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{'item': 'LVwG-AV-1399/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1399/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 68Abs.

2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 § 7 Abs. 2 und 4 des NO Naturschutzgesetzes 2000 — N0 NSchG 2000Paragraph 7, Absatz 2 und 4 des NO Naturschutzgesetzes 2000 — N0 NSchG 2000 III. Errichtung und Betrieb von zwei Zwischenlagerflächen für Bodenaushub-römisch drei. Errichtung und Betrieb von zwei Zwischenlagerflächen für Bodenaushub- material auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, und Herstellung eines Schutzwalls auf Teilflächen der Grund- stücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG *** — Bewilligung (KRW2-NA-04108I007) Die Bezirkshauptmannschaft Krems erteilt der A GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung, außerhalb des Ortsbereiches, für - die Errichtung und den Betrieb von zwei Zwischenlagerflächen für Bodenaushub- material auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, KG ***, und Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von jeweils 3.000 m2; - die Durchführung von Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von 21.000 m2 und einer Höhe von 10 m zur Herstellung eines Schutzwalls auf Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***. Diese Bewilligung wird nach Maßgabe der beiliegenden und mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, der nachfolgenden Beschreibung und bei Einhaltung der nachfolgend angeführten Auflagen erteilt. Das Bauvorhaben ist bis spätestens 31. Dezember 2015 fertig zu stellen. Hinweis: - Diese Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht binnen 2 Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides in Angriff genommen oder diese Frist nicht eingehalten wird. - Die Fertigstellung des Vorhabens ist der Bezirkshauptmannschaft Krems anzuzeigen. [Es folgt eine Beschreibung des Vorhabens zu Spruchpunkt III] Auflagen 1. Das Areal des Schutzwalls im Nordwesten und die beiden Zwischenlagerflächen sind spätestens im Jahr 2020 zu rekultivieren. 2. Die Rekultivierungen sind nach dem Projekt *** durchzuführen. 3. Die Robinienentfernungen für die Schutzwallherstellung im Nordwesten sind fortzuführen. 4. Das in Anspruch genommene Areal ist auf Dauer frei von invasiven Neophyten zu halten.

§ 7Abs.

1 Zif. 4 und

  1. sowie Abs. 2 und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 4 und
  2. sowie Absatz 2 und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 – NÖ NSchG 2000 IV. Sicherheitsleistung (zu II. und III.) römisch vier. Sicherheitsleistung (zu römisch zwei. und römisch drei.) Die A GmbH wird verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 128.000,-- spätestens ein Monat nach Rechtskraft des Bescheides in Form einer Bankgarantie vorzulegen. Die Bankgarantie ist gemäß dem Baukostenindex für den Straßenbau oder dem Verbraucherpreisindex bzw. dem Index, der den gewählten Index allenfalls später ersetzen wird, wertanzupassen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat Juni 2014 verlautbarte Indexzahl (Bezugsbasis VPI 2000). Die Laufzeit der Bankgarantie hat sich bis zum
  3. Dezember 2023 zu erstrecken. Die Bankgarantie Nr. *** vom
  4. August 2003 in Höhe von € 102.000,00 kann auch im gegenständlichen Naturschutzverfahren verwendet werden, wenn sie dahingehend abgeändert wird, dass auch auf den Naturschutzbescheid (KRW2-NA- 04108/005 und KRW2-NA-04108/007) Bezug genommen und in einer Höhe von € 128.000,-- zum Austausch vorgelegt wird.

§ 31Abs. 5 und 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSch

G 2000“Paragraph 31, Absatz 5 und 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000“ 1.

