← Österreich

LVwG-AV-1038/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1038/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. AG, geb. ***, derzeit wohnhaft in D-***, ***, gegen den Bescheid der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Baden – vom 20.07.2016, Zl. BNS1-F-16428/001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde vom 07.12.2016 in Abwesenheit des mit Schreiben vom 28.11.2016 entschuldigten Fernbleibens des Rechtsmittelwerbers gemäß der Bestimmung des § 29 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. AG, geb. ***, derzeit wohnhaft in D-***, ***, gegen den Bescheid der belangten Behörde – der Bezirkshauptmannschaft Baden – vom 20.07.2016, Zl. BNS1-F-16428/001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde vom 07.12.2016 in Abwesenheit des mit Schreiben vom 28.11.2016 entschuldigten Fernbleibens des Rechtsmittelwerbers gemäß der Bestimmung des Paragraph 29, VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen und sohin zu Recht erkannt:

  1. Vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.07.2016, Zl. BNS1-F-16428/001, womit der Vorstellung des Dr. AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.05.2016 keine Folge gegeben, die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B bis 26.07.2016 in vollem Umfang bestätigt wurde, und die angeordnete begleitende Maßnahme aufrecht blieb, wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. BNS1-F-16428/001, hat die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Baden, der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers Dr. AG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.05.2016 keine Folge gegeben, die Entzugsdauer der konkret angeführten Lenkberechtigungen in vollem Umfang bestätigt und ausgesprochen, dass die bescheidmäßig angeordnete begleitende Maßnahme, Verkehrscoaching, aufrecht bleibt, ferner, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen ist. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer vorliegendes Rechtsmittel, führte aus, dass der Hauptwohnsitz seit 27.01.2014 in D-*** liege, eine kurzfristige Zweitmeldung in Österreich keineswegs einen Hauptwohnsitz begründe, und er weiters monierte, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ihm nie zur Kenntnis gebracht worden sei, im Übrigen das Verwaltungsstrafverfahren, welches die Grundlage für gegenständliches Führerscheinverfahren bilde, mangelhaft geblieben wäre, übrigens nicht er, sondern sein Bruder WG, der Lenker gewesen sei. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Würdigung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Beischaffung der Einsatzprotokolle der diversen Polizeibeamten, die vor Ort zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen wären, Einvernahme seines Bruders WG und Vorlage des Eichscheins des verwendeten Alkomatmessgerätes. Dahingehend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, einer aktuellen Meldeabfrage, sowie der Beischaffung einer Kopie des diesem Führerscheinentzugsverfahren zugrunde liegenden Straferkenntnisses vom 05.10.2016, GZ: VStV/916300569627/2016, welches zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist. Vorliegende Beschwerde erweist sich – so wie verkündet – als unberechtigt. Aufgrund amtswegiger Ermittlungen steht fest, dass das diesem Verfahren zugrunde liegende Straferkenntnis der LPD Wien, PK ***, vom 05.10.2016, in Rechtskraft erwachsen ist, laut im Akt erliegenden Rückschein kein Zustellmangel ersichtlich ist, die Zustellung sohin mit 17.10.2016 erfolgte. Des Weiteren steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Dr. AG im Zeitraum vom 25.01.2016 bis 24.05.2016, sohin zum Zeitpunkt gegenständlich dem Verfahren zugrunde liegenden Verkehrsunfall, mit Hauptwohnsitz in *** aufrecht gemeldet war. Rechtlich folgt daher: I.römisch eins. So der Beschwerdeführer Mängel in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren moniert, offenbar er eine andere Person als ihn selbst nunmehr als Lenker ins Spiel bringt, Mangelhaftigkeit des Verfahrens in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur das Verwaltungsverfahren der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden ist (vgl. bspw. VwGH vom 06.07.2004, 2004/11/0046 u.v.a.).So der Beschwerdeführer Mängel in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren moniert, offenbar er eine andere Person als ihn selbst nunmehr als Lenker ins Spiel bringt, Mangelhaftigkeit des Verfahrens in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht behauptet, ist ihm zu entgegnen, dass gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur das Verwaltungsverfahren der Kraftfahrbehörde an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden ist vergleiche bspw. VwGH vom 06.07.2004, 2004/11/0046 u.v.a.). In einer Grundsatzentscheidung hat das Höchstgericht schon mit Erkenntnis vom 11.07.2000, 2000/11/0092, ausgesprochen, dass die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Strafverfügungen gebunden ist, in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis, weil beiden Erledigungsformen dieselbe Bedeutung zukommt. Im Lichte obiger höchstgerichtlicher als gesichert anzusehender Judikatur, der sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rückhaltlos anschließt, ist sämtliches Vorbringen hinsichtlich der Lenkerpersönlichkeit, der amtshandelnden Beamten, des in Verwendung stehenden Atemalkoholmessgerätes, als rechtlich irrelevant zu würdigen. II.römisch zwei. So der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass seine kurzfristige Zweitmeldung in Österreich keineswegs einen Hauptwohnsitz begründet, wie er dies mit vorliegender Beschwerde vom 12.09.2016 ausführt, ist dieses Vorbringen als offenbare Schutzbehauptung gegen sein eigenes besseres Wissen zu werten. Da als erwiesen anzusehen ist, dies auch aktenkundig aufscheint, dass Dr. AG durchgehend in einem Zeitraum von vier Monaten des Jahres 2016 mit Hauptwohnsitz im räumlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Baden – *** – hauptgemeldet war, erübrigt sich näheres Eingehen auf derartiges unrichtig erstattetes Vorbringen und ist mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer für dieses Verfahren nichts zu gewinnen. Da somit jegliches Beschwerdevorbringen rechtlich verfehlt ist und in weiten Teilen der Beschwerdeführer vom Recht der freien Verantwortung ausgiebig Gebrauch gemacht hat, es handelt sich – siehe Wohnsitzmeldung – um offenbare Schutzbehauptungen, das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden als mängelfrei zu sehen ist, war gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20.07.2016 vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur gegenständlich verfahrensrelevanten Bindungswirkung und Hauptwohnsitzmeldung eine gesicherte, ständige, im Einklang stehende Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt, und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur gegenständlich verfahrensrelevanten Bindungswirkung und Hauptwohnsitzmeldung eine gesicherte, ständige, im Einklang stehende Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt, und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1038.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.