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§§ 24§ 26§ 29§ 30§ 41aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1327/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (L
) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JK, ***, ***, vertreten durch RA Dr. Robert Fuchs, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17. November 2016, Zl. AMS1-F-16329/001, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung (Kraftfahrzeuge der Klassen A, BE, C1E und CE) nach dem Führerscheingesetz (
) zu Recht erkannt:,
- Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 3, 29 Abs. 3, 30 Abs. 2 und 41a Abs. 6 Führerscheingesetz -
Paragraphen 7, Absatz eins und 3, 24 Absatz eins, 25, Absatz eins, 26, Absatz 3, 29, Absatz 3, 30, Absatz 2 und 41 a Absatz 6, Führerscheingesetz -
§§ 24Abs. 4 und 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVGParagraphen 24, Absatz 4 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat gegenüber Herrn JK am
- November 2016, Zl. AMS1-F-16329/001, folgenden Bescheid erlassen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten entzieht Ihnen die deutsche Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, BE, C1E, CE und zwar auf die Dauer von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides. Sie sind verpflichtet, den deutschen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweise Nach Ablauf der Entzugszeit ist ein Antrag auf Ausstellung eines österr. Führerscheines zu stellen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie persönlich zum Amt kommen, ein geeignetes Lichtbild und € 49,50 mitbringen. Bei Verwendung des vorläufigen Führerscheines bis zur Übermittlung des Scheckkartenführerscheines ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs 1 des Führerscheingesetzes (
) Paragraph 24, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (
) § 25 Abs 1
Paragraph 25, Absatz eins,
§ 26
Abs 3
Paragraph 26, Absatz 3,
§ 29
Abs 3
Paragraph 29, Absatz 3,
§ 30
Abs 2
Paragraph 30, Absatz 2,
§ 41a
Abs 6
Paragraph 41 a, Absatz 6,
Begründung Sie lenkten am
- August 2016 um 15.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet ***, auf der *** und überschritten auf Höhe Strkm. 001,320 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 50 km/h. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wurde festgestellt mit Laser. Die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz betrug 126 km/h. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen und wurden von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Strafverfügung vom
- August 2016, Zl. AMS2-V-1665662/3, bestraft. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen und wurden von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Strafverfügung vom
- August 2016, Zl. AMS2-V-1665662/3, bestraft. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten teilte Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass auf Grund dieser Übertretung beabsichtigt ist, Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen A, BE, C1E und CE für die Dauer von 2 Wochen zu entziehen. Es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist durch Ihre ausgewiesene Rechtsvertretung hievon Gebrauch gemacht. In der Stellungnahme vom
- November 2016 führten Sie aus, dass Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung im genannten Ausmaß nicht zu verantworten hätten. Sie hätten die Geldstrafe gemäß der Strafverfügung ausschließlich deshalb bezahlt, um keine weiteren Unannehmlichkeiten mit der Behörde zu haben und ferner, um sich die Kosten der Strafverteidigung im Verwaltungsstrafverfahren zu ersparen. Ausschließlich deshalb hätten Sie die Geldstrafe bezahlt und kein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Strafverfügung erhoben. Auf Grund dieser Umstände kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Sie verkehrsunzuverlässig wären, zumal Sie die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen haben. Ihre „fahrerische Vergangenheit“ zeugt davon, dass Sie außerordentlich verkehrszuverlässig sind. Sie ersuchen daher von einer Entziehung der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen. Rechtliche Grundlagen: Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen (§ 30 Abs 2
).Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen (Paragraph 30, Absatz 2,
). Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1
).2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins,
). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1
).schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins,
). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde (§ 7 Abs 3 Z 4
). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4,
). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (§ 25 Abs 1
). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (Paragraph 25, Absatz eins,
). Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt - hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen (§ 26 Abs 3
).zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen (Paragraph 26, Absatz 3,
). Die Behörde hat wegen einer zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung eine Nachschulung anzuordnen (§ 24 Abs 3 2. Satz
). Die Behörde hat wegen einer zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung eine Nachschulung anzuordnen (Paragraph 24, Absatz 3, 2. Satz
). Für die gegenständliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat die Entziehungsdauer 2 Wochen zu betragen, so § 26 Abs 3 Z. 1 des Führerscheingesetzes (
). Für die gegenständliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat die Entziehungsdauer 2 Wochen zu betragen, so Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes (
). Eine Entziehung gemäß Abs 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaliger Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer (§ 26 Abs 4
).Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaliger Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer (Paragraph 26, Absatz 4,
). Die Behörde hat erwogen: Der Behörde liegt die Anzeige der PI *** vom 09.08.2016 vor, worin die Verwaltungsübertretung und die Tatumstände detailliert dargestellt sind. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessung mit 130 km/h ermittelt. Davon wurden 4 km/h als Messtoleranz abgezogen. Die Übertretung wurde auf Höhe Straßenkilometer *** im Zuge der *** im Freiland im Bereich einer 70 km/h Beschränkung begangen. Wie eingangs dargestellt, wurden Sie deswegen mittels rechtskräftiger Strafverfügung wegen Verletzung der Rechtsvorschrift § 52 lit. a Zi. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft. Wie eingangs dargestellt, wurden Sie deswegen mittels rechtskräftiger Strafverfügung wegen Verletzung der Rechtsvorschrift Paragraph 52, Litera a, Zi. 10a StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bestraft. Die ständige Rechtsprechung hält fest, dass die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, an die Tatsache , dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist. Diese Bindungswirkung betrifft gegenständlich auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, da diese bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählte (§ 99 Abs 2e StVO). Diese Bindungswirkung betrifft gegenständlich auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, da diese bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählte (Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO). In Ihrem Fall liegt daher eine in § 7 Abs. 3 Z. 4
dargestellte „bestimmte Tatsache" vor. In Ihrem Fall liegt daher eine in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4,
dargestellte „bestimmte Tatsache" vor. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Die Entzugsdauer ist im § 26 Abs. 3 Z 1 im
normiert. Die Entzugsdauer ist im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, im
normiert. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage hatte die Behörde spruchgemäß Ihre Lenkberechtigung zu entziehen. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“
- Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen den Entzugsbescheid erhobenen Beschwerde führte Herr JK begründend aus wie folgt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Einschreiter JK durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.11.2016, dem Einschreitervertreter am 21.11.2016 rechtswirksam zugestellt, innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E . Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einschreiter JK verpflichtet, den deutschen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben, da ihm mit genanntem Bescheid die deutsche Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1E und CE für die Dauer von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen wurde. Begründet wurde dieser Entzug damit, dass der Einschreiter am 08.08.2016 gegen 15.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen KZ: *** im Freilandgebiet von *** auf der *** auf Höhe Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe. Diese Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mit einem Lasermessgerät festgestellt worden. Die Begründung ist allerdings verfehlt: Es ist unrichtig, dass der Einschreiter an genannter Stelle zum genannten Zeitpunkt die dort verfügte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Richtig ist vielmehr, dass hinsichtlich dieser Behauptung die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Strafverfügung vom 23.08.2016, ZL. AMS2-V-16 65662/3 eine Geldstrafe über den Einschreiter verhängt hat und diese Strafverfügung auch in Rechtskraft erwachsen ist. Der Einschreiter hat allerdings ausschließlich deshalb kein Rechtsmittel gegen die genannte Strafverfügung erhoben, um keine weiteren Unannehmlichkeiten, insbesondere keine weiteren Kosten zu haben. Er wollte sich die Kosten der Strafverteidigung im Verwaltungsstrafverfahren ersparen, für die es auch bei Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bekanntlich keinen Kostenersatz gibt. Nur deshalb – und nicht etwa, weil der Einschreiter die ihm angelastete Verwaltungsstraftat begangen hatte – hat er kein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung erhoben. Es ist daher auch nicht zulässig, im gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren davon auszugehen, dass der Einschreiter diese Verwaltungsstraftat auch tatsächlich begangen hat. Schließlich sei noch angemerkt, dass der Einschreiter mit genannter Strafverfügung auch nicht darauf hingewiesen wurde, dass er im Falle, er kein Rechtsmittel erheben sollte, dies zum Anlass eines Führerscheinentzugsverfahrens genommen werde. Aus all diesen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Einschreiter verkehrsunzuverlässig ist, zumal er eben eine derartige Verwaltungsübertretung niemals begangen hat. Vielmehr zeugt die bisherige fahrerische Vergangenheit des Einschreiters davon, dass er sogar außerordentlich verkehrszuverlässig ist. Der Einschreiter beantragt daher, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und in der Folge den angefochtenen Bescheid zu beheben.“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
- Sachverhalt: Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- August 2016, Zl. AMS2-V-1665662/3, bestraft wurde. Demnach beging er das in der Begründung des Entziehungsbescheides exakt definierte Delikt der Geschwindigkeitsüberschreitung im Freiland um mehr als 50 km/h (lasergemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz von 126 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h).
