RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-420/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** idF vom
- Mai 2006:2.
- Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom
- Mai 2006: § 1 Paragraph eins, A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 5 v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 346,12), das ist € 17,31 festgesetzt.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit 5 v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 346,12), das ist € 17,31 festgesetzt.
(2)Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von € 19.470.679,57 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 56.254 lfm zu Grunde gelegt.
(2)Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 19.470.679,57 und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 56.254 lfm zu Grunde gelegt. 2.6. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013:2.6. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 164/2013: Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Zur Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes: Die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Vorstellung gemäß Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-21, stellte kein ordentliches Rechtsmittel (an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde), sondern ein Aufsichtsmittel („außerordentliches Rechtsmittel“) dar, welches der Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens diente. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) neben den Verfahrensvorschriften des Paragraph 61, NÖ Gemeindeordnung 1973 in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben vergleiche , "Art". l Absatz 4, EGVG und Paragraph eins, Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Vorstellungen ist gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 3.1.
- Zur behaupteten Befangenheit des erkennenden Richters: Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass im Fall gesetzlich normierter Weisungsfreiheit der Mitglieder eines Tribunals (in concreto eines Richters des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich) eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur bei Vorliegen besonderer Gründe, welche die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen zu Recht in Zweifel ziehen ließen, gegeben sein könnte (vgl. VfSlg. 18.554/2008). Dabei stellt die ehemalige Tätigkeit des entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keinen solchen besonderen Grund dar, zumal der Richter vor seiner Bestellung auch nicht in den im Verwaltungsverfahren zuständigen Unterinstanzen (den Baubehörden I. und II. Instanz der Gemeinde ***) tätig war (vgl. VfSlg. 18.493/2008, sowie VfGH vom
- Februar 2016, Zl. E 2552/2015, sowie vom
- Oktober 2014, Zl. E 1068/2014). Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass im Fall gesetzlich normierter Weisungsfreiheit der Mitglieder eines Tribunals (in concreto eines Richters des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich) eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur bei Vorliegen besonderer Gründe, welche die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen zu Recht in Zweifel ziehen ließen, gegeben sein könnte vergleiche VfSlg. 18.554 aus 2008,). Dabei stellt die ehemalige Tätigkeit des entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keinen solchen besonderen Grund dar, zumal der Richter vor seiner Bestellung auch nicht in den im Verwaltungsverfahren zuständigen Unterinstanzen (den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz der Gemeinde ***) tätig war vergleiche VfSlg. 18.493 aus 2008,, sowie VfGH vom
- Februar 2016, Zl. E 2552 aus 2015,, sowie vom
- Oktober 2014, Zl. E 1068 aus 2014,). Die monierte Befangenheit des erkennenden Richters liegt somit nicht vor. 3.1.
- Grundsätzliches: In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Weiters ist der ermittelte Neubestand (nach der Änderung) im Ausmaß von 432,48 m² sowie der Altbestand im Ausmaß von 264,29 m² (Wohnobjekt welches straßenseitig situiert ist) unstrittig. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe der Höhe nach zu Recht erfolgt ist, da die Beschwerdeführerin vermeint, dass 1989 tatsächlich auch das zweite Gebäude der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen sei. 3.1.
- Zur Entstehung des Abgabenanspruches: Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Zur Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe: Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu , Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall – unbestritten – vor vielen Jahren ausgesprochen. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor vergleiche VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Anschlussverpflichtung wurde im gegenständlichen Fall – unbestritten – vor vielen Jahren ausgesprochen. 3.1.
