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{'item': 'LVwG-AV-140/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-140/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom

  1. Dezember 2015, Zl. GDW3-U-1548/001, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des FH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom
  2. Dezember 2015, Zl. GDW3-U-1548/001, betreffend Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „sowie mehrere nicht betriebsbereite landw. Maschinen“ ersatzlos zu entfallen hat. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Vorlage des Entsorgungsnachweises mit
  4. April 2017 bestimmt.
  5. Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides wird auf § 74 Abs. 2 AWG 2002 korrigiert. Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides wird auf Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 korrigiert.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 73, 74 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraphen 73, 74, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd, datiert mit
  8. Dezember 2015, GDW3-U-1548/001, erging an FH folgender Behandlungsauftrag: „Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd verpflichtet Sie folgende Maßnahmen durchzuführen:
  9. Die auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** konsenslos abgelagerten Eisenbahnschwellen, Telefonmasten, ein mit Welleneternitplatten beladener nicht betriebsbereiter Iandw. Anhänger sowie mehrere nicht betriebsbereite Iandw. Maschinen sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30.06.2016 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
  10. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft Gmünd bis längstens 08.07.2016 vorzulegen.“ Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung auf die Berichte der Polizeiinspektion *** vom
  11. November 2015 und
  12. Dezember 2015, nach welchen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Eisenbahnschwellen, Telefonmasten, ein mit Welleneternitplatten beladener nicht betriebsbereiter landwirtschaftlicher Anhänger sowie mehrere nicht betriebsbereite landwirtschaftliche Maschinen konsenslos abgelagert wären. Mit Schreiben vom
  13. Dezember 2015, GDW3-U-1548/001, wäre dem Verpflichteten dieser Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beabsichtige, ihm die Entfernung dieser Ablagerungen mit Bescheid nach § 73 AWG 2002 aufzutragen.Mit Schreiben vom
  14. Dezember 2015, GDW3-U-1548/001, wäre dem Verpflichteten dieser Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmünd beabsichtige, ihm die Entfernung dieser Ablagerungen mit Bescheid nach Paragraph 73, AWG 2002 aufzutragen. Am
  15. Jänner 2016 hätte der behördlich Verpflichtete telefonisch mitgeteilt, dass er sich ein Bein gebrochen habe und bis Ende Jänner 2016 im Krankenstand sei. Eine ordnungsgemäße und nachweisliche Entsorgung wäre ihm auf Grund der derzeitig eingeschränkten Beweglichkeit und des nunmehrigen Wintereinbruchs kurzfristig bzw. bis Ende März 2016 nicht möglich. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf die §§ 73 Abs. 1 und Abs. 7 AWG 2002 sowie auf die §§ 2 Abs. 1 und 1 Abs. 3 und §§ 15 Abs. 1 und Abs. 3 AWG
  16. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde, zumal diese Ablagerungen gefährlichen Abfall darstellen würden (teerölimprägnierte Bahnschwellen und Telefonmasten, Eternit bzw. enthält der Anhänger Betriebsmittel).In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf die Paragraphen 73, Absatz eins und Absatz 7, AWG 2002 sowie auf die Paragraphen 2, Absatz eins und eins Absatz 3 und Paragraphen 15, Absatz eins und Absatz 3, AWG
  17. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden könnten, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werde, zumal diese Ablagerungen gefährlichen Abfall darstellen würden (teerölimprägnierte Bahnschwellen und Telefonmasten, Eternit bzw. enthält der Anhänger Betriebsmittel). Die Ablagerungen seien in der gegenständlichen Form nicht genehmigt, überdies sei die Entfernung dieser Ablagerungen im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorzuschreiben sei.
