Obsah (13)
§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 29a§ 97§ 43§ 19§ 27§ 28§ 9§ 18§ 44bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2948/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg
F, (VStG) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) eingestellt. 3.
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 VwGVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Radaranzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom
- Mai 2015, GZ-P: 464144/2015-RO3051-2057-15/KO, und auf die
§ 29aVSt
G erfolgte Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens. 1.
- Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf die Radaranzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom
- Mai 2015, , GZ-P: 464144/2015-RO3051-2057-15/KO, und auf die
Paragraph 29 a, VStG erfolgte Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens. 1.
- Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erkannte den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn RM, mit Straferkenntnis vom
- September 2015 wie folgt für schuldig: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 10.05.2015, 15:09 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) Fahrzeug: ***, PKW Tatbeschreibung: Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens ‚Geschwindigkeitsbeschränkung‘ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 143 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.2e StVO 1960“Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Verhängt wurde eine Geldstrafe in Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 260 Stunden) und es wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von 60,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung durch ein geeichtes Radargerät festgestellt worden sei. Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung sei
§ 97Abs. 5 dritter Satz St
VO 1960 von Organen der Straßenaufsicht angeordnet und kundgemacht worden. Die Beschränkung für den gesamten Verkehr während durchgeführter LKW-Kontrollen sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen. Auf Grund der schrittweisen Senkung der Geschwindigkeit und der mehrfachen Kundmachung bestehe bei gehöriger Aufmerksamkeit keine Möglichkeit zur Annahme, dass die Beschränkung nur für LKWs gelte. Die Geschwindigkeit sei somit zumindest fahrlässig nicht eingehalten worden und es sei hinsichtlich des Verschuldens der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Drittel festgesetzt worden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung durch ein geeichtes Radargerät festgestellt worden sei. Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung sei
Paragraph 97, Absatz 5, dritter Satz StVO 1960 von Organen der Straßenaufsicht angeordnet und kundgemacht worden. Die Beschränkung für den gesamten Verkehr während durchgeführter LKW-Kontrollen sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen. Auf Grund der schrittweisen Senkung der Geschwindigkeit und der mehrfachen Kundmachung bestehe bei gehöriger Aufmerksamkeit keine Möglichkeit zur Annahme, dass die Beschränkung nur für LKWs gelte. Die Geschwindigkeit sei somit zumindest fahrlässig nicht eingehalten worden und es sei hinsichtlich des Verschuldens der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im unteren Drittel festgesetzt worden. 1.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausführungen im Straferkenntnis unrichtig und mangels Beweiswürdigung nicht überprüfbar seien. Bestritten werde, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet und im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0244) ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Wäre eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ordnungsgemäß kundgemacht worden und für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, hätte er mit Sicherheit keine Fahrgeschwindigkeit von 143 km/h gewählt. Die auf Autobahnen geltende Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sei aus Unachtsamkeit um ca. 9% überschritten worden, was der Beschwerdeführer bereue.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in Folge das Landespolizeikommando Niederösterreich um Stellungnahme, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeschränkung eine Verständigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vorgenommen worden sei. Seitens der Autobahnpolizei *** wurde dazu mitgeteilt, dass die Ausleitung damals durch die Asfinag erfolgt sei. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte sodann die Asfinag um entsprechende Stellungnahme. Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 wurde seitens der Asfinag mitgeteilt, dass damals eine Kontrolle „alpenquerender Güterverkehr“ vorgenommen worden sei und es wurden dazu mehrere Unterlagen vorgelegt. Über hg. erfolgte telefonische Rückfrage wurde seitens der Asfinag mitgeteilt, dass die Ausleitungstermine vom BMVIT, genauer gesagt aber vom IF, gekommen seien. Eine eigene Verständigung des BMVIT habe es nicht gegeben. Die Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sei ca. eine dreiviertel Stunde bis Stunde nach Ende der Ausleitungen erfolgt. 2.
- Der belangten Behörde wurden mit hg. Schreiben vom
- Oktober 2016 die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis übermittelt. Dabei wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen gesetzter Frist gewährt und es wurde um Bekanntgabe ersucht, sollte die Durchführung einer Verhandlung gewünscht werden. Bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt wurde weder eine Stellungnahme abgegeben noch ein Verhandlungswunsch bekannt gegeben.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer lenkte am
- Mai 2015, 15:09 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***. Der Beschwerdeführer fuhr 143 km/h (nach Abzug von 5 % Messtoleranz). Die Asfinag führte an diesem Tag im Rahmen der Kontrolle „alpenquerender Güterverkehr“ zwischen 13:50 Uhr und 21:48 Uhr Ausleitungen von Lastkraftwagen durch. Zu diesem Zweck wurde (u.a.) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei Strkm. *** bis *** auf 80 km/h beschränkt. Eine Verständigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verkehrsbeschränkung erfolgte nicht. Laut Auskunft der Asfinag wurde der Ausleitungstermin mit dem IF (IF) abgestimmt und es erfolgte nachträglich – ca. eine dreiviertel Stunde bis Stunde nach Ende der Ausleitung – eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (wobei Datum, Uhrzeit, Ausleitungstyp und Einsatzleiter bekannt gegeben wurden). 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie insbesondere auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholte Stellungnahme der Asfinag und die hg. erfolgte telefonische Rückfrage (s. auch Punkt 2.
