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{'item': 'LVwG-AV-1045/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1045/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn GM, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.08.2016, GZ. 131-025/AP14-02-2016, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016, „GZ. 131-025/AP15-01-2016“ (richtig: GZ. 131-025/AP14-01-2016), betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens und Zurückweisung einer Bauanzeige, abgewiesen wurde, zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „

  1. Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), soweit sie sich gegen den Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bezogen auf diesen Spruchpunkt, mit dem das mit Bauanzeige vom 22.06.2015 angezeigte Bauvorhaben ‚Anlage des Fahrzeugabstellplatzes auf der Parzelle *** und der im Grundeigentum (der Gemeinde) „
  3. Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), soweit sie sich gegen den Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** bezogen auf diesen Spruchpunkt, mit dem das mit Bauanzeige vom 22.06.2015 angezeigte Bauvorhaben ‚Anlage des Fahrzeugabstellplatzes auf der Parzelle *** und der im Grundeigentum (der Gemeinde) befindlichen Parzelle *** je der KG *** untersagt wurde, ersatzlos aufgehoben.
  5. Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines
  6. Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), soweit sie sich gegen den Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Spruchpunkt, mit dem die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 mangels Verbesserung zurückgewiesen wurde, mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser Spruchpunkt insgesamt wie folgt zu lauten hat: ‚Die Bauanzeige vom 22.06.2015 wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 als unzulässig zurückgewiesen.‘ “‚Die Bauanzeige vom 22.06.2015 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 als unzulässig zurückgewiesen.‘ “ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  8. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Schreiben vom 22.06.2015, bei der Marktgemeinde *** eingegangen am 24.06.2015, erstattete der Beschwerdeführer GM gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz eine Bauanzeige betreffend der Errichtung eines Fahrzeugabstellplatzes auf seinem Grundstück Nr. *** sowie auf dem benachbarten, im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden, Grundstück Nr. ***, jeweils der KG ***. Dieser Bauanzeige legte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Skizze zeigend die Form und die Ausmaße des geplanten Fahrzeugabstellplatzes bei.Mit Schreiben vom 22.06.2015, bei der Marktgemeinde *** eingegangen am 24.06.2015, erstattete der Beschwerdeführer GM gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz eine Bauanzeige betreffend der Errichtung eines Fahrzeugabstellplatzes auf seinem Grundstück Nr. *** sowie auf dem benachbarten, im Eigentum der Marktgemeinde *** stehenden, Grundstück Nr. ***, jeweils der KG ***. Dieser Bauanzeige legte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Skizze zeigend die Form und die Ausmaße des geplanten Fahrzeugabstellplatzes bei. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** und dem Beschwerdeführer teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 11.03.2016 dem Beschwerdeführer schlussendlich mit, dass gemäß § 15 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde I. Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen habe, wobei diese Frist erst mit Vorliegen aller für die Beurteilung des Bauvorhabens ausreichenden Unterlagen zu laufen beginne; ansonsten habe die Baubehörde den Anzeigeleger binnen 4 Wochen zu informieren, dass die Unterlagen hierfür nicht ausreichen. Außerdem sei gemäß § 15 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 der Bauanzeige zumindest eine maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Bauvorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Es werde deshalb im Sinne dieser zitierten Bestimmungen dem Anzeigeleger aufgetragen, die bereits im Rahmen der Vorkorrespondenz mit Schreiben vom 03.07.2015 erwähnten Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt und die Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zurückgewiesen werde.Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** und dem Beschwerdeführer teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 11.03.2016 dem Beschwerdeführer schlussendlich mit, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde römisch eins. Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen habe, wobei diese Frist erst mit Vorliegen aller für die Beurteilung des Bauvorhabens ausreichenden Unterlagen zu laufen beginne; ansonsten habe die Baubehörde den Anzeigeleger binnen 4 Wochen zu informieren, dass die Unterlagen hierfür nicht ausreichen. Außerdem sei gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 der Bauanzeige zumindest eine maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Bauvorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Es werde deshalb im Sinne dieser zitierten Bestimmungen dem Anzeigeleger aufgetragen, die bereits im Rahmen der Vorkorrespondenz mit Schreiben vom 03.07.2015 erwähnten Unterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt und die Bauanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zurückgewiesen werde. Vom Beschwerdeführer wurden weder im Rahmen dieser Korrespondenz noch nach Erhalt des Schreibens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.03.2016 weitere Unterlagen der Baubehörde I. Instanz vorgelegt.Vom Beschwerdeführer wurden weder im Rahmen dieser Korrespondenz noch nach Erhalt des Schreibens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.03.2016 weitere Unterlagen der Baubehörde römisch eins. Instanz vorgelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016, GZ. 131-025/AP14-01-2016 wurde im Spruchpunkt
