GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 10,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 70,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 10,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 70,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.) 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich bestrafte den Beschwerdeführer mit dem oa. Straferkenntnis wegen Übertretung der §§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit Geldstrafe in der Höhe von € 50,--.Die Landespolizeidirektion Niederösterreich bestrafte den Beschwerdeführer mit dem oa. Straferkenntnis wegen Übertretung der Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 mit Geldstrafe in der Höhe von € 50,--. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „Sie haben am 19.11.2015 um 10:06 Uhr in ***, ***, Richtung Süden als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben wie folgt: „Beschwerde gegen Straferkenntnis vom 12.05.2016, VStV/915301798382/2015 hinterlegt am 18.05.2015 beim Postpartner *** Innerhalb offener Frist wird Beschwerde eingebracht und diese wie folgt begründet:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass einerseits der Spruch des Straferkenntnisses zu unkonkret und andererseits die gegenständliche Verordnung über die Geschwindigkeitsbeschränkung zu unbestimmt sei, da weder daraus hervorgehe, welche von zwei, in zwei Gebäuden auf dem Grundstück Nr. ***, untergebrachten Schulen gemeint sei, noch zeitlich nicht konkret sei, wann die Beschränkung gelte, da es schulautonome Tage gebe und keine gesetzliche Regelung vorliege über Ferien existiere, war nicht zu entsprechen. Zum Einen geht definitiv aus der Verordnung hervor, für welchen Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, nämlich vor der *** vor dem ***, 40m südlich und 40m nördlich des Schutzweges, zu gelten hat. Dabei ist es völlig unerheblich, ob im zweiten Gebäude auf dem Grundstück eine weitere Schule untergebracht ist. Des Weiteren sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – die Schulferien sehr wohl gesetzlich geregelt und gelten demnach auch für das ***. Insofern bedarf es keiner konkreteren Angaben in der Zusatztafel. Da der Beschwerdeführer eindeutig an einem Schultag innerhalb der auf der Zusatztafel angegebenen Zeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, vermag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bedenken des Beschwerdeführers, es liege seiner Geschwindigkeitsüberschreitung eine gesetzeswidrige Verordnung zugrunde, nicht zu teilen. Vielmehr liegt nach Ansicht des Gerichtes auf der Hand, dass die Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geeignet ist, ein den Verhältnissen angepasstes Fahrverhalten von Kraftfahrern herbei zu führen und dem Zweck der Verordnung, die Gefahr von Verkehrsunfällen mit Schülern zu reduzieren um die Bevölkerung zu schützen, gerecht wird. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren
Vm Art. 135 Abs. 4 und 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.Das Verwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, ein Verordnungsprüfungsverfahren
, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und 139 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Es besteht kein subjektives Recht des Beschwerdeführers darauf, dass das Verwaltungsgericht von seinem Anfechtungsrecht im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG Gebrauch macht (VwGH
VO stellt kein Verwaltungsverfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG dar, an dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt ist (VwGH
Paragraph 43, StVO stellt kein Verwaltungsverfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 17, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG dar, an dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt ist (VwGH
VO angebrachte Zusatztafel „gilt an Schultagen zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr“ nicht in § 54 Abs. 5 StVO angeführt sind. Diesem Umstand kommt aber keine Bedeutung zu, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 1 StVO unter den in den §§ 50, 52 und 53 StVO genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden können. Richtig ist, dass die unter dem Vorschriftszeichen
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angebrachte Zusatztafel „gilt an Schultagen zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr“ nicht in Paragraph 54, Absatz 5, StVO angeführt sind. Diesem Umstand kommt aber keine Bedeutung zu, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, StVO unter den in den Paragraphen 50, 52 und 53 StVO genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden können. Demnach ist die Anbringung von Zusatztafeln nicht bloß auf jene in § 54 Abs. 5 StVO beschränkt, sondern ist auch die Anbringung einer solchen Tafel mit dem genannten Bedeutungsinhalt zulässig und steht weder § 54 Abs. 4 noch Abs. 5 StVO einer Anbringung entgegen. Die Angabe auf der Zusatztafel ist leicht verständlich und bezieht sich auf das gegenständliche Vorschriftszeichen und entgegen dem Beschwerdevorbringen für den Normunterworfenen auch nachvollziehbar, wann Schultage sind.Demnach ist die Anbringung von Zusatztafeln nicht bloß auf jene in Paragraph 54, Absatz 5, StVO beschränkt, sondern ist auch die Anbringung einer solchen Tafel mit dem genannten Bedeutungsinhalt zulässig und steht weder Paragraph 54, Absatz 4, noch Absatz 5, StVO einer Anbringung entgegen. Die Angabe auf der Zusatztafel ist leicht verständlich und bezieht sich auf das gegenständliche Vorschriftszeichen und entgegen dem Beschwerdevorbringen für den Normunterworfenen auch nachvollziehbar, wann Schultage sind. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung rechtskonform verordnet und zur fraglichen Tatzeit gesetzmäßig durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht war. Dass der Beschwerdeführer letztlich eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h eingehalten hat, wird von ihm nicht bestritten. Der objektive Tatbestand des § 52 lit. a Z 10a StVO ist daher erfüllt.Dass der Beschwerdeführer letztlich eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h eingehalten hat, wird von ihm nicht bestritten. Der objektive Tatbestand des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist daher erfüllt. Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb
GVG iVm § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Einem geprüften und aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen zugemutet werden.Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Einem geprüften und aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen zugemutet werden.
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über eine monatliche Nettopension von EUR 3.302,- , er besitzt die Hälfte eines Einfamilienhauses und hat keine Sorgepflichten. Strafmildernd hat das Gericht die bisherige Unbescholtenheit gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer, in dem er die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, zuwidergehandelt. Die festgesetzte Geldstrafe ist dabei noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und kann angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung findet sich daher kein Ansatz. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.Dieser Beitrag ist Absatz 2, leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der vorliegende Fall auch nicht verallgemeinerungsfähig. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der vorliegende Fall auch nicht verallgemeinerungsfähig. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1602.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.