RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1468/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014: §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; … Bewilligungspflichtige Vorhaben §
- Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen; Bauplatz § 11.
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, dasParagraph 11,
(1)Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
- hiezu erklärt wurde oder
- durch eine vor dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- durch eine nach dem
- Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
- seit dem
- Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 18 Abs. 1a Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
- seit dem
- Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am
- Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins,, Paragraph 17, Ziffer 8 und Paragraph 23, Absatz 3, vorletzter Satz, bebaut war, oder
- durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder
- durch eine nach Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß, oder
- durch eine nach dem V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist.
- durch eine nach dem römisch fünf. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, durchgeführte Baulandumlegung ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist. Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Ziffer 2 bis 6,
(2)Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es 1.
- a)an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder
- b)mit einer solchen durch eine Brücke verbunden ist oder verbunden werden kann oder
- c)mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird oder
- d)die Widmung Bauland-Sondergebiet aufweist und durch eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, 2. aufgrund seiner Gestalt, Beschaffenheit und Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Festlegungen im Bebauungsplan bebaut werden darf, 3. nicht in einer Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) liegt, und wenn3. nicht in einer Aufschließungszone (Paragraph 16, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) liegt, und wenn 4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre §§ 26 oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) nicht widerspricht.4. die Bauplatzerklärung dem Zweck einer Bausperre Paragraphen 26, oder 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) nicht widerspricht. Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (Paragraph 23, Absatz 3,) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung. … Baubewilligung § 23.
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.Paragraph 23,
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. …
(3)Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der – noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und – auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z 2 bis 6 als solcher gilt,– auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 als solcher gilt, hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen. Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m.Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer eins,, für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m. Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der bereits vor der Umwidmung des Baugrundstückes von Grünland in Bauland bestanden hat, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist auszuführen, dass es unstrittig ist, dass vom Beschwerdeführer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Garage errichtet wurde. Ebenso unstrittig ist der Umstand, dass das Grundstück bis zur Errichtung der Garage unbebaut war und die Widmung Bauland-Wohngebiet aufwies bzw. aufweist. Für diese iSd § 14 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtige Baumaßnahme wurde dem Beschwerdeführer auch eine – rechtskräftige – Baubewilligung erteilt.Für diese iSd Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtige Baumaßnahme wurde dem Beschwerdeführer auch eine – rechtskräftige – Baubewilligung erteilt. 3.1.
- Streitgegenständlich ist somit die Frage, ob in der Folge das gegenständliche Grundstück - nach Rechtskraft der Baubewilligung - auch zum Bauplatz erklärt werden durfte. Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (und 2014) kommt eine Bauplatzerklärung nur für ein Grundstück im Bauland in Betracht (vgl. VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/05/0191, und vom
- April 2015, Zl. 2012/05/0015).Streitgegenständlich ist somit die Frage, ob in der Folge das gegenständliche Grundstück - nach Rechtskraft der Baubewilligung - auch zum Bauplatz erklärt werden durfte. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 (und 2014) kommt eine Bauplatzerklärung nur für ein Grundstück im Bauland in Betracht vergleiche VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/05/0191, und vom
- April 2015, Zl. 2012/05/0015). Die Einführung der Bauplatzerklärung als Rechtsakt mit Rechtsfolgen erfolgte durch die Novelle LGBl. 8200-6 zur NÖ Bauordnung 1976, welche mit
- Jänner 1989 in Kraft getreten ist. Dabei wurden in § 12 NÖ Bauordnung 1976 die Voraussetzungen und die Form der Bauplatzerklärung geregelt, während in § 2 Z. 7 NÖ Bauordnung 1976 eine Neufassung des Bauplatzbegriffs erfolgte. In der zuletzt genannten Bestimmung wurde insbesondere geregelt, welche Grundstücke im Bauland mit Rücksicht auf schon vorliegende Gegebenheiten als Bauplätze gelten sollen, auch wenn sie noch nicht ausdrücklich zu solchen erklärt worden sind (vgl. dazu die Erläuterungen zur genannten Novelle, Ltg-77/B-21/a-1988, und VwGH vom
- April 2015, Zl. 2012/05/0015).Die Einführung der Bauplatzerklärung als Rechtsakt mit Rechtsfolgen erfolgte durch die Novelle LGBl. 8200-6 zur NÖ Bauordnung 1976, welche mit
- Jänner 1989 in Kraft getreten ist. Dabei wurden in Paragraph 12, NÖ Bauordnung 1976 die Voraussetzungen und die Form der Bauplatzerklärung geregelt, während in Paragraph 2, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1976 eine Neufassung des Bauplatzbegriffs erfolgte. In der zuletzt genannten Bestimmung wurde insbesondere geregelt, welche Grundstücke im Bauland mit Rücksicht auf schon vorliegende Gegebenheiten als Bauplätze gelten sollen, auch wenn sie noch nicht ausdrücklich zu solchen erklärt worden sind vergleiche dazu die Erläuterungen zur genannten Novelle, Ltg-77/B-21/a-1988, und VwGH vom ,
- April 2015, Zl. 2012/05/0015). Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein und dieselbe Behörde für die Erteilung der Baubewilligung und der Bauplatzerklärung zuständig ist, ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ("... hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz ... zu erfolgen") davon auszugehen, dass unter den Kriterien des § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung nach § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine Bauplatzerklärung auszusprechen ist, ohne dass es hiefür eines Antrages bedarf (vgl. VwGH vom
- Dezember 2015, Zl. 2013/05/0101, zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996).Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein und dieselbe Behörde für die Erteilung der Baubewilligung und der Bauplatzerklärung zuständig ist, ist nach dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 ("... hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz ... zu erfolgen") davon auszugehen, dass unter den Kriterien des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 eine Bauplatzerklärung auszusprechen ist, ohne dass es hiefür eines Antrages bedarf vergleiche VwGH vom
- Dezember 2015, Zl. 2013/05/0101, zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996). Daraus folgt, dass es im Gegensatz zu der in der Beschwerde geäußerten Ansicht keines expliziten Antrages des Beschwerdeführers bedurfte, um das in Rede stehende Grundstück, auf dem erstmals ein Gebäude errichtet wurde, zum Bauplatz zu erklären. 3.1.
- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1468.001.2017