RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1009/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. Dr. MS in ***, ***, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 2.8.2016, Zl. PLJ3-H-14911/002, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2 des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.9.2016, Zl. PLJ3-H-14911/002, aufgehoben wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2 des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.9.2016, Zl. PLJ3-H-14911/002, aufgehoben wird.
- Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der vorgeschriebene Kostenersatzbetrag in Höhe von € 6.536,37 ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
- Aus Anlass der Beschwerde wird im Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 12.9.2016 die Wortfolge „05.08.2016“ durch die Wortfolge „16.08.2016“ und die Wortfolge „
- Juli 2016“ durch die Wortfolge „02.08.2016“ ersetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer ist der Sohn der am *** verstorbenen IS. IS wurde mit Bescheiden vom 17.2.2011, Zl. PLG2-S-11203/002, und 12.5.2015, Zl. PLJ3-H-14911/002, von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege gewährt. 1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 29.4.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Nachlass von IS, zu dem er eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Hälfte eingeantwortet. Die zweite Hälfte des Nachlasses wurde der Tochter von IS, BA, eingeantwortet. 1.
- Mit Schreiben vom 3.6.2016 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass IS in der Zeit von 13.10.2014 bis 28.11.2015 Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten habe. In diesem Zeitraum seien noch nicht verjährte Sozialhilfekosten in Höhe von € 13.072,74 aufgelaufen. Der Beschwerdeführer sei Erbe nach der verstorbenen Sozialhilfeempfängerin und der Wert des ihm zur Hälfte eingeantworteten Nachlasses betrage insgesamt € 21.270,66, sodass auf den Beschwerdeführer € 10.635,33 entfallen würden. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet, € 6.536,37 an Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe zu bezahlen. 1.
- In der dagegen eingebrachten Stellungnahme vom 8.6.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde einen Nachweis über die erbrachten Pflege- und Betreuungskosten zu erbringen habe. Buchungslisten, welche überdies nicht nachvollziehbar seien, würden diesen nicht ersetzen. Auch sei § 38 Abs. 4 letzter Satz NÖ SHG verfassungswidrig. Dieser widerspreche Abs. 3 leg. cit. 1.
- In der dagegen eingebrachten Stellungnahme vom 8.6.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde einen Nachweis über die erbrachten Pflege- und Betreuungskosten zu erbringen habe. Buchungslisten, welche überdies nicht nachvollziehbar seien, würden diesen nicht ersetzen. Auch sei Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz NÖ SHG verfassungswidrig. Dieser widerspreche Absatz 3, leg. cit. 1.
- Am 16.6.2016 übermittelte die belangte Behörde daraufhin Sammelabrechnungen des NÖ Landespflegeheims *** und wies ergänzend darauf hin, dass sich der Kostenersatzbetrag aus dem in den Sammelabrechnungen genannten Betrag der Pflege- und Betreuungskosten abzüglich der aus den Buchungslisten ersichtlichen Einsätze von Pension und Pflegegeld ergebe. Weiters sei am 13.11.2015 ein Betrag in Höhe von € 9.387,92 bei der belangten Behörde eingegangen, welcher ebenfalls von den offenen Kosten abgezogen worden sei. 1.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2.8.2016 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz für im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 und 13.10.2014 bis 28.11.2015 aufgewendete Sozialhilfe in Höhe von € 6.536,
- Dem Beschwerdeführer sei der Nachlass nach der am *** verstorbenen Sozialhilfeempfängerin IS zur Hälfte eingeantwortet worden. Die auf ihn entfallenden Aktiva hätten € 10.517,61 betragen. Bis zu diesem Betrag sei daher der Beschwerdeführer zum Ersatz nicht verjährter Sozialhilfekosten verpflichtet. Diese betrügen gesamt € 13.072,74, zur Hälfte sohin € 6.536,
- Die Gerichtskommissions- und Sachverständigengebühren, welche BA zur Bezahlung in Auftrag gegeben worden seien, seien berücksichtigt worden. 1.
- Festgehalten wird, dass von der belangten Behörde am 2.8.2016 gegenüber BA ein inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen wurde. Dagegen wurde ebenso Beschwerde erhoben. Beim Landesverwaltungsgericht NÖ wird dieses Verfahren zur Zahl LVwG-AV-1008/001-2016 geführt. 1.
- Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.8.2016 rechtzeitig Beschwerde und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dessen ersatzlose Behebung, in eventu dessen Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung. Zusammengefasst bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer zu einem Kostenersatz für „Sozialmaßnahmen“ verpflichtet sei, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Es sei allerdings nirgends festgeschrieben, dass die verstorbene IS auf die ihr geleistete Sozialhilfe einen Rechtsanspruch gehabt habe. Auch habe die belangte Behörde nicht ausgeführt, warum IS Sozialhilfe gewährt worden sei. Es ergebe sich außerdem aus dem Kostenersatzbescheid nicht, wer die Hilfe bei stationärer Pflege geleistet habe. Weiters sei die Verstorbene als Hilfeempfängerin nicht gemäß § 38 NÖ SHG zum Kostenersatz herangezogen worden, sodass auch eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Erbe ausscheide. Weiters sei die Verstorbene als Hilfeempfängerin nicht gemäß Paragraph 38, NÖ SHG zum Kostenersatz herangezogen worden, sodass auch eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Erbe ausscheide. Zur Höhe des Kostenersatzes bringt die Beschwerde vor, dass diese nicht aufgeschlüsselt sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, woraus sich dieser Betrag zusammensetze und wie viel an Einsätzen aus Pension und Pflegegeld der Verstorbenen geleistet worden sei. Es werde bestritten, dass ein Aufwand von € 13.072,74 nach Abzug von Ersätzen von Pension und Pflegegeld gerechtfertigt gewesen sei. Somit fehle eine wesentliche Entscheidungsgrundlage zur Höhe des Kostenersatzes. Schließlich sei die im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 geleistete Sozialhilfe bereits verjährt, weil dieser Zeitraum außerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liege. 1.
- Am 12.9.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Spruch: „
- Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weist Ihre Beschwerde vom 05.08.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2016, Zl. PLJ3-H-14911/002 ab.
- Es wird festgestellt, dass Sie entsprechend dem Bescheid vom 05.08.2016 zu PLJ3-H-14911/002 verpflichtet sind, die Kosten der Frau IS mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 17.02.2011, Zl. PLG2-S- 11203/002 bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von 14.02.2011 bis 02.05.2011 und der mit Bescheid vom 12.05.2015, Zl. PLJ3-H- 14911/002, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im Zeitraum von 13.10.2014 bis 28.11.2015 in der Höhe von insgesamt € 13.072,74 dem Land Niederösterreich zur Hälfte zu ersetzen haben.“ Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefast aus, dass sowohl am 28.1.2011, als auch am 13.10.2014 ein Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim und der Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei. Gemäß des Bescheides der PVA vom 4.4.2011, Zl. NLA2/3188 290436-1 01, hätte IS ab 1.2.2011 Pflegegeld der Stufe 2 gebührt, welches auf Grund des Bescheides der PVA vom 8.9.2014 ab 1.8.2014 auf Stufe 6 erhöht worden sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefast aus, dass sowohl am 28.1.2011, als auch am 13.10.2014 ein Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim und der Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei. Gemäß des Bescheides der PVA vom 4.4.2011, , Zl. NLA2/3188 290436-1 01, hätte IS ab 1.2.2011 Pflegegeld der Stufe 2 gebührt, welches auf Grund des Bescheides der PVA vom 8.9.2014 ab 1.8.2014 auf Stufe 6 erhöht worden sei. Die im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.344,62 würden sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 7.687,68 abzüglich geleisteter Einsätze von € 1.343,06 ergeben. Die im Zeitraum 30.4.2015 bis 28.11.2015 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.728,12 würden sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 30.758,13 abzüglich geleisteter Einsätze von € 24.030,01 ergeben. Das NÖ Landespflegeheim *** sei eine Einrichtung des Landes NÖ. Die Grundsätze für die Leistungen und Tarife würden sich aus der NÖ Pflegeheim-Verordnung ergeben. Zum Einwand der Verjährung sei schließlich auszuführen, dass ein Ersatzanspruch des Erben gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG verjähre, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als 5 Jahre vergangen seien. Zum Einwand der Verjährung sei schließlich auszuführen, dass ein Ersatzanspruch des Erben gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG verjähre, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als 5 Jahre vergangen seien. 1.
