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{'item': 'LVwG-AV-96/001-2016'}

Obsah (5)§ 6§ 32§ 48§ 14§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-96/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

träglich zu bewilligen seien. Auf dem gegenständlichen Grundstück, welches eine Größe von 520 m² aufweise, dürften Bauwerke im Ausmaß von 156 m² errichtet werden. Unter Berücksichtigung des gegenständlichen Taubenschlages seien derzeit lediglich 117,48 m² verbaut, weshalb die Baubewilligung nicht untersagt werden könne. Im Zug eines Lokalaugenscheines sei von einem Sachverständigen festgestellt worden, dass durch die gegenständliche Tierhaltung keine Gefahr für die Umwelt bestehe. Auch aus rechtlicher Sicht diverser Stellen der Landesregierung sei die konkrete Tierhaltung im Bauland Wohngebiet zulässig und keine Gefahr für die Umwelt zu befürchten. Bei den durchgeführten Lokalaugenscheinen seien weder außergewöhnliche Geruchsbelastungen oder Lärmbelästigungen noch eine Ungezieferplage festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid des Stadtrates der Gemeinde *** vom 17. März 2015, Zl. 67/13-BA-7004-SB, ersatzlos aufzuheben, die Baugenehmigung für den Taubenschlag endgültig zu versagen und den Abbruch des Taubenschlages behördlich anzuordnen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, eine Baubewilligung für die Liegenschaft könne erst dann erfolgen, wenn das Problem der Liegenschaftsgrenze endgütlich geklärt sei. Die Baubehörde I. Instanz habe sich teilweise mit Verzögerungen, teilweise mit nicht

vollziehbaren, fehlerhaften Bescheiden bislang um die Lösung dieses Problems „gedrückt“. Den Beschwerdeführern sei die Baubewilligung für einen Wintergarten auf deren Liegenschaft mit der Begründung versagt worden, die direkt betroffene Grundgrenze sei strittig und müsse vor Erteilung einer Baubewilligung geklärt werden. Eine Klärung der Grenzsituation vor irgendwelchen Baugenehmigungen sei demnach unabdingbar und sei dies von der Baubehörde erster Instanz auch mündlich so kommuniziert worden. Die Erteilung einer Baubewilligung an den Bauwerber bei gleichzeitiger Versagung einer solchen gegenüber den Beschwerdeführern sei gesetz- und gleichheitswidrig. Der vom Bauwerber ohne Genehmigung errichtete Taubenschlag werde laufend erweitert. Der erstinstanzliche Bescheid vom

  1. Dezember 2014 basiere auf der Bauverhandlung vom
  2. Oktober 2014, an welcher zwar die Beschwerdeführer, nicht aber der Bauwerber teilgenommen habe, weshalb weder die Liegenschaft des Bauwerbers betreten noch eine Besichtigung des Taubenschlages durchgeführt hätte werden können. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach spätere, aber noch vor Ende des Bauverfahrens ohne Genehmigung errichtete Zubauten in einem gesonderten Verfahren zu genehmigen sind, sei seltsam und unrichtig. Aus dem Bescheid vom
  3. Dezember 2014 sei nicht ersichtlich, was überhaupt genehmigt wurde. Nicht zuletzt aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Bauwerbers in der Bauverhandlung am
  4. Oktober 2014 wäre die

trägliche Genehmigung des Taubenschlages jedenfalls zu versagen gewesen. Es sei zwar richtig, dass der Bauverhandlung am 27. Juni 2013 der Amtstierarzt Dr. HH beigezogen wurde, diese Bauverhandlung habe aber zu jenem Taubenschlag stattgefunden, welcher ursprünglich auf der Liegenschaft des Bauwerbers und teilweise auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichtet gewesen wäre. Dieser erste Taubenschlag sei