- des dargelegten Verfahrensganges). Hinsichtlich des festgestellten Unterbleibens der Verständigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist dabei konkret hervorzuheben, dass seitens der Asfinag mit Schreiben vom
- Oktober 2016 die Unterlagen zur Ausleitung (Gesetzestext § 18 BStMG, Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Beschreibung der in der Kalenderwoche 19/2015 erfolgten Verkehrsbeschränkungen, Erhebungsübersicht) übermittelt wurden, wobei eine Verständigung des Bundesministers weder behauptet wurde noch sich den Unterlagen entnehmen lässt. Über hg. erfolgte telefonische Rückfrage wurde seitens der Asfinag zudem mitgeteilt, dass die Ausleitungstermine vom BMVIT, genauer gesagt aber vom IF, gekommen seien. Eine eigene Verständigung des Bundesministers habe es nicht gegeben (s. den hg. Aktenvermerk vom
- Oktober 2016). Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie insbesondere auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholte Stellungnahme der Asfinag und die hg. erfolgte telefonische Rückfrage (s. auch Punkt 2.
- des dargelegten Verfahrensganges). Hinsichtlich des festgestellten Unterbleibens der Verständigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist dabei konkret hervorzuheben, dass seitens der Asfinag mit Schreiben vom
- Oktober 2016 die Unterlagen zur Ausleitung (Gesetzestext Paragraph 18, BStMG, Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Beschreibung der in der Kalenderwoche 19 aus 2015, erfolgten Verkehrsbeschränkungen, Erhebungsübersicht) übermittelt wurden, wobei eine Verständigung des Bundesministers weder behauptet wurde noch sich den Unterlagen entnehmen lässt. Über hg. erfolgte telefonische Rückfrage wurde seitens der Asfinag zudem mitgeteilt, dass die Ausleitungstermine vom BMVIT, genauer gesagt aber vom IF, gekommen seien. Eine eigene Verständigung des Bundesministers habe es nicht gegeben (s. den hg. Aktenvermerk vom
- Oktober 2016). Es steht daher – zumal die belangte Behörde zu den Ermittlungsergebnissen keine Stellungnahme abgegeben hat – fest, dass eine Verständigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die genannte Verkehrsbeschränkung nicht erfolgte.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 123/2015, (StVO 1960) lauten:4.
- Die zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, (StVO 1960) lauten: „§
- Fahrgeschwindigkeit. […]
(2)Sofern die Behörde nicht
§ 43
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“
(2)Sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“ „§ 44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen […]
(2)Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(2)Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) festzuhalten.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.“
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, hat die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.“ „§
- Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, […] 10a. ‚GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)‘ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“ „Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie §
- Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und TechnologieParagraph 94, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie […]
- für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen
§ 43Abs.
1a, und“2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen
Paragraph 43, Absatz eins a,, und“ „§ 97. Organe der Straßenaufsicht […]
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.“
(5)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4, „§ 99. Strafbestimmungen. […]
(2e)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“ 4.
- § 18 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idgF (BStMG) lautete bereits zum Tatzeitpunkt: 4.
- Paragraph 18, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, idgF (BStMG) lautete bereits zum Tatzeitpunkt: „Mitwirkung der Mautaufsichtsorgane § 18.
(1)Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen
§ 19
, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten
§ 27
und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt
§ 28mit.Paragraph 18,
(1)Die Mautaufsichtsorgane wirken an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften, durch Entgegennahme von Zahlungen
Paragraph 19,, durch Maßnahmen zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, durch Einhebung vorläufiger Sicherheiten
Paragraph 27 und durch Verhinderung der Fortsetzung der Fahrt
Paragraph 28, mit.
(2)Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe
§ 9Abs.
5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom
- Dezember 1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom
- März 2004, S. 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159.“
(2)Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe
Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Amtsblatt Nummer L 370 vom
- Dezember 1985, Seite 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432 aus 2004,, Amtsblatt Nummer L 71 vom
- März 2004, Seite 3, zu überprüfen. Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung: Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er die auf Grund des Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe. Wie sich aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ergibt, sind
§ 18Abs. 2 dritter und vierter Satz BSt
MG in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs. 2 bis 4 StVO 1960. Wie sich aus der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage ergibt, sind
Paragraph 18, Absatz 2, dritter und vierter Satz BStMG in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 StVO 1960.
