RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1055/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.Ziffer 3 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4.Ziffer 4 erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.Ziffer 5 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.Ziffer 6 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.Ziffer 7 ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.
- In der Sache: 3.2.
- Der Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt konnte durch Heranziehung des festgestellten Blutalkoholwertes und Addition einer üblichen Abbaurate von 0,1 bzw. 0,12 Promille pro Stunde ohne Heranziehung eines Sachverständigen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst errechnet werden (vgl. VwGH vom
- Dezember 2011, 2011/02/0344, mit Hinweis auf VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2007/02/0023).3.2.
- Der Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt konnte durch Heranziehung des festgestellten Blutalkoholwertes und Addition einer üblichen Abbaurate von 0,1 bzw. 0,12 Promille pro Stunde ohne Heranziehung eines Sachverständigen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst errechnet werden vergleiche VwGH vom
- Dezember 2011, 2011/02/0344, mit Hinweis auf VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2007/02/0023). 3.2.
- Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer am
- Juni 2016 sein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholwert von 1,14 bis 1,17 Promille gelenkt. Der Beschwerdeführer hat in diesem alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet, in dem er zu spät in einer Rechtskurve einlenkte und dadurch mit seinem Kleinmotorrad mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Der Beschwerdeführer hat somit eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, zumal er das Tatbild objektiv erfüllt hat und auch nichts hervorgekommen ist, was an der subjektiven Vorwerfbarkeit dieser Verwaltungsübertretung Zweifel aufkommen ließe.Der Beschwerdeführer hat somit eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, zumal er das Tatbild objektiv erfüllt hat und auch nichts hervorgekommen ist, was an der subjektiven Vorwerfbarkeit dieser Verwaltungsübertretung Zweifel aufkommen ließe. Der Beschwerdeführer hat demnach eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gesetzt. Der Beschwerdeführer hat demnach eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt. Gemäß § 26 Abs. 1 FSG ist bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen. Die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen jedoch dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. zB VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005).Die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen jedoch dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche zB VwGH vom
- Februar 2013, 2012/11/0005). Es ist jedoch zu betonen, dass sich die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit immer vom Tag der bestimmten Tatsache an zu berechnen ist (vgl. zB VwGH vom
- September 2004, 2003/11/0037).Es ist jedoch zu betonen, dass sich die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit immer vom Tag der bestimmten Tatsache an zu berechnen ist vergleiche zB VwGH vom
- September 2004, 2003/11/0037). Trifft aber die Annahme, der Betroffene werde für einen bestimmten Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden. Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (vgl. zum Ganzen VwGH vom
- Mai 2008, 2005/11/0091, angepasst an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).Trifft aber die Annahme, der Betroffene werde für einen bestimmten Zeitraum verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden. Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat vergleiche zum Ganzen VwGH vom
- Mai 2008, 2005/11/0091, angepasst an die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Daraus folgt für den Beschwerdefall: Zwar könnte angesichts des Blutalkoholgehaltes von 1,14 bis 1,17 Promille mit der Mindestentziehungszeit von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer nur ganz knapp unter dem – eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 – hervorrufenden Wert von 1,2 Promille zu liegen kam, welcher gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 FSG eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten zur Folge gehabt hätte.Zwar könnte angesichts des Blutalkoholgehaltes von 1,14 bis 1,17 Promille mit der Mindestentziehungszeit von drei Monaten nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer nur ganz knapp unter dem – eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 – hervorrufenden Wert von 1,2 Promille zu liegen kam, welcher gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten zur Folge gehabt hätte. Allerdings trug sich die „bestimmte Tatsache“ im Sinne des FSG bereits am
- Juni 2016 zu. Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass eine über die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten hinausgehende Entziehungszeit schon deshalb nicht gesetzmäßig wäre, weil im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am