  18. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde wehrte sich der Einschreiter gegen die behördliche Entscheidung wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren Sehr geehrter Herr K Ich erhebe fristgerecht Einwand gegen den Bescheid der BH Gmünd vom 30.12.2015, da es sich bei den behaupteten mit Welleneternit ABGEDECKTEN kleinen leichten Anhänger um keine Beladung sondern um einen Plateauschutz handelt und dieser sehr wohl jederzeit betriebsbereit zu machen ist (Luft in Reifen). Ebenso bei den anderen Geräten ist dies möglich und besteht KEINERLEI Gefahr für die Umwelt… Die Bahnschweller wurden legal erworben und legal dort gelagert noch von meinem Vate). Eine Verwendung durch Betriebe und große Firmen (EVN bei Masten und ÖBB etc) aber ein Verbot derselben Verwendung für Private Kleinbetriebe (Landwirte etc) widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot. Die Zwangsentsorgung der Geräte und Maschinen stellt einen wesentlichen Eingriff in das Eigentum(srecht) und die Entscheidungsfreiheit (Bürgerrechte) dar und stellt eine quasi Enteignung dar ! Zudem erfolgte kein ordentliches Ermittlungsverfahren, da die Behörde lediglich Feststellungen einer anderen, dritten Behörde zum Anlas genommen hat um daraus eine Offensichtlichkeit zu konstruieren und sich damit über ein ordentliches Ermittlungsverfahren hinweggesetzt hat. Die unterstellte Offensichtlichkeit liegt hier genau so wenig vor wie die Feststellungen einer Umweltgefährdung gegeben ist. Ordentliche Beweiserhebung ist nicht erfolgt und wurde auch eine von mir telefonisch abgegebene entscheidungswesentliche Stellungnahme nicht dokumentiert und ist daher im Ergebnis des Bescheides unbegründet nicht berücksichtigt worden. FH Um Bestätigung des Einlangens wird ersucht Danke“
  19. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Verfahrensanordnung vom
  20. August 2016, LVwG-AV-140/001-2016, wurde Frau DI KHö als Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz im Beschwerdeverfahren bestellt und wurde sie beauftragt bis
  21. Oktober 2016 zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:
  22. Wurden sämtliche Eternitplatten und Eisenbahnschwellen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt? Sollten noch kreosothaltige Abfälle auf der Liegenschaft lagern, so wird ersucht zu erheben, ob diese Abfälle in der im § 78 Abs. 9 AWG 2002 beschriebenen Weise verwendet werden.Wurden sämtliche Eternitplatten und Eisenbahnschwellen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernt? Sollten noch kreosothaltige Abfälle auf der Liegenschaft lagern, so wird ersucht zu erheben, ob diese Abfälle in der im Paragraph 78, Absatz 9, AWG 2002 beschriebenen Weise verwendet werden.
  23. Auch wird um Feststellung ersucht, welche Maschinen und Geräte vor Ort derzeit lagern und wie sich der Zustand dieser Gerätschaften gestaltet. Im Zuge dieser Befundung wird um Erstellung einer Lageskizze und Fotodokumentation ersucht.
  24. Ist aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht zu erwarten, dass durch das Lagern der festgestellten Maschinen und Geräte eine Beeinträchtigung von Boden oder Gewässer möglich erscheint?
  25. Ist deshalb die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Lagerungen aus wasser- und bodenschutztechnischer Sicht jedenfalls erforderlich, oder kann durch eine andere Maßnahme eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter verhindert werden? Mit Schreiben vom
  26. Oktober 2016 übermittelte die bestellte Sachverständige das von ihr erstattete Gutachten samt Fotodokumentation. Über die Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am
  27. November 2016 abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit der Zl. GDW3-U-1548/001, sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-140/001-2016, insbesondere des darin enthaltenen Gutachtens der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom
  28. Oktober