- Mit Schriftsatz vom 9.9.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und erhob Beschwerde. Darin bringt er zusammengefasst vor, dass im Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde vom 5.8.2016 gegen den Bescheid vom 8.7.2016 abgewiesen werde. Es gebe allerdings in Bezug auf den Beschwerdeführer weder eine Beschwerde vom 5.8.2016, noch einen Bescheid vom 8.7.
- Weiters entspreche Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung einem Feststellungsbescheid. Die belangte Behörde erlasse damit einen neuen Bescheidinhalt. Dies sei unzulässig. Spruchpunkt 2 sei daher aufzuheben. Im Übrigen hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob die Hilfeempfängerin hinreichendes Vermögen besessen habe, um sie allenfalls zum Kostenersatz zu verpflichten. Dies sei Voraussetzung für einen Regressanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer als Erben.
- Feststellungen: IS, geb. am ***, verst. am ***, erhielt auf Grund der Bescheide der belangten Behörde vom 17.2.2011 und 12.5.2015 Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege. Die Sozialhilfe wurde im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 sowie 13.10.2014 bis 28.11.2015 durch Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten im NÖ Landespflegeheim *** geleistet. Die im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.344,62 ergeben sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 7.687,68 abzüglich geleisteter Einsätze aus Pension und Pflegegeld von € 1.343,
- Die im Zeitraum 30.4.2015 bis 28.11.2015 aufgelaufenen Sozialhilfekosten von € 6.728,12 ergeben sich aus Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 30.758,13 abzüglich geleisteter Einsätze aus Pension und Pflegegeld von € 24.030,
- Es sind somit insgesamt € 13.072,74 an offenen Sozialhilfekosten entstanden. Zu der am 28.11.2015 verstorbenen IS wurde beim BG St. Pölten zur GZ. 2 A 574/15z das Verlassenschaftsverfahren geführt. Der Beschwerdeführer als Sohn und BA als Tochter von IS haben dazu je eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsbeschluss vom 29.4.2016 wurden dem Beschwerdeführer und BA der Nachlass je zur Hälfte eingeantwortet. Aus dem im Verlassenschaftsverfahren aufgenommenen Nachlassinventar ergeben sich Aktiva in Höhe von € 21.270,66 und Passiva, darin enthalten die von der belangten Behörde zur Verlassenschaft angemeldeten Sozialhilfekosten, in Höhe von € 13.308,
- Weiters sind € 1.633,92 an Gerichtskommissionsgebühren und € 1.085,- an Sachverständigenkosten entstanden, die BA bezahlt hat. Der Wert des auf den Beschwerdeführer entfallenden Nachlasses betrug also € 10.517,
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat am 13.12.2016 zu den Verfahren LVwG-AV-1008/001-2016 und LVwG-AV-1009/001-2016 eine gemeinsame mündliche Verhandlung gemäß § 15 NÖ LVGG durchgeführt. Festgehalten wird, dass im Verfahren zur GZ. LVwG-AV-1008/001-2016 eine gesonderte Entscheidung ergehen wird. Das erkennende Gericht hat am 13.12.2016 zu den Verfahren , LVwG-AV-1008/001-2016 und LVwG-AV-1009/001-2016 eine gemeinsame mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 15, NÖ LVGG durchgeführt. Festgehalten wird, dass im Verfahren zur GZ. LVwG-AV-1008/001-2016 eine gesonderte Entscheidung ergehen wird. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. PLJ3-H-14911/002, darin inliegend insbesondere der Einantwortungsbeschluss vom 29.4.2016, das Nachlassinventar, die Buchungslisten und Sammelrechnungen über die übernommenen Pflege- und Betreuungskosten sowie geleisteten Einsätze aus Pension und Pflegegeld. Die Buchungslisten wurden dem Beschwerdeführervertreter zunächst per Mail am 4.2.2016 von der Gerichtskommissärin im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens übermittelt sowie anschließend auch am 16.2.2016 von der belangten Behörde. Am 16.6.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführervertreter außerdem die Sammelabrechnungen des NÖ Landespflegeheims *** betreffend IS. Der vorgeschriebene Kostenersatzbetrag ergibt sich zunächst aus den vom NÖ Landespflegeheim *** vorgelegten Sammelabrechnungen, gegliedert in Grundtarif, Einzelzimmerzuschlag und Zuschläge für Pflegeleistungen. Diese stellen die vom Land NÖ vorläufig übernommenen Pflege- und Betreuungskosten (in den Buchungslisten mit „U“ markiert) dar. Davon wurden, wie aus den Buchungslisten ersichtlich, die geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld (in den Listen mit „E“ markiert) abgezogen. Das erkennende Gericht hat keinen Grund, an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Abrechnungen, die mit den Einträgen in den Buchungslisten korrespondieren, zu zweifeln.
