RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1016/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. MW, ***, ***, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. PÖ-Bau/BV-01/2016-B, betreffend Zurückweisung einer Berufung betreffend einen Antrag auf Zustellung eines Bauwilligungsbescheides bzw. eines Antrages auf Baustopp, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Aus dem von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, Zl. PÖ-BAU/BV-01/2014, wurde der GDS AG („Bauwerberin“) die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „***“, Errichtung einer Wohnhausanlage (33 Wohnungen) und 5 Geschäftslokale, in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***, EZ ***, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, , Zl. PÖ-BAU/BV-01/2014, wurde der GDS AG („Bauwerberin“) die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „***“, Errichtung einer Wohnhausanlage (33 Wohnungen) und 5 Geschäftslokale, in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***, EZ ***, erteilt. Mit Schreiben vom 5.6.2015 beantragte Mag. Dr. MW, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, („Beschwerdeführer“) die Zustellung dieses Bescheides und einen Baustopp hinsichtlich dieses Bauvorhabens. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2015, PÖ-BAU/BV-01/2014, wurden diese Anträge zurückgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass im Bewilligungsverfahren rechtzeitig keine qualifizierten Einwendungen vorgebracht worden seien und deshalb Präklusionswirkung eingetreten sei, weshalb die Parteistellung des Dr. MW erloschen sei. Die Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Der bekämpfte Bescheid sei mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet und gehe von unrichtigen Feststellungen aus, zudem habe die Erstbehörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 08.03.2016, GZ-PÖ-BAU/BV-01/2016-B, wurde die Berufung zurückgewiesen. Zusammengefasst wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass mit ungenutztem Verstreichenlassen der Einwendungsfrist die Parteistellung gemäß § 6 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 8 und § 41f AVG erloschen sei. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt erhobene Einwendungen, sohin auch die gegenständliche Berufung, seien mangels Parteistellung daher unbeachtlich und als unzulässig zurückzuweisen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 08.03.2016, GZ-PÖ-BAU/BV-01/2016-B, wurde die Berufung zurückgewiesen. Zusammengefasst wird in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass mit ungenutztem Verstreichenlassen der Einwendungsfrist die Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und , Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 41 f, AVG erloschen sei. Sämtliche nach diesem Zeitpunkt erhobene Einwendungen, sohin auch die gegenständliche Berufung, seien mangels Parteistellung daher unbeachtlich und als unzulässig zurückzuweisen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, basiere auf unrichtigen Feststellungen und sei auch rechtlich unrichtig. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben und ersatzlos beheben; in eventu vollinhaltlich aufheben und ersatzlos beheben sowie aussprechen, dass die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, vielmehr versagt wird; in eventu den Bescheid beheben und die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann die Zustellung des Bescheides vom 24.01.2014 zur GZ: PÖ-BAU/BV-01/2014 an den Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vorzunehmen und den sofortigen Baustopp verfügen; in eventuden Bescheid beheben und die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann die Zustellung des Bescheides vom 24.01.2014 zur , GZ: PÖ-BAU/BV-01/2014 an den Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vorzunehmen und den sofortigen Baustopp verfügen; in eventu den Bescheid beheben, das bisherige Verfahren für nichtig erklären und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückweisen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde vorerst der Bauwerberin die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung abzugeben. Mit Schreiben vom 08.11.2016 äußerte sich die Bauwerberin, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Müller, und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere anhand der behördlichen Verfahrensakte Beweis geführt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt ihre Positionen umfassend darzulegen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am ,
- November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere anhand der behördlichen Verfahrensakte Beweis geführt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt ihre Positionen umfassend darzulegen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren entscheidend: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“„Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.“ § 8 AVG:Paragraph 8, AVG: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Konkret wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Hat die Behörde erster Instanz gemäß ständiger Judikatur den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (z.B. VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Hat die Behörde erster Instanz gemäß ständiger Judikatur den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des , Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (z.B. VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 VwGVG – übertragen.Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG – übertragen. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde demnach einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normieren, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde demnach einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüf- und Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. z.B. VwGH
- April 2004, 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zu Grunde liegen, die ihrerseits für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüf- und Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche z.B. VwGH
- April 2004, 2004/21/0014). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Berufung zurückgewiesen. Der Begründung des bekämpften Bescheides (siehe dort Punkt 14) ist zu entnehmen, dass sämtliche nach ungenutztem Verstreichenlassen der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen (betreffend das Bewilligungsverfahren) – sohin auch die gegenständliche Berufung – mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen seien. Dabei verkennt die Berufungsbehörde, dass „Sache“ des Berufungsverfahrens die mittels Bescheid des Bürgermeisters erfolgte Zurückweisung der Anträge auf Bescheidzustellung und Verhängung eines Baustoppes ist. Macht eine Person, der von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihr Antrag zwar als unzulässig zurückzuweisen. Zumindest in einem solchen (Zwischen-)schritt um die (dort:) Parteistellung der „Nichtpartei“ bestehen aber Parteistellung sowie die Möglichkeit, die Verneinung der Parteistellung mit Rechtsmitteln zu bekämpfen. (siehe dazu Rz 23 zu § 8 AVG in Hengstschläger/Leeb samt Hinweise auf sinngemäße Judikatur)Macht eine Person, der von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihr Antrag zwar als unzulässig zurückzuweisen. Zumindest in einem solchen (Zwischen-)schritt um die (dort:) Parteistellung der „Nichtpartei“ bestehen aber Parteistellung sowie die Möglichkeit, die Verneinung der Parteistellung mit Rechtsmitteln zu bekämpfen. (siehe dazu Rz 23 zu Paragraph 8, AVG in Hengstschläger/Leeb samt Hinweise auf sinngemäße Judikatur) In diesem konkreten der Baubewilligung nachgelagerten Verfahren bzw. Zwischenschritt hat der Beschwerdeführer folglich Parteistellung und ist er daher grundsätzlich legitimiert Berufung zu erheben. Nachdem die Berufung zulässig ist und diese auch nach Aktenlage rechtzeitig erhoben wurde, hätte die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst entscheiden müssen. Nachdem die Berufung zulässig ist und diese auch nach Aktenlage rechtzeitig erhoben wurde, hätte die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in der Sache selbst entscheiden müssen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es im Hinblick auf die oben dargelegte Judikatur verwehrt über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Berufungsbehörde hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Ergebnis lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Nachdem die Berufung weder unzulässig noch verspätet war – und ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Berufungsbehörde offenkundig im Gegenstand auch nicht vorliegt – erweist sich die Zurückweisung als rechtswidrig. Insgesamt war daher der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie oben dargelegt, ist „Sache“ des Berufungsverfahrens die mittels Bescheid des Bürgermeisters erfolgte Zurückweisung der Anträge auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides und auf Baueinstellung. Die Berufungsbehörde wird nun inhaltlich darüber abzusprechen haben, ob diese Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist oder nicht.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1016.001.2016