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  2. November 2015, Zl. KRW2-NA-04108/004, KRW2-NA-04108/005, KRW2-NA-04108/007, ausdrücklich nur hinsichtlich der Spruchpunkte II bis IV, richtet sich die vorliegende Beschwerde.1.
  3. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  4. November 2015, Zl. KRW2-NA-04108/004, KRW2-NA-04108/005, KRW2-NA-04108/007, ausdrücklich nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier, richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
  5. In der mündlichen Verhandlung am
  6. Dezember 2014 wurde von der Vertreterin der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich bei der Fertigstellungsfrist mit
  7. Dezember 2015 offensichtlich um ein Versehen gehandelt haben müsse. Aus der Verhandlungsschrift sei zu erkennen, dass die Fertigstellung des Vorhabens zu Spruchpunkt III allein für die Phase 1 – welche lediglich 25 % des Schutzwalles ausmacht – schon ein Jahr benötigen werde. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Bewilligung zu Punkt III eine nachträgliche Bewilligung darstelle. Zu Spruchpunkt IV hat die Vertreterin der belangten Behörde festgehalten, dass die Erweiterung der Sicherheitsleistung auf die mit Spruchpunkt III erteilte Bewilligung nicht beabsichtigt gewesen sei; auch dies sei irrtümlich im angefochtenen Bescheid so formuliert worden.1.
  8. In der mündlichen Verhandlung am
  9. Dezember 2014 wurde von der Vertreterin der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich bei der Fertigstellungsfrist mit
  10. Dezember 2015 offensichtlich um ein Versehen gehandelt haben müsse. Aus der Verhandlungsschrift sei zu erkennen, dass die Fertigstellung des Vorhabens zu Spruchpunkt römisch drei allein für die Phase 1 – welche lediglich 25 % des Schutzwalles ausmacht – schon ein Jahr benötigen werde. Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Bewilligung zu Punkt römisch drei eine nachträgliche Bewilligung darstelle. Zu Spruchpunkt römisch vier hat die Vertreterin der belangten Behörde festgehalten, dass die Erweiterung der Sicherheitsleistung auf die mit Spruchpunkt römisch drei erteilte Bewilligung nicht beabsichtigt gewesen sei; auch dies sei irrtümlich im angefochtenen Bescheid so formuliert worden.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in welchen in der mündlichen Verhandlung am
  12. Dezember 2016 Einsicht genommen wurde sowie der Aussagen der Vertreterin der belangten Behörde in dieser Verhandlung. Aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
  13. Juli 2014 ergibt sich, dass offenkundig davon ausgegangen wurde, dass die Fertigstellung des Vorhabens zu Spruchpunkt III erst im Jahr 2020 möglich sein werde (vergleiche die diesbezüglichen Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz und die von ihm vorgeschlagenen und dann auch bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen betreffend den Beginn der Rekultivierung mit dem Jahr 2020).Aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom
  14. Juli 2014 ergibt sich, dass offenkundig davon ausgegangen wurde, dass die Fertigstellung des Vorhabens zu Spruchpunkt römisch drei erst im Jahr 2020 möglich sein werde (vergleiche die diesbezüglichen Aussagen des Amtssachverständigen für Naturschutz und die von ihm vorgeschlagenen und dann auch bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen betreffend den Beginn der Rekultivierung mit dem Jahr 2020).
  15. Rechtliche Erwägungen: 3.1.

: 3.1.

  1. Gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.3.1.
  2. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 3.1.
  3. § 31 des NÖ NSchG 2000 in der geltenden Fassung lautet:3.1.
  4. Paragraph 31, des NÖ NSchG 2000 in der geltenden Fassung lautet: „§ 31Antragsverfahren