dem Urteil vom

  1. November 2013 im Verfahren über die Löschungsklage vom Bauwerber abgerissen und – wieder ohne Genehmigung – an anderer Stelle der „zweite“ Taubenschlag errichtet worden. Der Amtstierarzt habe somit den nunmehr genehmigten Taubenschlag nie gesehen, weshalb seine Ausführungen nicht zur Bescheidbegründung herangezogen werden könnten. Der „zweite“ Taubenschlag sei nicht nur wesentlich umfangreicher als der „erste“, er zeichne sich auch dadurch aus, dass anstelle von Brettern eine vollständige Isolierfassade angebracht sei und die Entlüftung durch mehrere Öffnungen in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolge. Der Futterspeicher sei im Plan überhaupt nicht enthalten. Der Amtstierarzt habe kritisiert, dass der Bauwerber eine Meldepflicht verletzt und notwendige Aufzeichnungen (Tierbestand, Behandlung, Ausfälle) nicht geführt hat, was zu keiner Reaktion der Behörde geführt habe. Der Amtstierarzt habe keine Angaben darüber machen können, wie sich die Massentierhaltung (60 Tauben und mehr) auf die ortsübliche Benützung der benachbarten Wohnhäuser und Gärten auswirkt. Das „keine Gefahr für die Umwelt zu befürchten sei“ könne der Stellungnahme des Amtstierarztes nicht entnommen werden. Schon aufgrund der im Verfahren vielfach vorgelegten Lichtbilder, welche die starke Verschmutzung des Hauses der Beschwerdeführer durch die Tauben zeigen, wären die Errichtung und der Betrieb eines Taubenschlages zu untersagen gewesen. Auch auf die exorbitante Geruchsbelästigung, weshalb Frau JK insbesondere im Sommer unter asthmatischen Beschwerden leide, sei die Behörde nicht eingegangen. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass sämtlicher Taubenkot (hunderte Kilogramm) nur in einer Sickergrube (Oder in den Garten) eingespült werde und von dort direkt in das Grundwasser gelangen könne. All diese Umstände könnten nicht durch Einholung von Rechtsmeinungen bei diversen Stellen geklärt werden, da es sich nicht um rechtliche Fragen sondern um Sachfragen handle, für welche Sachverständigengutachten eingeholt werden müssten. Die laienhafte Einschätzung durch die Verhandlungsleiterin anlässlich einer Bauverhandlung, dass keine „außergewöhnliche Geruchsbelastung oder Lärmbelästigung festgestellt“ werden konnte, reiche nicht aus. Vielmehr liege eine Lärm- und Geruchsbelästigung vor, die das ortsübliche Maß bei weitem übersteige. Der Taubenschlag stelle auch für mehr als 60 Tauben kein Objekt dar, welches unter Haustierhaltung fällt. Vielmehr handle es sich um ein Stallgebäude, welches im Bauland/Wohngeiet nicht genehmigungsfähig sei. Die Behörde habe diesbezüglich ihre Kompetenz überschritten, weshalb auch Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides vorliege. Außerdem hätten die Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am
  2. Oktober 2015 die Auskunft erhalten, dass in der Stadtgemeinde *** bereits ein Abrissbescheid betreffend den Taubenschlag vorliegen müsse. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom
  3. Oktober 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid des Stadtrates der Gemeinde *** vom
  4. März 2015, Zl. 67/13-BA-7004-SB, ersatzlos aufzuheben, die Baugenehmigung für den Taubenschlag endgültig zu versagen und den Abbruch des Taubenschlages behördlich anzuordnen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, eine Baubewilligung für die Liegenschaft könne erst dann erfolgen, wenn das Problem der Liegenschaftsgrenze endgütlich geklärt sei. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe sich teilweise mit Verzögerungen, teilweise mit nicht

vollziehbaren, fehlerhaften Bescheiden bislang um die Lösung dieses Problems „gedrückt“. Den Beschwerdeführern sei die Baubewilligung für einen Wintergarten auf deren Liegenschaft mit der Begründung versagt worden, die direkt betroffene Grundgrenze sei strittig und müsse vor Erteilung einer Baubewilligung geklärt werden. Eine Klärung der Grenzsituation vor irgendwelchen Baugenehmigungen sei demnach unabdingbar und sei dies von der Baubehörde erster Instanz auch mündlich so kommuniziert worden. Die Erteilung einer Baubewilligung an den Bauwerber bei gleichzeitiger Versagung einer solchen gegenüber den Beschwerdeführern sei gesetz- und gleichheitswidrig. Der vom Bauwerber ohne Genehmigung errichtete Taubenschlag werde laufend erweitert. Der erstinstanzliche Bescheid vom

  1. Dezember 2014 basiere auf der Bauverhandlung vom
  2. Oktober 2014, an welcher zwar die Beschwerdeführer, nicht aber der Bauwerber teilgenommen habe, weshalb weder die Liegenschaft des Bauwerbers betreten noch eine Besichtigung des Taubenschlages durchgeführt hätte werden können. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach spätere, aber noch vor Ende des Bauverfahrens ohne Genehmigung errichtete Zubauten in einem gesonderten Verfahren zu genehmigen sind, sei seltsam und unrichtig. Aus dem Bescheid vom
  3. Dezember 2014 sei nicht ersichtlich, was überhaupt genehmigt wurde. Nicht zuletzt aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Bauwerbers in der Bauverhandlung am
  4. Oktober 2014 wäre die

trägliche Genehmigung des Taubenschlages jedenfalls zu versagen gewesen. Es sei zwar richtig, dass der Bauverhandlung am 27. Juni 2013 der Amtstierarzt Dr. HH beigezogen wurde, diese Bauverhandlung habe aber zu jenem Taubenschlag stattgefunden, welcher ursprünglich auf der Liegenschaft des Bauwerbers und teilweise auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichtet gewesen wäre. Dieser erste Taubenschlag sei

