RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1008/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der BA, in ***, ***, vertreten durch Gloß Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloß, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 8.7.2016, Zl. PLJ3-H-14911/002, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2 des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5.9.2016, Zl. PLJ3-H-14911/002, aufgehoben wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2 des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5.9.2016, Zl. PLJ3-H-14911/002, aufgehoben wird.
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 5.9.2016 (die Beschwerdevorentscheidung) bestätigt. Der vorgeschriebene Kostenersatzbetrag in Höhe von € 6.536,37 ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der am *** verstorbenen IS. IS wurde mit Bescheiden vom 17.2.2011, Zl. PLG2-S-11203/002, und 12.5.2015, Zl. PLJ3-H-14911/002, von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege gewährt. 1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 29.4.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Nachlass von IS, zu dem sie eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Hälfte eingeantwortet. Die zweite Hälfte des Nachlasses wurde dem Sohn von IS, Mag. Dr. MS, eingeantwortet. 1.
- Mit Schreiben vom 12.5.2016 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass IS in der Zeit von 13.10.2014 bis 28.11.2015 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. In diesem Zeitraum seien noch nicht verjährte Sozialhilfekosten in Höhe von € 13.072,74 aufgelaufen. Die Beschwerdeführerin sei Erbin nach der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin und der Wert des ihr zur Hälfte eingeantworteten Nachlasses betrage insgesamt € 21.270,66, sodass auf die Beschwerdeführerin € 10.635,33 entfallen würden. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, € 6.536,37 an Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, von dieser Möglichkeit sie jedoch nicht Gebrauch machte. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 8.7.2016 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu einem Kostenersatz für im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 und 13.10.2014 bis 28.11.2015 aufgewendete Sozialhilfe in Höhe von € 6.536,
- Der Beschwerdeführerin sei der Nachlass nach der am *** verstorbenen Sozialhilfeempfängerin IS zur Hälfte eingeantwortet worden. Die auf sie entfallenden Aktiva hätten € 10.517,61 betragen. Davon seien € 1.633,92 an Gerichtskommissionsgebühren und € 1.085,- an Sachverständigenkosten abzuziehen, sodass die Beschwerdeführerin bis zum Betrag von € 7.798,69 zum Ersatz nicht verjährter Sozialhilfekosten verpflichtet sei. Diese betrügen gesamt € 13.072,74, zur Hälfte sohin € 6.536,
- 1.
- Festgehalten wird, dass von der belangten Behörde am 2.8.2016 ein inhaltlich gleichlautender Bescheid gegenüber Mag. Dr. MS erlassen wurde. Dagegen wurde ebenso Beschwerde erhoben. Beim Landesverwaltungsgericht NÖ wird dieses Verfahren zur Zl. LVwG-AV-1009/001-2016 geführt. 1.
- Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dessen ersatzlose Behebung, in eventu dessen Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung. Zusammengefasst bringt die Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführerin zu einem Kostenersatz für „Sozialmaßnahmen“ verpflichtet sei, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Es sei allerdings nirgends festgeschrieben, dass die verstorbene IS auf die ihr geleistete Sozialhilfe einen Rechtsanspruch gehabt habe. Auch habe die belangte Behörde nicht ausgeführt, warum IS Sozialhilfe gewährt worden sei. Weiters sei die Verstorbene als Hilfeempfängerin nicht gemäß § 38 NÖ SHG zum Kostenersatz herangezogen worden, sodass auch eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin als Erbin ausscheide. Weiters sei die Verstorbene als Hilfeempfängerin nicht gemäß Paragraph 38, NÖ SHG zum Kostenersatz herangezogen worden, sodass auch eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin als Erbin ausscheide. Zur Höhe des Kostenersatzes bringt die Beschwerde vor, dass diese nicht aufgeschlüsselt sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, woraus sich dieser Betrag zusammensetze und wie viel an Einsätzen aus Pension und Pflegegeld der Verstorbenen geleistet worden sei. Schließlich sei die im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 geleistete Sozialhilfe bereits verjährt, weil dieser Zeitraum außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liege. 1.