(1)Absatz eins,Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben.
(6)Absatz 6,Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.
(7)Absatz 7,Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.
(8)Absatz 8,Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(9)Absatz 9,Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch 1.Ziffer eins den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten; 2.Ziffer 2 Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung; 3.Ziffer 3 Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.
(10)Absatz 10,Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.
(11)Absatz 11,Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken.“ 3.
  1. In der Sache: 3.2.
  2. Zur ersatzlosen Aufhebung des Spruchpunktes II: Eine Behörde darf von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG online, § 68 Rz 84 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).Eine Behörde darf von der ihr in Paragraph 68, Absatz 2, AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG online, Paragraph 68, Rz 84 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Der Bescheid vom
  3. März 2003 erteilte der Rechtsvorgängerin der nunmehr beschwerdeführenden Parteien eine naturschutzbehördliche Bewilligung. Mit Spruchpunkt II des nunmehr angefochtenen Bescheides – welcher explizit auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt wurde und überdies mit der Wendung „Die Bezirkshauptmannschaft Krems ändert den Bescheid vom
  4. März 2003 […] dahingehend ab“ – wurde in diesen Bescheid dahingehend eingegriffen, dass eine Auflage verändert und zusätzliche, die beschwerdeführende Partei belastende Auflagen vorgeschrieben wurden.Mit Spruchpunkt römisch zwei des nunmehr angefochtenen Bescheides – welcher explizit auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützt wurde und überdies mit der Wendung „Die Bezirkshauptmannschaft Krems ändert den Bescheid vom
  5. März 2003 […] dahingehend ab“ – wurde in diesen Bescheid dahingehend eingegriffen, dass eine Auflage verändert und zusätzliche, die beschwerdeführende Partei belastende Auflagen vorgeschrieben wurden. Insofern hat sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch dieses Vorgehen der belangten Behörde verschlechtert, weshalb § 68 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag.Insofern hat sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch dieses Vorgehen der belangten Behörde verschlechtert, weshalb Paragraph 68, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermag. Dieser Spruchpunkt war daher ersatzlos aufzuheben. 3.2.
  6. Zur Verlängerung der Fertigstellungsfrist zu Spruchpunkt III: Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Fertigstellungsfrist lief im Ergebnis daraus hinaus, dass das Vorhaben bereits wenige Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am
  7. November 2015 fertiggestellt hätte sein müssen. Eine Rechtfertigung für diese – insbesondere im Hinblick auf die Regelfrist von fünf Jahren gemäß § 31 Abs. 9 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) – nahezu gänzliche Streichung der Fertigstellungsfrist ist nicht ersichtlich.Eine Rechtfertigung für diese – insbesondere im Hinblick auf die Regelfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 31, Absatz 9, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) – nahezu gänzliche Streichung der Fertigstellungsfrist ist nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am
  8. Juli 2014 geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass ursprünglich eine Fertigstellungsfrist bis Ende 2020 zugestanden werden sollte. Auch die Vertreterin der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid approbiert hat, hat in der mündlichen Verhandlung von einem diesbezüglichen Versehen gesprochen. Aufgrund der Verfahrensdauer vor dem Landesverwaltungsgericht war die diesbezügliche Fertigstellungsfrist um ein Jahr auf das im Spruch ersichtlich Datum zu verlängern. 3.2.
  9. Zur Änderung des Spruchpunktes IV: Zwar hat die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung von einer irrtümlichen Vorschreibung der Sicherheitsleistung auch in Zusammenhang mit Spruchpunkt III gesprochen, allerdings darf die Regelung des § 31 Abs. 5 NÖ NSchG nicht übersehen werden. Zwar hat die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung von einer irrtümlichen Vorschreibung der Sicherheitsleistung auch in Zusammenhang mit Spruchpunkt römisch drei gesprochen, allerdings darf die Regelung des Paragraph 31, Absatz 5, NÖ NSchG nicht übersehen werden. Dem angefochtenen Bescheid liegt offenkundig die Absicht zugrunde, die bereits mit Bescheid vom
  10. März 2003 vorgeschriebene Sicherheitsleistung (vgl. Auflage
  11. dieses Bescheides, wonach für die Rekultivierung der Fläche 2 (***) eine Bankgarantie in der Höhe von Euro 102.000,-- (indexgesichert) mit der Laufzeit bis
  12. Dezember 2023 der [belangten Behörde] vorzulegen ist) auch für die mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Bewilligung nutzbar zu machen. Dem angefochtenen Bescheid liegt offenkundig die Absicht zugrunde, die bereits mit Bescheid vom
  13. März 2003 vorgeschriebene Sicherheitsleistung vergleiche Auflage
  14. dieses Bescheides, wonach für die Rekultivierung der Fläche 2 (***) eine Bankgarantie in der Höhe von Euro 102.000,-- (indexgesichert) mit der Laufzeit bis
  15. Dezember 2023 der [belangten Behörde] vorzulegen ist) auch für die mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Bewilligung nutzbar zu machen. Vor dem Hintergrund der umfangreich notwendigen Arbeiten im Zusammenhang mit den in Spruchpunkt III vorgeschriebenen Maßnahmen kann das Landesverwaltungsgericht ein diesbezügliches Vorgehen nicht als rechtswidrig finden. Allerdings war der diesbezügliche Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass die bereits vorgeschriebene Bankgarantie auch zur Erfüllung der mit Spruchpunkt III aufgetragenen Vorschreibungen und Maßnahmen (Rekultivierungen) herangezogen werden kann; aufgrund der in Auflage 29 des Bescheides vom
  16. März 2003 ohnehin festgelegten Indexsicherung konnte auch mit dem Betrag in der Höhe von 102.000 Euro das Auslangen gefunden werden.Vor dem Hintergrund der umfangreich notwendigen Arbeiten im Zusammenhang mit den in Spruchpunkt römisch drei vorgeschriebenen Maßnahmen kann das Landesverwaltungsgericht ein diesbezügliches Vorgehen nicht als rechtswidrig finden. Allerdings war der diesbezügliche Spruchpunkt dahingehend abzuändern, dass die bereits vorgeschriebene Bankgarantie auch zur Erfüllung der mit Spruchpunkt römisch drei aufgetragenen Vorschreibungen und Maßnahmen (Rekultivierungen) herangezogen werden kann; aufgrund der in Auflage 29 des Bescheides vom
  17. März 2003 ohnehin festgelegten Indexsicherung konnte auch mit dem Betrag in der Höhe von 102.000 Euro das Auslangen gefunden werden. 3.2.
  18. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zum Beispiel VwGH vom
  19. Juli 2015, Ra2015/07/0095) und überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zum Beispiel VwGH vom
  20. Oktober 2016, Ro2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zum Beispiel VwGH vom
  21. Juli 2015, Ra2015/07/0095) und überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche zum Beispiel VwGH vom
  22. Oktober 2016, Ro2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1399.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.