dem Urteil vom

  1. November 2013 im Verfahren über die Löschungsklage vom Bauwerber abgerissen und – wieder ohne Genehmigung – an anderer Stelle der „zweite“ Taubenschlag errichtet worden. Der Amtstierarzt habe somit den nunmehr genehmigten Taubenschlag nie gesehen, weshalb seine Ausführungen nicht zur Bescheidbegründung herangezogen werden könnten. Der „zweite“ Taubenschlag sei nicht nur wesentlich umfangreicher als der „erste“, er zeichne sich auch dadurch aus, dass anstelle von Brettern eine vollständige Isolierfassade angebracht sei und die Entlüftung durch mehrere Öffnungen in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer erfolge. Der Futterspeicher sei im Plan überhaupt nicht enthalten. Der Amtstierarzt habe kritisiert, dass der Bauwerber eine Meldepflicht verletzt und notwendige Aufzeichnungen (Tierbestand, Behandlung, Ausfälle) nicht geführt hat, was zu keiner Reaktion der Behörde geführt habe. Der Amtstierarzt habe keine Angaben darüber machen können, wie sich die Massentierhaltung (60 Tauben und mehr) auf die ortsübliche Benützung der benachbarten Wohnhäuser und Gärten auswirkt. Das „keine Gefahr für die Umwelt zu befürchten sei“ könne der Stellungnahme des Amtstierarztes nicht entnommen werden. Schon aufgrund der im Verfahren vielfach vorgelegten Lichtbilder, welche die starke Verschmutzung des Hauses der Beschwerdeführer durch die Tauben zeigen, wären die Errichtung und der Betrieb eines Taubenschlages zu untersagen gewesen. Auch auf die exorbitante Geruchsbelästigung, weshalb Frau JK insbesondere im Sommer unter asthmatischen Beschwerden leide, sei die Behörde nicht eingegangen. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass sämtlicher Taubenkot (hunderte Kilogramm) nur in einer Sickergrube (Oder in den Garten) eingespült werde und von dort direkt in das Grundwasser gelangen könne. All diese Umstände könnten nicht durch Einholung von Rechtsmeinungen bei diversen Stellen geklärt werden, da es sich nicht um rechtliche Fragen sondern um Sachfragen handle, für welche Sachverständigengutachten eingeholt werden müssten. Die laienhafte Einschätzung durch die Verhandlungsleiterin anlässlich einer Bauverhandlung, dass keine „außergewöhnliche Geruchsbelastung oder Lärmbelästigung festgestellt“ werden konnte, reiche nicht aus. Vielmehr liege eine Lärm- und Geruchsbelästigung vor, die das ortsübliche Maß bei weitem übersteige. Der Taubenschlag stelle auch für mehr als 60 Tauben kein Objekt dar, welches unter Haustierhaltung fällt. Vielmehr handle es sich um ein Stallgebäude, welches im Bauland/Wohngeiet nicht genehmigungsfähig sei. Die Behörde habe diesbezüglich ihre Kompetenz überschritten, weshalb auch Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides vorliege. Außerdem hätten die Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am
  2. Oktober 2015 die Auskunft erhalten, dass in der Stadtgemeinde *** bereits ein Abrissbescheid betreffend den Taubenschlag vorliegen müsse. Vorgelegt wurde von den Beschwerdeführern ein Schreiben Dr. Klein vom
  3. Juni 2015, ein Kaufvertrag vom
  4. August 1955, eine Niederschrift vom
  5. Oktober 1955 samt Plan, ein abweichender Parzellenplan, ein Fortführungshandriss vom
  6. Juli 1966, ein Lageplan vom
  7. August 2009, ein Servitutsplan vom
  8. April 2010, den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom
  9. Mai 2014, den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom
  10. April 2015, eine Niederschrift vom
  11. Juni 2013, Lichtbilder zeigend den „zweiten Taubenschlag“ und ein Lichtbild zeigend den „ersten“ Taubenschlag. Beantragt wurde die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Klosterneuburg, GZ 14C479/13i, sowie die Parteieneinvernahme. Mit Schriftsatz vom
  12. Februar 2016 äußerten die Beschwerdeführer ihre Zweifel darüber, ob der Bauakt sowie die Beschwerde von der Gemeinde dem Gericht vollständig vorgelegt wurden, beantragten die Durchführung eines Ortsaugenscheins und legten eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Korneuburg vom
  13. Jänner 2016 samt Ergänzung vom
  14. Februar 2016 sowie einen Aktenvermerk des Vertreters der Beschwerdeführer vom
  15. November 2013 vor. Dazu brachten sie ergänzend bzw. neuerlich vor, dass der Amtstierart Dr. HH zum einzigen Mal an der Bauverhandlung vom
  16. Juni 2013 teilgenommen habe. In der Bauverhandlung am
  17. November 2013 sei der Bauwerber darüber aufgeklärt worden, dass er mit dem Bauwerk mindestens 3 m von der Liegenschaftsgrenze abrücken müsse. Daraufhin habe der Bauwerber den Taubenschlag abgerissen und an anderer Stelle neu und in anderer Bauweise errichtet. Die Erteilung der Baubewilligung sei letztlich für ein völlig anderes Bauwerk erfolgt, als das aus dem Bauansuchen. Der Amtstierarzt Dr. HH habe den schließlich genehmigten Taubenschlag nie gesehen, der Genehmigungsbescheid stütze sich aber auf dessen Expertise. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Herr GM (Bauwerber) ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, mit der Grundstücksadresse ***, *** und einer Grundstücksgröße von 520 m². Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, mit der Grundstücksadresse ***, ***. Am
  18. Mai 2013 suchte der Bauwerber um baubehördliche Bewilligung für den Bau eines Zubaus, eines Carports sowie einer straßenseitigen Einfriedung an. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf seiner Liegenschaft, unmittelbar an der (zum damaligen Zeitpunkt strittigen) Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ein konsenslos errichteter Taubenschlag. In der mündlichen Bauverhandlung am
  19. Juni 2013 wurde auch der konsenslos errichtete Taubenschlag behandelt und seitens der Anrainer, darunter auch die Beschwerdeführer, insofern Einwendungen gegen die Bewilligung des Taubenschlages erhoben, als sie sich durch das Halten der Tauben beeinträchtigt fühlen und die Befürchtung äußerten, gesundheitlich gefährdet zu werden. Noch am selben Tag fand ein Lokalaugenschein auf der gegenständlichen Liegenschaft statt, an welchem der Amtstierarzt teilnahm und folgende Stellungnahme abgab: „Es wird festgestellt, dass die Zucht von Tieren, so es sich nicht um landwirtschaftliche Nutztiere handelt, meldepflichtig ist. Eine derartige Meldung ist nicht erfolgt. Ebenso wurden keine Aufzeichnungen über den Tierbestand, über Behandlungen der Tiere und Ausfälle vorgelegt. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung

dem Tierschutzgesetz dar. Es wurden jedoch keine Zustände vorgefunden, die den Tieren Schäden, Schmerz oder Leiden zugefügt hätten und es besteht keine Rechtsgrundlage die Tierhaltung zu verbieten. Aus tierschutzrechtlicher Sicht könnten in der bestehenden Anlage bis max. etwa 50 Tauben verordnungskonform untergebracht werden. Den Tieren müsste zusätzlich Beschäftigungsmaterial und Möglichkeiten zum Aufbäumen zur Verfügung gestellt werden. Weiters ist ständig geeignetes Tränkwasser zur Verfügung zu stellen. Die Bodenflächen und Einrichtungsgegenstände müssen in gutem hygienischem Zustand gehalten werden. Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge, Behandlungen und insbesondere Todesfälle sind zu führen. Des Weiteren sind Aufzeichnungen über den Zukauf von Futter und Einstreumaterial zu führen. Es wurde vereinbart, dass die Einhaltung dieser Vorschriften kontrolliert wird.“ Die im Zuge des Lokalaugenscheines am

  1. Juni 2013 aufgenommene Niederschrift, haben die Beschwerdeführer nicht unterfertigt. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2013 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Niederschrift vom
  3. Juni 2013 und brachten u.a. vor, der Taubenschlag befände sich zum Teil auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, das Halten von 50 Tauben stelle eine nicht ortsübliche Belastung dar, weil es gerade in heißen Tagen zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung komme. Überdies würde das mit Taubenfäkalien verunreinigte Regenwasser sowie die Abfälle der Reinigung des Taubenschlages direkt in den Saugkanal abgeleitet werden, was die Bewilligung auch in sanitärer Hinsicht unzulässig mache. Auch sei es durch das Halten der Tauben zu einer Verschmutzung des Hauses der Beschwerdeführer gekommen. Außerdem würde die Genehmigung der Taubenhaltung für die Liegenschaft der Beschwerdeführer eine enorme Abwertung bedeuten. In weiterer Folge, wurde der Taubenschlag aus der bestehenden Einreichung wieder ausgegliedert. Am
  4. August 2013 ersuchte der Bauwerber die belangte Behörde um

trägliche Baubewilligung eines Taubenschlages auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches 3 m von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt errichtet werden sollte. Der alte Taubenschlag wurde vom Bauwerber irgendwann zwischen dem

  1. November 2013 und dem
  2. März 2014 vollständig abgetragen und 3 m von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt neu errichtet. Mit Ladung vom
  3. April 2014 zu einer mündlichen Verhandlung am
  4. April 2014 betreffend das Ansuchen des Bauwerbers um baubehördliche Bewilligung des Taubenschlages und der Einfriedungsmauer wurde den Beschwerdeführern u. a. mitgeteilt, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten ihre Parteistellung verlieren. Am
  5. April 2014 wurde im Zuge der mündlichen Bauverhandlung ein weiterer Lokalaugenschein auf der Liegenschaft des Bauwerbers durchgeführt, an welchem die Beschwerdeführer teilnahmen. Bei diesem Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass vom Bauwerber ein neuer Taubenschlag mit einem Abstand von mehr als 3 m zur rechten Grundgrenze errichtet wurde. Gegen diesen neuen Taubenschlag brachten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung folgende Einwendungen vor. „Der Taubenschlag stellt eine Belästigung und gesundheitliche Belastung dar.“ Gegen die Bewilligung der Einfriedungsmauer wurden keine Einwendungen erhoben. Am
  6. Juni 2014 wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus, sowie zur Errichtung eines Carports und einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt. Am
  7. August 2014 beschwerten sich die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung und brachten u.a. vor, die Taubenhaltung führe zu einer erheblichen, ortsunüblichen Lärmbelastung und sei auch die vom Taubenschlag ausgehende Geruchsbelästigung – vor allem in den Sommermonaten – unzumutbar. Eine friedvolle Lösung sei gescheitert, die Gemeinde bleibe dennoch inaktiv. Am
  8. November 2014 forderten die Beschwerdeführer die Stadtgemeinde *** u.a. auf, dafür zu sorgen, dass der Bauwerber den Bau des neuen Taubenschlages sofort einstellen möge. Am
  9. Dezember 2014 wurde dem Bauwerber die

trägliche Baubewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages und die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer an der linken und an der hinteren Grundgrenze in ***, ***, erteilt. Am

  1. Jänner 2015 erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  2. Dezember 2014, wobei sich diese ausschließlich gegen die Erteilung der

träglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages, nicht jedoch auch gegen die Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedungsmauer, richtete. Mit Bescheid vom

