RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1227/001-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn Univ.-Prof. KL, vertreten durch Herrn Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2016, Zl. KAN-1/2016-Sta/Le und KAN-2/2016-Sta/Le, betreffend Kanalanschlussverpflichtung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn Univ.-Prof. KL, vertreten durch Herrn Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in ***, gegen die Bescheide des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- September 2016, Zl. KAN-1/2016-Sta/Le und KAN-2/2016-Sta/Le, betreffend Kanalanschlussverpflichtung, zu Recht erkannt:,
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch der angefochtenen Bescheide jedoch dahingehend geändert, dass der Ausdruck „nach Rechtskraft dieses Bescheides“ durch den Ausdruck „nach Zustellung dieses Erkenntnisses“ ersetzt wird.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch der angefochtenen Bescheide jedoch dahingehend geändert, dass der Ausdruck „nach Rechtskraft dieses Bescheides“ durch den Ausdruck „nach Zustellung dieses Erkenntnisses“ ersetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am
- Dezember 2015 verpflichtete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** unter anderem den Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
- Feber 2016, Zl. KAN-1/2016 und KAN-2/2016, die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, an den in der *** verlegten Schmutzwasserkanal anzuschließen, die Errichtung des Hauskanals binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides anzuzeigen und für den rechtzeitigen Anschluss des Hauskanals an die Schmutzwasserkanalanschlussleitung zu sorgen. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits 2006 eine Kanalleitung bis zum öffentlichen Gut hergestellt und die Stadtgemeinde hievon ebenso 2006 in Kenntnis gesetzt. Diese sei jedoch untätig geblieben. Erst jetzt, nach Ablauf der Verjährungszeit, habe sie den Anschlussbescheid erlassen. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bereits nachgekommen sei, liege eine Anschlussverpflichtung nicht mehr vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sein bisheriges Vorbringen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwiesen die Vertreter der Stadtgemeinde und der belangten Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen darauf, dass der Kanal in der *** grundsätzlich rund 30 Jahre alt sei, zunächst aber auf Höhe *** geendet hätte (diese Straße mündet rund 115 m südwestlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in die ***). 2006 sei der Kanal bis zu der nördlich der Liegenschaften des Beschwerdeführers situierten Wohnhausanlage verlängert worden und habe man die Anschlussleitungen 2006 zu dieser Wohnhausanlage bzw. 2011 zu den Liegenschaften des Beschwerdeführers errichtet. Auf diesen Liegenschaften hätten sich bereits vor 2006 baubehördlich bewilligte Wohngebäude befunden. Diesem Vorbringen trat der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen, verwies aber neuerlich – in rechtlicher Hinsicht – auf das bisherige Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß § 17 Abs. 3 NÖ KanalG hat der Bürgermeister bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG hat der Bürgermeister bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass beide fraglichen Liegenschaften mit Wohngebäuden bebaut sind, dass für diese eine Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal besteht. Denn zum einen fallen auf den fraglichen Liegenschaften unstrittig i.S.d. § 45 Abs. 2 NÖ BauO 2014 Schmutzwässer an, zum anderen besteht die Möglichkeit, diese in den öffentlichen Schmutzwasserkanal einzuleiten (z.B. VwGH 28.2.2012, 2009/05/0268) und ist die Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach dieser Bestimmung weder ersichtlich noch wird er vom Beschwerdeführer behauptet. Angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Gebäude bereits vor Errichtung des Kanals im hier interessierenden Straßenabschnitt errichtet waren und zuvor in diesem Bereich kein Kanal bestand, liegt eine Neulegung i.S.d. § 17 Abs. 3 NÖ KanalG vor (VwGH 27.8.2014, 2012/05/0176), sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vorlagen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, er sei der Verpflichtung zum Anschluss ohnehin bereits nachgekommen, verkennt er, dass der nunmehr fragliche Bescheid jedenfalls zu erlassen ist und es bei vorzeitiger faktischer Herstellung des Hauskanals bloß der faktischen Umsetzung nicht mehr bedürfte. Nicht zu erkennen vermag das Gericht darüber hinaus, woraus der Beschwerdeführer eine Verjährung der Anschlusspflicht ableiten will, zumal das NÖ KanalG keine diesbezügliche Regelung enthält (zum Bgld. KanalanschlussG vgl.VwGH 7.12.2011, 2011/06/0154). Insgesamt war den Beschwerden daher kein Erfolg beschieden, sodass sie – unter Neufestsetzung der Frist – abzuweisen waren.Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus der Tatsache, dass beide fraglichen Liegenschaften mit Wohngebäuden bebaut sind, dass für diese eine Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal besteht. Denn zum einen fallen auf den fraglichen Liegenschaften unstrittig i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, NÖ BauO 2014 Schmutzwässer an, zum anderen besteht die Möglichkeit, diese in den öffentlichen Schmutzwasserkanal einzuleiten (z.B. VwGH 28.2.2012, 2009/05/0268) und ist die Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach dieser Bestimmung weder ersichtlich noch wird er vom Beschwerdeführer behauptet. Angesichts der Tatsache, dass die fraglichen Gebäude bereits vor Errichtung des Kanals im hier interessierenden Straßenabschnitt errichtet waren und zuvor in diesem Bereich kein Kanal bestand, liegt eine Neulegung i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG vor (VwGH 27.8.2014, 2012/05/0176), sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vorlagen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, er sei der Verpflichtung zum Anschluss ohnehin bereits nachgekommen, verkennt er, dass der nunmehr fragliche Bescheid jedenfalls zu erlassen ist und es bei vorzeitiger faktischer Herstellung des Hauskanals bloß der faktischen Umsetzung nicht mehr bedürfte. Nicht zu erkennen vermag das Gericht darüber hinaus, woraus der Beschwerdeführer eine Verjährung der Anschlusspflicht ableiten will, zumal das NÖ KanalG keine diesbezügliche Regelung enthält (zum Bgld. KanalanschlussG vgl.VwGH 7.12.2011, 2011/06/0154). Insgesamt war den Beschwerden daher kein Erfolg beschieden, sodass sie – unter Neufestsetzung der Frist – abzuweisen waren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich die Entscheidung im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sich die Entscheidung im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1227.001.2016.ua