- Am 5.9.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Spruch: „
- Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weist Ihre Beschwerde vom 05.08.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2016, Zl. PLJ3-H-14911/002 ab. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2016, , Zl. PLJ3-H-14911/002 ab.
- Es wird festgestellt, dass Sie entsprechend dem Bescheid vom 05.08.2016 zu PLJ3-H-14911/002 verpflichtet sind, die Kosten der Frau IS mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.02.2011, Zl. PLG2-S-11203/002 bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.02.2011, , Zl. PLG2-S-11203/002 bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von 14.02.2011 bis 02.05.2011 und der mit Bescheid vom 12.05.2015, Zl. PLJ3-H-14911/002, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von 14.02.2011 bis 02.05.2011 und der mit Bescheid vom 12.05.2015, , Zl. PLJ3-H-14911/002, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von 13.10.2014 bis 28.11.2015 in der Höhe von insgesamt € 13.072,74 dem Land Niederösterreich zur Hälfte zu ersetzen haben.“ Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefast aus, dass sowohl am 28.1.2011, als auch am 13.10.2014 ein Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim und der Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei. Gemäß des Bescheides der PVA vom 4.4.2011, Zl. NLA2/3188 290436-1 01, hätte IS ab 1.2.2011 Pflegegeld der Stufe 2 gebührt, welches auf Grund des Bescheides der PVA vom 8.9.2014 ab 1.8.2014 auf Stufe 6 erhöht worden sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefast aus, dass sowohl am 28.1.2011, als auch am 13.10.2014 ein Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim und der Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei. Gemäß des Bescheides der PVA vom 4.4.2011, , Zl. NLA2/3188 290436-1 01, hätte IS ab 1.2.2011 Pflegegeld der Stufe 2 gebührt, welches auf Grund des Bescheides der PVA vom 8.9.2014 ab 1.8.2014 auf Stufe 6 erhöht worden sei. Die im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.344,62 würden sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 7.687,68 abzüglich geleisteter Einsätze von € 1.343,06 ergeben. Die im Zeitraum 30.4.2015 bis 28.11.2015 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.728,12 würden sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 30.758,13 abzüglich geleisteter Einsätze von € 24.030,01 ergeben. Zum Einwand der Verjährung sei schließlich auszuführen, dass ein Ersatzanspruch des Erben gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG verjähre, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als 5 Jahre vergangen seien. Zum Einwand der Verjährung sei schließlich auszuführen, dass ein Ersatzanspruch des Erben gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG verjähre, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als 5 Jahre vergangen seien. 1.
- Mit Schriftsatz vom 9.9.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und erhob Beschwerde. Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung einem Feststellungsbescheid entspreche. Die belangte Behörde erlasse damit einen neuen Bescheidinhalt. Dies sei unzulässig. Spruchpunkt 2 sei daher aufzuheben. Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis der Sammelrechnungen für die aufgewendete Sozialhilfe habe. Diese seien dem Bescheid nicht beigelegt worden. Im Übrigen enthalte § 38 NÖ SHG eine Reihenfolge der zum Kostenersatz zu Verpflichtenden. An erster Stelle stehe der Hilfeempfänger selbst, sodass dieser zuerst zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen wäre. Da dies nicht erfolgt sei, sei ein Kostenersatz der Erben unzulässig. Sohin sei auch der Kostenersatz für das Jahr 2011 verjährt, weil diesbezüglich die Hilfeempfängerin hätte in Anspruch genommen werden müssen und 2015 die drei-Jahres-Frist schon vorbei gewesen sei. Im Übrigen enthalte Paragraph 38, NÖ SHG eine Reihenfolge der zum Kostenersatz zu Verpflichtenden. An erster Stelle stehe der Hilfeempfänger selbst, sodass dieser zuerst zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen wäre. Da dies nicht erfolgt sei, sei ein Kostenersatz der Erben unzulässig. Sohin sei auch der Kostenersatz für das Jahr 2011 verjährt, weil diesbezüglich die Hilfeempfängerin hätte in Anspruch genommen werden müssen und 2015 die drei-Jahres-Frist schon vorbei gewesen sei.