  1. März 2015, Zl 67/13-BA 7004-SB, den Beschwerdeführern zugestellt am
  2. September 2015, gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte stattdessen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. Dezember
  4. Mit Schriftsatz vom
  5. Oktober 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.10.2015, haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der vor dem erkennenden Gericht vorgelegenen Verwaltungsakte der Stadtgemeinde ***. Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Liegenschaften gründen zum einen auf den Angaben der Beschwerdeführer und zum anderen auf dem öffentlichen Grundbuch. Dass Herr GM am
  6. Mai 2013 um baubehördliche Bewilligung für den Bau eines Zubaus, eines Carports sowie einer straßenseitigen Einfriedung ansuchte, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Ansuchen vom
  7. Mai 2013, welches am
  8. Mai 2013 bei der Gemeinde *** einlangte. Dass sich im Zeitpunkt seines Ansuchens auf seiner Liegenschaft, unmittelbar an der (strittigen) Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer ein konsenslos errichteter Taubenschlag befand, war im gesamten Bauverfahren unstrittig. Die Feststellungen, wonach anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am
  9. Juni 2013 auch sogleich der konsenslos errichteten Taubenschlages mitbehandelt und von den Anrainern Einwendungen gegen dessen baubehördliche Bewilligung erhoben wurde, ergibt sich aus der von der Behörde aufgenommenen Niederschrift vom
  10. Juni
  11. Ebenso ergeben sich aus dieser Niederschrift die Feststellungen zum noch am selben Tag durchgeführten Lokalaugenschein und der dabei abgegebenen Stellungnahme des Amtstierarztes sowie zum Umstand, dass die Beschwerdeführer die Niederschrift nicht unterzeichnet haben. Die Feststellungen betreffend die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die Niederschrift ergeben sich aus ihrem diesbezüglichen Schreiben an die Stadtgemeinde *** vom
  12. Juli
  13. Dass der Taubenschlag in weiterer Folge aus der bestehenden Einreichung wieder ausgegliedert wurde, ergibt sich aus einem Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  14. September
  15. Dass der Bauwerber am
  16. August 2013 um

trägliche Baubewilligung eines Taubenschlages auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches 3 m von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt errichtet werden sollte, ansuchte, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Ansuchen an die belangte Behörde vom

  1. August
  2. Die Feststellungen, wonach der alte Taubenschlag vom Bauwerber irgendwann im Zeitraum
  3. November 2013 bis
  4. März 2014 vollständig abgetragen und 3 m von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt neu errichtet wurde, gründen auf ein E-Mail von Herrn Ing. PB, wohnhaft in ***, an die zuständige Bearbeiterin der Baubehörde I. Instanz, BS, vom
  5. April
  6. Darin teilt Herr Ing. PB mit, dass der Taubenkobel knapp vor dem
  7. März 2014 um 3 m in das Grundstück verschoben wurde. Die Versetzung des Taubenschlages wurde von den Beschwerdeführern bestätigt und auch vom Bauwerber nicht bestritten, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Grund vorliegt, an der Richtigkeit der Angaben des Herrn Ing. PB zu zweifeln. Die Feststellungen, wonach der alte Taubenschlag vom Bauwerber irgendwann im Zeitraum
  8. November 2013 bis
  9. März 2014 vollständig abgetragen und 3 m von der Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt neu errichtet wurde, gründen auf ein E-Mail von Herrn Ing. PB, wohnhaft in ***, an die zuständige Bearbeiterin der Baubehörde römisch eins. Instanz, BS, vom
  10. April
  11. Darin teilt Herr Ing. PB mit, dass der Taubenkobel knapp vor dem
  12. März 2014 um 3 m in das Grundstück verschoben wurde. Die Versetzung des Taubenschlages wurde von den Beschwerdeführern bestätigt und auch vom Bauwerber nicht bestritten, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Grund vorliegt, an der Richtigkeit der Angaben des Herrn Ing. PB zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am
  13. April 2014 sowie deren Inhalt gründen auf dem Ladungsschreiben der belangten Behörde vom
  14. April 2014, welches -

dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein - für die Beschwerdeführer am

  1. April 2014 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Die Feststellungen betreffend den am
  2. April 2014 durchgeführten Lokalaugenschein gründen auf die als Aktenvermerk bezeichnete Niederschrift der Behörde vom
  3. April
  4. Dass dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Wohnhaus, sowie zur Errichtung eines Carports und einer straßenseitigen Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt wurde gründet auf dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  5. Juni 2014, Zl. 34/13-BA6971-Sb. Dass und worüber sich die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung beschwerten, ergibt sich aus ihrem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  6. August 2014; die Forderung der Beschwerdeführer, es solle dafür gesorgt werden, dass der Bauwerber den Bau des Taubenschlages sofort einstellt, gründet auf ihrem Schreiben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vom
  7. November
  8. Die Feststellungen zur

träglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages und die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedungsmauer an der linken und an der hinteren Grundgrenze in ***, *** sowie die Feststellungen hinsichtlich erhobener Berufung und Beschwerde der Beschwerdeführer gründen auf den Inhalt des dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom

  1. Dezember 2014, dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom
  2. Jänner 2015, dem Bescheid der belangten Behörde vom
  3. März 2015, Zl. 67/13-BA 7004-SB, der den Beschwerdeführern am 25.09.2015 zugestellt wurde sowie dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Schriftsatz vom
  4. Oktober
  5. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 6Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren

§ 32, § 33 Abs.

2, § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks, der Eigentümer des Baugrundstücks, die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (

barn), und die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken

Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (

barn).

barn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren

Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 Parteistellung der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks, der Eigentümer des Baugrundstücks, die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (

barn), und die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken

Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (

barn).

barn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 werden subjektivöffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der

barn (Abs. 1 Z. 4) sowie den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der

barn dienen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 werden subjektivöffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der

barn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der

barn dienen.

§ 48Abs.

1 NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden, Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden, Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Gemäß § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind,

der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind,

der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.

§ 14Abs.

1 AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt

in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

Paragraph 14, Absatz eins, AVG sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt

in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Absatz 7,) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

§ 14Abs.

5 AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum

weis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

Paragraph 14, Absatz 5, AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum

weis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt diese Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt diese Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren

der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem

  1. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der
  2. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren

der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch

der Rechtslage, die am

  1. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  2. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO
  3. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** wies mit dem bekämpften Bescheid vom
  4. März 2015 die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Taubenschlages auf Grst. Nr. ***, KG ***, ab. Die mit diesem Bewilligungsbescheid zugleich ebenfalls erteilte Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedungsmauer blieb unbekämpft. Diese Abweisung der Berufung stützt sich, wie aus der oben wiedergegebenen Sachverhaltsbeschreibung im angefochtenen Bescheid hervorgeht, auf die anlässlich eines Lokalaugenscheines am 27.06.2013 abgegebene Stellungnahme des Veterinärmediziners Dr. HH, wonach keine Rechtsgrundlage bestehe, die Tierhaltung zu verbieten und keine Gefahr durch eine derartige Tierhaltung für die Umwelt bestehe. Die zusätzlich eingeholte Rechtsmeinung bei diversen Stellen der Landesregierung habe ebenfalls ergeben, dass eine derartige Tierhaltung im Bauland-Wohngebiet zulässig sei und keine Gefahr für die Umwelt zu befürchten sei. In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wird zunächst die Ansicht vertreten, dass jegliche Baubewilligung für die Liegenschaft des Bauwerbers erst

endgültiger Klärung der Liegenschaftsgrenze erfolgen könne. Des Weiteren wurde der aktuelle Zustand des Taubenschlage, insbesondere dessen angebliche Erweiterung, thematisiert. Schließlich wurde moniert, dass die Bauverhandlung am 27. Juni 2013 zu dem ursprünglich errichtet gewesenen und inzwischen abgerissenen Taubenschlag stattgefunden habe und der nunmehr verfahrensgegenständliche und umfangreichere Taubenschlag beispielsweise Entlüftungsöffnungen in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer aufweise. Die Ausführungen des damals beigezogenen Amtstierarztes seien allein im Hinblick auf die Einhaltung des Tierschutzgesetzes erfolgt. Er habe aber keine Angaben darüber machen können, wie sich die Massentierhaltung (60 Tauben und mehr) auf die ortsübliche Benützung der benachbarten Wohnhäuser und Gärten auswirke. Dass keine Gefahr für die Umwelt zu befürchten sei, könne der Stellungnahme des Amtstierarztes nicht entnommen werden. Es sei weder auf die starke Verschmutzung des Hauses der Beschwerdeführer noch auf die exorbitante Geruchsbelästigung, deretwegen die Beschwerdeführerin insbesondere im Sommer unter Asthma leide, eingegangen worden. Zudem sei eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch Kontaminierung mit Taubenkot nicht berücksichtigt worden. Für all diese Fragen müssten Sachverständigengutachten eingeholt werden und könnten diese Umstände nicht durch Einholung von Rechtsmeinungen bei diversen Stellen geklärt werden. Entgegen der laienhaften Einschätzung durch die Verhandlungsleiterin liege eine Lärm- und Geruchsbelästigung vor, die das ortsübliche Maß bei weitem übersteige. Im übrigen handle es sich bei dem Objekt vielmehr um ein Stallgebäude, welches im Bauland- Wohngebiet nicht genehmigungsfähig sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der

barrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH

  1. August 2016, Ro 2014/05/0003 u.a.). Die Baubewilligung ist demnach ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der einen auf seine Erlassung gerichteten, von einer hiezu legitimierten Partei gestellten Antrag voraussetzt. Der Bauwerber besitzt daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (VwGH
  2. September 2015, 2012/06/0227). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt es also nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand

Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Mit Schreiben vom 08. August 2013 beantragte der Bauwerber die

trägliche Genehmigung eines Taubenschlages auf dem Grundstück ***, KG ***.

der Aktenlage befand sich zu diesem Zeitpunkt der Taubenschlag noch unmittelbar an der strittigen Grundgrenze zu den Beschwerdeführern. Dieser Taubenschlag wurde zwischen

