RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-2/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Mag. RW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.12.2016, GZ. PLS1-F-071153/003, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Mag. RW, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.12.2016, GZ. PLS1-F-071153/003, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bericht vom 28.10.2016 ersuchte die Polizeiinspektion *** die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers, dies begründend damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22.07.2016 bis 07.10.2016 insgesamt 4 Briefe an das Stadtpolizeikommando *** bzw. an das Landeskriminalamt Niederösterreich geschrieben habe, wobei er darin sowohl private Personen als auch öffentliche Personen, Politiker und Gewerbetreibende zum Teil strafbarer Handlungen wie Sachbeschädigung, Einbruch, Cyber-Mobbing, Stalking, Üble Nachrede bis hin zum Mordversuch beschuldigt habe. Die Anschuldigungen gegen diesen Personenkreis würden bis in das Jahr 1982 zurückreichen. Bezüglich des ersten Briefes sei bereits die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt. Nachdem neuerlich Briefe vom Beschwerdeführer geschrieben und Anzeigen erstattet worden wären, sei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft St. Pölten von dieser angeordnet worden, die Briefe zusammenzufassen und nur einen weiteren Bericht an die Staatsanwaltschaft zu melden. Es werde aus diesem Grund noch zugewartet, ob neue Briefe auftauchen. Auf Grund dieses Verhaltens und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich lenke, scheine eine Verkehrszuverlässigkeitsüberprüfung als sinnvoll und werde die Durchführung dieser Überprüfung von der Polizeiinspektion *** ersucht. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 12.12.2016, GZ. PLS1-F-071153/003, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B noch gegeben sei. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass unter Zugrundelegung des Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 28.10.2016 Zweifel an der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 01.12.2016 angegeben, von mehreren Personen gestalkt und cybergemobbt worden zu sein und die Anzeigen nicht bei der Polizeiinspektion *** erstattet zu haben, da der Inspektionskommandant ein persönliches und intimes Verhältnis zu einer dieser angezeigten Personen unterhalte. Eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch einen Arzt bzw. Amtsarzt könne aber bei jedem Führerscheinbesitzer erfolgen und stelle keine Vorverurteilung oder eine Vorannahme der Verkehrsunzuverlässigkeit dar, sondern sei eine notwendige Maßnahme zum Erhalt der Sicherheit der allgemeinen Bevölkerung in Bezug auf das Verkehrsgeschehen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien, sei ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung sei ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leiste der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, sei ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass unter Zugrundelegung des Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 28.10.2016 Zweifel an der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 01.12.2016 angegeben, von mehreren Personen gestalkt und cybergemobbt worden zu sein und die Anzeigen nicht bei der Polizeiinspektion *** erstattet zu haben, da der Inspektionskommandant ein persönliches und intimes Verhältnis zu einer dieser angezeigten Personen unterhalte. Eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch einen Arzt bzw. Amtsarzt könne aber bei jedem Führerscheinbesitzer erfolgen und stelle keine Vorverurteilung oder eine Vorannahme der Verkehrsunzuverlässigkeit dar, sondern sei eine notwendige Maßnahme zum Erhalt der Sicherheit der allgemeinen Bevölkerung in Bezug auf das Verkehrsgeschehen. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien, sei ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung sei ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leiste der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, sei ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid persönlich mit 26.12.2016 datierten und am 28.12.2016 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Beschwerde vom 26.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Bescheid an Nichtigkeit leide, weil schon im Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft falsche Behauptungen des Postenkommandanten H seiner Person gegenüber schriftlich festgehalten worden seien. Er behaupte darin zu Unrecht, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit im Landeskrankenhaus *** in therapeutischer Behandlung befinde und dies sein Vater im Beisein seines Bruders zu ihm gesagt habe. Entgegen der Behauptung des Polizeikommandanten habe der Beschwerdeführer auch keine Anzeige gegen diesen eingebracht. Der Bescheid sei auch inhaltlich fehlerhaft, indem die Begründung der Verwaltungsbehörde dem Bericht der Polizeiinspektion *** widerspreche. Die Polizeiinspektion *** führe genau entgegen der Argumentation der Verwaltungsbehörde eine Vorannahme bzw. Vorverurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers an, indem die Polizeiinspektion *** behaupte, das Verhaltes des Beschwerdeführers lasse auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit schließen. Abgesehen davon sei das Anzeigen