- Feststellungen: IS, geb. am ***, verst. am ***, erhielt auf Grund der Bescheide der belangten Behörde vom 17.2.2011 und 12.5.2015 Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege. Die Sozialhilfe wurde im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 sowie 13.10.2014 bis 28.11.2015 durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im NÖ Landespflegeheim *** geleistet. Die im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.344,62 ergeben sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 7.687,68 abzüglich geleisteter Einsätze aus Pension und Pflegegeld von € 1.343,
- Die im Zeitraum 30.4.2015 bis 28.11.2015 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.728,12 ergeben sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 30.758,13 abzüglich geleisteter Einsätze aus Pension und Pflegegeld von € 24.030,
- Es sind somit insgesamt € 13.072,74 an offenen Sozialhilfekosten entstanden. Zu der am *** verstorbenen IS wurde beim BG St. Pölten zur GZ. 2 A 574/15z das Verlassenschaftsverfahren geführt. Die Beschwerdeführerin als Tochter und Mag. Dr. MS als Sohn von IS haben dazu je eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsbeschluss vom 29.4.2016 wurden der Beschwerdeführerin und Dr. MS der Nachlass je zur Hälfte eingeantwortet. Aus dem im Verlassenschaftsverfahren aufgenommenen Nachlassinventar ergeben sich Aktiva in Höhe von € 21.270,66 und Passiva, darin enthalten die von der belangten Behörde zur Verlassenschaft angemeldeten Sozialhilfekosten, in Höhe von € 13.308,
- Der Beschwerdeführerin sind weiters € 1.633,92 an Gerichtskommissionsgebühren und € 1.085,- an Sachverständigenkosten entstanden. Der Wert des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Nachlasses betrug also € 7.798,
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat am 13.12.2016 zu den Verfahren LVwG-AV-1008/001-2016 und LVwG-AV-1009/001-2016 eine gemeinsame mündliche Verhandlung gemäß § 15 NÖ LVGG durchgeführt. Festgehalten wird, dass die Entscheidung zu LVwG-AV-1009/001-2016 vom dort zuständigen Richter separat ergehen wird. Das erkennende Gericht hat am 13.12.2016 zu den Verfahren , LVwG-AV-1008/001-2016 und LVwG-AV-1009/001-2016 eine gemeinsame mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG durchgeführt. Festgehalten wird, dass die Entscheidung zu LVwG-AV-1009/001-2016 vom dort zuständigen Richter separat ergehen wird. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. PLJ3-H-14911/002, darin inliegend insbesondere der Einantwortungsbeschluss vom 29.4.2016, das Nachlassinventar und die Buchungslisten über die übernommenen Pflege- und Betreuungskosten sowie geleisteten Einsätze aus Pension und Pflegegeld. Festgehalten wird, dass gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung der zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin die Buchungslisten übermittelt wurden. Diese waren der Beschwerdeführerin somit spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt. Aus den Buchungslisten ergeben sich eindeutig die vom Land NÖ vorläufig übernommenen Pflege- und Betreuungskosten (in den Listen mit „U“ markiert) sowie die von der Verstorbenen geleisteten Einsätze aus Pension und Pflegegeld (mit „E“ markiert). Das erkennende Gericht hatte daher keinen Grund, an der Richtigkeit der Buchungslisten zu zweifeln, zumal von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar die Höhe der Sozialhilfekosten bestritten worden ist, in der mündlichen Verhandlung, als ihr die Listen bereits bekannt waren, jedoch kein weiterer Einwand im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Buchungslisten vorgebracht worden ist.
- Rechtslage: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 12Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Absatz 3,Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. […] § 15Paragraph 15Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind. […] § 37Paragraph 37Kostenersatzverpflichtete
(1)Absatz eins,Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 die Erben des Hilfeempfängers, […] § 38Paragraph 38Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Absatz eins,Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn 1.Ziffer eins er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt; 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte; 3.Ziffer 3 im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Absatz 4,Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. […] § 40Paragraph 40Verjährung
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Absatz 2,Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. […]“
- Erwägungen: 5.
- Die Beschwerde bestreitet zunächst, dass auf die geleistete Sozialhilfe ein Rechtsanspruch bestanden habe, weshalb ein Kostenersatz ausscheide. 5.1.