  1. November 2013 (siehe Beschwerdevorbringen) und
  2. März 2014 (siehe Email vom
  3. April 2014) abgetragen und in der Folge 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt neu errichtet. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und bezieht sich somit auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt, wobei davon auch die jeweils bewilligte Lage dieses Projektes umfasst ist (VwGH
  4. Jänner 2016, 2013/06/0253). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben durch seine Lage und Größe definiert wird, sodass ein Abweichen hievon - so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes - eine neuerliche Baubewilligung erfordert (VwGH
  5. Februar 2016, Ro 2015/05/0012) und Einzelfälle denkbar sind, bei denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen aliud auszugehen ist. In seinem Erkenntnis vom
  6. Juli 2007, Zl. 2006/05/0130, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es bei der Qualifikation, ob ein anderes (neues) Bauvorhaben vorliegt, ausschließlich auf die Unterschiede bzw. Identität zwischen dem ursprünglich bewilligten und dem beantragten Projekt ankommt (VwGH
  7. Oktober 2008, 2007/06/0092). Im gegenständlichen Fall beträgt die Lageänderung ein Ausmaß von 3 m, sodass nicht von einer geringfügigen Verschiebung gesprochen werden kann und somit ein aliud vorliegt. Allfällige früher – zum nicht mehr existenten Objekt – erhobene Einwendungen sind daher im konkreten Verfahren nicht zu berücksichtigen. Mit ordnungsgemäßer Ladung vom
  8. April 2014, welche auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG enthielt, wurde eine mündliche Verhandlung am
  9. April 2014 betreffend

trägliche Bewilligung eines Taubenschlages und einer Einfriedungsmauer anberaumt. Zu diesem Zeitpunkt war der „alte“ Taubenschlag bereits abgerissen und konnte sich die Verhandlung evidentermaßen nur auf den 3 m von der Grundgrenze abgerückten und laut Aktenlage zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits neu errichteten Taubenschlag beziehen. Mit ordnungsgemäßer Ladung vom 01. April 2014, welche auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG enthielt, wurde eine mündliche Verhandlung am 09. April 2014 betreffend

trägliche Bewilligung eines Taubenschlages und einer Einfriedungsmauer anberaumt. Zu diesem Zeitpunkt war der „alte“ Taubenschlag bereits abgerissen und konnte sich die Verhandlung evidentermaßen nur auf den 3 m von der Grundgrenze abgerückten und laut Aktenlage zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits neu errichteten Taubenschlag beziehen. In der als „Aktenvermerk“ bezeichneten Niederschrift über den Lokalaugenschein, bei welchem beide Beschwerdeführer anwesend waren, wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer folgende Einwendung gegen die Genehmigung des Taubenschlages erhoben: „Der Taubenschlag stellt eine Belästigung und gesundheitliche Belastung dar.“ Das Mitspracherecht eines

barn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem

barn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm

den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der

bar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem

barn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der

bar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines

barn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen

barrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Das Mitspracherecht eines

barn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem

barn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm

den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der

bar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem

barn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der

bar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines

barn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen

barrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Indem die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine „Belästigung“ bzw. „gesundheitliche Belastung“ geltend gemacht haben, ist hier zu prüfen, ob sie eine dem Gesetz entsprechende Einwendung im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 gemacht haben. Da die Beschwerdeführer keine „Gefährdung“, sondern lediglich eine gesundheitliche „Belastung“ moniert haben, der Gesetzgeber jedoch deutlich zwischen einer „örtlich unzumutbaren Belästigung“ und einer „Gefährdung“ unterscheidet, ist das gesamte Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 1 Z 2 leg.cit. zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine „Belästigung“ bzw. „gesundheitliche Belastung“ geltend gemacht haben, ist hier zu prüfen, ob sie eine dem Gesetz entsprechende Einwendung im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 gemacht haben. Da die Beschwerdeführer keine „Gefährdung“, sondern lediglich eine gesundheitliche „Belastung“ moniert haben, der Gesetzgeber jedoch deutlich zwischen einer „örtlich unzumutbaren Belästigung“ und einer „Gefährdung“ unterscheidet, ist das gesamte Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. zu beurteilen. Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem § 42 entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es

Auffassung des

barn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15. Juli 2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein

trag von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19. Mai 2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des AVG, insbesondere dem Paragraph 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es

Auffassung des

barn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15. Juli 2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein

trag von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH

  1. Mai 2015, 2013/05/0190). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (VwGH
  2. Oktober 2010, 2009/05/0116). Insoweit eine Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BauO 1996) geltend gemacht wird, bedeutet dies, dass ein solches Vorbringen nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein kann, wenn dieses auf einen oder mehrere der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände (Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung) gestützt wird (VwGH
  3. Oktober 2010, 2009/05/0116). Im Sinne dieser Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer in der Verhandlung am
  4. April 2016 keine zulässige Einwendung erhoben, zumal sie nicht dargelegt haben, auf welchen der in § 48 Abs. 1 Z2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählten Alternativtatbestände sie ihr Vorbringen stützen. Im Sinne dieser Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer in der Verhandlung am
  5. April 2016 keine zulässige Einwendung erhoben, zumal sie nicht dargelegt haben, auf welchen der in Paragraph 48, Absatz eins, Z2 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählten Alternativtatbestände sie ihr Vorbringen stützen. Das erkennende Gericht übersieht hiebei nicht, dass der Eintritt der Präklusion nicht nur die persönliche Ladung des