- Rechtslage: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 12Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Absatz 3,Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. […] § 15Paragraph 15Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind. […] § 37Paragraph 37Kostenersatzverpflichtete
(1)Absatz eins,Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 die Erben des Hilfeempfängers, […] § 38Paragraph 38Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Absatz eins,Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn 1.Ziffer eins er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt; 2.Ziffer 2 nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte; 3.Ziffer 3 im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Absatz 4,Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. […] § 40Paragraph 40Verjährung
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Absatz 2,Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. […]“ 4.2. § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise:4.2. Paragraph 62, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet auszugsweise: „§ 62.
(1)Absatz eins,–
(3)[…]
(4)Absatz 4,Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“
- Erwägungen: 5.
- Die Beschwerde bestreitet zunächst, dass auf die geleistete Sozialhilfe ein Rechtsanspruch bestanden habe, weshalb ein Kostenersatz ausscheide. 5.1.
- Dazu ist festzuhalten, dass IS mit Bescheiden vom 17.2.2011 und 12.5.2015 Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim *** gewährt wurde. Diese Form der Sozialhilfe ist in § 12 NÖ SHG geregelt. Dessen Abs. 3 bestimmt, dass auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 NÖ SHG einen Rechtsanspruch hat. Durch die Erlassung der beiden vorgenannten und in Rechtskraft erwachsenen Bescheide ist unzweifelhaft ein Rechtsanspruch erwachsen. Das Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.5.1.
- Dazu ist festzuhalten, dass IS mit Bescheiden vom 17.2.2011 und 12.5.2015 Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege im NÖ Landespflegeheim *** gewährt wurde. Diese Form der Sozialhilfe ist in Paragraph 12, NÖ SHG geregelt. Dessen Absatz 3, bestimmt, dass auf die Hilfe bei stationärer Pflege jeder hilfebedürftige Mensch bei Erfüllen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, NÖ SHG einen Rechtsanspruch hat. Durch die Erlassung der beiden vorgenannten und in Rechtskraft erwachsenen Bescheide ist unzweifelhaft ein Rechtsanspruch erwachsen. Das Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. 5.
- Weiters wird vorgebracht, dass § 38 NÖ SHG eine Reihung der zum Kostenersatz Verpflichteten enthalte.5.
- Weiters wird vorgebracht, dass Paragraph 38, NÖ SHG eine Reihung der zum Kostenersatz Verpflichteten enthalte. 5.2.