- Dazu ist festzuhalten, dass IS mit Bescheiden vom 17.2.2011 und 12.5.2015 Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim *** gewährt wurde. Diese Form der Sozialhilfe ist in § 12 NÖ SHG geregelt. Dessen Abs. 3 bestimmt, dass auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 NÖ SHG einen Rechtsanspruch hat. Dieses Vorbringen geht somit ins Leere.5.1.
- Dazu ist festzuhalten, dass IS mit Bescheiden vom 17.2.2011 und 12.5.2015 Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim *** gewährt wurde. Diese Form der Sozialhilfe ist in Paragraph 12, NÖ SHG geregelt. Dessen Absatz 3, bestimmt, dass auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, NÖ SHG einen Rechtsanspruch hat. Dieses Vorbringen geht somit ins Leere. 5.
- Weiters wird vorgebracht, dass § 38 NÖ SHG eine Reihung der zum Kostenersatz Verpflichteten enthalte.5.
- Weiters wird vorgebracht, dass Paragraph 38, NÖ SHG eine Reihung der zum Kostenersatz Verpflichteten enthalte. 5.2.
- Entgegen dieser Auffassung kann dem Gesetz eine Reihung der Ersatzpflichten nicht entnommen werden. So führt der Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999 S. 24, etwa aus: „Der § 37 enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Sozialhilfe sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Diese Auflistung enthält jedoch keine Reihung der Ersatzpflichten. […]“„Der Paragraph 37, enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Sozialhilfe sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Diese Auflistung enthält jedoch keine Reihung der Ersatzpflichten. […]“, Schon daraus folgt, dass eine Rangordnung der Ersatzpflichten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Vielmehr räumt die gesetzliche Regelung der Behörde jedenfalls ein Wahlrecht in Bezug auf die Kostenersatzverpflichteten ein (vgl. LVwG NÖ 21.7.2016, LVwG-AV-975/001-2015, und das zum Steiermärkischen SHG ergangene und insofern vergleichbare Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0322). Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zuzustimmen, wenn er vermeint, die belangte Behörde hätte zunächst von der Hilfeempfängerin selbst einen Kostenersatz verlangen müssen, um danach die Erben in Anspruch nehmen zu können. Die belangte Behörde hatte vielmehr ein diesbezügliches Wahlrecht. Schon daraus folgt, dass eine Rangordnung der Ersatzpflichten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Vielmehr räumt die gesetzliche Regelung der Behörde jedenfalls ein Wahlrecht in Bezug auf die Kostenersatzverpflichteten ein vergleiche , LVwG NÖ 21.7.2016, LVwG-AV-975/001-2015, und das zum Steiermärkischen SHG ergangene und insofern vergleichbare Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0322). Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zuzustimmen, wenn er vermeint, die belangte Behörde hätte zunächst von der Hilfeempfängerin selbst einen Kostenersatz verlangen müssen, um danach die Erben in Anspruch nehmen zu können. Die belangte Behörde hatte vielmehr ein diesbezügliches Wahlrecht. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass der Bestimmung des § 38 Abs. 4 NÖ SHG nicht entnommen werden kann, dass die Haftung der Erben an die Voraussetzungen der Haftung des Hilfeempfängers geknüpft wäre. Der Gesetzgeber hat diese Ersatzpflicht nicht daran geknüpft, dass "zu Lebzeiten des Erblassers eine Kostenersatzpflicht bestanden" hat (vgl. VwGH 22.10.2013, 2013/10/0168).In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG nicht entnommen werden kann, dass die Haftung der Erben an die Voraussetzungen der Haftung des Hilfeempfängers geknüpft wäre. Der Gesetzgeber hat diese Ersatzpflicht nicht daran geknüpft, dass "zu Lebzeiten des Erblassers eine Kostenersatzpflicht bestanden" hat vergleiche VwGH 22.10.2013, 2013/10/0168). 5.
- Aus diesem Grund kann auch dem Einwand der Verjährung nicht gefolgt werden: 5.3.
- § 40 Abs. 2 NÖ SHG sieht eindeutig vor, dass der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 – also jener der Erben – verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Es kommt also im Gegensatz zu Abs. 1 leg. cit. zu einer Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dazu führen die Gesetzesmaterialien, Ltg.-336/S-2-1999 S. 25, aus: 5.3.
- Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG sieht eindeutig vor, dass der Ersatzanspruch nach , Paragraph 38, Absatz 4, – also jener der Erben – verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Es kommt also im Gegensatz zu Absatz eins, leg. cit. zu einer Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dazu führen die Gesetzesmaterialien, Ltg.-336/S-2-1999 S. 25, aus: „Die längere Verjährungsfrist bei Kostenersatz durch den Erben ist einerseits erforderlich, da die Behörde oft erst relativ spät vom Erbanfall Kenntnis erhält, und soll auch verhindern, dass das nach dem Tod des Erblassers festgestellte Vermögen zu Lasten der öffentlichen Hand, die den Erblasser unterstützt hat, dritten Personen zufällt.“ 5.3.
- Wie festgestellt, wurde zunächst im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 Sozialhilfe geleistet. Der Kostenersatzbescheid stammt vom 8.7.2016, liegt somit innerhalb der fünf-Jahres-Frist, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres
- Eine Verjährung ist somit noch nicht eingetreten. 5.
- Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG haften die Erben des Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. 5.
- Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG haften die Erben des Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Der Beschwerdeführerin wurde der auf sie entfallende Hälfteanteil des Nachlasses nach IS im Wert von € 10.517,61 eingeantwortet. Abzüglich € 1.633,92 an Gerichtskommissionsgebühren und € 1.085,- an Sachverständigenkosten ergibt das einen für den Kostenersatz maßgeblichen Wert des Nachlasses von € 7.798,
- Die Beschwerdeführerin wurde zu einem Kostenersatz in Höhe von € 6.536,37 verpflichtet. Dieser liegt unter dem genannten Wert des Nachlasses, war also nicht zu beanstanden. Im Ergebnis war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 5.
- Zur Behebung des Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 5.9.2016 (der Beschwerdevorentscheidung) ist auszuführen, dass eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Die Beschwerdevorentscheidung tritt also insofern an die Stelle des Ausgangsbescheides (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 5.
- Zur Behebung des Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 5.9.2016 (der Beschwerdevorentscheidung) ist auszuführen, dass eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Die Beschwerdevorentscheidung tritt also insofern an die Stelle des Ausgangsbescheides vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen ihren Ausgangsbescheid vom 8.7.2016 als unbegründet abgewiesen und den Ausgangsbescheid somit bestätigt. Dieser stellt einen Leistungsbescheid dar, zumal die Beschwerdeführerin zu einer – im Zweifelsfall zwangsweise durchsetzbaren – Zahlung verpflichtet wird. Im Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch „festgestellt, dass Sie […] die Kosten der […] bewilligten Sozialhilfe […] zu ersetzen haben“. Dem Wortlaut nach erlässt die belangte Behörde somit in Bezug auf Spruchpunkt 2 einen Feststellungsbescheid. Charakteristisch dafür ist, dass ein solcher Bescheid keine Anordnung enthält, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 406). Im Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch „festgestellt, dass Sie […] die Kosten der […] bewilligten Sozialhilfe […] zu ersetzen haben“. Dem Wortlaut nach erlässt die belangte Behörde somit in Bezug auf Spruchpunkt 2 einen Feststellungsbescheid. Charakteristisch dafür ist, dass ein solcher Bescheid keine Anordnung enthält, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 406). Nun besteht jedoch für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. VwGH 20.9.2012, 2012/06/0107). Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung entscheidet inhaltlich aber über dieselbe Sache wie Spruchpunkt 1, nämlich über eine Verpflichtung zu einem Ersatz von Sozialhilfekosten. Da gegenständlich ein Leistungsbescheid aber eindeutig zulässig ist, erweist sich Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig und war aufzuheben. Nun besteht jedoch für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist vergleiche VwGH 20.9.2012, 2012/06/0107). Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung entscheidet inhaltlich aber über dieselbe Sache wie Spruchpunkt 1, nämlich über eine Verpflichtung zu einem Ersatz von Sozialhilfekosten. Da gegenständlich ein Leistungsbescheid aber eindeutig zulässig ist, erweist sich Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig und war aufzuheben. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1008.001.2016