einer Straftat das Recht eines jeden Bürgers und lasse sich daraus keine Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten. Ein Bürger habe das Recht auf ein faires Verfahren. Es sei auch versucht worden, dem Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht bei der Verwaltungsbehörde zu verweigern, indem die zuständige Bearbeiterin H behauptet habe, dass Akteneinsicht immer nur ein Rechtsanwalt mache. Erst durch beharrliches Einfordern seines persönlichen Rechtes sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden; eine Aktenkopie sei ihm aber erst Tage später per Post zugesandt worden. Der Beschwerdeführer möchte auch die Befangenheit der Frau H geltend machen, da sie sich negativ gegenüber der Person des Beschwerdeführers geäußert habe, indem sie behauptet habe, dass man den Beschwerdeführer eh auf der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten kenne, was aber nicht der Fall sei. Als Beweis der Verkehrsunzuverlässigkeit seien von der Verwaltungsbehörde die fünf Verkehrsstrafeinträge der letzten 22 Jahre beigelegt worden. Tatsächlich würden aber nur fünf Strafeinträge in 22 Jahren die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Straßenverkehr beweisen. Der Beschwerdeführer verlange deshalb auf Grund der Vielzahl von Rechtswidrigkeiten im Bescheid dessen Nichtigkeitserklärung und die Rücknahme des verpflichtenden Amtsarztbesuches.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 30.12.2016 legte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt zur GZ. PLS1-F-071153/003 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer Mag. RW ist seit 28.09.1989 Besitzer der Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B. Bis dato wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten insgesamt wegen fünf Verwaltungsübertretungen – mit Strafverfügung vom 20.09.1994 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a, § 24 Abs. 3 lit. d StVO, mit Straferkenntnis vom 31.08.1995 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a, § 38 Abs. 5 StVO, mit Strafverfügung vom 15.10.2007 wegen Übertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. c, § 99 Abs. 2 lit. a StVO und nach § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit. b StVO und mit Strafverfügung vom 19.05.2014 wegen Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. b, § 99 Abs. 2 lit. d StVO – rechtskräftig bestraft. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bislang weitere Verwaltungsübertretungen gesetzt hat. Im Strafregister der Republik Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten.Bis dato wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten insgesamt wegen fünf Verwaltungsübertretungen – mit Strafverfügung vom 20.09.1994 wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,, Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO, mit Straferkenntnis vom 31.08.1995 wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,, Paragraph 38, Absatz 5, StVO, mit Strafverfügung vom 15.10.2007 wegen Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO und nach Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO und mit Strafverfügung vom 19.05.2014 wegen Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera d, StVO – rechtskräftig bestraft. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bislang weitere Verwaltungsübertretungen gesetzt hat. Im Strafregister der Republik Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Im Zeitraum vom 22.07.2016 bis 07.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer insgesamt 4 Briefe an das Stadtpolizeikommando *** bzw. an das Landeskriminalamt Niederösterreich, in denen er verschiedene Personen verdächtigte, ihm gegenüber strafbare Handlungen wie Sachbeschädigung, Einbruch, Cybermobbing, Stalking, üble Nachrede und Mordversuch begangen zu haben. Hinsichtlich des mit dem ersten Schreiben getätigten Vorwurfs wurde von der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bereits eingestellt. Es kann nicht festgestellt werden, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers begründete Bedenken bestehen, dass dieser nicht mehr die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B besitzt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage und ist auch bezogen auf die getroffenen Feststellungen unstrittig. Im konkreten ergeben sich die Feststellungen in Bezug auf die aufrechte Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen Auszug aus dem Führerscheinregister. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem entsprechenden Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister. Für allfällige weitere Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers gibt es keinerlei Hinweise. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die 4 Briefe des Beschwerdeführers an das Stadtpolizeikommando *** bzw. an das Landeskriminalamt Niederösterreich, welche auch die Grundlage für den verfahrenseinleitenden Bericht der Polizeiinspektion *** bildeten, ergeben sich aus eben diesem Bericht der Polizeiinspektion *** samt der diesem angeschlossenen Kopien dieser Schreiben. Auch diesbezüglich blieb der Sachverhalt vom Beschwerdeführer unbestritten. Aus eben diesem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 28.10.2016 ergibt sich mangels weiterer Ausführungen überdies, dass seitens der Polizei offensichtlich keine weiteren gesundheitlichen Bedenken des Beschwerdeführers gesehen werden, mit Ausnahme eben der nach Ansicht der Polizei zu Unrecht erhobenen Anschuldigungen gegen Dritte. Auch sonst ist aus der Aktenlage in keiner Weise erkennbar und wird Gegenteiliges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht dargestellt, worin ansonsten Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen sollten, sodass dazu eine bezughabende Negativfeststellung zu treffen war.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 24, Absatz eins und 4 Führerscheingesetz (FSG): „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. (…)