- Zur Fertigstellungsmeldung: Bei der Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ Bauordnung 1996 handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird – wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 am
- Dezember 2012 Bauwerkseigentümerin des in Rede stehenden Objektes war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihr auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. etwa VwGH vom
- Dezember 1984, Zl.84/17/0019).Bei der Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird – wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (Paragraph 30, der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 am
- Dezember 2012 Bauwerkseigentümerin des in Rede stehenden Objektes war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihr auch der Abgabenanspruch iSd Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist vergleiche etwa VwGH vom
- Dezember 1984, Zl.84/17/0019). Die Abgabenbehörden der Gemeinde *** haben somit im Ergebnis rechtsrichtig dem Grunde nach eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe der Beschwerdeführerin - als Eigentümerin zum Zeitpunkt der Legung der Fertigstellungsanzeige am
- Dezember 2010 - vorgeschrieben. 3.1.
- Zur Ermittlung des Altbestandes: Gemäß § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt. Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Fraglich und entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Fall, ob das eingeschoßige Nebengebäude mit einer Fläche von 132 m² an den Kanal angeschlossen war. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde finden sich keine Hinweise darauf, dass das gegenständliche Objekt an die Kanalanlage angeschlossen gewesen ist. Vielmehr ist schon auf der Planskizze des Einreichplanes aus dem Jahre 1959 ersichtlich, dass die aus Sicht der *** links vom Haus situierte Senkgrube ca. 20 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt situiert werden sollte. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Niederschrift zur Endbeschau vom
- Dezember 1977 enthält – neben Ausführungen darüber, dass das Wohnhaus verändert errichtet worden ist - nur die Aufforderung, einen neuen Bestandsplan, der auch die auf dem Grundstück errichteten Nebengebäude (Werkstätte und Garage) enthält, vorzulegen. Weiters wird ausgeführt, dass die Abwasserbeseitigung ordnungsgemäß mittels Senkgrube, Sickergrube und Seifenabscheider erfolgt. Die Sickergrube dient dabei zur Ableitung der Dachflächenwässer, während die im Wohngebäude anfallenden Abwässer über Senkgrube und Seifenabscheider entsorgt werden. Einen Hinweis darauf, dass auch dass Nebengebäude an die Senkgrube und den Seifenabscheider angeschlossen ist, liefert dieser Befund nicht. Auch wurde im Erhebungsbogen vom
- Jänner 1989, der von der damaligen Miteigentümerin unterfertigt worden ist, festgehalten, dass das Wohnhaus mit zwei Geschoßen und einer Geschoßfläche von je 125 m² an den Kanal angeschlossen werden soll, während das Nebengebäude (im Erhebungsbogen mit den Begriffen Garage und Hobbyraum mit Geräteschuppen tituliert) nicht an den Kanal angeschlossen werden soll. Schließlich ist zu der von der Beschwerdeführerin zum Beweis dessen, dass ein Kanalanschluss des Nebengebäudes sehr wohl vorgelegen sei, vorgelegten Rechnung der Firma LO vom
- Februar 1989 auszuführen, dass im Lichte der glaubwürdigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des (von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten) Zeugen LL davon auszugehen ist, dass die Positionen 1) und 2) so zu verstehen sind, dass im Gesamten nur 15 Laufmeter an Abflussrohren verlegt worden sind, wobei davon 4,5 Laufmeter in einer Tiefe von mehr als 1,25 Metern verlegt wurden (und somit als Aufzahlungsposition angeführt sind). Was die von der Beschwerdeführerin monierten zwei Putzschächten betrifft, so ist dies mit der offenkundig gebogenen Führung der Rohre erklärbar. Auch wurde diesbezüglich vom Zeugen LL, der seinerzeit die Rechnung erstellt hat, glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass es in den 1980er Jahren üblich war, bei Vorhandensein einer Senkgruben und eines Seifenabscheiders (für Badewässer) beide Objekte mit dem Kanal in Verbindung zu bringen. In diesem Fall wären dann ebenfalls zwei Putzschächte notwendig gewesen. Selbst die Beschwerdeführerin geht – zuletzt im Schreiben vom