barn und die Kundmachung der Amtstafel der Gemeinde voraussetzt, sondern auch, dass der Gegenstand der Verhandlung mit dem Gegenstand der Kundmachung (Ladung) übereinstimmt. Nun ist es zwar so, dass der Gegenstand der Verhandlung in der Ladung mit „Bewilligung eines Taubenschlages“ bezeichnet wurde, doch ergibt sich – wie bereits oben ausgeführt – aus der Aktenlage, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der „neue“ verfahrensgegenständliche Taubenschlag errichtet war und somit eine Verwechslung mit dem „alten“, an der Grundgrenze situierten Taubenschlag auszuschließen ist. Präklusion kann auch dann eintreten, soweit das verhandlungsgegenständliche Vorhaben dem

barn bekannt ist (VwGH

  1. Mai 1997, 94/05/0305, VwGH
  2. April 2000, 99/05/0239). Dadurch, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis des Verfahrensgegenstandes und der Verhandlung waren, waren sie durch die möglicherweise unscharfe Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes in der Ladung in keiner Weise beschwert und in ihren Rechten beeinträchtigt, sondern war es den Beschwerdeführern ohne weiteres möglich, sich auf diese Verhandlung vorzubereiten und spätestens in der Verhandlung entsprechende Einwendungen zu erheben. Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Niederschrift der Bauverhandlung vom
  3. April 2014 zwar von den Beschwerdeführern nicht unterfertigt wurde, sie jedoch auch nicht die ihnen gemäß § 14 AVG gewährte Möglichkeit in Anspruch genommen haben, die Zustellung der Niederschrift zu beantragen und allenfalls später Einwendungen gegen deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben. Zumal davon die Beschwerdeführer nicht Gebrauch machten, kann von einer korrekten Protokollierung ausgegangen werden. Schließlich ist noch festzuhalten, dass die Niederschrift der Bauverhandlung vom
  4. April 2014 zwar von den Beschwerdeführern nicht unterfertigt wurde, sie jedoch auch nicht die ihnen gemäß Paragraph 14, AVG gewährte Möglichkeit in Anspruch genommen haben, die Zustellung der Niederschrift zu beantragen und allenfalls später Einwendungen gegen deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben. Zumal davon die Beschwerdeführer nicht Gebrauch machten, kann von einer korrekten Protokollierung ausgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso ausgesprochen, dass auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen

§ 42

AVG geladen wird, in der Lage sein muss, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft; im Übrigen steht es dem

barn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen (vgl. VwGH 10. Dezember 2013, 2010/05/0220). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso ausgesprochen, dass auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen

Paragraph 42, AVG geladen wird, in der Lage sein muss, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft; im Übrigen steht es dem

barn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen vergleiche VwGH 10. Dezember 2013, 2010/05/0220). Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits

Ablauf der Verhandlung vom

  1. April 2014 mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatten, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom
  2. April 2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, und vom
  4. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung der beiden Beschwerdeführer zu diesem Baubewilligungsverfahren an ihrer mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über ihre Einwendungen (vgl. u.a. VwGH vom
  6. Juni 1995, Zl. 94/05/0171) und die Zustellung der Baubewilligung (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juni 1995, Zl. 92/07/0195).Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits

Ablauf der Verhandlung vom

  1. April 2014 mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hatten, sodass sie seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besessen haben vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom
  2. April 2004, Zl. 2003/05/0026). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** die Beschwerdeführer zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen und auch den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, da sich ihre Parteistellung lediglich aus den vorhin erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom
  3. Dezember 1993, Zl. 91/04/0200, und vom
  4. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Aus diesen Gründen vermochte die Beiziehung der beiden Beschwerdeführer zu diesem Baubewilligungsverfahren an ihrer mangelnden Parteistellung ebenso nichts zu ändern vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Juni 1995, Zl. 92/07/0195) wie die inhaltliche Entscheidung über ihre Einwendungen vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Juni 1995, Zl. 94/05/0171) und die Zustellung der Baubewilligung vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 1995, Zl. 92/07/0195). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendung erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus

der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen

tragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust der Parteistellung ein (VwGH

  1. März 2002, 2001/07/0169). Mangels rechtzeitiger Erhebung von (zulässigen) Einwendungen haben somit im konkreten Fall die Beschwerdeführer mit Schluss der Bauverhandlung vom
  2. April 2014 ihre Parteistellung verloren, aufgrund dessen ihnen auch nicht mehr die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz zukommt und die Berufung demnach zurückzuweisen gewesen wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendung erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus

der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere neue Einwendungen

tragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust der Parteistellung ein (VwGH

  1. März 2002, 2001/07/0169). Mangels rechtzeitiger Erhebung von (zulässigen) Einwendungen haben somit im konkreten Fall die Beschwerdeführer mit Schluss der Bauverhandlung vom
  2. April 2014 ihre Parteistellung verloren, aufgrund dessen ihnen auch nicht mehr die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz zukommt und die Berufung demnach zurückzuweisen gewesen wäre. Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom
  3. März 2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom
  4. März 2008, Zl. 2007/05/0241). Da den Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren somit keine Parteistellung zukommt und niemals zugekommen ist, konnten sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht erheben, sodass ihre Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da das erkennende Gericht in der Sache zu entscheiden hat, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht, war die Abweisung ihrer Berufung in eine Zurückweisung der Berufung abzuändern. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.96.001.2016

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