  9. dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 7 erster Fall iVm § 15 Abs. 4 (der NÖ Bauordnung 2014) die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22.06.2015 angezeigten Bauvorhabens untersagt und im Spruchpunkt
  10. gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die vom Beschwerdeführer laut Spruchpunkt
  11. erstattete Bauanzeige mangels Verbesserung zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016, GZ. 131-025/AP14-01-2016 wurde im Spruchpunkt
  12. dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz 7, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, (der NÖ Bauordnung 2014) die Ausführung des mit Bauanzeige vom 22.06.2015 angezeigten Bauvorhabens untersagt und im Spruchpunkt
  13. gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die vom Beschwerdeführer laut Spruchpunkt
  14. erstattete Bauanzeige mangels Verbesserung zurückgewiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 03.07.2015 mitgeteilt worden wäre, dass der Anzeige zumindest eine ausreichende maßstäbliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung und in einem aufgezählte und noch zur Beurteilung des Projektes fehlende Unterlagen anzuschließen seien, um die Bauanzeige zur Kenntnis nehmen zu können, wobei im Falle einer Niveauänderung diese überhaupt bewilligungspflichtig sei. Trotz Urgenz habe der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorgelegt, dies auch nicht nach dem Schreiben der Marktgemeinde *** vom 09.03.2016 (gemeint offensichtlich: vom 11.03.2016). Die gemäß § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 sich ergebende 8-wöchige Frist beginne erst zu laufen, wenn der Behörde neben der vorzulegenden maßstäblichen Darstellung und beschreibungsgemäßen Vorstellung des Projektes alle für die Beurteilung des Bauvorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe ihm die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt werden müssen. Da zudem der Beschwerdeführer die mehrfach von der Baubehörde I. Instanz angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei zudem die Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 03.07.2015 mitgeteilt worden wäre, dass der Anzeige zumindest eine ausreichende maßstäbliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung und in einem aufgezählte und noch zur Beurteilung des Projektes fehlende Unterlagen anzuschließen seien, um die Bauanzeige zur Kenntnis nehmen zu können, wobei im Falle einer Niveauänderung diese überhaupt bewilligungspflichtig sei. Trotz Urgenz habe der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorgelegt, dies auch nicht nach dem Schreiben der Marktgemeinde *** vom 09.03.2016 (gemeint offensichtlich: vom 11.03.2016). Die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 sich ergebende 8-wöchige Frist beginne erst zu laufen, wenn der Behörde neben der vorzulegenden maßstäblichen Darstellung und beschreibungsgemäßen Vorstellung des Projektes alle für die Beurteilung des Bauvorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe ihm die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt werden müssen. Da zudem der Beschwerdeführer die mehrfach von der Baubehörde römisch eins. Instanz angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei zudem die Bauanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen. In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 30.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine Bauanzeige vom 22.06.2015 zur Kenntnis genommen bzw. der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass schon in den Vorgesprächen mit dem Bürgermeister und anderen Gemeindevertretern ein Vertrag mit dem Beschwerdeführer vom 13.04.2015 abgeschlossen und unterzeichnet worden sei, der alle Details des Parkplatzes wie genaue Lage und Größe festlege. Um allen gesetzlichen Vorgaben zur Errichtung des Parkplatzes zu genügen, habe der Beschwerdeführer nach Vorinformation der NÖ Landesregierung am 22.06.2015 eine Bauanzeige abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht und habe die 8-wöchige Untersagungsfrist gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 spätestens mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.11.2015 zu laufen begonnen. Zunächst habe der Bürgermeister den Standpunkt vertreten, dass ein Bescheid nicht zwingend vorgeschrieben sei. Erst nachdem dem Bürgermeister vom Beschwerdeführer eine Rechtsauskunft des Amtes der NÖ Landesregierung vorgelegt wurde, habe dieser mit Schreiben vom 09.03.2016 dem Beschwerdeführer eine 4-wöchige Nachfrist gesetzt. Da aufgrund des dargelegten Sachverhaltes die 8-wöchige Untersagungsfrist jedoch bereits längst abgelaufen sei, sei der gegenständliche angefochtene Bescheid nunmehr gesetzwidrig ausgestellt worden.In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 30.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine Bauanzeige vom 22.06.2015 zur Kenntnis genommen bzw. der angefochtene Bescheid aufgehoben werde. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass schon in den Vorgesprächen mit dem Bürgermeister und anderen Gemeindevertretern ein Vertrag mit dem Beschwerdeführer vom 13.04.2015 abgeschlossen und unterzeichnet worden sei, der alle Details des Parkplatzes wie genaue Lage und Größe festlege. Um allen gesetzlichen Vorgaben zur Errichtung des Parkplatzes zu genügen, habe der Beschwerdeführer nach Vorinformation der NÖ Landesregierung am 22.06.2015 eine Bauanzeige abgegeben. Der Beschwerdeführer habe sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht und habe die 8-wöchige Untersagungsfrist gemäß Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 spätestens mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.11.2015 zu laufen begonnen. Zunächst habe der Bürgermeister den Standpunkt vertreten, dass ein Bescheid nicht zwingend vorgeschrieben sei. Erst nachdem dem Bürgermeister vom Beschwerdeführer eine Rechtsauskunft des Amtes der NÖ Landesregierung vorgelegt wurde, habe dieser mit Schreiben vom 09.03.2016 dem Beschwerdeführer eine 4-wöchige Nachfrist gesetzt. Da aufgrund des dargelegten Sachverhaltes die , 8-wöchige Untersagungsfrist jedoch bereits längst abgelaufen sei, sei der gegenständliche angefochtene Bescheid nunmehr gesetzwidrig ausgestellt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 22.08.2016, GZ. 131-025/AP14-02-2016, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene 8-wöchige Frist gemäß § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 erst zu laufen beginne, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen würden. Welche das gewesen wären, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters vom 03.07.2015 detailliert mitgeteilt worden. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 15 Abs. 3 und jener nach § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Gemeinde und letztmaliger nachweislicher Fristerstreckung mit Schreiben vom 09.03.2016 (gemeint offensichtlich: vom 11.03.2016) nicht nachgekommen sei, habe die Ausführung des vom Beschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens nach § 15 Abs. 7 iVm § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 untersagt werden müssen, da es der Baubehörde nicht möglich gewesen wäre, ohne diese angeforderten Unterlagen das angezeigte Bauvorhaben auf seine rechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Vertrag habe lediglich die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien geregelt, enthebe eine davon betroffene Vertragspartei aber nicht, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, wie zum Beispiel um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen oder wie im gegenständlichen Fall eine Bauanzeige einzubringen, deren Zulässigkeit nach der NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen sei. Es könne nicht der Gemeinde angelastet werden, sondern habe der Beschwerdeführer die Versäumnis alleine zu verantworten, dass der Beschwerdeführer die zur Realisierung des Parkplatzes und dessen Vereinbarkeit mit den baurechtlichen Bestimmungen notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und der Baubehörde damit die Beurteilung des Bauvorhabens nicht ermöglicht habe. Nach § 39 Abs. 2 AVG treffe eine Verfahrenspartei die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, dem der Beschwerdeführer beharrlich nicht nachgekommen sei. Es sei deshalb insgesamt der erstinstanzliche Bescheid (mit einer geringfügigen Spruchkorrektur bzw. –ergänzung) zu bestätigen gewesen.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene 8-wöchige Frist gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 erst zu laufen beginne, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen würden. Welche das gewesen wären, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters vom 03.07.2015 detailliert mitgeteilt worden. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 15, Absatz 3 und jener nach Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Gemeinde und letztmaliger nachweislicher Fristerstreckung mit Schreiben vom 09.03.2016 (gemeint offensichtlich: vom 11.03.2016) nicht nachgekommen sei, habe die Ausführung des vom Beschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens nach Paragraph 15, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 untersagt werden müssen, da es der Baubehörde nicht möglich gewesen wäre, ohne diese angeforderten Unterlagen das angezeigte Bauvorhaben auf seine rechtliche Zulässigkeit zu beurteilen. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Vertrag habe lediglich die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien geregelt, enthebe eine davon betroffene Vertragspartei aber nicht, die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, wie zum Beispiel um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen oder wie im gegenständlichen Fall eine Bauanzeige einzubringen, deren Zulässigkeit nach der NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen sei. Es könne nicht der Gemeinde angelastet werden, sondern habe der Beschwerdeführer die Versäumnis alleine zu verantworten, dass der Beschwerdeführer die zur Realisierung des Parkplatzes und dessen Vereinbarkeit mit den baurechtlichen Bestimmungen notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und der Baubehörde damit die Beurteilung des Bauvorhabens nicht ermöglicht habe. Nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG treffe eine Verfahrenspartei die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, dem der Beschwerdeführer beharrlich nicht nachgekommen sei. Es sei deshalb insgesamt der erstinstanzliche Bescheid (mit einer geringfügigen Spruchkorrektur bzw. –ergänzung) zu bestätigen gewesen.
  15. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid der Berufungsbehörde erhobenen Beschwerde vom 16.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Abänderung des angefochtenen Berufungsbescheides dahingehend, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ersatzlos aufgehoben werde bzw. seine Bauanzeige vom 22.06.2015 zur Kenntnis genommen werde. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass seitens der Gemeinde die Fristen betreffend die Ausstellung des Bescheides nicht eingehalten worden wären. Ausreichende Unterlagen zur Beurteilung des Projektes seien ordnungsgemäß vorgelegt worden. Eine Bauanzeige für ein derartiges Vorhaben sei zudem laut Stellungnahme des Landes Niederösterreich ausreichend.