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 3 Abs. 1 FSG:Paragraph 3, Absatz eins, FSG: „Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“ § 8 Abs. 1 und 2 FSG:Paragraph 8, Absatz eins und 2 FSG: „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.“ § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV): „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5 Abs. 1 FSG-GV:Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV: „Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
- schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ § 13 Abs. 1 und 2 FSG-GV:Paragraph 13, Absatz eins und 2 FSG-GV: „
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.„
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
- eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
- eine erhebliche geistige Behinderung,
- ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
- eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.03.2005, 2004/11/0014; VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.03.2005, 2004/11/0014; VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn auch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020).Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn auch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020). Bestehen keine begründeten Bedenken, so ist es auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (VwGH 29.03.2011, 2009/11/0019). Zudem rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. dazu z.B. VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172; VwGH 23.09.2014, 2014/11/0023). Bestehen keine begründeten Bedenken, so ist es auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (VwGH 29.03.2011, 2009/11/0019). Zudem rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ (bzw. auffällige) Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche dazu z.B. VwGH 26.02.2015, 2013/11/0172; VwGH 23.09.2014, 2014/11/0023). Im gegenständlich zu Grunde liegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde nach Einlangen des verfahrenseinleitenden Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 28.10.2016 aufgefordert, schriftlich zu eben diesem Bericht Stellung zu nehmen, zumal die Verwaltungsbehörde nach dem Wortlaut dieses Aufforderungsschreibens schon auf Basis dieses Berichtes Zweifel an der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers hatte. Der Beschwerdeführer nahm nach Akteneinsicht von dieser Möglichkeit mit seiner Stellungnahme vom 01.12.2016 Gebrauch, indem der Beschwerdeführer die näheren Umstände zu den angesprochenen vier Anzeigen gegen dritte Personen darlegte. Offensichtlich sieht sich der Beschwerdeführer insofern von den von ihm angezeigten Personen ungerechtfertigt verfolgt, indem diese ihrerseits im Namen des Beschwerdeführers dritte Personen angezeigt hätten. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren wurde daraufhin von der Verwaltungsbehörde der mit Beschwerde angefochtene Bescheid erlassen. Es mag nun im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht von diesen angezeigten Personen verfolgt fühlte bzw. fühlt und demnach der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht die gegenständlichen Anzeigen erstattet hat. Faktum ist, dass nach der Aktenlage nicht der geringste Hinweis dafür vorliegt und ein solcher von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet wird, dass diese von der Verwaltungsbehörde reklamierten Vorgangsweisen des Beschwerdeführers in Form der Erstattung der Anzeigen in einem Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt festgehalten, dass selbst ein strafbares Verhalten noch keine ausreichende begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht (siehe z.B. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105).Es mag nun im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht von diesen angezeigten Personen verfolgt fühlte bzw. fühlt und demnach der Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht die gegenständlichen Anzeigen erstattet hat. Faktum ist, dass nach der Aktenlage nicht der geringste Hinweis dafür vorliegt und ein solcher von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht behauptet wird, dass diese von der Verwaltungsbehörde reklamierten Vorgangsweisen des Beschwerdeführers in Form der Erstattung der Anzeigen in einem Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehen. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiederholt festgehalten, dass selbst ein strafbares Verhalten noch keine ausreichende begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht (siehe z.B. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 FSG nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen und die für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften einzuhalten, müsste er gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV nicht mehr die nötige körperliche und psychische Gesundheit (die Z 2 bis 4 kommen gegenständlich ohnehin nicht in Betracht) besitzen. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine schweren psychischen Erkrankungen gemäß § 13 FSG-GV festgestellt wurden – auch hier scheiden die in den Z 1, 2, 3 und 5 angesprochenen Erkrankungen mangels jeglichen Hinweises bzw. mangels jeglicher Behauptung aus. Gemäß § 13 Abs. 1 gilt schließlich frei von psychischen Krankheiten eine Person, bei der keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen.Um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, FSG nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen und die für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften einzuhalten, müsste er gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV nicht mehr die nötige körperliche und psychische Gesundheit (die Ziffer 2 bis 4 kommen gegenständlich ohnehin nicht in Betracht) besitzen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine schweren psychischen Erkrankungen gemäß Paragraph 13, FSG-GV festgestellt wurden – auch hier scheiden die in den Ziffer eins, 2, 3 und 5 angesprochenen Erkrankungen mangels jeglichen Hinweises bzw. mangels jeglicher Behauptung aus. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, gilt schließlich frei von psychischen Krankheiten eine Person, bei der keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Von der Verwaltungsbehörde wird nun gar nicht näher, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt, welche begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B vorliegen würden. Im Gegenteil wird von der Verwaltungsbehörde in deren Bescheidbegründung auch gar nicht auf begründete Bedenken, sondern lediglich auf „Zweifel an der uneingeschränkten Verkehrszuverlässigkeit“ verwiesen. Soweit zudem aus der Argumentation der Verwaltungsbehörde zu erschließen ist, dass diese auf Grund für sie ungerechtfertigter Anzeigen derartige psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers annimmt, ist diese Annahme zum einen aus der Aktenlage in keiner Weise zwingend und zum anderen auch nicht von der Verwaltungsbehörde begründet zu entnehmen. Vor allem ist aber auch zu bedenken, dass man eben schon gar nicht unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 FSG-GV deshalb begründet von einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers ausgehen könnte. Vielmehr lässt der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde jede nachvollziehbare Begründung in diesem Zusammenhang vermissen und wird etwa auch widersprüchlich auf die gar nicht zur Debatte stehende Frage der fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers in weiterer Folge allgemein gehalten abgestellt.Vor allem ist aber auch zu bedenken, dass man eben schon gar nicht unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV deshalb begründet von einer Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers ausgehen könnte. Vielmehr lässt der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde jede nachvollziehbare Begründung in diesem Zusammenhang vermissen und wird etwa auch widersprüchlich auf die gar nicht zur Debatte stehende Frage der fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers in weiterer Folge allgemein gehalten abgestellt. Zusammenfassend ist weder der Aktenlage noch dem festgestellten Sachverhalt noch auch der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass von ausreichend begründeten bzw. begründbaren Bedenken gegen das Bestehen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im aufgezeigten Sinn auszugehen ist. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens kann aber auch nicht dazu dienen, erst zu klären, ob ein derartig begründeter Verdacht vorliegt, sodass die Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG zu Unrecht erteilt wurde und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben war.Zusammenfassend ist weder der Aktenlage noch dem festgestellten Sachverhalt noch auch der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nur ansatzweise zu entnehmen, dass von ausreichend begründeten bzw. begründbaren Bedenken gegen das Bestehen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im aufgezeigten Sinn auszugehen ist. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens kann aber auch nicht dazu dienen, erst zu klären, ob ein derartig begründeter Verdacht vorliegt, sodass die Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu Unrecht erteilt wurde und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt und vielmehr von der Verwaltungsbehörde auf die Durchführung einer solchen verzichtet. Eine mündliche Erörterung hätte auch im Übrigen eine weitere Klärung der Rechtssache gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erwarten lassen und stand einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zudem wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt und vielmehr von der Verwaltungsbehörde auf die Durchführung einer solchen verzichtet. Eine mündliche Erörterung hätte auch im Übrigen eine weitere Klärung der Rechtssache gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erwarten lassen und stand einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem gegenständlichen Verfahren kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.2.001.2017