§ 44bAbs. 3 St
VO 1960 ist von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde unverzüglich zu verständigen und es hat die Behörde diese Verständigungen in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO 1960 ist von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde unverzüglich zu verständigen und es hat die Behörde diese Verständigungen in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Behörde soll durch die Verständigung in die Lage versetzt werden, die jeweilige Veranlassung oder Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung zu verlangen (§ 44b Abs. 4 StVO 1960; vgl. auch etwa RV 22 BlgNR
- GP, S 56, zu § 42 Abs. 8 [9] StVO 1960). Die Behörde soll durch die Verständigung in die Lage versetzt werden, die jeweilige Veranlassung oder Maßnahme zu überprüfen und gegebenenfalls deren Aufhebung zu verlangen (Paragraph 44 b, Absatz 4, StVO 1960; vergleiche , auch etwa Regierungsvorlage 22 BlgNR
- GP, S 56, zu Paragraph 42, Absatz 8, [9] StVO 1960). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung nach § 97 Abs. 5 dritter Satz StVO 1960
der entsprechenden Anordnung eines Organs der Straßenaufsicht einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Organ der Straßenaufsicht und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden Aktenvermerk. Die Verständigung von der konkreten Maßnahme ist dabei Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kundmachung der Verkehrsbeschränkung (s. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0244).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung nach Paragraph 97, Absatz 5, dritter Satz StVO 1960
der entsprechenden Anordnung eines Organs der Straßenaufsicht einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Organ der Straßenaufsicht und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem Paragraph 16, AVG entsprechenden Aktenvermerk. Die Verständigung von der konkreten Maßnahme ist dabei Voraussetzung für die ordnungsgemäße Kundmachung der Verkehrsbeschränkung (s. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0244). Unter Behörde in diesem Sinne ist dabei jene zu verstehen, die ansonsten für die Ergreifung der betreffenden Maßnahmen zuständig gewesen wäre. Wird als unaufschiebbare Maßnahme eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn verfügt, so ist (mit Ausnahme von Verordnungen
§ 43Abs. 1a St
VO 1960) die zu verständigende Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 94 Z 2 StVO 1960; s. auch VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, sowie Pürstl, StVO-ON14.00 Anm. 4 zu § 44b StVO 1960 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Unter Behörde in diesem Sinne ist dabei jene zu verstehen, die ansonsten für die Ergreifung der betreffenden Maßnahmen zuständig gewesen wäre. Wird als unaufschiebbare Maßnahme eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Autobahn verfügt, so ist (mit Ausnahme von Verordnungen
Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960) die zu verständigende Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Paragraph 94, Ziffer 2, StVO 1960; s. auch VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, sowie Pürstl, StVO-ON14.00 Anmerkung 4 zu Paragraph 44 b, StVO 1960 [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Im vorliegenden Fall wurde die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wirksam, weil diesbezüglich keine Verständigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erfolgte (sondern allenfalls lediglich eine Abstimmung des Ausleitungstermins mit dem IF sowie nachträglich eine Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten). Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
§ 45Abs. 1 Z 2 VSt
G einzustellen (vgl. zur Einstellung mittels Erkenntnis nunmehr VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche zur Einstellung mittels Erkenntnis nunmehr VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrtgeschwindigkeit gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 (130 km/h auf Autobahnen) verstoßen habe könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein diesbezüglicher Verstoß anzulasten ist, weil einerseits nach Akteninhalt keine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt wurde und andererseits ansonsten auch – durch Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen Sachverhaltes – die im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschritten würden (vgl. etwa VwGH 17.4.1996, 96/03/0017; 16.12.1998, 98/03/0211; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006). Darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrtgeschwindigkeit gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 (130 km/h auf Autobahnen) verstoßen habe könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein diesbezüglicher Verstoß anzulasten ist, weil einerseits nach Akteninhalt keine fristgerechte Verfolgungshandlung gesetzt wurde und andererseits ansonsten auch – durch Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen Sachverhaltes – die im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschritten würden vergleiche etwa VwGH 17.4.1996, 96/03/0017; 16.12.1998, 98/03/0211; 17.2.2016, Ra 2016/04/0006). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG). Davon abgesehen hat die belangte Behörde bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und auch in weiterer Folge keinen Verhandlungswunsch mehr bekannt gegeben. Eine mündliche Erörterung würde fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). Davon abgesehen hat die belangte Behörde bei Aktenvorlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und auch in weiterer Folge keinen Verhandlungswunsch mehr bekannt gegeben. Eine mündliche Erörterung würde fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0021). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2948.001.2015