  16. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 03.10.2016 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Beschwerde sowie den zu Grunde liegenden Bauakt der Marktgemeinde *** zur weiteren Bearbeitung vor. Mit Schreiben vom 07.10.2016 samt Urgenz vom 16.11.2016 wurde der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgefordert, zusätzlich das vollständige Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 16.08.2016 sowie die Einladungskurrende an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu eben dieser Sitzung zu übermitteln. Dem kam die Marktgemeinde *** mit E-Mail vom 30.11.2016 nach. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer GM ist unter anderem Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ. ***, KG ***, welches von dem im Alleineigentum der Marktgemeinde *** stehenden Grundstück Nr. *** der EZ. ***, KG ***, umschlossen wird. Mit Schreiben vom 22.06.2015 erstattete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz folgende Bauanzeige:Mit Schreiben vom 22.06.2015 erstattete der Beschwerdeführer gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz folgende Bauanzeige: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Wie besprochen und vertraglich festgelegt, möchte ich so bald als möglich, mit der Anlage des Fahrzeugabstellplatzes auf meiner Parzelle *** sowie auf der im Gemeindeeigentum befindlichen Parzelle ***, wie auf beiliegendem Plan dargestellt, beginnen. Ein möglichst rascher Baubeginn ist wichtig, da der Abstellplatz eine Entspannung der Verkehrssituation auf dem Güterweg neben dem Musikheim, noch vor der Ernte, bringen soll.“ Dieser Bauanzeige legte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Skizze bei, welche die Form und die äußeren Abmaße des beabsichtigten Parkplatzes zeigt. Zudem gingen dieser Bauanzeige Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und Vertretern der Gemeinde andererseits voraus, in denen Details über die geplante Errichtung dieses Parkplatzes wie dessen Größe, Situierung, Ausgestaltung und Finanzierung der Errichtung besprochen wurden. Nachdem vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Auskunft eines Amtssachverständigen für Bautechnik eingeholt wurde, teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2015 mit, dass gemäß § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sei. Um die Bauanzeige zur Kenntnis nehmen zu können, seien zudem noch Unterlagen über den Aufbau und Befestigung sowie Entwässerung der Fläche, eine Darstellung der Abstellfläche mit der Anzahl, der Anordnung und der Größe der Parkplätze, Unterlagen betreffend die Zufahrt und dessen Breite sowie Ausgestaltung, Unterlagen zur Verhinderung des Überfahrens der Restanschlussfläche an das öffentliche Gut sowie Unterlagen über geplante Niveauveränderungen mit Angabe der alten und neuen Grundstückshohe vorzulegen, wobei im Falle von Niveauänderungen diese bewilligungspflichtig wären.Nachdem vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Auskunft eines Amtssachverständigen für Bautechnik eingeholt wurde, teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2015 mit, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sei. Um die Bauanzeige zur Kenntnis nehmen zu können, seien zudem noch Unterlagen über den Aufbau und Befestigung sowie Entwässerung der Fläche, eine Darstellung der Abstellfläche mit der Anzahl, der Anordnung und der Größe der Parkplätze, Unterlagen betreffend die Zufahrt und dessen Breite sowie Ausgestaltung, Unterlagen zur Verhinderung des Überfahrens der Restanschlussfläche an das öffentliche Gut sowie Unterlagen über geplante Niveauveränderungen mit Angabe der alten und neuen Grundstückshohe vorzulegen, wobei im Falle von Niveauänderungen diese bewilligungspflichtig wären. Vom Beschwerdeführer wurden unter Hinweis auf die getroffene privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde und unter Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen keine weiteren Unterlagen der Baubehörde vorgelegt, auf Grund dessen schließlich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2016 nochmals aufforderte, sämtliche im Schreiben vom 03.07.2015 angesprochenen Unterlagen binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt und die Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet; weitere Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer der Baubehörde bis dato nicht vorgelegt.Vom Beschwerdeführer wurden unter Hinweis auf die getroffene privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde und unter Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen keine weiteren Unterlagen der Baubehörde vorgelegt, auf Grund dessen schließlich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2016 nochmals aufforderte, sämtliche im Schreiben vom 03.07.2015 angesprochenen Unterlagen binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt und die Bauanzeige gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet; weitere Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer der Baubehörde bis dato nicht vorgelegt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016 zur GZ. 131-025/AP14-01-2016 wurde daraufhin das vom Beschwerdeführer angezeigte Bauvorhaben untersagt und die Bauanzeige vom 22.06.2015 zurückgewiesen.