- September 2016 schon beinahe drei Monate seit dem Unfallzeitpunkt vergangen waren. Wird aber eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehungszeit bestimmt, ist dafür eine Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen, die jedoch fallbezogen keine über den
- Dezember 2016 hinausreichende Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigen kann, sind doch am
- Dezember 2016 schon beinahe sechs Monate seit dem Unfallzeitpunkt verstrichen.Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht der Ansicht, dass eine über die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten hinausgehende Entziehungszeit schon deshalb nicht gesetzmäßig wäre, weil im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am
- September 2016 schon beinahe drei Monate seit dem Unfallzeitpunkt vergangen waren. Wird aber eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehungszeit bestimmt, ist dafür eine Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen, die jedoch fallbezogen keine über den
- Dezember 2016 hinausreichende Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigen kann, sind doch am
- Dezember 2016 schon beinahe sechs Monate seit dem Unfallzeitpunkt verstrichen. Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass ab Zustellung des angefochtenen Bescheides am
- September 2016 lediglich die Anordnung der gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 FSG zwingenden Mindestentziehungszeit von drei Monaten – also bis zum
- Dezember 2016 – rechtmäßig war (vgl. VwGH vom
- Mai 2003, 2003/11/0129 ).Vor diesem Hintergrund war auszusprechen, dass ab Zustellung des angefochtenen Bescheides am
- September 2016 lediglich die Anordnung der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zwingenden Mindestentziehungszeit von drei Monaten – also bis zum
- Dezember 2016 – rechtmäßig war vergleiche VwGH vom
- Mai 2003, 2003/11/0129 ). 3.2.
- Zur Bestätigung der Anordnung einer Nachschulung: Die Anordnung einer Nachschulung ist gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG u.a. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 zwingend.Die Anordnung einer Nachschulung ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz FSG u.a. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 zwingend. Nun hat zwar der Beschwerdeführer – anders als noch die belangte Behörde angenommen hat – keine Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960, sondern lediglich eine solche gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen. Die Aufrechterhaltung der von der belangten Behörde angeordneten Nachschulung ist jedoch erforderlich, hat doch der Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt von nur knapp unter der strafsatzbestimmenden Schwelle von 1,2 Promille – wie oben dargestellt eben 1,14 bis 1,17 Promille – aufgewiesen und dabei bei regennasser Fahrbahn einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er – glücklicherweise aber nicht auch noch die drei Insassen des ihm entgegenkommenden PKS – zu schwerem körperlichem Schaden gekommen ist und überdies auch zwei Kraftfahrzeuge erheblich beschädigt wurden (vgl. zur Zulässigkeit begleitender Maßnahmen, wenn diese zwar nicht zwingend vorgesehen, jedoch nach Lage des Falles erforderlich sind VwGH vom
- Jänner 2003, 2001/11/0303).Nun hat zwar der Beschwerdeführer – anders als noch die belangte Behörde angenommen hat – keine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, sondern lediglich eine solche gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen. Die Aufrechterhaltung der von der belangten Behörde angeordneten Nachschulung ist jedoch erforderlich, hat doch der Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt von nur knapp unter der strafsatzbestimmenden Schwelle von 1,2 Promille – wie oben dargestellt eben 1,14 bis 1,17 Promille – aufgewiesen und dabei bei regennasser Fahrbahn einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er – glücklicherweise aber nicht auch noch die drei Insassen des ihm entgegenkommenden PKS – zu schwerem körperlichem Schaden gekommen ist und überdies auch zwei Kraftfahrzeuge erheblich beschädigt wurden vergleiche zur Zulässigkeit begleitender Maßnahmen, wenn diese zwar nicht zwingend vorgesehen, jedoch nach Lage des Falles erforderlich sind VwGH vom
- Jänner 2003, 2001/11/0303). 3.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, zumal keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat und im Übrigen bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend klar ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Blutabnahme zutrifft. Auch die belangte Behörde ist in ihrem, nach dem angefochtenen Bescheid erlassenen Straferkenntnis zur Auffassung gelangt, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebene Blutalkoholwert zutrifft. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, zumal keine der Parteien eine Verhandlung beantragt hat und im Übrigen bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend klar ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Blutabnahme zutrifft. Auch die belangte Behörde ist in ihrem, nach dem angefochtenen Bescheid erlassenen Straferkenntnis zur Auffassung gelangt, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebene Blutalkoholwert zutrifft. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Normenwortlaut stützen kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1055.001.2016