- Rechtslage: § 7
(1)KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 7
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Paragraph 7,
(3)leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; 5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen; 6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
- a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
- b)wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; 7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1; 7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,; 8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat; 11. eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; 12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat; 13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat; 14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder 14. wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde. 15. wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 26
(3)leg. cit.: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerParagraph 26,
(3)leg. cit.: Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer 1.Ziffer eins zwei Wochen, 2.Ziffer 2 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen, 3.Ziffer 3 wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 29
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29,
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 30
(2)leg. cit.: Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.Paragraph 30,
(2)leg. cit.: Einem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene gegebenenfalls im Fall einer EWR-Lenkberechtigung einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Im Fall einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung ist auf Antrag eine österreichische Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, zu erteilen; wenn die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, ist in beiden Fällen eine österreichische Lenkberechtigung nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung zu erteilen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. § 41a
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.Paragraph 41 a,
(6)leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung ist u. a. das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit. Wie aus den obenstehenden Ausführungen ersichtlich ist, scheidet dieses Vorliegen bei Zutreffen bestimmter Tatsachen aus, was einen Entzug einer erteilten Lenkerberechtigung zur Folge hat. Als eine solche Tatsache ist ex lege die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h zu werten. Diese Überschreitung wurde im konkreten Fall mit einem Lasergerät festgestellt. Geahndet wurde dieser Übertretung mit einer Strafverfügung der Verwaltungsbehörde, welche bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheides in Rechtskraft erwachsen war. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu § 68 AVG zu verweisen, die sinngemäß anwendbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. dazu VwGH vom
- April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. dazu etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Diese Bindungswirkung richtet sich sowohl an beteiligte Parteien als auch an Behörden und Gerichte (vgl. dazu VwGH vom
- September 2016, Ro 2015/03/0045). In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu Paragraph 68, AVG zu verweisen, die sinngemäß anwendbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche dazu VwGH vom
- April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Diese Bindungswirkung richtet sich sowohl an beteiligte Parteien als auch an Behörden und Gerichte vergleiche dazu VwGH vom
- September 2016, Ro 2015/03/0045). Im Speziellen bedeutet das, dass alleine das Vorliegen der Rechtskraft der zuvor erwähnten Strafverfügung für die Erlassung des bekämpften Entziehungsbescheides ausreicht. Die vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Motivation für die Unterlassung einer möglicher Weise sogar erfolgreichen Bekämpfung dieser Strafverfügung ist dem subjektiven Bereich der einschreitenden Partei zuzuordnen und muss aus den eben erwähnten Gründen aus rechtlicher Sicht unbeachtlich bleiben. Ebenso wenig ist ein unterlassener Hinweis auf die mögliche Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung als Folge des Eintritts der Rechtskraft der betreffenden Strafverfügung rechtlich irrelevant. Gleiches gilt für die vorgebrachte fahrerische Vergangenheit des Beschwerdeführers. Auch diese muss bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit im vorliegenden Fall auf Grund der gesetzlichen Vorgaben unberücksichtigt bleiben. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit wie von der Verwaltungsbehörde angenommen nicht gegeben war. Da eine mündliche Verhandlung für eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erforderlich war und auch europarechtlicher Argumente nicht gegen deren Entfall sprachen, war trotz gegenteiligen Antrags eine solche verzichtbar. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1327.001.2016