  18. Beweiswürdigung: Zunächst ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist bzw. sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unzweifelhaft ergibt. Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aus dem offenen Grundbuch. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 ergeben sich aus eben dieser. Unstrittig wurde vom Beschwerdeführer dieser Bauanzeige nur eine handschriftliche Skizze beigelegt und wurden in weiterer Folge vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen der Baubehörde übermittelt. Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der vorliegenden Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** ergibt sich weiteres unzweifelhaft, dass im Rahmen der Vorgespräche noch vor Erstattung der gegenständlichen Bauanzeige eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den Vertretern der Marktgemeinde *** andererseits im Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens getroffen wurde. Darauf wurde auch vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** in seinem Schreiben vom 30.07.2015 und von der Berufungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Der sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende wechselseitige Standpunkt der Parteien des Verfahrens ergibt sich nachvollziehbar aus der vorliegenden Korrespondenz.
  19. Rechtslage: Folgende Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 15 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „

(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…) 15.Ziffer 15 die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger; (…)
(3)Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. (…)
(4)Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
(5)Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(5)Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.
(6)Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen -Strichaufzählung dieses Gesetzes, -Strichaufzählung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, -Strichaufzählung des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, -Strichaufzählung des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, -Strichaufzählung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder -Strichaufzählung einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.
(7)Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde -Strichaufzählung innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oderinnerhalb der Frist nach Absatz 4, erster Satz oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder -Strichaufzählung zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.“ § 14 Z 6 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:(…) 6.Ziffer 6 die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann; (…)“ § 64 Abs. 9 und 10 NÖ BO 2014:Paragraph 64, Absatz 9 und 10 NÖ BO 2014: „
(9)Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass -Strichaufzählung eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie -Strichaufzählung eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen.
(10)Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind -Strichaufzählung die Größe der Anlage, -Strichaufzählung die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche, -Strichaufzählung die Nähe von Straßenkreuzungen, -Strichaufzählung die Verkehrsbedeutung der Straße, -Strichaufzählung die Verkehrsdichte auf ihr und -Strichaufzählung die Sichtverhältnisse. Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.“ § 67 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 67, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn-Strichaufzählung die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und -Strichaufzählung dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.“ § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt wohl ergibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Marktgemeinde *** andererseits eine privatrechtliche Vereinbarung im Hinblick auf die Abwicklung und Ausgestaltung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens noch vor Erstattung der gegenständlichen Bauanzeige getroffen wurde. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass – wie auch von der Berufungsbehörde richtig festgestellt – durch eine privatrechtliche Vereinbarung in der auch vom Beschwerdeführer dargestellten Form nicht öffentlich rechtliche Verpflichtungen, wie etwa die Pflicht zur Erstattung einer Bauanzeige oder der Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens (mit)geregelt werden konnten und auch selbst nach Darstellung des Beschwerdeführer nicht reglementiert wurden. Selbst bei Vorliegen einer wie vom Beschwerdeführer dargelegten privatrechtlichen Vereinbarung trifft ihn als Bauwerber die Verpflichtung, sämtliche baubehördlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben einzuhalten. Soweit des weiteren der Beschwerdeführer darlegt, sämtliche erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegt zu haben, ist aktenkundig lediglich die mit der Bauanzeige vorgelegte handschriftliche Skizze des Beschwerdeführers. Weitere Unterlagen befinden sich nicht im Akt und wurden jedenfalls auch unstrittig und festgestelltermaßen vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Bauanzeige bzw. im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgelegt und können demnach auch allfällige weitere Unterlagen gegenständlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde primär darauf, dass die Baubehörde I. Instanz in Person des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht die sich aus § 15 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014 ergebenden Fristen eingehalten habe und demnach das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls vom Beschwerdeführer ausgeführt werden dürfe.Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde primär darauf, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz in Person des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht die sich aus Paragraph 15, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 ergebenden Fristen eingehalten habe und demnach das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls vom Beschwerdeführer ausgeführt werden dürfe. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit dieser Bestimmung die Baubehörde verpflichtet wird, dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen, dass im Falle des Falles die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Die gegenständliche Bauanzeige ist mit 22.06.2015 datiert und ist am 24.06.2015 bei der Baubehörde I. Instanz eingelangt. Mit Schreiben vom 03.07.2015, somit binnen der vierwöchigen Frist, wurde der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** (nach Einholung einer weiteren Rechtsauskunft) aufgefordert, die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Unterlagen ergänzend vorzulegen. Abgesehen davon, dass sohin diese 4-wöchige Frist vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingehalten wurde, handelt es sich bei dieser Frist auch nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung, da für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde demnach auch nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen (ähnlich wie bei den in § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 5 erster Satz, § 20 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht
  2. Auflage Seite 340). Diese Mitteilung war demnach für den Beschwerdeführer jedenfalls beachtlich (siehe auch die Judikatur zu – entgegen des Wortlautes des § 13 Abs. 3 AVG – nicht „unverzüglich“ erteilten Verbesserungsaufträgen, z.B. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass mit dieser Bestimmung die Baubehörde verpflichtet wird, dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen, dass im Falle des Falles die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Die gegenständliche Bauanzeige ist mit 22.06.2015 datiert und ist am 24.06.2015 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingelangt. Mit Schreiben vom 03.07.2015, somit binnen der vierwöchigen Frist, wurde der Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** (nach Einholung einer weiteren Rechtsauskunft) aufgefordert, die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Unterlagen ergänzend vorzulegen. Abgesehen davon, dass sohin diese 4-wöchige Frist vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingehalten wurde, handelt es sich bei dieser Frist auch nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung, da für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde demnach auch nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen (ähnlich wie bei den in Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu auch W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht
  3. Auflage Seite 340). Diese Mitteilung war demnach für den Beschwerdeführer jedenfalls beachtlich (siehe auch die Judikatur zu – entgegen des Wortlautes des Paragraph 13, Absatz 3, AVG – nicht „unverzüglich“ erteilten Verbesserungsaufträgen, z.B. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041). Des Weiteren ergibt sich aus § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014, dass die Baubehörde I. Instanz eine Bauanzeige binnen 8 Wochen zu prüfen hat und der Anzeigeleger gemäß § 15 Abs. 7 das Vorhaben ausführen darf, wenn die Baubehörde unter anderem innerhalb dieser Frist das Vorhaben nicht untersagt. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des steiermärkischen Baugesetzes (§ 33 Abs. 6) wurde im Übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in einhelliger Judikatur festgehalten, dass diese achtwöchige Frist erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen beginnt (vgl. z.B. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041; VwGH 28.11.2006, 2006/06/0134). Gegenständlich ist somit die Frage zu klären, ob vom Beschwerdeführer mit seiner Bauanzeige oder danach alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden.Des Weiteren ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz eine Bauanzeige binnen 8 Wochen zu prüfen hat und der Anzeigeleger gemäß Paragraph 15, Absatz 7, das Vorhaben ausführen darf, wenn die Baubehörde unter anderem innerhalb dieser Frist das Vorhaben nicht untersagt. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ist eindeutig. Zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des steiermärkischen Baugesetzes (Paragraph 33, Absatz 6,) wurde im Übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach in einhelliger Judikatur festgehalten, dass diese achtwöchige Frist erst ab Vorlage der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu laufen beginnt vergleiche z.B. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041; VwGH 28.11.2006, 2006/06/0134). Gegenständlich ist somit die Frage zu klären, ob vom Beschwerdeführer mit seiner Bauanzeige oder danach alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden. Vom Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich eine handschriftliche Skizze zeigend sein Bauvorhaben vorgelegt. Bereits aus der Bestimmung des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 ergibt sich jedoch, dass mit der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist. Beides wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt; insbesondere stellt die von ihm vorgelegte handschriftliche Skizze keine maßstäbliche Darstellung und diese verbunden mit dem Inhalt seiner Bauanzeige keine Beschreibung des Vorhabens dar. So ist den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen etwa auch nicht zu entnehmen, ob im Falle des Bestehens lediglich einer Anzeigepflicht diese von der Baubehörde I. Instanz zur Kenntnis genommen werden konnte, da das Bauvorhaben den Bestimmungen des § 64 Abs. 9 und 10 NÖ BO 2014 entspricht.Vom Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich eine handschriftliche Skizze zeigend sein Bauvorhaben vorgelegt. Bereits aus der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 ergibt sich jedoch, dass mit der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist. Beides wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt; insbesondere stellt die von ihm vorgelegte handschriftliche Skizze keine maßstäbliche Darstellung und diese verbunden mit dem Inhalt seiner Bauanzeige keine Beschreibung des Vorhabens dar. So ist den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen etwa auch nicht zu entnehmen, ob im Falle des Bestehens lediglich einer Anzeigepflicht diese von der Baubehörde römisch eins. Instanz zur Kenntnis genommen werden konnte, da das Bauvorhaben den Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 9 und 10 NÖ BO 2014 entspricht. Abgesehen davon ergibt sich aus § 14 Z 6 NÖ BO 2014, dass Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück unter anderem im Bauland bewilligungspflichtig sind, sofern sich diese Veränderungen auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Außerdem darf gemäß § 67 NÖ BO 2014 die Höhenlage des Geländes nur dann verändert werden, wenn einerseits die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird oder andererseits insbesondere bei der Bemessung der Gebäudehöhe noch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. Aus der Korrespondenz ist zu entnehmen, dass tatsächlich vom Beschwerdeführer Niveauveränderungen geplant sind, nicht jedoch, wo und in welchem Ausmaß, sodass den vorliegenden Unterlagen tatsächlich in keiner Weise entnommen werden kann, ob nicht sogar ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt.Abgesehen davon ergibt sich aus Paragraph 14, Ziffer 6, NÖ BO 2014, dass Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück unter anderem im Bauland bewilligungspflichtig sind, sofern sich diese Veränderungen auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann. Außerdem darf gemäß Paragraph 67, NÖ BO 2014 die Höhenlage des Geländes nur dann verändert werden, wenn einerseits die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird oder andererseits insbesondere bei der Bemessung der Gebäudehöhe noch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. Aus der Korrespondenz ist zu entnehmen, dass tatsächlich vom Beschwerdeführer Niveauveränderungen geplant sind, nicht jedoch, wo und in welchem Ausmaß, sodass den vorliegenden Unterlagen tatsächlich in keiner Weise entnommen werden kann, ob nicht sogar ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt. Insgesamt ergibt sich somit daraus, dass aus den bislang vorliegenden Unterlagen, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, nicht beurteilt werden kann, ob die Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann oder nicht oder ob nicht sogar ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 6 und 7 NÖ BO 2014 können aber nur dann eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde bzw. kann eben die Genehmigungsfiktion des Abs. 7 leg.cit. unter anderem nur dann eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht (vgl. dazu z.B. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0040). Dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann.Insgesamt ergibt sich somit daraus, dass aus den bislang vorliegenden Unterlagen, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, nicht beurteilt werden kann, ob die Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann oder nicht oder ob nicht sogar ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige gemäß Paragraph 15, Absatz 6 und 7 NÖ BO 2014 können aber nur dann eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde bzw. kann eben die Genehmigungsfiktion des Absatz 7, leg.cit. unter anderem nur dann eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 entspricht vergleiche dazu z.B. VwGH 13.10.2011, 2010/07/0040). Dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Daraus ergibt sich jedoch wiederum, dass im gegenständlichen baubehördlichen Anzeigeverfahren die 8-wöchige Prüfungsfrist gemäß § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 bis heute nicht zu laufen begonnen hat, demnach vom Bürgermeister der *** als Baubehörde I. Instanz auch nicht diese Frist versäumt worden sein konnte.Daraus ergibt sich jedoch wiederum, dass im gegenständlichen baubehördlichen Anzeigeverfahren die 8-wöchige Prüfungsfrist gemäß Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 bis heute nicht zu laufen begonnen hat, demnach vom Bürgermeister der *** als Baubehörde römisch eins. Instanz auch nicht diese Frist versäumt worden sein konnte. Richtig wurde vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren darauf verwiesen, dass die Argumentation des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer widersprüchlich war. Einerseits wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** (eben zu Recht) darauf verwiesen, dass die zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen bislang vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden, andererseits wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** aber auf das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens verwiesen und demnach sehr wohl eine rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens vorgenommen. Letzteres ist aus den bislang vorliegenden Unterlagen aber eben noch nicht zu beurteilen und wurde darauf auch vom Amtssachverständigen im Rahmen der vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingeholten Auskünfte vom 02.06.2015 und vom 02.07.2015 auch verwiesen. Mangels Vorliegens aller zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen ist es bislang nicht möglich und war es demnach auch den vorinstanzlichen Baubehörden bislang nicht möglich, die Bauanzeige inhaltlich zu beurteilen und demnach zu beurteilen, ob die Anzeige zur Kenntnis genommen werden kann oder zu untersagen ist, sodass eine Untersagung des Bauvorhabens laut Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016 nicht in Frage kam und unzulässig ist. Diesbezüglich erging somit der Bescheid zu Unrecht und war der Berufungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Spruchpunkt I. des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016 ersatzlos aufzuheben ist.Richtig wurde vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren darauf verwiesen, dass die Argumentation des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** im Rahmen der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer widersprüchlich war. Einerseits wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** (eben zu Recht) darauf verwiesen, dass die zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen bislang vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden, andererseits wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** aber auf das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens verwiesen und demnach sehr wohl eine rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens vorgenommen. Letzteres ist aus den bislang vorliegenden Unterlagen aber eben noch nicht zu beurteilen und wurde darauf auch vom Amtssachverständigen im Rahmen der vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingeholten Auskünfte vom 02.06.2015 und vom 02.07.2015 auch verwiesen. Mangels Vorliegens aller zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen ist es bislang nicht möglich und war es demnach auch den vorinstanzlichen Baubehörden bislang nicht möglich, die Bauanzeige inhaltlich zu beurteilen und demnach zu beurteilen, ob die Anzeige zur Kenntnis genommen werden kann oder zu untersagen ist, sodass eine Untersagung des Bauvorhabens laut Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016 nicht in Frage kam und unzulässig ist. Diesbezüglich erging somit der Bescheid zu Unrecht und war der Berufungsbescheid dahingehend abzuändern, dass der Spruchpunkt römisch eins. des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.06.2016 ersatzlos aufzuheben ist. Dies bedeutet aber entgegen des Standpunktes des Beschwerdeführers eben nicht, dass der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben ausführen darf, zumal insbesondere vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Hinweis auf die obigen Ausführungen die 8-wöchige Frist des § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 nicht versäumt wurde und demnach die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 7 NÖ BO 2014 schlagend werden würde. Vielmehr hat die Baubehörde, sollte sie zur Erkenntnis kommen, dass vom Anzeigeleger nicht die für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden, unter Zugrundelegung eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG eine Frist zur Vorlage dieser fehlenden Unterlagen zu setzen, widrigenfalls die Bauanzeige als unzulässig zurückgewiesen wäre (siehe z.B. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041). § 13 Abs. 3 AVG schreibt diesbezüglich der Behörde vor, von Amts wegen „unverzüglich“ deren Behebung zu veranlassen. Dem ist nun zwar der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 02.07.2015 nachgekommen; der notwendige Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs. 3 AVG erfolgte jedoch erst mit dem Schreiben vom 11.03.