- Entgegen dieser Auffassung kann dem Gesetz eine Reihung der Ersatzpflichten nicht entnommen werden. So führt der Motivenbericht zum NÖ SHG, Ltg.-336/S-2-1999 S. 24, etwa aus: „Der § 37 enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Sozialhilfe sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Diese Auflistung enthält jedoch keine Reihung der Ersatzpflichten. […]“„Der Paragraph 37, enthält eine allgemeine Umschreibung der ersatzmäßigen Leistungen der Sozialhilfe sowie eine Auflistung des grundsätzlich für einen Ersatz in Betracht kommenden Personenkreises. Diese Auflistung enthält jedoch keine Reihung der Ersatzpflichten. […]“, Schon daraus folgt, dass eine Rangordnung der Ersatzpflichten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Vielmehr räumt die gesetzliche Regelung der Behörde jedenfalls ein Wahlrecht in Bezug auf die Kostenersatzverpflichteten ein (vgl. LVwG NÖ 21.7.2016, LVwG-AV-975/001-2015, und das zum Steiermärkischen SHG ergangene und insofern vergleichbare Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0322). Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zuzustimmen, wenn er vermeint, die belangte Behörde hätte zunächst von der Hilfeempfängerin selbst einen Kostenersatz verlangen müssen, um danach die Erben in Anspruch nehmen zu können. Die belangte Behörde hatte vielmehr ein diesbezügliches Wahlrecht. Schon daraus folgt, dass eine Rangordnung der Ersatzpflichten nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Vielmehr räumt die gesetzliche Regelung der Behörde jedenfalls ein Wahlrecht in Bezug auf die Kostenersatzverpflichteten ein vergleiche LVwG NÖ 21.7.2016, LVwG-AV-975/001-2015, und das zum Steiermärkischen SHG ergangene und insofern vergleichbare Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2002, 2001/11/0322). Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zuzustimmen, wenn er vermeint, die belangte Behörde hätte zunächst von der Hilfeempfängerin selbst einen Kostenersatz verlangen müssen, um danach die Erben in Anspruch nehmen zu können. Die belangte Behörde hatte vielmehr ein diesbezügliches Wahlrecht. In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass der Bestimmung des § 38 Abs. 4 NÖ SHG nicht entnommen werden kann, dass die Haftung der Erben an die Voraussetzungen der Haftung des Hilfeempfängers geknüpft wäre. Der Gesetzgeber hat diese Ersatzpflicht nicht daran geknüpft, dass "zu Lebzeiten des Erblassers eine Kostenersatzpflicht bestanden" hat (vgl. VwGH 22.10.2013, 2013/10/0168).In diesem Zusammenhang ist außerdem festzuhalten, dass der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG nicht entnommen werden kann, dass die Haftung der Erben an die Voraussetzungen der Haftung des Hilfeempfängers geknüpft wäre. Der Gesetzgeber hat diese Ersatzpflicht nicht daran geknüpft, dass "zu Lebzeiten des Erblassers eine Kostenersatzpflicht bestanden" hat vergleiche VwGH 22.10.2013, 2013/10/0168). 5.
- Aus diesem Grund kann auch dem Einwand der Verjährung nicht gefolgt werden: 5.3.
- § 40 Abs. 2 NÖ SHG sieht eindeutig vor, dass der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 – also jener der Erben – verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Es kommt also im Gegensatz zu Abs. 1 leg. cit. zu einer Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dazu führen die Gesetzesmaterialien, Ltg.-336/S-2-1999 S. 25, aus: 5.3.
- Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG sieht eindeutig vor, dass der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, – also jener der Erben – verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Es kommt also im Gegensatz zu Absatz eins, leg. cit. zu einer Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Dazu führen die Gesetzesmaterialien, , Ltg.-336/S-2-1999 S. 25, aus: „Die längere Verjährungsfrist bei Kostenersatz durch den Erben ist einerseits erforderlich, da die Behörde oft erst relativ spät vom Erbanfall Kenntnis erhält, und soll auch verhindern, dass das nach dem Tod des Erblassers festgestellte Vermögen zu Lasten der öffentlichen Hand, die den Erblasser unterstützt hat, dritten Personen zufällt.“ 5.3.
- Wie festgestellt, wurde zunächst im Zeitraum 14.2.2011 bis 2.5.2011 Sozialhilfe geleistet. Der Kostenersatzbescheid stammt vom 2.8.2016, liegt somit innerhalb der fünf-Jahres-Frist, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres
- Eine Verjährung ist somit noch nicht eingetreten. 5.
- Gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG haften die Erben des Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. 5.
- Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG haften die Erben des Hilfeempfängers für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Dem Beschwerdeführer wurde der auf ihn entfallende Hälfteanteil des Nachlasses nach IS im Wert von € 10.517,61 eingeantwortet. Die Gerichtskommissionsgebühren in Höhe von € 1.633,92 und die Sachverständigenkosten in Höhe von € 1.085,- hat die Schwester des Beschwerdeführers und zweite Erbin, BA bezahlt. Der Beschwerdeführer wurde zu einem Kostenersatz in Höhe von € 6.536,37 verpflichtet. Dieser liegt unter dem genannten Wert des Nachlasses, war also nicht zu beanstanden. Im Ergebnis war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 5.
- Zur Behebung des Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 12.9.2016 (der Beschwerdevorentscheidung) ist auszuführen, dass eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Die Beschwerdevorentscheidung tritt also insofern an die Stelle des Ausgangsbescheides (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) und bildet den Prüfgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 5.