  29. Die Richtigkeit der im behördlichen Akt inne liegenden Fotos wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten. Zu dieser Lichtbildanlage äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich seinerzeit nicht um eine Beladung gehandelt hat, sondern um einen Schutz des darunter gelagerten Holzes. Seinerzeit wurden diese Gegenstände von seinem Vater erworben. Die Ziegel hätten als Dach dienen sollen. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer sämtliche abgelagerten Abfälle entfernt. Entsorgungsnachweise wären zwischenzeitlich vorgelegt worden bzw. wurden Teile davon Nachbarn geschenkt bzw. auch Tschechen übergeben. Zum Teil wurden die Sachen verkauft. Rechnungen darüber könne er nicht vorlegen. Wem er tatsächlich welche Gegenstände bzw. Abfälle übergeben habe, könne er nicht mehr angeben. Ihm wäre nur wichtig, dass die Sachen vom Grundstück entfernt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass sämtliche von der Sachverständigen am
  30. Oktober 2016 festgestellten Ablagerungen zwischenzeitlich entfernt werden bzw. wurden. Diesbezüglich überließ der Beschwerdeführer die von ihm gemachten Fotos auf seiner Kamera der Sachverständigen zur Einsichtnahme. Beispielsweise wären sämtliche Eternitziegel im *** in *** gratis entsorgt und dieser Entsorgungsvorgang auch fotografisch festgehalten worden. Der Beschwerdeführer gab zu den von der Sachverständigen beim Lokalaugenschein festgestellten und vom angefochtenen Bescheid nicht umfassten Lagerungen auf Seite 3 unten des Gutachtens an, dass sämtliche dieser Gegenstände bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dort abgelagert wurden, beispielsweise stammen die vorgefundenen Ziegel von einer Sanierung eines Daches seines Bruders vor über 10 Jahren. Sein Vater sei seit über 10 Jahren nunmehr tot und wurden sämtliche dieser Lagerungen von ihm durchgeführt. Zu den im Bescheid angeführten landwirtschaftlichen Maschinen gab der Beschwerdeführer an, dass seinerzeit ein Pflug, eine Egge und eine Fräse am verfahrensinkriminierten Grundstück lagerten. Der Beschwerdeführer verwies nochmal darauf, dass er den Bescheid vom
  31. Dezember 2015 vollinhaltlich erfüllt habe. Lediglich Entsorgungsnachweise über die Entfernung des Anhängers könne er nicht vorlegen.
  32. Feststellungen: Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht aufgrund des Schenkungsvertrages vom
  33. November 1994 im Eigentum des FH. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, lagerten zumindest vom
  34. November 2015 bis
  35. Dezember 2015 Eisenbahnschwellen, Telefonmasten und ein mit Welleneternitplatten beladener nicht betriebsbereiter landwirtschaftlicher Anhänger, der als Schutz für das darunter lagernde Holz diente und teilweise noch mit Betriebsmitteln befüllt war. Die Lagerungen wurden vor mehreren Jahren vom zwischenzeitlich verstorbenen Vater des Verpflichteten bzw. in dessen Auftrag durchgeführt. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber als Eigentümer dieser Liegenschaft wusste von den Lagerungsvorgängen seines Vaters und setzte keine Maßnahmen zur Beendigung dieser Tätigkeiten. Diese Gegenstände wurden von deren Vorbesitzern dem Vater des Verpflichteten in Entledigungsabsicht übergeben, da diese von diesen Personen bzw. Unternehmen nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht wurden. Für diese Lagerungen lag keine behördliche Genehmigung vor. Welche weiteren landwirtschaftlichen, nicht betriebsbereiten Maschinen auf diesem Grundstück in diesem Zeitraum lagerten, kann aufgrund der zwischenzeitlichen Entfernung nicht mehr festgestellt werden. Insbesondere kann der technische Zustand der Gerätschaften, sowie der Grund der seinerzeitigen Lagerungen nicht mehr eruiert werden. Weiters lagerten in diesem Zeitraum in Richtung Nordwesten zur Straße hin einzelne stark bewachsene Haufen Aushubmaterial, augenscheinlich Bodenaushub oder Bankettschälgut. In Richtung Nordosten, südlich des Gehölzstreifens, befanden sich einzelne Haufen mit ca. 15 m³ Bodenaushub, Betonbruch, AsphaIt und Eternitfirstziegel. Weiters wurden zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, ca. 8 m³ Ziegeln zwischengelagert. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden der Bezirkshaupt-mannschaft Gmünd Entsorgungsnachweise vorgelegt.