  4. Von einer unverzüglichen Aufforderung kann freilich diesbezüglich keine Rede mehr sein und liegt in diesem Zusammenhang eine objektive Rechtswidrigkeit vor, die allerdings wiederum – wie auch bereits oben ausgeführt – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sanktionslos ist (vgl. z.B. VwGH 24.10.2006, 2006/06/0103). Auch eine in diesem Zusammenhang verspätete Aufforderung ändert nichts an der Berechtigung der Behörde, einen derartigen Auftrag zu erteilen, weil die Anzeige auch zu diesem Zeitpunkt unvollständig geblieben ist.Dies bedeutet aber entgegen des Standpunktes des Beschwerdeführers eben nicht, dass der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben ausführen darf, zumal insbesondere vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** unter Hinweis auf die obigen Ausführungen die 8-wöchige Frist des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 nicht versäumt wurde und demnach die Genehmigungsfiktion des Paragraph 15, Absatz 7, NÖ BO 2014 schlagend werden würde. Vielmehr hat die Baubehörde, sollte sie zur Erkenntnis kommen, dass vom Anzeigeleger nicht die für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorgelegt wurden, unter Zugrundelegung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine Frist zur Vorlage dieser fehlenden Unterlagen zu setzen, widrigenfalls die Bauanzeige als unzulässig zurückgewiesen wäre (siehe z.B. VwGH 23.06.2010, 2010/06/0041). Paragraph 13, Absatz 3, AVG schreibt diesbezüglich der Behörde vor, von Amts wegen „unverzüglich“ deren Behebung zu veranlassen. Dem ist nun zwar der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 02.07.2015 nachgekommen; der notwendige Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfolgte jedoch erst mit dem Schreiben vom 11.03.
  5. Von einer unverzüglichen Aufforderung kann freilich diesbezüglich keine Rede mehr sein und liegt in diesem Zusammenhang eine objektive Rechtswidrigkeit vor, die allerdings wiederum – wie auch bereits oben ausgeführt – nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sanktionslos ist vergleiche z.B. VwGH 24.10.2006, 2006/06/0103). Auch eine in diesem Zusammenhang verspätete Aufforderung ändert nichts an der Berechtigung der Behörde, einen derartigen Auftrag zu erteilen, weil die Anzeige auch zu diesem Zeitpunkt unvollständig geblieben ist. Dies führt zum Ergebnis, dass die Zurückweisung der Bauanzeige laut Spruchpunkt
  6. – und eben auch nur die Zurückweisung der Bauanzeige – rechtskonform erfolgte und in diesem Zusammenhang der Bescheid zu bestätigen war. Dieser Spruchpunkt war lediglich in sprachlicher Korrektur neu zu fassen, zumal der Spruchpunkt
  7. des erstinstanzlichen Bescheides ja aufgehoben wurde. Dem Beschwerdeführer ist es nunmehr freigestellt, eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Bauanzeige nochmals unter Anschluss aller zu deren Beurteilung notwendiger Unterlagen oder allenfalls ein Ansuchen um Baubewilligung das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben betreffend zu stellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die oben zitierte einhellige Judikatur verwiesen. Abgesehen davon stellt das gegenständliche Verfahren keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die oben zitierte einhellige Judikatur verwiesen. Abgesehen davon stellt das gegenständliche Verfahren keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1045.001.2016

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