- Zur Behebung des Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 12.9.2016 (der Beschwerdevorentscheidung) ist auszuführen, dass eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert. Die Beschwerdevorentscheidung tritt also insofern an die Stelle des Ausgangsbescheides vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) und bildet den Prüfgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen ihren Ausgangsbescheid vom 2.8.2016 als unbegründet abgewiesen und den Ausgangsbescheid somit bestätigt. Dieser stellt einen Leistungsbescheid dar, zumal der Beschwerdeführer zu einer – im Zweifelsfall zwangsweise durchsetzbaren – Zahlung verpflichtet wird. Im Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch „festgestellt, dass Sie […] die Kosten der […] bewilligten Sozialhilfe […] zu ersetzen haben“. Dem Wortlaut nach erlässt die belangte Behörde somit in Bezug auf Spruchpunkt 2 einen Feststellungsbescheid. Charakteristisch dafür ist, dass ein solcher Bescheid keine Anordnung enthält, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 406). Im Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch „festgestellt, dass Sie […] die Kosten der […] bewilligten Sozialhilfe […] zu ersetzen haben“. Dem Wortlaut nach erlässt die belangte Behörde somit in Bezug auf Spruchpunkt 2 einen Feststellungsbescheid. Charakteristisch dafür ist, dass ein solcher Bescheid keine Anordnung enthält, die zu einer rechtlichen Sanktion führen könnte vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 406). Nun besteht jedoch für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. VwGH 20.9.2012, 2012/06/0107). Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung entscheidet inhaltlich aber über dieselbe Sache wie Spruchpunkt 1, nämlich über eine Verpflichtung zu einem Ersatz von Sozialhilfekosten. Da gegenständlich ein Leistungsbescheid aber eindeutig zulässig ist, erweist sich Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig und war aufzuheben. Nun besteht jedoch für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist vergleiche VwGH 20.9.2012, 2012/06/0107). Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung entscheidet inhaltlich aber über dieselbe Sache wie Spruchpunkt 1, nämlich über eine Verpflichtung zu einem Ersatz von Sozialhilfekosten. Da gegenständlich ein Leistungsbescheid aber eindeutig zulässig ist, erweist sich Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig und war aufzuheben. 5.
- Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einem Bescheid von Amts wegen berichtigt werden. Eine solche liegt in Spruchpunkt 1 vor, zumal offensichtlich ist, dass die belangte Behörde den Ausgangsbescheid am 2.8.2016 und nicht am 8.7.2016 erlassen hat und die Beschwerde dagegen nicht vom 5.8.2016, sondern vom 16.8.2016 stammt. Die von der belangten Behörde fälschlich angenommenen Daten betreffen das parallel geführte Kostenersatzverfahren hinsichtlich der Schwester des Beschwerdeführers, BA. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich außerdem, dass die belangte Behörde seiner Entscheidung die richtigen Daten zugrunde gelegt hat. 5.
- Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG können offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einem Bescheid von Amts wegen berichtigt werden. Eine solche liegt in Spruchpunkt 1 vor, zumal offensichtlich ist, dass die belangte Behörde den Ausgangsbescheid am 2.8.2016 und nicht am 8.7.2016 erlassen hat und die Beschwerde dagegen nicht vom 5.8.2016, sondern vom 16.8.2016 stammt. Die von der belangten Behörde fälschlich angenommenen Daten betreffen das parallel geführte Kostenersatzverfahren hinsichtlich der Schwester des Beschwerdeführers, BA. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich außerdem, dass die belangte Behörde seiner Entscheidung die richtigen Daten zugrunde gelegt hat. Da es sich zumal um eine Unrichtigkeit handelt, die für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar war und der Spruchinhalt der Beschwerdevorentscheidung auch nicht nachträglich geändert wird (vgl. VwGH 10.6.1986, 86/07/0011), konnte Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 12.9.2016 gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden. Da es sich zumal um eine Unrichtigkeit handelt, die für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar war und der Spruchinhalt der Beschwerdevorentscheidung auch nicht nachträglich geändert wird vergleiche VwGH 10.6.1986, 86/07/0011), konnte Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 12.9.2016 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1009.001.2016