoweit war auch eine Prüfung, ob die Inlandsantragstellung aus Gründen des Privat- und Familienlebens zulässig ist nicht erforderlich, da, wie bereits ausgeführt, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 MRK grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Insoweit war auch eine Prüfung, ob die Inlandsantragstellung aus Gründen des Privat- und Familienlebens zulässig ist nicht erforderlich, da, wie bereits ausgeführt, bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Artikel 8, MRK grundsätzlich nicht vorzunehmen ist (VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0145). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da keine Partei eine solche beantragt hat und schon auf Grund der Aktenlage eindeutig feststand, dass durch die Nichtvorlage eines weniger als ein Jahr alten Sprachdiploms die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da keine Partei eine solche beantragt hat und schon auf Grund der Aktenlage eindeutig feststand, dass durch die Nichtvorlage eines weniger als ein Jahr alten Sprachdiploms die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstanden. Der Beschwerdeführer wurde im genannten Aufforderungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Sprachdiplom in Bezug auf den Zeitpunkt der Antragstellung 23.07.2014 nicht älter als ein Jahr sein dürfe. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.979.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.