  36. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welches nach Durchführung eines Lokalaugenscheines durch die Sachverständige erstellt wurde, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit der im behördlichen Akt inne liegenden Fotos wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entfernung, welche von der Amtssachverständigen im Rahmen ihrer Befundung auch bestätigt wurde, kann nicht mehr festgestellt werden, welche landwirtschaftlich genutzten, nicht mehr in Betrieb befindlichen Maschinen auf der Liegenschaft lagerten. Insbesondere können mangels entsprechender behördlicher Ermittlungsschritte keine Feststellungen zur Art und zum Zustand dieser Gerätschaften durch das erkennende Gericht im Nachhinein getroffen werden. Im Akt befinden sich hierzu kein aussagekräftiges Bildmaterial über diese Gerätschaften und auch keine verbale Beschreibung. Der Beschwerdeführer konnte zwar bei seiner Einvernahme drei Maschinen nennen, welche sein Vater auf der verfahrensinkriminierten Liegenschaft gelagert hat. Zum technischen Zustand der Geräte, sowie zum Grund der seinerzeitigen Lagerungen konnte er aber keine detaillierten Angaben machen. Dass die von der Amtssachverständigen festgestellten Lagerungen schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelagert haben, ergibt sich aus dem Gutachten der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen, im Besonderen aus dem vorgefundenen Zustand der Haufen, und entspricht diese Annahme der Aussage des Einschreiters.
  37. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd stützt sich auf § 73 Abs. 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd stützt sich auf , Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: „Wenn
  3. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
  4. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist im § 74 AWG 2002 wie folgt geregelt: Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung ist im Paragraph 74, AWG 2002 wie folgt geregelt:
(1)Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(1)Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
(2)Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Vorweg ist festzuhalten, dass eine zwischenzeitlich Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren-gesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Vorweg ist festzuhalten, dass eine zwischenzeitlich Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenauftrag in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren-gesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr). Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen. Wie festgestellt wurden die verfahrensinkriminierten Lagerungen vom Vater des Beschwerdeführers in Kenntnis des Rechtsmittelwerbers durchgeführt bzw. veranlasst, sodass dieser als Verursacher und Verpflichteter iSd § 73 AWG 2002 anzusprechen wäre. Wie festgestellt wurden die verfahrensinkriminierten Lagerungen vom Vater des Beschwerdeführers in Kenntnis des Rechtsmittelwerbers durchgeführt bzw. veranlasst, sodass dieser als Verursacher und Verpflichteter iSd Paragraph 73, AWG 2002 anzusprechen wäre. Die vom Vater des Beschwerdeführers auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten Materialien bzw. Maschinen wurden von den Vorbesitzern wie festgestellt in Entledigungsabsicht nach Ablauf deren Nutzungsdauer übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).Die vom Vater des Beschwerdeführers auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten Materialien bzw. Maschinen wurden von den Vorbesitzern wie festgestellt in Entledigungsabsicht nach Ablauf deren Nutzungsdauer übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Auch kann für die Beurteilung des Vorliegens des subjektiven Abfallbegriffes ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch als Indiz für das Vorhandensein eines Entledigungswillens herangezogen werden. Besteht bei einem (Vor-)Inhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182, VwGH 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH 21.03.1995, 93/04/0241).Besteht bei einem (Vor-)Inhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182, VwGH 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH 21.03.1995, 93/04/0241). Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das (Ab-)Lagern einer landwirtschaftlichen Maschine (samt Welleneternit) zum Schutz des darunter gelagerten Holzes keine „bestimmungsgemäße“ Verwendung dieser Materialien darstellt. Hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten mehreren nicht betriebsbereiten landwirtschaftlichen Maschinen kann die Art, der Zustand und die Herkunft dieser Gerätschaften aufgrund der zwischenzeitlichen Entfernung und des Todes des Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002 nicht mehr festgestellt und somit eine rechtliche Qualifizierung dieser Sachen nicht mehr vorgenommen werden, sodass der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben war.Hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten mehreren nicht betriebsbereiten landwirtschaftlichen Maschinen kann die Art, der Zustand und die Herkunft dieser Gerätschaften aufgrund der zwischenzeitlichen Entfernung und des Todes des Verpflichteten iSd Paragraph 73, AWG 2002 nicht mehr festgestellt und somit eine rechtliche Qualifizierung dieser Sachen nicht mehr vorgenommen werden, sodass der Beschwerde in diesem Umfang stattzugeben war. Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch Paragraph 27, VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). „Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens – ist die Frage der Notwendigkeit von Maßnahmenaufträgen gemäß § 73 AWG 2002 betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen. Durch die Verpflichtung des § 17 VwGVG, wonach die Verwaltungsgerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Entscheidung auf Grund der bis zur Erlassung seines Erkenntnisses verwirklichten Sachlage zu treffen.„Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens – ist die Frage der Notwendigkeit von Maßnahmenaufträgen gemäß Paragraph 73, AWG 2002 betreffend die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen. Durch die Verpflichtung des Paragraph 17, VwGVG, wonach die Verwaltungsgerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Entscheidung auf Grund der bis zur Erlassung seines Erkenntnisses verwirklichten Sachlage zu treffen. Wesentlich ist, dass die von der Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellten Abfalllagerungen bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bestanden haben und ein unmittelbarer Zusammenhang mit den von der behördlichen Erledigung umfassten Abfalllagerungen nicht feststellbar ist, weshalb die von der Verwaltungsbehörde im behördlichen Verfahren unbeanstandeten Abfalllagerungen nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Die verfahrensrelevanten Behandlungspflichten sind im § 15 AWG 2002 wie folgt definiert:Die verfahrensrelevanten Behandlungspflichten sind im Paragraph 15, AWG 2002 wie folgt definiert: Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
  10. hierfür genehmigten Anlagen oder
  11. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
  12. hierfür genehmigten Anlagen oder
  13. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. § 15 Abs. 4a AWG 2002 schreibt Folgendes vor:Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG 2002 schreibt Folgendes vor: Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Nach § 15 Abs. 5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Nach Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. § 15 Abs. 5a AWG regelt Folgendes:Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG regelt Folgendes: Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass a)Litera a die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und b)Litera b die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann gemäß § 15 Abs. 5b leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.Wer Abfälle nicht gemäß Absatz 5 a, übergibt, kann gemäß Paragraph 15, Absatz 5 b, leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. Eine Bewilligung für die Lagerung der Abfälle lag im Lagerungszeitraum nicht vor. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der Abfalllagerungen zu fordern, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist.Eine Bewilligung für die Lagerung der Abfälle lag im Lagerungszeitraum nicht vor. An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der Abfalllagerungen zu fordern, kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 garantiert ist. Zum Beschwerdevorbringen, das darauf abzielt, dass auch „Nichtabfälle“ in den Abfalllagerungen enthalten seien, ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 AWG 2002 festzuhalten, dass nach § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl. VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202). Zum Beschwerdevorbringen, das darauf abzielt, dass auch „Nichtabfälle“ in den Abfalllagerungen enthalten seien, ist im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 festzuhalten, dass nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH 21.10.2010, 2008/07/0202). Aufgrund des Ablebens des Vaters des behördlich Verpflichteten konnte dieser zur Durchführung eines entsprechenden Maßnahmenauftrages nicht mehr verpflichtet werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 74 Abs. 1 AWG 2002 für die Anwendung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung ist im konkreten Fall also gegeben.Aufgrund des Ablebens des Vaters des behördlich Verpflichteten konnte dieser zur Durchführung eines entsprechenden Maßnahmenauftrages nicht mehr verpflichtet werden. Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 für die Anwendung der subsidiären Liegenschaftseigentümerhaftung ist im konkreten Fall also gegeben. Durch die Rechtsposition des Beschwerdeführers (Liegenschaftseigentümer im Lagerungszeitraum, Sohn des Verursachers) konnte festgestellt werden, dass er von den Abfalllagerungen gewusst hat, diesen zumindest konkludent zugestimmt hat und Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dementsprechend war spruchgemäß die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides abzuändern.Durch die Rechtsposition des Beschwerdeführers (Liegenschaftseigentümer im Lagerungszeitraum, Sohn des Verursachers) konnte festgestellt werden, dass er von den Abfalllagerungen gewusst hat, diesen zumindest konkludent zugestimmt hat und Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dementsprechend war spruchgemäß die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides abzuändern., Die Frist zur Vorlage des Entsorgungsnachweises wurde im Hinblick auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens angepasst. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.140.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.