- Dezember 2016 - davon aus, dass auf der Liegenschaft eine Senkgrube und ein Seifenabscheider vorhanden gewesen sind. Im Lichte des Umstandes, dass schon die zum Wohnhaus gehörige Senkgrube (die auch in den Einreichplänen aus dem Jahre 1959 dargestellt ist) rund 15 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt situiert war, ist davon auszugehen, dass eben nur diese Senkgrube (nebst dem Seifenabscheider) an den Kanal angeschlossen wurde. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete geringer Entfernung des Wohnhauses von der Grundstücksgrenze (sie geht von 6,4 m aus) betrifft, so gibt es zum einen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Senkgrube nicht plangemäß
(1959)situiert wurde. Zum anderen enthalten die im Bauakt aufliegenden Luftbilder aus 2003 und 2011 (s.o. Abbildungen zu Punkt 1.1.2. und 1.1.4.), welche auch einen Vergleichsmaßstab in Metern enthalten, dass die Entfernung zwischen dem Wohngebäude alt und der Grundstücksgrenze jedenfalls über 10 Metern betragen hat – ungeachtet des Umstandes, dass die Senkgrube seitlich – aus Sicht der *** – nach hinten versetzt (vgl. on´ben die Abbildung zu Punkt. 1.1.1.) situiert war (etwa in der Mitte der seitlichen Gebäudefront). Diesbezüglich ist dann auch die immer herangezogene (und der Rechnung für die Verrohrung zugrunde gelegte) Entfernung von rund 15 Metern (von der Senkgrube bis zur Grundstücksgrenze) erklärbar.Im Lichte des Umstandes, dass schon die zum Wohnhaus gehörige Senkgrube (die auch in den Einreichplänen aus dem Jahre 1959 dargestellt ist) rund 15 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt situiert war, ist davon auszugehen, dass eben nur diese Senkgrube (nebst dem Seifenabscheider) an den Kanal angeschlossen wurde. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete geringer Entfernung des Wohnhauses von der Grundstücksgrenze (sie geht von 6,4 m aus) betrifft, so gibt es zum einen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Senkgrube nicht plangemäß
(1959)situiert wurde. Zum anderen enthalten die im Bauakt aufliegenden Luftbilder aus 2003 und 2011 (s.o. Abbildungen zu Punkt 1.1.
- und 1.1.4.), welche auch einen Vergleichsmaßstab in Metern enthalten, dass die Entfernung zwischen dem Wohngebäude alt und der Grundstücksgrenze jedenfalls über 10 Metern betragen hat – ungeachtet des Umstandes, dass die Senkgrube seitlich – aus Sicht der *** – nach hinten versetzt vergleiche on´ben die Abbildung zu Punkt. 1.1.1.) situiert war (etwa in der Mitte der seitlichen Gebäudefront). Diesbezüglich ist dann auch die immer herangezogene (und der Rechnung für die Verrohrung zugrunde gelegte) Entfernung von rund 15 Metern (von der Senkgrube bis zur Grundstücksgrenze) erklärbar. Es war daher festzustellen (s.o. Punkt. 1.5.), dass nur das Wohngebäude an den Kanal angeschlossen war. Gegen einen Anschluss auch des Nebengebäudes sprechen die fehlenden Laufmeter an eingebrachten Rohren sowie der Umstand, dass im Erhebungsbogen vom
- Jänner 1989 ausdrücklich festgehalten wurde, dass das Nebengebäude nicht an den Kanal angeschlossen werden soll. Im Ergebnis ist daher als Altbestand nur das Wohnhaus mit einer unbestrittenen Berechnungsfläche von 264,29 m² heranzuziehen gewesen, sodass vor diesem Hintergrund die von den Abgabenbehörden vorgenommene Ermittlung der Berechnungsflächen nicht zu beanstanden ist. 3.1.
- Zum angewendeten Einheitssatz: In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** in der Fassung vom
- Mai 2006 festgelegte Einheitssatz von € 17,31 heranzuziehen war.In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
- Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** in der Fassung vom
- Mai 2006 festgelegte Einheitssatz von € 17,31 heranzuziehen war. 3.1.
- Da die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.420.001.2014